EEWärmeG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: Nr.754-21
Gesetz
zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
vom 07.08.08 (BGBl_I_08,1658),
zuletzt geändert durch Art.2 Absatz 68 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte (1) aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte (2) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
§§§
1Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion
im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu.
2Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum
der öffentlichen Hand befinden.
§§§
(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte (1) Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie),
1die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme.
2Die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung.
3Als
Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die
folgenden Energieträger anerkannt:
a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung,
b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl.I S.912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl.I S.2298, 2007 I S.2316), in der jeweils geltenden Fassung und
(2) die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren Energien).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftund Abwasserströmen entnommen wird,
(3) Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,
(3) grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
a) ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und
b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,
(3) Nutzfläche
a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr.14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl.I S.1519) in der jeweils geltenden Fassung,
b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr.15 der Energieeinsparverordnung,
(4) 1öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das
a) sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und
aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,
bb) für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,
(4) öffentliche Hand
a) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
b) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans bestellen können,
(4) Sachkundiger jede Person, die
a) nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohnoder Nichtwohngebäude gilt, oder
aa) nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern nach Maßgabe des § 16a oder
bb) nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16),
(4) Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,
(4) 1Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und
b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,
jeweils einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung
und Speicherung.
2Der Wärme- und Kälteenergiebedarf
wird nach den technischen
Regeln berechnet, die den Anlagen
1 und 2 zur Energieeinsparverordnung
zugrunde gelegt werden.
3aSoweit
diese Anlagen keine technischen
Regeln für die Berechnung bestimmter
Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
enthalten, wird der Wärme- und
Kälteenergiebedarf nach den anerkannten
Regeln der Technik berechnet;
3bdas Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen
über diese anerkannten Regeln der
Technik hinweisen,
a) (5) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und
§§§
Nutzung Erneuerbarer Energien |
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(1) 1Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu
errichtet werden, (1) müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf (1)
durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren
Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.
2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet (2).
(2) (3) 1Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten
öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem
Eigentum befinden und grundlegend renoviert
werden, durch die anteilige Nutzung von
Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der
§§ 5a und 6 Absatz 2 decken.
2Satz 1 gilt auch
für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.
(3) (3) 1Die öffentliche Hand muss sicherstellen,
dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden
nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber
nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge
einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion
zukommt, die den Anforderungen
nach Absatz 2 entspricht.
2Bei der Anmietung
oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt,
wenn
in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,
in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.
(4) (3) Die Länder können
für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen.
§§§
Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,
Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl.I S.1475) (3) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und
(2) Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.
§§§
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs.1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteeenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.
(5) (3) 1Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren
Energien nach Maßgabe der Nummer IV
der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in
Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt
wird.
2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare
Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt
wird.
3Wird die Kälte mittels einer thermischen
Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr
von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der
auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung
(ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger
gilt.
4Wird die Kälte unmittelbar durch
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung
aus diesen Energieträgern geltende Anteil
von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.
§§§
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
§§§
(1) 1Die Pflicht nach § 3 Abs.1 kann auch dadurch erfüllt
werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem
Zusammenhang stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf (1)
insgesamt in einem Umfang decken, der der
Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.
2Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte (2) aus
Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nachbarn
verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in
dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benutzung
ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,
und gegen angemessene Entschädigung die Führung
von Leitungen über ihre Grundstücke dulden.
(2) (3) Bei öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht.
§§§
(1) (1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete
aden Wärme- und Kälteenergiebedarf (2) zu mindestens 50 Prozent
a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V (3) der Anlage zu diesem Gesetz oder
b) (4) aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI (4) der Anlage zu diesem Gesetz
decken;
b§ 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz
1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend, (5)
Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII (6) der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder
(7) 1Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu
diesem Gesetz beziehen und den Wärme-
und Kälteenergiebedarf insgesamt
mindestens in Höhe des Anteils nach
den Sätzen 2 und 3 hieraus decken.
2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die
Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt.
3Bei der Berechnung
nach Satz 1 wird nur die bezogene
Menge der Fernwärme oder Fernkälte
angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren
Energien, aus Anlagen zur
Nutzung von Abwärme oder aus KWKAnlagen
stammt.
(2) (8) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.
§§§
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (1) untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.
§§§
(1) (1) Die Pflicht nach § 3 Abs.1 entfällt, wenn
ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
1die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit.
2Von der Pflicht nach § 3 Abs.1
ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen.
(2) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
1soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
2Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe
der Sätze 3 und 4 verbunden ist und
diese Mehrkosten nicht unerheblich sind.
3Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um
die Differenz zwischen den Kosten der
grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung
der Vorbildfunktion und den Kosten
der grundlegenden Renovierung ohne
Berücksichtigung der Vorbildfunktion.
4Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen
zu berücksichtigen, auch solche,
die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten
sind.
(2a) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn
diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
ajede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist;
bim Übrigen gilt Absatz 2
Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
adie Gemeinde oder der Gemeindeverband
durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Nummer 2 feststellt;
bdie jeweiligen
Regelungen zur Beschlussfassung
bleiben unberührt.
(3) (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.
§§§
(1) 1Die Verpflichteten müssen
die Erfüllung des in § 5 Abs.2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse und die Anforderungen an gelieferte Biomasse (1) nach Maßgabe des Absatzes 2,
die Erfüllung der sonstigen (2) Anforderungen nach den Nummern I bis VIII (2) der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (3) nach Maßgabe des Absatzes 4
nachweisen.
2Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden (4).
3Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr.1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren
Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden.
4Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr.1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten nach Maßgabe der Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz (5)
a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
(3) 1Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VIII (6) der Anlage zu diesem Gesetz die Nachweise nach Satz 2 (6)
der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.
2aNachweise nach Satz 1 sind die in den
Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5
und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils
angegebenen Nachweise, sofern die
Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3
Nummer 3 keine abweichenden Nachweise
festlegt;
2bHerkunftsnachweise für Wärme
oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach
Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten
nicht als Nachweise nach Satz 1 (7).
3Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
(4) 1Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens
einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (8) der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach
§ 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich
sind.
2Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen
Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde
bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den
Widerspruch zu diesen Pflichten begründen.
3Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der
Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen
vorzulegen.
(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.
(6) (9) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Formulare für
Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen
nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen.
2Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der Anlage zu diesem Gesetz.
3In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
aüber die Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen
nach den Absätzen 2 bis 4
hinaus weitere Daten gegenüber der Behörde
nachgewiesen werden müssen, soweit
dies für die Überwachung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist;
bdies
schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten ein,
ain den Nachweisen der Anteil der Erneuerbaren
Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf
des Gebäudes ausgewiesen werden
muss;
bwerden Wärmepumpen genutzt,
ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII
der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,
abweichend von den Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen.
§§§
1Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
geeignete Weise informieren; dies kann auch im
Rahmen der aktiven und systematischen Information
der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen.
2Die öffentliche
Hand muss insbesondere über Folgendes informieren:
im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten
Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
Wohnungen zu betreten.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§§§
Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.
§§§
Finanzielle Förderung |
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1Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte (1) wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert.
2Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
§§§
(1) (1) Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte (1), insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
Wärmenetzen (1), Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) (2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind
1solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten
als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar
Keymark“ zertifiziert sind.
2Die Zertifizierung
muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06),
12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und
12976-2 (2006-04) erfolgen 2),
1Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
a) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,
b) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und
c) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
2Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle
von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5
(1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im
Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN
14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische
Wirkungsgrad und in den übrigen
Fällen der nach den anerkannten Regeln
der Technik berechnete Wirkungsgrad.
3Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b
für die dort genannten Anlagen auch einen
niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad
festlegen, wenn diese Anlagen besondere
Umweltanforderungen erfüllen,
1Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ 3),
b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ 5) oder
c) dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) 5).
2Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für
die dort genannten Zeichen festlegen, dass
die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer
Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen
vergeben worden sein
müssen.
3Die Verwaltungsvorschriften können
abweichend von Satz 1 ferner festlegen,
dass Wärmepumpen auch förderfähig sind,
wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen
oder gemeinschaftlichen Normen
erfüllen, sofern diese den Anforderungen
an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen.
§§§
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 (1) oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 (1) dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 (2) anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI (2) der Anlage zu diesem Gesetz oder
b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 (3) anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht
sind,
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf (4) zu einem Anteil decken, der
a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 (5) um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder
b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 (6) höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil
ist,
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung (1) ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
§§§
Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs.1 den Wärme- und Kälteenergiebedarf (1) nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
entgegen § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr.2 Buchstabe a oder Abs.3 Satz 1 Nr.2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
entgegen § 10 Abs.5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen.
2Sie soll insbesondere über
den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,
die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,
die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und
berichten.
3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur
weiteren Entwicklung des Gesetzes.
§§§
1Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über
die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,
die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist.
3Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§§§
(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 (2) ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung (2) gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) 1§ 3 Absatz 1 Satz 1 (3) ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an
die Behörde vor dem 1.Januar 2009 erfolgt ist.
2Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist
§ 3 Absatz 1 Satz 1 (3) nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen
worden ist.
(3) (4) 1§ 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder
grundlegende Renovierung von öffentlichen
Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem
1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag
auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige
erstattet ist.
2Auf die nicht genehmigungsbedürftige
Errichtung oder grundlegende Renovierung
von öffentlichen Gebäuden, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,
sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und
Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
nicht anzuwenden, wenn die erforderliche
Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli
2011 erfolgt ist.
3Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen
und grundlegende Renovierungen von öffentlichen
Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2,
§ 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu
diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor
dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung
begonnen worden ist.
(4) (4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die von der öffentlichen Hand auf Grund eines am 1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht anzuwenden.
(5) (4) 1Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung anzuwenden,
die zum Zeitpunkt der Bau- oder der
Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige
gilt.
2Auf die nicht genehmigungsbedürftige
Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist dieses
Gesetz in der Fassung anzuwenden, die
zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zuständige
Behörde gilt.
3Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von
Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden,
die zum Zeitpunkt des Beginns der
Bauausführung gilt.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
§§§
Anlage |
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Anlage
(zu den §§ 5, 7, 10 und 15)
Sofern solare Strahlungsenergie durch solarthermische Anlagen (3) genutzt wird, gilt
a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen (3) mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und
bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen (3) mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,
b) (4) die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden,
c) (4) aeine Nutzung von solarthermischen
Anlagen mit Flüssigkeiten
als Wärmeträger nur dann als Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn
die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“
zertifiziert sind;
b§ 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist für Nummer 1 Buchstabe c (5) das Zertifikat „Solar Keymark“.
§§§
a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.
b) (6) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.
c) (6) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan), gilt unbeschadet der Buchstaben a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl.I S.619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind und
bb) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (7), wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.
b) (8) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse die folgenden Anforderungen erfüllt:
aa) die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl.I S.2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl.I S.619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, und
bb) 1das Treibhausgas-Minderungspotenzial,
das bei der Wärmeerzeugung
in entsprechender Anwendung des § 8
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
mindestens
erreicht werden muss.
2§ 10 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung ist
nicht anzuwenden.
3Bei der
Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials ist
der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe
(EF) nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.
c) ...(9)
(10) Feste Biomasse
a) Die Nutzung von fester Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht unterschreitet:
aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt,
bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über 50 Kilowatt oder
cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
b) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl.I S.38) in der jeweils geltenden Fassung gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
aa) die Nutzung erfolgt in einem
bb) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden und
cc) ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 dieser Verordnung eingesetzt wird.
(10) Nachweis der Anforderungen an gelieferte Biomasse
Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:
a) im Falle der Nutzung von gasförmiger Biomasse die Bescheinigung, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
b) 1im Falle der Nutzung von flüssiger
Biomasse einen anerkannten Nachweis
nach § 14 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung.
2Enthält
dieser Nachweis bei den Angaben
zum Treibhausgas-Minderungspotenzial
nicht den Vergleichswert für
die Verwendung, für die die flüssige
Biomasse eingesetzt wird, müssen
die Verpflichteten nachweisen, dass
die eingesetzte flüssige Biomasse
das Treibhausgas-Minderungspotenzial
auch bei dieser Verwendung
aufweist.
3Dies kann durch die Stelle,
die den Nachweis ausgestellt hat,
oder durch eine Zertifizierungsstelle,
die nach § 42 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt
ist, bescheinigt werden.
4Sofern
die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung eine Methode
zur Umrechnung des Treibhausgas-
Minderungspotenzials für unterschiedliche
Verwendungen im (33)
Bundesanzeiger nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung
bekannt macht, kann auch dies als
Nachweis nach Satz 1 dienen.
(10) Nachweis der sonstigen Anforderungen
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a und b erfüllt sind, ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
§§§
a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (11), wenn
die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird,
die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“, dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind (12).
b) 1Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
2Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei3Die Jahresarbeitszahl nach
Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wärmepumpen in bereits errichteten Gebäuden,
mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2
erfüllt werden soll, um den Wert 0,2.
4Die Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3 (13) wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet.
5Die Berechnung ist mit
der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle,
mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für
die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/
Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.
c) 1Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die
Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen.
2Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und
Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis
zu 35 Grad Celsius beträgt.
Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (14), wenn
adie nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird;
bNummer 1 Buchstabe b Satz 4 und 5 (15) gilt entsprechend, und
adie Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berechnung
der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen;
bNummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend, und (16)
die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ oder dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind (17).
Nachweise (18) im Sinne des § 10 Absatz 3 sind (18) die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis (18).
§§§
1Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
a) die Kälte technisch nutzbar gemacht wird
aa) durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder
bb) durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
b) die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b genutzt wird und
c) der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.
2Die technischen Anforderungen nach
den Nummern I bis III gelten entsprechend.
3Die für die Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare
Kältemenge umfasst die für die Zwecke
des Satz 1 Buchstabe b nutzbar gemachte
Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb
thermischer Kälteerzeugungsanlagen
genutzte Wärme.
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.
§§§
Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.
Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (20) Buchstabe a, wenn
a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
betragen.
(21) Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.
(21) Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (22) Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
(23) Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind
a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,
b) für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
c) für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen.
§§§
Die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 (24) und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 (24) Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.
(25) 1Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b gelten
auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt
wird, die durch Anlagen technisch
nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar
Wärme aus einer KWK-Anlage im
Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.
2Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.
Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist bei Nutzung von Wärme oder Kälte (26) aus KWK-Anlagen,
a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 (27), wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
(28) 1Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten bei öffentlichen Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit
a) bei der Errichtung öffentlicher Gebäude abweichend von Nummer 1 der Transmissionswärmetransferkoeffizient um mindestens 30 Prozent oder
b) bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten um mindestens 20 Prozent
unterschritten wird.
2Transmissionswärmetransferkoeffizient
im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten
nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung.
3Der Transmissionswärmetransferkoeffizient
wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2
(2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche
wird nach DIN EN ISO
13789 (1999-10), Fall „Außenabmessung“,
ermittelt, so dass alle thermisch
konditionierten Räume des Gebäudes
von dieser Fläche umschlossen werden.
4Bei der grundlegenden Renovierung
öffentlicher Gebäude gilt Satz 1
Buchstabe b auch dann als erfüllt,
wenn das öffentliche Gebäude nach
der grundlegenden Renovierung die
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
nach § 4 der Energieeinsparverordnung
in der am 1. Mai 2011 geltenden
Fassung erfüllt.
(28) Maßnahmen zur Einsparung von Energie, bei denen ganz oder teilweise Erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, um den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen.
(28) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung in Nummer 1.
(28) Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung.
1Die Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte (30) gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 (30), wenn die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte (30)
a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen
stammt.
2Die Nummern I bis VI (31) gelten entsprechend.
Nachweis im Sinne des § 10 Abs.3 ist die Bescheinigung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers (32).
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