1989  
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89.001 Kenntnis der Abstammung
 
  1. BVerfG,     U, 31.01.89,     – 1_BvL_17/87 –

  2. BVerfGE_79,256 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; BGB_§_1593, BGB_§_1598, BGB_§_1596 Abs.1

 

1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

 

2) §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs.1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11.August 1961 (Bundesgesetzbl.I Seite 1221) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.

§§§

89.002 Eilentscheidung
 
  1. BVerfG,     B, 01.02.89,     – 1_BvR_1290/85 –

  2. BVerfGE_79,275

  3. BVerfGG_§_90 Abs.2; VersG_§_15 Abs.1

 

Erledigt sich der Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch Zeitablauf, so wird die gegen sie gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.

§§§

89.003 Eigenbedarf II
 
  1. BVerfG,     U, 14.02.89,     – 1_BvR_308/88 –

  2. BVerfGE_79,292 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.1; BGB_§_564b Abs.2 Nr.2

 

1) § 564b Abs.2 Nr.2 BGB ist im Hinblick auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG dahin auszulegen, daß die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist.

§§§

89.004 Multiple-Choice
 
  1. BVerfG,     B, 14.03.89,     – 1_BvR_1033/82 –

  2. BVerfGE_80,1 = NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.80

 

1) Die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs.1 BÄO genügt den Anforderungen des Art.80 Abs.1 GG. Der durch die Ermächtigung gezogene Rahmen wird durch die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens in dem § 14 AppOÄ nicht überschritten.

 

2) Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als Form der ärztlichen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

3) Es verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, daß ärztliche Prüfungen nach § 20 Abs.1 AppOÄ nicht mehr als zweimal wiederholt werden dürfen.

 

LB 4) Zur abweichenden Meinung des Richters Prof Dr Henschel, siehe BVerfGE_80,37.

§§§

89.005 Chiffreanzeige
 
  1. BVerfG,     B, 06.04.89,     – 1_BvR_33/87 –

  2. NJW_90,701 = WM_89,1623 = JuS_90,768 -769

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2; (77) AO_§_93 Abs.1 S.1, AO_§_208 Abs.1 Nr.3

 

LF 1) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1 S.1, 208 Abs.1 Nr.3 AO 1977 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG unterliegt.

 

LF 2) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1, 208 Abs.1 Nr.3 iVm § 102 Abs.1 Nr.4 AO 1977 sind allgemeine Gesetze iSd Art.5 Abs.2 GG. Ein über § 102 Abs.1 Nr.4 AO hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht von Presseangehörigen kann seine Grundlage ausnahmsweise unmittelbar in Art.5 Abs.1 S.2 GG finden.

§§§

89.006 Volljährigenadoption
 
  1. BVerfG,     B, 18.04.89,     – 2_BvR_1169/84 –

  2. BVerfGE_80,81 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.

 

Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art.6 Abs.1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers.

§§§

89.007 Staatsverschuldung
 
  1. BVerfG,     B, 18.04.89,     – 2_BvF_1/82 –

  2. BVerfGE_79,311 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.109 Abs.2, GG_Art.115 Abs.1 S.2

 

1) Die Bindung aus Art.109 Abs.2 GG erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme nach Art.115 Abs.1 Satz 2 GG. Des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift bedarf es, damit den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch genügt werden kann.

 

2) Der Investitionsbegriff des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.1 GG kann jedenfalls nicht weiter verstanden werden als in der bisherigen Staatspraxis, die "Baumaßnahmen" und "Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsmaßnahmen" gemäß den Nummern 7 und 8 des Gruppierungsplans nach § 13 Abs.3 Nr.2 BHO als Investitionen ansieht.

 

3) Die Inanspruchnahme des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG ist erst dann gerechtfertigt, wenn das - stets labile - gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht.

 

4) Die nach Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG erhöhte Kreditaufnahme muß nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren; hierzu müssen die Ursachen der Störung mit in Betracht gezogen werden. Weitere einschränkende Voraussetzungen, insbesondere eine Bindung der Kreditfinanzierung konsumtiver Ausgaben an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ergeben sich weder aus Art.115 Abs.1 Satz 2 GG noch aus anderen Bestimmungen der Verfassung.

 

5) Bei der Beurteilung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Nimmt er die Befugnis des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG in Anspruch, so trifft ihn im Gesetzgebungsverfahren eine Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom 13.Juli 1981 (Bundesgesetzbl.I S 630) ist mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

§§§

89.008 Postzeitungsdienst
 
  1. BVerfG,     B, 06.06.89,     – 1_BvR_727/84 –

  2. BVerfGE_80,124 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2

 

1) Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind nur dann mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Es ist dem Staat jedoch nicht von vornherein verwehrt, bei der Subventionierung der Presse nach meinungsneutralen Kriterien zu differenzieren.

 

2) Der aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.

§§§

89.009 Reiten im Walde
 
  1. BVerfG,     B, 06.06.89,     – BvR_92/85 –

  2. BVerfGE_80,137 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1; BWaldG_§_14

 

1) Ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren mittelbar zu prüfen, ob eine landesgesetzliche Vorschrift mit (einfachem) Bundesrecht vereinbar ist, so hat das Bundesverfassungsgericht das Bundesrecht selbst auszulegen; es ist insoweit nicht auf die verfassungsrechtliche Nachprüfung der Auslegung des Fachgerichts beschränkt.

 

2) Eine landesgesetzliche Regelung, die das Reiten im Walde grundsätzlich nur auf solchen privaten Straßen und Wegen erlaubt, die als Reitwege gekennzeichnet sind, ist mit § 14 des Bundeswaldgesetzes vom 2.Mai 1975 (BGBl.I S.1037) vereinbar und verstößt nicht gegen Art.2 Abs.1 GG.

 

3) Zur abweichenden Meinung des Richters Prof Dr Grimm, LL M, siehe BVerfGE_80,164 = www.dfr/BVerfGE, Abs.152 ff.

§§§

89.010 Wüppesahl
 
  1. BVerfG,     U, 13.06.89,     – 2_BvE_1/88 –

  2. BVerfGE_80,188 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20 Abs.2, GG_Art.38 Abs.1, GG_Art.40 Abs.1 S.2; BVerfGG_§_64 Abs.1

 

1) a) Maßnahme im Sinne des § 64 Abs.1 BVerfGG kann auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung sein; sie ist auch dann alleiniger Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren, wenn auf ihrer Grundlage weitere Entscheidungen getroffen werden, diese aber die Geschäftsordnung lediglich anwenden und daher ihrerseits keine weitere Beschwer enthalten.

b) Eine Geschäftsordnungsvorschrift stellt allerdings eine Maßnahme erst dann dar, wenn sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.

 

2) a) Der durch Art.38 Abs.1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art.20 Abs.2 GG) die vom Volke ausgehende Staatsgewalt ausübt.

b) Dem Bundestag obliegt es, in dem von der Verfassung vorgezeichneten Rahmen seine Arbeit und die Erledigung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Prinzips der Beteiligung aller zu organisieren (Art.40 Abs.1 Satz 2 GG).

c) Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, daß die Repräsentation des Volkes vom Parlament alsg anzem, dh in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus.

 

3) a) Die den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte werden durch die Geschäftsordnung nicht erst begründet, sie regelt vielmehr nur die Art und Weise ihrer Ausübung. Dabei dürfen die Rechte des einzelnen Abgeordneten zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden.

b) Politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages sind heute die Fraktionen. Ihre Bildung beruht auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung des Abgeordneten (Art.38 Abs.1 Satz 2 GG). Der Bundestag hat daher in der Geschäftsordnung d ie Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtungd er Rechte der Abgeordneten festzulegen.

c) Das Parlament hat bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum; verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt jedoch, ob dabei das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Aufgaben des Parlaments gewahrt bleibt.

 

4) a) Die Ausschüsse sind durch ihre Aufgabenstellung in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen. Deshalb muß grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein.

b) Eine prinzipielle Mitwirkungsmöglichkeit hat für den einzelnen Abgeordneten angesichts des Umstandes, daß ein Großteil der eigentlichen Sacharbeit des Bundestages von denA usschüssen bewältigt wird, eine der Mitwirkung im Plenum vergleichbare Bedeutung. Von daher darf ein Abgeordneter nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden.

c) Wenn - wie derzeit - der Zahl der Abgeordneten eine entsprechend große Zahl von Ausschußsitzen gegenübersteht, hat jeder einzelne Abgeordnete Anspruch darauf, in einem Ausschuß mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken; hingegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dem fraktionslosen Abgeordneten im Ausschuß ein - notwendigerweise überproportional wirkendes - Stimmrecht zu geben.

 

5) Bei der Bemessung der Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten ist auf das Gewicht und die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes wie auf die Gesamtdauer der Aussprache und darauf Bedacht zu nehmen, ob er gleichgerichtete politische Ziele wie andere fraktionslose Mitglieder des Bundestages verfolgt und sich auch für diese äußert.

 

6) a) Fraktionslose Abgeordnete haben keinen Anspruch auf finanzielle Gleichstellung mit den Fraktionen.

b) Soweit fraktionsangehörigen Abgeordneten aus der Arbeit der Fraktionen eine Reihe von Vorteilen zufließt, hat dies der Deutsche Bundestag gegenüber dem fraktionslosen Abgeordneten auszugleichen.

 

7) Zur abweichenden Meinung des Vizepräsidenten Dr Mahrenholz siehe BVerfGE_80,235 = www.dfr/BVerfGE, Abs.152 ff. 8) Zur abweichenden Meinung des Richters Kruis siehe BVerfGE_80,241 = www.dfr/BVerfGE, Abs.167 ff.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Der Deutsche Bundestag verletzt die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz dadurch, daß er ihm keine Möglichkeit eingeräumt hat, in einem Ausschuß als Mitglied mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Antragsteller ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

89.011 Vereinsverbot
 
  1. BVerfG,     B, 15.06.89,     – 2_BvL_4/87 –

  2. BVerfGE_80,244 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4; VereinsG_§_20 Abs.1 Nr.1

 

Es verletzt weder Art.9 Abs.2 noch Art.19 Abs.4 GG, daß § 20 Abs.1 Nr.1 VereinsG Verstöße gegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht.
Maßnahmen und Handlungen, die der Ausschöpfung von Rechtsbehelfen gegen die Verbotsverfügung dienen, werden von dem Verbot und damit auch von der Strafvorschrift nicht erfaßt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 20 Absatz 1 Nr.1 des Vereinsgesetzes in der Fassung vom 25.Juni 1968 (Bundesgesetzbl.I Seite 741) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechterhält.

§§§

89.012 Tamilien
 
  1. BVerfG,     B, 10.07.89,     – 2_BvR_502/86 –

  2. BVerfGE_80,315 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

1) Politische Verfolgung im Sinne von Art.16 Abs.2 Satz 2 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung.

 

2) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

 

3) Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen.

 

4) Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen.

 

5) a) Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art.16 Abs.2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative).

b) Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.

§§§

89.013 Totalverweigerung
 
  1. BVerfG,     B, 11.07.89,     – 2_BvL_11/88 –

  2. BVerfGE_80,354 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.3, GG_Art.12a Abs.2 S.3; WpflG_§_3 Abs.1; ZDG_§_53

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juni 1986 (Bundesgesetzbl.I S.879) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

89.014 Tagebuch
 
  1. BVerfG,     B, 14.09.89,     – 2_BvR_1062/87 –

  2. BVerfGE_80,367 = www.dfr/BVerfGE = BVerfGA_Nr.78

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art_1 Abs.1; BVerfGG_§_15 Abs.3 S.3

 

Zur Frage der Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen des Beschuldigten im Strafverfahren.

§§§

89.015 Konkurrentenstreit
 
  1. BVerfG,     B, 19.09.89,     – 2_BvR_1576/88 –

  2. NJW_90,501

  3. GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.33 Abs.2

 

LF 1) Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

LF 2) Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (Leitsätze der Redaktion)

§§§

89.016 Schlüsselgewalt
 
  1. BVerfG,     B, 03.10.89,     – 1_BvL_78/86 –

  2. BVerfGE_81,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.1, BGB_§_1357 Abs.1

 

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber bei zusammenlebenden Eheleuten jedem die Befugnis übertragen hat, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch gegen den anderen Ehegatten zu besorgen - "Schlüsselgewalt" - (§ 1357 Abs.1 BGB).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1.EheRG) vom 14.Juni 1976 (Bundesgesetzbl.I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

89.017 Ferienwohnungen
 
  1. BVerfG,     B, 03.10.89,     – 1_BvR_558/89 –

  2. BVerfGE_81,29 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.1; BGB_§_564b Abs.2 Nr.2

 

Gerichte überschreiten die durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen, wenn sie bei der Anwendung des § 564b Abs.2 Nr.2 BGB (sogenannter Eigenbedarf) den Eigentümer auf ein gewerblich genutztes Alternativobjekt verweisen (Bestätigung und Fortführung von BVerfGE_79,292).

 

LB 2) Zur abweichenden Meinung der Richter Prof Dr Dietrich, Prof Dr Grimm, LL.M. und Dr Rühling, siehe BVerfGE_81,35 = www.dfr/BVerfGE, Abs.12 ff.

§§§

89.018 Mietwagen
 
  1. BVerfG,     B, 14.11.89,     – 1_BvL_14/85 –

  2. BVerfGE_81,70 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1; PBefG_§_49 Abs.4 S.3

 

1) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht.

 

2) Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

3) § 49 Abs.4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 25.Februar 1983 (Rückkehrgebot für Mietwagen) ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Mietwagen durch Funk übermittelte Aufträge auch noch während der Rückfahrt zum Betriebssitz übernehmen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abbrechen dürfen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. § 49 Absatz 4 Sätze 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I Seite 196) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

§§§

89.019 Vorbringen im Ziviprozess
 
  1. BVerfG,     B, 14.11.89,     – 1_BvR_956/89 –

  2. BVerfGE_81,97 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.1; ZPO_§_528 Abs.2, ZPO_§_282 Abs.1 +2

 

Eine von den Vorschriften des Zivilprozeßrechts abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verletzt Art.103 Abs.1 GG, wenn sich aus der Begründung nicht entnehmen läßt, daß die Entscheidung den Anforderungen dieser Verfahrensgewährleistung genügt.

§§§

89.020 Streichung § 34 Abs.4 EStG
 
  1. BVerfG,     B, 29.11.89,     – 1_BvR_1402/87 –

  2. BVerfGE_81,108

  3. EStG_§_34 Abs.4

 

Die ersatzlose Streichung von § 34 Abs.4 Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

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§§§