EEWärmeG  
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BGBl.III/FNA: Nr.754-21

Gesetz
zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)

(EEWärmeG)


vom 07.08.08 (BGBl_I_08,1658),
zuletzt geändert durch Art.2 Absatz 68 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]

§§§




Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:




  Allgemeine Bestimmungen 

§_1   EEWärmeG (F)
Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte (1) aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte (2) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

§§§




§_1a   EEWärmeG (F)
Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude (1)

1Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu.
2Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

§§§



§_2   EEWärmeG (F)
Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),

  2. die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte (1) Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),

  3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie),

  4. 1die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme.
    2Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung.
    3Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger anerkannt:

    a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung,

    b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

    c) Deponiegas,

    d) Klärgas,

    e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl.I S.912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl.I S.2298, 2007 I S.2316), in der jeweils geltenden Fassung und

    f) Pflanzenölmethylester, und

  5. (2) die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren Energien).

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftund Abwasserströmen entnommen wird,

  2. (3) Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,

  3. (3) grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren

    a) ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und

    b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,

  4. (3) Nutzfläche

    a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr.14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl.I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung,

    b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr.15 der Energieeinsparverordnung,

  5. (4) 1öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das

    a) sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und

    b) genutzt wird

    aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,

    bb) für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,

    cc) für Aufgaben der Rechtspflege oder

    dd) als öffentliche Einrichtung.

    2Ausgenommen sind Gebäude von öffentlichen Unternehmen, wenn sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Produktion, zur Lagerung und zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sowie Unternehmen zur Versorgung mit Energie oder Wasser.
    3Auch Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von militärischen oder zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1 ausgenommen.
    4Gemischt genutzte Gebäude sind öffentliche Gebäude, wenn sie überwiegend für Aufgaben oder Einrichtungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 genutzt werden,

  6. (4) öffentliche Hand

    a) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und

    b) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar

    aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,

    bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans bestellen können,

  7. (4) Sachkundiger jede Person, die

    a) nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohnoder Nichtwohngebäude gilt, oder

    b) zertifiziert ist

    aa) nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern nach Maßgabe des § 16a oder

    bb) nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16),

  8. (4) Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,

  9. (4) 1Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe

    a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und

    b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,

    jeweils einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung.
    2Der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden.
    3aSoweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs enthalten, wird der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet;
    3bdas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen,

  10. a) (5) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und

    b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.

§§§




  Nutzung Erneuerbarer Energien 

§_3   EEWärmeG (F)
Nutzungspflicht

(1) 1Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, (1) müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf (1) durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.
2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet (2).

(2) (3) 1Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken.
2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.

(3) (3) 1Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht.
2Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn

  1. in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,

  2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.

3Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.

(4) (3) Die Länder können

  1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und

  2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen.

§§§




§_4   EEWärmeG (F)
Geltungsbereich der Nutzungspflicht

Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von

  1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

  2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

  3. unterirdischen Bauten,

  4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

  5. Traglufthallen und Zelten,

  6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

  7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

  8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,

  9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,

  10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl.I S.1475) (3) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und

  11. (2) Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.

§§§




§_5   EEWärmeG (F)
Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden (1)

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von

  1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und

  2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.

(5) (3) 1Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird.
2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird.
3Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt.
4Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.

§§§




§_5a   EEWärmeG (F)
Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden (1)

(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

§§§



§_6   EEWärmeG (F)
Versorgung mehrerer Gebäude

(1) 1Die Pflicht nach § 3 Abs.1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf (1) insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.
2Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte (2) aus Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nachbarn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten, und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre Grundstücke dulden.

(2) (3) Bei öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht.

§§§




§_7   EEWärmeG (F)
Ersatzmaßnahmen

(1) (1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete

  1. aden Wärme- und Kälteenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent

    a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V (3) der Anlage zu diesem Gesetz oder

    b) (4) aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI (4) der Anlage zu diesem Gesetz

    decken;
    b§ 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend, (5)

  2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII (6) der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder

  3. (7) 1Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken.
    2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt.
    3Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWKAnlagen stammt.

(2) (8) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.

§§§




§_8   EEWärmeG (F)
Kombination

(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) untereinander und miteinander kombiniert werden.

(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.

§§§




§_9   EEWärmeG (F)
Ausnahmen

(1) (1) Die Pflicht nach § 3 Abs.1 entfällt, wenn

  1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

    a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

    b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

  2. 1die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit.
    2Von der Pflicht nach § 3 Abs.1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

(2) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,

  1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

    a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

    b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

  2. 1soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
    2Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind.
    3Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion.
    4Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.

(2a) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn

  1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,

  2. ajede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist;
    bim Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und

  3. adie Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt;
    bdie jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.

(3) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.

§§§




§_10   EEWärmeG (F)
Nachweise

(1) 1Die Verpflichteten müssen

  1. die Erfüllung des in § 5 Abs.2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse und die Anforderungen an gelieferte Biomasse (1) nach Maßgabe des Absatzes 2,

  2. die Erfüllung der sonstigen (2) Anforderungen nach den Nummern I bis VIII (2) der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,

  3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (3) nach Maßgabe des Absatzes 4

nachweisen.
2Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden (4).
3Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr.1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden.
4Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr.1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.

(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter

  1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten nach Maßgabe der Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz (5)

    a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,

    b) für die folgenden zehn Kalenderjahre

    aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und

    bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,

  2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage

    a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und

    b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

(3) 1Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VIII (6) der Anlage zu diesem Gesetz die Nachweise nach Satz 2 (6)

  1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und

  2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.

2aNachweise nach Satz 1 sind die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegebenen Nachweise, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 keine abweichenden Nachweise festlegt;
2bHerkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten nicht als Nachweise nach Satz 1 (7).
3Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.

(4) 1Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (8) der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind.
2Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen.
3Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.

(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.

(6) (9) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen.
2Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der Anlage zu diesem Gesetz.
3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass

  1. aüber die Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus weitere Daten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden müssen, soweit dies für die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist;
    bdies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,

  2. ain den Nachweisen der Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes ausgewiesen werden muss;
    bwerden Wärmepumpen genutzt, ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,

  3. abweichend von den Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen.

§§§




§_10a   EEWärmeG (F)
Information über die Vorbildfunktion (1)

1Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen.
2Die öffentliche Hand muss insbesondere über Folgendes informieren:

  1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung,

  2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.

§§§



§_11   EEWärmeG
Überprüfung

(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

(2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§§§




§_12   EEWärmeG
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.

§§§




  Finanzielle Förderung 

§_13   EEWärmeG (F)
Fördermittel

1Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte (1) wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert.
2Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

§§§




§_14   EEWärmeG (F)
Geförderte Maßnahmen

(1) (1) Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte (1), insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von

  1. solarthermischen Anlagen,

  2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,

  3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie

  4. Wärmenetzen (1), Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

(2) (2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind

  1. 1solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.
    2Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen 2),

  2. 1Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:

    a) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,

    b) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und

    c) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

    2Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
    3Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen besondere Umweltanforderungen erfüllen,

  3. 1Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:

    a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ 3),

    b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ 5) oder

    c) dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) 5).

    2Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen.
    3Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen.

§§§




§_15   EEWärmeG (F)
Verhältnis zu Nutzungspflichten

(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 (1) oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 (1) dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:

  1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die

    a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 (2) anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI (2) der Anlage zu diesem Gesetz oder

    b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 (3) anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht

    sind,

  2. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf (4) zu einem Anteil decken, der

    a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 (5) um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder

    b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 (6) höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil

    ist,

  3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,

  4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und

  5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.

§§§




  Schlussbestimmungen

§_16   EEWärmeG (F)
Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung (1) ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

§§§




§_16a   EEWärmeG (F)
Installateure für Erneuerbare Energien (1)

Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.

§§§



§_17   EEWärmeG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 3 Abs.1 den Wärme- und Kälteenergiebedarf (1) nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,

  2. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

  3. entgegen § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr.2 Buchstabe a oder Abs.3 Satz 1 Nr.2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

  4. entgegen § 10 Abs.5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_18   EEWärmeG
Erfahrungsbericht

1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen.
2Sie soll insbesondere über

  1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,

  2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,

  3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und

  4. den Vollzug dieses Gesetzes

berichten.
3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.

§§§




§_18a   EEWärmeG (F)
Berichte der Länder (1)

1Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über

  1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,

  2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

  3. den Vollzug dieses Gesetzes.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist.
3Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

§§§



§_19   EEWärmeG (F)
Übergangsvorschriften (1)

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 (2) ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung (2) gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.

(2) 1§ 3 Absatz 1 Satz 1 (3) ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1.Januar 2009 erfolgt ist.
2Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist § 3 Absatz 1 Satz 1 (3) nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

(3) (4) 1§ 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
2Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli 2011 erfolgt ist.
3Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen und grundlegende Renovierungen von öffentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

(4) (4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die von der öffentlichen Hand auf Grund eines am 1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht anzuwenden.

(5) (4) 1Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt.
2Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zuständige Behörde gilt.
3Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt.

§§§




§_20   EEWärmeG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

§§§




  Anlage 

Anlage
(zu den §§ 5, 7, 10 und 15)

Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (2)

I.  Solare Strahlungsenergie

  1. Sofern solare Strahlungsenergie durch solarthermische Anlagen (3) genutzt wird, gilt

    a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn

    aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen (3) mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und

    bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen (3) mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche

    installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,

    b) (4) die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden,

    c) (4) aeine Nutzung von solarthermischen Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind;
    b§ 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist für Nummer 1 Buchstabe c (5) das Zertifikat „Solar Keymark“.

§§§



II. Biomasse

  1. Gasförmige Biomasse

    a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.

    b) (6) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.

    c) (6) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan), gilt unbeschadet der Buchstaben a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

    aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl.I S.619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind und

    bb) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

  2. Flüssige Biomasse

    a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (7), wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.

    b) (8) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse die folgenden Anforderungen erfüllt:

    aa) die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl.I S.2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl.I S.619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, und

    bb) 1das Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Wärmeerzeugung in entsprechender Anwendung des § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mindestens erreicht werden muss.
    2§ 10 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden.
    3Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials ist der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe (EF) nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung

    1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und

    2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.

    c) ...(9)

  3. (10) Feste Biomasse

    a) Die Nutzung von fester Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht unterschreitet:

    aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt,

    bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über 50 Kilowatt oder

    cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

    b) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl.I S.38) in der jeweils geltenden Fassung gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

    aa) die Nutzung erfolgt in einem

    1. Biomassekessel oder

    2. automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

    bb) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden und

    cc) ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 dieser Verordnung eingesetzt wird.

  4. (10) Nachweis der Anforderungen an gelieferte Biomasse

    Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:

    a) im Falle der Nutzung von gasförmiger Biomasse die Bescheinigung, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,

    b) 1im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse einen anerkannten Nachweis nach § 14 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung.
    2Enthält dieser Nachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, für die die flüssige Biomasse eingesetzt wird, müssen die Verpflichteten nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist.
    3Dies kann durch die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, oder durch eine Zertifizierungsstelle, die nach § 42 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt ist, bescheinigt werden.
    4Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas- Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im (33) Bundesanzeiger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung bekannt macht, kann auch dies als Nachweis nach Satz 1 dienen.

  5. (10) Nachweis der sonstigen Anforderungen

    Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a und b erfüllt sind, ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.

§§§



III. Geothermie und Umweltwärme

  1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (11), wenn

    1. die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird,

    2. die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt und

    3. die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“, dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind (12).

    b) 1Die Jahresarbeitszahl beträgt bei

    1. Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und

    2. allen anderen Wärmepumpen 4,0.

    2Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei

    1. Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und

    2. allen anderen Wärmepumpen 3,8.

    3Die Jahresarbeitszahl nach Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wärmepumpen in bereits errichteten Gebäuden, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden soll, um den Wert 0,2.
    4Die Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3 (13) wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet.
    5Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/ Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.

    c) 1Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen.
    2Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius beträgt.

  2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (14), wenn

    1. adie nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird;
      bNummer 1 Buchstabe b Satz 4 und 5 (15) gilt entsprechend, und

    2. adie Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen;
      bNummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend, und (16)

    3. die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ oder dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind (17).

  3. Nachweise (18) im Sinne des § 10 Absatz 3 sind (18) die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis (18).

§§§



IV. (19) Kälte aus Erneuerbaren Energien

  1. 1Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

    a) die Kälte technisch nutzbar gemacht wird

    aa) durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder

    bb) durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,

    b) die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b genutzt wird und

    c) der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.

    2Die technischen Anforderungen nach den Nummern I bis III gelten entsprechend.
    3Die für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke des Satz 1 Buchstabe b nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.

  2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.

§§§



V. (19) Abwärme

  1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.

  2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (20) Buchstabe a, wenn

    a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und

    b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10

    betragen.

  3. (21) Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.

  4. (21) Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (22) Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.

  5. (23) Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind

    a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,

    b) für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,

    c) für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen.

§§§



VI. (24) Kraft-Wärme-Kopplung

  1. Die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (24) und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (24) Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.

  2. (25) 1Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage im Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.
    2Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.

  3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist bei Nutzung von Wärme oder Kälte (26) aus KWK-Anlagen,

    a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,

    b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers.



VII. (27) Maßnahmen zur Einsparung von Energie

  1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 (27), wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden

    a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und

    b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle

    nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.

  2. (28) 1Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten bei öffentlichen Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit

    a) bei der Errichtung öffentlicher Gebäude abweichend von Nummer 1 der Transmissionswärmetransferkoeffizient um mindestens 30 Prozent oder

    b) bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten um mindestens 20 Prozent

    unterschritten wird.
    2Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung.
    3Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN EN ISO 13789 (1999-10), Fall „Außenabmessung“, ermittelt, so dass alle thermisch konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche umschlossen werden.
    4Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt.

  3. (28) Maßnahmen zur Einsparung von Energie, bei denen ganz oder teilweise Erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, um den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen.

  4. (28) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung in Nummer 1.

  5. (28) Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung.



VIII. Fernwärme oder Fernkälte (29)

  1. 1Die Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte (30) gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 (30), wenn die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte (30)

    a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,

    b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,

    c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

    d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen

    stammt.
    2Die Nummern I bis VI (31) gelten entsprechend.

  2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist die Bescheinigung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers (32).

§§§




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