AltZertG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 860-6-20
Gesetz
über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (1)
vom 26.06.01 (BGBl_I_01,1310)
zuletzt geändert durch Art.12 iVm Art.32 Abs.4 des
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
s
vom 08.12.10 (Amtsbl_10,1768)
bearbeitet und verlinkt (352)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) 1Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
adie für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht
berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres
oder einer vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnenden Leistung aus
einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der
Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;
bLeistungen aus einer ergänzenden Absicherung
der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen
Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden;
cHinterbliebene in diesem
Sinne sind der Ehegatte und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag
nach § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte;
dder Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der
Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des
§ 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
ain welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung
genutzt werden (23);
bsofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;
(3) adie monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a) alebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines
Auszahlungsplans mit einer anschließenden
Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr
vorsieht;
bdie Leistungen müssen während der gesamten
Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen;
cAnbieter und Vertragspartner können vereinbaren,
dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst
werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird;
dbis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der
monatlichen Leistungen ausgezahlt werden;
edie gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase
anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b) alebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner
selbst genutzte Genossenschaftswohnung
vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung
mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens
dem 85. Lebensjahr vorsieht;
bdie Leistungen müssen
während der gesamten Auszahlungsphase
gleich bleiben oder steigen;
cdie Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile
an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen;
ddie weiteren
Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als
gekündigt;
eBuchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend; (18)
(19) die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre (5) verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz (5) von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
(6) die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen,
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz (24) desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
(20) die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
2Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt (7).
(1a) (8) 1Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
ader dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt
und bei dem unwiderruflich vereinbart
wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen
getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird;
bbeide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
2Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und
ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
des Vertragspartners zu tilgen.
3Absatz 1 Satz 1 Nr.8 gilt entsprechend.
(2) (9) 1Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.1993 I S.2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.I S.874), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben,
c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl.I S.454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr.3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl.I S.1330), in der jeweils geltenden Fassung,
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl.EG Nr.L 345 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl.EU Nr.L 247 S.1), soweit sie nach § 110a Abs.2 und 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EU Nr.L 177 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.EU Nr.L 319 S.1), soweit sie nach § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr.L 375 S.3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr.L 79 S.9);
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben;
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a) bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b) adie entweder eine Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz besitzen oder wenn
sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr.4 Buchstabe b (21) anbieten, deren
Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern
Wohnraum zur Verfügung zu stellen,
und die Erfüllung der Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 10
durch eine Versicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder durch ein Zahlungsversprechen
eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts
gesichert ist;
bdie Sicherung kann auf
20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden;
und
c) bderen Satzung zum einen eine Beteiligung
mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder,
die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen
zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs.2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes (22) sowie keine längere Kündigungsfrist
als die des § 65 Abs.2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
im Sinne des § 73 Abs.4 des
Genossenschaftsgesetzes vorsieht;
bdas
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch den Prüfungsverband, von dem
die Genossenschaft geprüft wird, zu
bestätigen (9).
2Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl.EU Nr.L 247 S.1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs.7 oder Abs.8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 7 des Kreditwesengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1 (11).
(3) 1Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die
Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen (12)
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht (13).
2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden (14) fest.
(4) ...(17)
(5) 1Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
a) abei Versicherungsverträgen das nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation
berechnete Deckungskapital
der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter
Überschussanteile, des übertragungsfähigen
Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie
der nach § 153 Abs.1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
zuzuteilenden Bewertungsreserven,
§ 169 Abs.6 des Versicherungsvertragsgesetzes
gilt entsprechend;
bbei
fondsgebundenen Versicherungen und anderen
Versicherungen, die Leistungen der in
§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten
Art vorsehen, abweichend hiervon
die Summe aus dem vorhandenen Wert der
Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen
angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile,
abzüglich der tariflichen Kosten,
zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des
übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen
und der nach § 153 Abs.1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden
Bewertungsreserven,
b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d) abei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft
der jeweilige Anschaffungspreis;
bbei
Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 (25) jeweils abzüglich
des Darlehens, soweit es noch nicht
getilgt ist.
2Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig.
§§§
(1) 1Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und
einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung
in deutscher Sprache geschlossen wird,
die die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
2Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung eine
Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10
Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem
Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen
wird.
(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) 1Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die
Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die
Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der
Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs.2 entspricht.
2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung
des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10
Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
fest.
(4) ...(2)
§§§
(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.
(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.
(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
(1) 1Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters.
2Mit dem Antrag sind vorzulegen:
Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs.3 oder § 2 Abs.3 (5) zertifizierbar sind (1);
aeine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis
und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 3 (f) zusätzlich über den Umfang der
Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs.2 Satz 3 Nr.1 und 2 (f));
bbei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 sind anstelle der Bescheinigung
ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche
Äußerung des Prüfungsverbands
nach § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 beizufügen (2).
(2) 1Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs.2 genannten Anbieter kann die
Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen.
2Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen
des Mustervertrags nach § 1 Abs.3 oder § 2 Abs.3 (6) zertifizierbar sind (3).
(3) 1Ein Spitzenverband der in § 1 Abs.2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen.
2Von der Vorlage der Unterlagen nach
Absatz 1 Satz 2 Nr.1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;
Absatz 1 Satz 2 Nr.2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.
3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle (7) seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 (4) Satz 2 Nr.1 und 2 vorzulegen.
(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
(5) 1Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb
von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung).
2aInnerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten;
2bandernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§§§
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs.3 (3), wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht (4) .
§§§
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs.3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht (2).
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das
Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 7 Abs.4 treffen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern (1) übertragen.
§§§
(1) (2) 1Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (6) informiert den Vertragspartner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über
die Höhe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrags einkalkulierten Kosten,
die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1 enthalten sind oder des nach § 1 Abs.1a zu gewährenden Darlehens,
die Einwilligung nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.
2Erfüllt der Altersvorsorgevertrag die Voraussetzungen des § 1 Abs.1, gilt Satz 1 auch hinsichtlich
der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,
1des Guthabens, das dem Vertragspartner bei
Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen
Jahresende über einen Zeitraum von zehn
Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase
vor und nach Abzug der Wechselkosten
zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt
oder einen anderen Anbieter
zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt
gezahlten gleich bleibenden Beiträge,
wobei sich das gebildete Guthaben und die
zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz
von 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen.
2Sind für einen Teil des Zeitraums oder für den gesamten
Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase
bereits unterschiedliche Beiträge
oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich
vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten
Beträge zur Berechnung heranzuziehen,
der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge.
3Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs.1a Nr.3 sind die Gesamtkosten als jährlicher
Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs.1 der
Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Oktober 2002 (BGBl.I
S.4197), die zuletzt durch § 20 Abs.9 des Gesetzes
vom 3. Juli 2004 (BGBl.I S.1414) geändert
worden ist, anzugeben.
4Für das Altersvermögen,
mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der
vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens
zum Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
5In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller
auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge
mit Ausnahme der in § 6 Abs.3 der Preisangabenverordnung
aufgeführten Kosten einzubeziehen.
(2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (7) die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:
"Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind."
(3) Erfüllt der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (7) die ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.
(4) (3) (Ow) aDer Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (8) ist, sofern kein Fall des § 92a Abs.2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes
vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner jährlich
schriftlich über die Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital,
die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und
Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung
des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens
sowie die erwirtschafteten Erträge zu informieren;
bim Rahmen der jährlichen Berichterstattung
muss der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (8) auch darüber schriftlich
informieren, ob und wie ethische, soziale und
ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt
werden.
(5) (4) 1Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilenden
Informationen auf Geldleistungen, Erträge
oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Beträge
für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen.
2aInformationspflichten nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt;
2bdie Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 tritt an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl.I
S.2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl.I S.874) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) (5) 1aZur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren
Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen
und durch Übergabe einer von diesem
oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung
(Sicherungsschein) nachzuweisen;
1bauf
eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung
ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen.
2Der
Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner,
dem ein Sicherungsschein ausgehändigt
worden ist, weder auf Einwendungen
aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen,
dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung
des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
3In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf
den Sicherungsgeber über, soweit dieser den
Forderungen des Vertragspartners nachkommt.
(7) (9) Der Anbieter von Basisrentenverträgen informiert den Vertragspartner schriftlich über die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und nimmt dabei einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts mit auf:
„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden
und damit im Rahmen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
steuerlich förderungsfähig.
Bei der Zertifizierung
ist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenvertrag
wirtschaftlich tragfähig, die Zusagen des Anbieters
erfüllbar (10) und die Vertragsbedingungen
zivilrechtlich wirksam sind.“
§§§
(1) 1Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag
auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages
ablehnen oder die Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages gegenüber dem
Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Anbieter die
für die Beachtung der Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr.5, § 22a
und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (6).
2Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
ablehnen oder die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (7).
3Die Zertifizierungsstelle (8) hat die Zertifizierung gegenüber dem
Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (13) nicht mehr erfüllt.
4Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (14) bleibt unberührt.
5Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 (Genossenschaften) ist der Prüfungsverband,
von dem die Genossenschaft geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsstelle (8) zu unterrichten, soweit er im Rahmen
einer Prüfung nach § 53 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes
Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prüfungsverband
anderweitig bekannt werden (2) oder ihm bekannt wird, dass die Satzung der Genossenschaft in der Weise geändert
werden soll oder geändert wurde, dass die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer
4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden (15).
6Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81 des Genossenschaftsgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde (2).
(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag (9) abgeschlossen hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet (3) die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages (10) oder über den Verzicht auf die
Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages (10).
2Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich
über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
oder über den Verzicht auf die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages (11).
3Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf
oder Verzicht wirksam sind.
4Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der
Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft
geprüft wird, (4) zu unterrichten.
5Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4 muss die Zertifizierungsstelle (12) unterrichten,
wenn in Zukunft ein anderer als der
bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach
§ 53 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes
vornehmen wird (5).
(5) ...(1)
§§§
1Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung.
2Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Die Zertifizierungsstelle (1) macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des
Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundessteuerblatt (2) bekannt.
2Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1.
§§§
(1) 1Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen
Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht).
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
(2) 1Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
(1) kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
...(5)
...(5)
(3) den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.4,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) ...(6)
(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
§§§
(1) (4) 1Die Zertifizierungsstelle erhebt (2) für die Bearbeitung eines Antrags, einen
Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag (2) zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5.000 Euro.
2Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs.1 einen
zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde
legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen
des § 1 Abs.1 oder Abs.1a, der Anforderungen des § 1 Abs.1 und 1a oder der Anforderungen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (3) von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung
wirksam geworden ist, mitteilt (1).
3Für Anträge nach § 4 Abs.3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.
(2) (4) 1aDie Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen;
1bBekanntgabevollmachten sind zu beachten.
2Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
zu entrichten.
3Auf die Gebühr sind die Vorschriften
der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
4Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert
werden.
5Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 7 Abs.4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle (1).
§§§
(1) (1) 1Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung
zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr.1 des Gesetzes vom 5.Juli
2004 (BGBl.I S.1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31.Dezember 2005
nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.
2Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung
der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.8 in der bis 31.Dezember
2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der
in Artikel 7 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart.
3Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.
(2) (1) 1Für Altersvorsorgeverträge (3), die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig
vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer
vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem
des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf.
2Die übrigen in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.
3Die Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung
findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt werden.
4Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die
in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31.Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
des Vertrags nicht erforderlich.
5Satz 4 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit
seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen vereinbart.
6Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) (2) 1Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr.1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl.I S.1509) vorgenommenen Änderungen
beziehen, kann frühestens zum 1. November
2008 erteilt werden.
2Bis zu dem Zeitpunkt, der
sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen
auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Rechts erteilt werden.
3Verträge, die
nach § 4 Abs.1, 2 oder Abs.3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) ergänzt
werden.
4Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3.
5Die durch Artikel 2 Nr.4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für
nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre
anzuwenden.
(4) (2) Für Altersvorsorgeverträge (3), die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs.1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.
(5) (4) 1Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend
von § 3 Abs.1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren
nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden (5).
3Auf am 30. Juni 2010 anhängige
Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar (5).
4Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe (5).
§§§
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