Fussnoten | [ ] |
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Zu § 4 PPVO |
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In § 4 Satz 1 wurde in Nummer 4 ist das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 9 PPVO |
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§ 9 Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 10 PPVO |
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§ 10 Satz 1 Nummer 2 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 3 bis 6 wurde Nummer 2 bis 5 und jeweils neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
3. amindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen;
bdie Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu
höchstens drei Jahren angerechnet werden,
4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
5. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
6. (1) die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
In § 10 Satz 2 wurden die Wörter „Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 11 PPVO |
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In § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Bauwirtschaft“ die Wörter „oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
In § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wurde das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§ 11 Absatz 3 Sätze 4 bis 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 12 PPVO |
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§ 12 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen
Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu.
2Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummer 3 bis 6.
3Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 12 Absatz 2 wurde aufgehoben und der bishrige Absatz 3 wurde Absatz 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.5 b) und c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die antragstellenden Personen haben ihre Kenntnisse
schriftlich oder mündlich nachzuweisen.
2Die antragstellenden Personen können bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihnen der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung
unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.
3Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich
zu begründen.
4Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet.
5§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl.I S.2870), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3) 1aAntragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden
haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen;
1bdies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
§ 12 Absatz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 12a PPVO |
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§ 12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 12b PPVO |
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§ 12b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 17 PPVO |
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§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 wurde jeweils das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 18 PPVO |
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§ 18 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter “§ 16 Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§ 18 Absatz 2 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.9 b) und c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
2. § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 18a PPVO |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 18b PPVO |
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§ 18b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 18c PPVO |
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§ 18c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 19 PPVO |
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§ 19 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.04.13, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28.03.13 (Amtsbl_I_13,100)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für
Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der
Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr;
1bsie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige
Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen;
1cdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2).
2Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz können
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen des Brandschutzes zulassen (§ 3 Absatz 4 Satz 3 und § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung).
3aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die
ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise;
3bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3).
§ 19 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.04.13, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28.03.13 (Amtsbl_I_13,100)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1§ 13 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 gilt entsprechend.
2§ 13 Absatz 7 gilt mit der Einschränkung, dass die in Satz 2 geforderte Beteiligung einer Bewertungs- und Abrechnungsstelle erst dann erforderlich wird, wenn eine solche Stelle von der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt worden ist (§ 33 Absatz 2).
§§§
Zu § 21a PPVO |
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§ 21a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 22 PPVO |
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§ 22 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.04.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28.03.13 (Amtsbl_I_13,100)
§§§
Zu § 23 PPVO |
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In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „danach mindestens“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
4. anicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft
oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind;
bdies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2.
In § 23 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 24 PPVO |
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§ 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
Bisheriger Wortlaut:
1Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen; von denen min-
destens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen.
2Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
3§ 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 24a PPVO |
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§ 24a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
§§§
Zu § 24b PPVO |
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§ 24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
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Zu § 30 PPVO |
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In § 30 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „für Standsicherheit“ durch die Wörter „der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.04.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28.03.13 (Amtsbl_I_13,100)
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Zu § 33 PPVO |
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§ 33 Absatz 2 Satz 1 wurde aufgehoben die Wörter „für Standsicherheit“ durch die Wörter „der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.04.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28.03.13 (Amtsbl_I_13,100)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für
Brandschutz sind verpflichtet, sich zur einheitlichen
Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Gebühren
und Honorare einer gemeinsamen Bewertungs- und
Verrechnungsstelle zu bedienen, sobald eine Stelle von
der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt ist.
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PPVO | [ ] |
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