StraBEG | ||
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BGBl.III/FNA: 611-8-2-2
Gesetz
über die strafbefreiende Erklärung
vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2928)
= Art.1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bearbeitet und verlinkt (104)
von
H-G Schmolke
§§§
Erklärung |
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(1) 1Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit
er nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1.Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.
2Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs.2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1:
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
1alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger
oder unterlassener Angaben zu Unrecht
bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002
berücksichtigt wurden.
2Ausgaben im Sinne dieser
Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten, Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
(3) 1Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1:
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
1alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger
oder unterlassener Angaben zu Unrecht
bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume
1993 bis 2002 berücksichtigt wurden.
2Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben und
Veräußerungskosten.
2Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr.2 berücksichtigt wurden.
(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1:
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.
(5) 1Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt,
gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr.1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe,
soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger
oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung
der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt
wurden.
2Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach
dem 31.Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 2003
angefallen sind.
(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1.April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.
(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist berechtigt,
wer gegenüber den Finanzbehörden die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche
Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden
pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in
Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder
für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile
erlangt hat.
2Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen.
(2) Eine strafbefreiende Erklärung kann auch durch den Steuerschuldner abgegeben werden, wenn die der Erklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind.
(3) Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter im Sinne des § 34 der Abgabenordnung und Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung können eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von Taten im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 abgeben, wenn diese Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, kann die Erklärung durch den Rechtsnachfolger abgegeben werden.
§§§
(1) 1Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden
Betrag selbst zu berechnen.
2Die strafbefreiende Erklärung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
und eigenhändig zu unterschreiben.
3In der strafbefreienden
Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach
Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten
zu spezifizieren.
4Ist der Erklärende nicht zugleich
Schuldner der nach § 8 Abs.1 erlöschenden Steueransprüche,
ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu
bezeichnen.
5Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Vordruck für die strafbefreiende
Erklärung zu bestimmen.
(2) 1Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den
Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung
zuständigen Finanzbehörde abzugeben.
2Bei Gesellschaften
und Gemeinschaften im Sinne des § 180
Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung
bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.
§§§
(1) 1Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1, die sich auf nach dem
31. Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 2003 entstandene
Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer
sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen,
soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1
Abs.2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt
sind.
2aHat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden
Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen
verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz
einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen,
erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht
nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge;
2bdie Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung
durch den Vergütungsgläubiger.
3Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von
Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden
Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung.
(2) 1Straffrei werden alle Tatbeteiligten.
2Dies gilt auch, wenn die Erklärung durch eine Person im Sinne des § 2
Abs.2 bis 4 abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte
war.
3Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter
wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe
keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben
könnte.
(3) Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle Einnahmen im Sinne des § 1 Abs.2 bis 5, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war.
§§§
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
§§§
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.
§§§
1Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6
a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
2Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr.1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.
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Steuerrechtliche Wirkungen |
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(1) 1Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach
§ 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31.Dezember 1992
und vor dem 1.Januar 2003 entstandene Einkommen- oder
Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche,
Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche
sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende
steuerliche Nebenleistungen.
2Hat der Steuerschuldner die
in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen
zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach
dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte
vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu
Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.
(3) 1Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs.1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden
Erklärung nicht berücksichtigt hat.
2Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand
seiner strafbefreienden Erklärung waren.
§§§
Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.
§§§
(1) aDer nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer;
bdies gilt nicht für Zwecke
der Zuschlagsteuern.
(2) 1Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung
ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden
Erklärung erloschen sind.
(3) 1Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit
eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden
Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben
oder zu ändern.
2Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende
Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs.1 oder Handlungen
im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht
mehr geahndet werden können.
(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.
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Vor 1993 |
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(1) 1aTaten im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 und Handlungen
im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1.Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer
und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31.Dezember 2003 nicht
mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende
Erklärung abgegeben wurde;
1bdies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig
war.
2Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung
erst nach dem 31.Dezember 1992 begangen wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1.Januar 1993 einzubehalten waren.
§§§
1Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang
einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht
bekannt waren.
2Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt,
dass diese Erklärung unvollständig war.
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Verwendungsbeschr |
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(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur
Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen
eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens,
das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte übermittelt werden.
2Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen,
ein Verfahren einzuleiten.
3Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz
Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken
verwertet werden.
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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2005 in Kraft.
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