1988  
  1987                   1989 [ ‹ ]
88.001 Presse-Grossist
 
  1. BVerfG,     B, 13.01.88,     – 1_BvR_1548/82 –

  2. BVerfGE_77,346 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; GJS_§_6 Nr.3

 

1) Zur Vereinbarkeit von § 6 Nr.3 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit dem Grundgesetz.

 

2) Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfaßt, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt.

§§§

88.002 Ehenamen
 
  1. BVerfG,     B, 08.03.88,     – 1_BvL_9/85 –

  2. BVerfGE_78,38 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; BGB_§_1355

 

Die Verpflichtung der Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu führen ( § 1355 Abs.1 BGB), verletzt nicht das in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dessen Geburtsname nicht Ehename ist.

 

LB 2) Zur abweichenden Meinung des Richters Prof Dr Henschel siehe BVerfGE_78,54 = www.dfr/BVerfGE, Abs.66 ff.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1355 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1.EheRG) vom 14.Juni 1976 (Bundesgesetzbl.I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

88.003 Entmündigung
 
  1. BVerfG,     B, 09.03.88,     – 1_BvL_49/86 –

  2. BVerfGE_78,77

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht (§ 687 ZPO) ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) unvereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Art.2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene in die Bekanntmachung einwilligt.

§§§

88.004 Rundfunkanstalten-Eigentum
 
  1. BVerfG,     B, 23.03.88,     – 1_BvR_686/86 –

  2. BVerfGE_78,101 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.14 Abs.1 S.1; UrhG_§_87 Abs.3, UrhG_§_54 Abs.1, UrhG_§_53 Abs.1

T-88-01

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG nicht geltend machen.

Abs.5

LB 2) Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt nur im Hinblick auf Art.5 Abs.1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art.19 Abs.3 GG) zu (BVerfGE_31,314 <322>; BVerfGE_59,231 <254 f>).

* * *

T-88-01Grundrechtsfähigkeit

1

"Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 87 Abs.3 des Urhebergesetzes in der Fassung von Art.1 Nr.10 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl.I S.1137), soweit sie darin von einer Beteiligung am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung von Art.1 Nr.7 des Änderungsgesetzes ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer sehen sich hierdurch in ihren Grundrechten aus Art.3 Abs.1, Art.5 Abs.1 Satz 2 und Art.14 Abs.1 Satz 1 GG verletzt. Sie machen im wesentlichen geltend, die Rundfunkfreiheit umfasse auch das Recht, über die Verwendung ausgestrahlter Sendungen zu bestimmen. Dieses Recht werde flankiert und unterstützt durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, auf dessen Schutzbereich sie sich in diesem Zusammenhang berufen könnten. Die vergütungsfreie Speicherungsmöglichkeit zu privatem Gebrauch verletze sie zugleich in ihrer Programmfreiheit. II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3

1. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden im Vergleich zu privaten Sendeunternehmen, welche die Vorschrift des § 87 Abs.3 UrhG mit Erfolg bekämpfen könnten, ungleich behandelt, ist unzulässig, weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl BVerfGE_75,192 <200 f>).

4

2. Unzulässig ist des weiteren die Rüge, zum Kernbereich verfassungsrechtlicher Verbürgung gehöre auch das Recht, über die Verwertung der Sendungen, insbesondere die Aufzeichnung zum privaten Gebrauch zu bestimmen. Werde ihnen dieses Recht durch die Zulassung privater Speicherung entzogen, müsse dieser Verlust zumindest in der Gestalt einer Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs.1 UrhG ausgeglichen werden.

5

Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. Art.5 Abs.1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE_31,229 <238 und 239>). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, aaO, S.240). Die Verletzung von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art.5 Abs.1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art.19 Abs.3 GG) zu (BVerfGE_31,314 <322>; BVerfGE_59,231 <254 f>). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl BVerfGE_75,192 <196> mwN). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen RundBVerfGE 78, 101 (102)BVerfGE 78, 101 (103)funkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE_57,295 <319>) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74

6

3. Unzulässig ist die weitere Rüge, die angegriffene Bestimmung verletze die Rundfunkanstalten in ihrer Programmfreiheit, da (kostensparende) Wiederholungssendungen - wesentlicher Bestandteil des 3-SAT-Konzepts - mit zunehmender Aufzeichnung durch Private unmöglich gemacht würden. Nicht die fehlende Teilhabe der Rundfunkanstalten am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs.1 UrhG ruft diesen (behaupteten) Effekt hervor, sondern die in § 53 Abs.1 UrhG zugelassene Aufzeichnung zu privatem Gebrauch. Diese Bestimmung ist jedoch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

7

4. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die angegriffene Regelung beeinträchtige ihre finanzielle Ausstattung, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag für eine Grundrechtsverletzung. Zwar umfaßt der Schutz der Rundfunkfreiheit auch die finanzielle Sicherung des Aufgabenbereichs, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen zugewiesen ist. Hingegen erstreckt sich der Grundrechtsschutz prinzipiell nicht auf einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und daß den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht wird, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist (BVerfGE_74,297 <342>). Daß mit der angegriffenen Regelung diese dem Gesetzgeber von Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gezogene Grenze überschritten wäre, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs.1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, daß ohne die Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 UrhG eine funktionsgerechte Finanzierung nicht gesichert werden könne und die angegriffene Regelung daher zu einer Finanzausstattung führe, welche die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben beeinträchtige."

 

Auszug aus BVerfG B, 23.03.88, - 1_BvR_686/86 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs. ff

§§§

88.005 Unleserliche Unterschrift
 
  1. BVerfG,     B, 26.04.88,     – 1_BvR_669/87 –

  2. BVerfGE_78,123

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3

 

Die Pflicht zur fairen Verfahrensgestaltung gebietet es, aus einer unleserlichen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz erst nach Vorwarnung nachteilige Folgen abzuleiten, wenn derselbe Spruchkörper diese Form der Unterschrift längere Zeit nicht beanstandet hat.

§§§

88.006 Heilpraktikergesetz
 
  1. BVerfG,     B, 10.05.88,     – 1_BvR_482/84 –

  2. BVerfGE_78,179 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; HPG_§_1 Abs.1, HPG_§_5 Abs.1; HPG-DVO_§_2 Abs.1 Buchst.i

 

1. Der Erlaubniszwang nach § 1 Abs.1 des Heilpraktikergesetzes ist eine verfassungsmäßige Berufszulassungsschranke auch für nichtärztliche Psychotherapeuten.

 

2. Das in § 2 Abs.1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geregelte Verbot, Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ist von der ursprünglichen Ermächtigung heute nicht mehr gedeckt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. 1. § 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.Februar 1939 (Reichsgesetzbl.I Seite 259; Bundesgesetzbl. III 2122-2-1) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.

2. Der Bescheid des Stadtdirektors der Stadt Neuss vom 13. Februar 1985 - 321 - Oe - und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Neuss vom 20.Mai 1985 - 726 - 03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

88.007 Schatzregal der Länder
 
  1. BVerfG,     B, 18.05.88,     – 2_BvR_579/84 –

  2. BVerfGE_78,205 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 ; (BW) (71) DSchG_§_23; BGB_§_984; EGBGB_Art.73

 

Die Länder können bestimmen, daß kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame Funde, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum der öffentlichen Hand fallen. Ein solches Schatzregal im Dienste des Denkmalschutzes verstößt weder gegen Art.14 GG noch gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen.

§§§

88.008 Unterhaltsleistung-Ausland
 
  1. BVerfG,     B, 31.05.88,     – 1_BvR_520/83 –

  2. BVerfGE_78,214 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.19 Abs.4; (74) EStG_§_33 Abs.2, EStG_§_33a Abs.1 S.1

 

1) Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Sie sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bürger einen Anspruch darauf hat, daß eine Verwaltungsvorschrift auf ihn angewandt wird.

 

2) Die generalisierende Kürzung der in § 33a Abs.1 Einkommensteuergesetz vorgesehenen Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es um die Anpassung an die Lebensverhältnisse im Wohnsitzland des Empfängers geht.

§§§

88.009 Landwirtschaftliche Altershilfe
 
  1. BVerfG,     B, 31.05.88,     – 1_BvL_22/85 –

  2. BVerfGE_78,232 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; GAL_§_14 Abs.2 S.1 Buchst.a

 

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß landwirtschaftliche Unternehmer von der Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Altershilfe bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung erst dann befreit werden können, wenn sie mindestens 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (§ 14 Abs.1 iVm § 14 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a und Abs.2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und § 14 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft vom 9.Juli 1980 (Bundesgesetzbl.I Seite 905) -- soweit danach Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht möglich ist, solange der Versicherte bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung dort nicht mindestens 60 Kalendermonate versicherungspflichtig war, und soweit danach die Beitragsbefreiung auch erst zu diesem Zeitpunkt eintritt -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

88.010 Fehlbegungsabgabe
 
  1. BVerfG,     B, 08.06.88,     – 2_BvL_9/85 –

  2. BVerfGE_78,249 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.72 Abs,1, GG_Art.73 ff, GG_Art.80 Abs.1; (81) AFWoG_§_1 Abs.1, AFWoG_§_1 Abs.4

 

1) a) Eine Abschöpfungsabgabe, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche zuletzt BVerfGE_67,256 <274 ff>).

 

b) Eine solche Abgabe kann vom Bund nur unter Inanspruchnahme der Sachkompetenzen aus Art.73 ff GG erhoben werden und bedarf dafür einer besonderen Legitimation.

 

2) a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Verhältnis zum Verordnungsgeber wird im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes dann nicht mehr gewahrt, wenn die erteilte Verordnungsermächtigung es dem Adressaten überläßt, nach Belieben von ihr Gebrauch zu machen, und erst dadurch das Gesetz anwendbar wird. Eine Verordnungsermächtigung im Rahmen des Art.80 Abs.1 GG muß sich im Rahmen des vom Gesetzgeber selbst in Anspruch genommenen Regelungsbereichs halten.

b) Macht der Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur im Hinblick auf die Art und den möglichen Umfang, nicht aber im Hinblick auf das "Ob" einer Leistungspflicht Gebrauch, bleibt die Gesetzgebungsbefugnis insoweit bei den Ländern (Art.72 Abs.1 GG).

 

3) Verfolgt ein Gesetz den Zweck, die Fehlleitung von Subventionen durch die Erhebung einer Abschöpfungsabgabe auszugleichen, beruht das auf einer vertretbaren, wenn nicht gebotenen Erwägung des Gemeinwohls. Die Gewährung von Subventionen muß -- schon aus Gleichheitsgründen -- gemeinwohlbezogen sein.

 

4) Eine Kürzung von Subventionen berührt verfassungsrechtlich geschützte Eigentumspositionen nicht. Sie ist dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt; wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, daß die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen.

 

5) Nimmt der Gesetzgeber den Abbau von Subventionen in Angriff, muß er im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) (Unterartikel 1 von Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.Dezember 1981 -- Bundesgesetzbl.I Seite 1523) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Soweit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nur in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300 000 sowie in Gemeinden, die mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, zuläßt, ist er derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber ist aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 1.Januar 1990 eine Neuregelung zu treffen, die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes genügt. Im übrigen ist § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

88.011 Nordhorn
 
  1. BVerfG,     B, 21.06.88,     – 2_BvR_602/83 –

  2. BVerfGE_78,331 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.28 Abs.2; BVerfGG_§_18 Abs.1 Nr.2, BVerfGG_§_82 Abs.4; GOBVerfG_§_22 Abs.3; (Ns) GO_§_127 Abs.1 (= (SL) KSVG_§_127 Abs.1 S.2);

 

1) Eine frühere richterliche Befassung führt nur dann zum Ausschluß eines Richters nach § 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG, wenn sie in dem dem verfassungsgerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verfahren (Ausgangsverfahren) erfolgte; demgegenüber betrifft § 18 BVerfGG nicht die Mitwirkung an einer Stellungnahme, die vom Bundesverfassungsgericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst gemäß § 82 Abs.4 BVerfGG, § 22 Abs.3 GOBVerfG eingeholt worden ist.

 

2) Der Normbereich des Art.28 Abs.2 GG wird durch Regelungen, die lediglich die Zuständigkeit für die Staatsaufsicht generell festlegen, ohne die Reichweite der Aufsicht zu erweitern, im allgemeinen nicht berührt. Dies kann erst dann der Fall sein, wenn die Änderung der Aufsichtszuständigkeit mit einer gewissen Zwangsläufigkeit bewirkt, daß die geführte Aufsicht selbst ihren Charakter ändert, insbesondere zu besorgen ist, daß die grundsätzlich nur zulässige Rechtsaufsicht sich zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickelt oder zur Fachaufsicht verdichtet.

 

LB 3) Auch in Ausübung der Fachaufsicht können einzelne Aufsichtsmaßnahmen in den gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich eingreifen, so wenn etwa detaillierte Weisungen über die Art der Durchführung einer Aufgabe die Organisationshoheit der Gemeinde beeinträchtigen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die gesetzliche Zuständigkeitsregelung selbst solche Einzelübergriffe intendiere.

 

LB 4) Auch für die Kommunalaufsicht gilt, daß sie -- wie jede Aufsicht -- die Gemeinden in ihren Rechten zu schützen hat und so gehandhabt werden soll, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden (§ 127 Abs.1 Sätze 1 und 3 NGO). Dies -- und nicht etwa eine Art Vormundschaft -- ist das sie dirigierende Prinzip.

§§§

88.012 Kommunale Wählervereinigungen
 
  1. BVerfG,     B, 21.06.88,     – 2_BvR_638/84 –

  2. BVerfGE_78,350 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; GG_Art.20 Abs.1 +2, GG_Art.28 Abs.1 S.2, GG_Art.38 Abs.1 S.1; EStG_§_10b, EStG_§_34g

 

Der völlige Ausschluß der kommunalen Wählervereinigungen von steuerlichen Entlastungen gemäß § 10b und § 34g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.Dezember 1983 (BGBl.I Satz 1577) ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 10b und § 34g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nummern 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.Dezember 1983 (Bundesgesetzbl.I Seite 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9, 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie zur Folge haben, daß Mitgliedsbeiträge und Spenden an politischen Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes zu einer einkommensteuerrechtlichen Vergünstigung führen, jedoch Mitgliedsbeiträge und Spenden an kommunale Wählergemeinschaften hiervon gänzlich ausgeschlossen sind. Die Vorschriften verletzen insoweit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9, 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

88.013 Wehrdienstanrechnung
 
  1. BVerfG,     B, 21.06.88,     – 2_BvL_6/86 –

  2. BVerfGE_78,364 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.3 S.1, GG_Art.12a Abs.2

 

Das aus Art.12a Abs.2 GG folgende Gebot der Belastungsgleichheit von Wehr- und Zivildienstleistenden erheischt auch in denjenigen Fällen Beachtung, in denen der Wehrpflichtige, der sich auf das Grundrecht aus Art.4 Abs.3 Satz 1 GG beruft, bereits einen Teil des Wehrdienstes geleistet hat.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 22 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer -- ZDG -- in der der Bekanntmachung vom 31.Juli 1986 (Bundesgesetzbl.I S.1205) zugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel 12a Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er bestimmt, daß bei gedienten Wehrpflichtigen, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern, der Grundwehrdienst im Verhältnis 1:1 auf den Zivildienst angerechnet wird.

§§§

88.014 Dienstflucht
 
  1. BVerfG,     B, 30.06.88,     – 2_BvR_701/86 –

  2. BVerfGE_78,391 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.3, GG_Art.12a Abs.2; ZDG_§_53; StGB_§_56f Abs.1 Nr.1

 

Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung einer wegen Dienstflucht ( § 53 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer) gegen einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verhängten Strafe.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Landgerichts Kassel vom 30.Mai 1986 -- 3 Qs 153/86 -- verletzt Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

88.015 TÜV Bayern
 
  1. BVerfG,     B, 29.07.88,     – 1_BvR_1047/88 –

  2. = NVwZ_88,1017 = UPR_88,387 = BayVBl_88,654 = ESGG_Art.19 - 1

  3. GG_Art.19 Abs.4 S.1; VwGO_§_44a; AtVfV_§_8

 

Einwendern eingeräumte Verfahrensrechte vermitteln auch in Hinblick auf Art.19 Abs.4 S.1 GG keine eigenständig wehrfähige Rechtsstellung.

§§§

88.016 Überführung-Adoptionsfamilie
 
  1. BVerfG,     B, 12.10.88,     – 1_BvR_818/88 –

  2. BVerfGE_79,51 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1 +3; BGB_§_1632 Abs.1 +4, BGB_§_1909 Abs.1 S.1

 

1) Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE_75,201).

 

2) Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art.6 Abs.2 Satz 2 GG).

§§§

88.017 Eidesleistung
 
  1. BVerfG,     B, 25.10.88,     – 2_BvR_745/88 –

  2. BVerfGE_79,69 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4 GG_Art.33 Abs.3 S.1; VwGO_§_123; (By) LKrO_§_24 Abs.4; LKrWG_§_7, GWG_§_35 Abs.1 S.5

 

1) Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

 

2) Aus der Gewährleistung des von dem religiösen Bekenntnis unabhängigen Genusses staatsbürgerlicher Rechte durch Art.33 Abs.3 Satz 1 GG folgt, daß die Ausübung eines Kommunalmandats nicht aus Gründen verwehrt werden darf, die auch unter Berücksichtigung von aus dem Amt sich ergebenden zwingenden Erfordernissen mit der in Art.4 Abs.1 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit unvereinbar ist.

3. Zur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung wird die Sache an den Bay

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5.November 1986 - M7E86.04480 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.November 1987 - 4 CE 87.0094 - verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz3 Satz 1 und 4 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

2. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Beschwerdeführer das ihm zugefallene Mandat im 1984 gewählten Kreistag wahr, sofern er bei der Abgabe der in Artikel 24 Absatz 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (BayRS2020-3-1-I) vorgesehenen Versicherung die Worte "ich schwöre" durch die Worte "ich beteuere" ersetz und die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Kreistagmandats erfüllt.

3. Zur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung wird die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten.

§§§

88.018 Rastede
 
  1. BVerfG,     B, 23.11.88,     – 2_BvR_1619/83 –

  2. BVerfGE_79,127 = www.dfr/BVerfGE = BVerfGA_Nr.72

  3. GG_Art.28 Abs.2 S.1; (Ns) AbfG_§_1 Abs.1 +2

 

1) Der Gesetzvorbehalt des Art 28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten.

 

2) Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen.

 

3) a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen.

b) Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen.

 

4) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.

§§§

88.019 Überhangmandate
 
  1. BVerfG,     B, 24.11.88,     – 2_BvC_4/88 –

  2. BVerfGE_79,169 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3; BWahlG_§_6 Abs.5

 

Zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten.

§§§

88.020 Legitimation-nichteheliches Kind
 
  1. BVerfG,     B, 30.11.88,     – 1_BvR_37/85 –

  2. BVerfGE_79,203

  3. (aF) EGBGB_Art.30

 

Zur Anwendung des Art.30 EGBGB aF im Zusammenhang mit der Legitimation eines nichtehelichen Kindes durch den ausländischen Vater.

§§§

88.021 Straßenverkehrslärm
 
  1. BVerfG,     B, 30.11.88,     – 1_BvR_1301/84 –

  2. BVerfGE_79,174 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_10; BImSchG_§_41ff, BImSchG_§_43

 

1) Von der Festsetzung einer öffentlichen Straße in einem Bebauungsplan werden die Eigentümer der Anliegergrundstücke in ihrer Rechtsstellung gegenüber Verkehrslärmimmissionen unmittelbar betroffen.

 

2) Das Erbbaurecht genießt den Schutz des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG.

 

3) Schreibt der Gesetzgeber die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vor, bleibt der Verordnunggeber jedoch untätig, ist es Verwaltung und Rechtsprechung nicht stets verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden.

 

4) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Verkehrslärmschutz für Anliegergrundstücke an öffentlichen Straßen.

§§§

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§§§