DEÜV | 1-41 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 860-4-1-12
Verordnung
über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
vom 10.02.98 (BGBl_I_98,343)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.06 (BGBl_I_06,152)
zuletzt geändert durch Art.23 iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
= Art.1 der Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-5 |
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1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf
Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs.1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 (1) und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
des § 27 Abs.2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie
für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs.3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils
beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.
§§§
Meldungen sind zu erstatten von
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,
§§§
1Meldungen sind zu erstatten für
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.
§§§
§§§
(1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht.
(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.
(3) 1Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines
Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten.
2Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen
erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.
(4) 1Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen
Beträgen zu melden.
2Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von
weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
(5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.
(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.
(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.
(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen.
(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden.
(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.
(11) (1) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.
§§§
A-2 | Allgemeine Vorschriften | 6-15 |
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U-1 | Meldungen | 6-13 |
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
§§§
§§§
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in § 28a Abs.1 Nr.18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
§§§
(1) 1Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch
Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und
wird eine der in § 7 Abs.3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen
nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
2Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine
Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) 1Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung
zu erstatten.
2Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.
§§§
(1) 1Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.Dezember eines Jahres
versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,
spätestens bis zum 15.April des folgenden Jahres, zu erstatten.
2Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31.Dezember eine Meldung nach
§§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder
für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
(3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
§§§
(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs.2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
§§§
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
(2) 1In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis
einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des
Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden.
2Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des
Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die
Berufsausbildung endet, gemeldet werden.
3Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.
(4) 1Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6
zu erstatten.
2Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.
(5) (1) 1Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten.
2Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
§§§
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs.1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs.4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend.
§§§
U-2 | Korrektur von Meldungen | 14-15 |
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(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.
§§§
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden.
§§§
A-3 | Meldungen der Arbeitgeber | 16-25 |
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U-1 | Allgemeines | 16-17 |
1Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch
Datenübertragung.
2Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen.
3Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§§§
(1) 1Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen
anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des
Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr.179b vom 24.September 1997).
2Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße
6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann
zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.
§§§
U-2 | Systemprüfung | 18-22 |
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1Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels
zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln.
2Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare
Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und
Gehaltsunterlagen führt.
§§§
(1) 1Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme
und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu
beantragen.
2Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (1)
der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten.
3Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen
Grundsätze nach § 22.
(2) 1Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1.Januar
2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung
anzumelden.
2Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder
Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1.Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.
§§§
(1) 1Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme
sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren,
Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs.1 Satz 2
und 3 zu prüfen.
2Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie
der Beitragsüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur
Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
(2) 1Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder
die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder
durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen.
2Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von
speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.
(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.
§§§
1Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen
Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband vom Spitzenverband
Bund (1) der Krankenkassen.
2Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren.
3Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest.
4Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§§§
1Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung
der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung
und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit
einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen.
2Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
anzuhören.
§§§
U-3 | Durchführung der Datenübertragung | 23-25 |
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(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel
fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig
sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen.
2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare
Einrichtung ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen
Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§§§
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal
jährlich bis zum 30.April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten
Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle
gemeldeten Daten wiedergeben muss.
2Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die
Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und
Gehaltsabrechnungen erteilt werden.
2Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie
Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§§§
A-4 | Beitragsnachweisverfahren | 26-28 |
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1Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs.3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen.
2Die §§ 2, 3, 5 Abs.1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs.1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs.1, 2 und 6, § 38 Abs.1, 2 und 4 und § 40 Abs.1 bis 3 gelten entsprechend.
§§§
§§§
A-5 | Sonderregelungen | 29-31 |
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§§§
(1) 1Für die Meldungen für die in § 176 Abs.1 Nr.1 bis 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze.
2§ 33 Abs.2 gilt nicht.
3In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe,
Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen
Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen.
4Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der
Bundesagentur für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer
einzutragen.
(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.
(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22
jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf,
die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.
(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.
(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.
§§§
A-6 | Übernahme und Weiterleitung | 32-37 |
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(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen (1), den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.
(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs.1 gilt entsprechend.
(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§§§
(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.
(3) 1Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des
Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei)
aufzunehmen.
2Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die
angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab.
3Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn
der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.
4Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die
Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.
(4) 1Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer
Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine
Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann.
2Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüglich nach Erhalt
an die Arbeitgeber weiter.
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§§§
(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:
für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.
(2) In den Fällen des § 33 Abs.4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.
§§§
§§§
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.
(2) 1Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann
unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen.
2Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung
erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen
unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.
3Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto
Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den
beteiligten Stellen aufzuklären.
(3) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.
§§§
1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leitet
die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen
nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter.
2§ 33 gilt entsprechend.
§§§
A-7 | Meldung von Entgeltersatzleistungen | 38-40 |
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(1) 1Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Personen nach
§ 3 Satz 1 Nr.3, 3a oder 4 oder § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für
Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder
Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden
beitragspflichtigen Einnahmen zu melden.
2Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das
übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.
(2) 1Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende
der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs.1 genannten Stellen zu erstatten.
2§ 5 Abs.6 und 7 gilt entsprechend.
(3) 1§ 5 Abs.3 gilt entsprechend.
2a§ 12 Abs.5 gilt entsprechend;
2bdie Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten (1).
(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
(5) 1Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30.April
eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu
erteilen.
2Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen,
wenn der Versicherte sie vorher benötigt.
§§§
(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs.1 Nr.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als
ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30.April des folgenden Jahres dem zuständigen
Rentenversicherungsträger zu melden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist
eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.
(4) 1Der Versicherte kann bei dem zuständigen
Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn
er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul-
oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
2Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag
nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.
(5) § 38 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.
§§§
(1) 1aDas Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen
nach § 3 Satz 1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind;
1bdabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu
kennzeichnen.
2Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.
(2) 1In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs.1 Nr.1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschädigung
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten.
2§ 38 Abs.4 gilt entsprechend.
(3) 1§ 34 Abs.1 gilt entsprechend.
2Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung
sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.
(4) 1Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei
Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des
Sozialversicherungsausweises anzugeben.
2a§ 5 Abs.7 gilt entsprechend;
2bdie Vergabedaten sind an die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.
(5) Die §§ 25 und 38 Abs.5 gelten entsprechend.
§§§
A-8 | Ordnungswidrigkeiten | 41 |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs.1 Nr.8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung betreibt,
einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
entgegen § 25 Abs.2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
§§§
DEÜV | [ ] |
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