SchaumwZwStV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-8-3-1
Verordnung
zur Durchführung des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262, 3280)
geändert durch Art.3 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)
= Art.3 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
bearbeitet und verlinkt (446)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl.L 369 vom 18.12.1992, S.17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderten Schaumwein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Schaumwein von Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, der Luftverkehrsoder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderter Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 253 vom 11.10.1992, S.1, L 268 vom 19.10.1994, S.32, L 180 vom 19.7.1996, S.34, L 156 vom 13.6.1997, S.59, L 111 vom 29.4.1999, S.88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl.L 98 vom 17.4.2009, S.3) geändert worden ist.
§§§
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes |
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(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.
§§§
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes |
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(1) 1Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Beund
Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von
Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Rohund
Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu
die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen,
die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran
angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter Steueraussetzung
hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaumweins verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (2)
nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins im Steuerlager.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk
aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller
beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers
oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis
werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber
und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern
vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt,
die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient,
Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird,
ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert.
2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
§§§
(1) (1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Schaumweinsteuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers
kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager,
soweit die baulichen Voraussetzungen dafür
vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und
die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch
nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten
Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen
der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen
der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
vorher schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber
dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen
der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager
bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter
entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis erteilt wird.
(5) 1Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die
Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die
Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf
weiter.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
3Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens
einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet
werden.
§§§
(1) 1Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
§ 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen
und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber
mindestens eine Woche im Voraus
anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
nachzuweisen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann
Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
Nachweisführung treffen.
3Die Vernichtung ist amtlich
zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet.
4Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form
abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der
Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt
spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.
§§§
Zu § 6 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (1).
5Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb
aufgenommenen Schaumwein zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des
Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet
und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis
nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der
Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnungen
nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerverordnung.
4Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten
Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des
Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen
über den aufgenommenen
Schaumwein (2) verlangen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt
Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen
Versender sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.
5Absatz 4 gilt
entsprechend.
§§§
Zu § 7 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung
versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Bei vorgesehenen Beförderungen
in andere oder über andere (1) Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der
Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach
den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
oder aus einem Zolllager des Typs D im
Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt (2) wird.
2Hiervon ausgenommen
sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr
prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
Schaumwein zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
3Der beförderte
Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüglich
aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
§§§
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes |
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(1) 1Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steueraussetzung
empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr.31/96 der Kommission vom 10. Januar
1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl.L 8 vom 11.1.1996, S.11) in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene
erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber
als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme des
Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.
5Der Schaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter
Steueraussetzung empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
§§§
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes |
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1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen Personen, die für Beförderungen
unter Steueraussetzung das elektronische
Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium
der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt
gegebenen Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der
Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen
und Bedingungen einzuhalten.
§§§
(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses
dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht (1).
3Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument
an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen,
die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
Empfänger ist.
§§§
1Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt.
3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls
mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung annulliert worden, der für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des
Gesetzes).
2Satz 1 gilt
auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen
oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender
als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen
werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10
Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
2Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers
die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger mitgeteilt.
3Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
4Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung,
wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter
Versender im Steuergebiet ist.
5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden
Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung (1) innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung
der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
(5) 1In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung
mit der bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr
von Teilmengen.
3Das zuständige Hauptzollamt übermittelt
die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet.
4Ausfuhrmeldungen, die
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurden, werden an den Versender im
Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(6) 1Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat.
(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von
Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet, der den Schaumwein unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes (2)) im Steuergebiet
weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der
Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen
und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger
im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt
hat.
2Die Vorschriften zu den
Beförderungen unter Steueraussetzung
bleiben unberührt.
§§§
(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) 1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein
oder einem entsprechenden Handelsdokument
mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
begleitet werden.
2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.
(3) 1Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden.
2Für das Erstellen
des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
3Der Versender hat dem Hauptzollamt
die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten
Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Beförderung begonnen hat, vorzulegen.
4Das
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten
Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung
die ordnungsgemäße Beendigung
der Beförderungen sowie die Übereinstimmung
der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
5Der
bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt
an den Versender zurückzuschicken, der diesen
als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen
hat.
6Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
§§§
(1) 1Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes (1)) hat der Steuerlagerinhaber
als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet
oder der registrierte Versender vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender
ein Handelsdokument verwenden, das alle in
dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift
„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer
des Schaumweins hat während der Beförderung die
Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen.
2Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender
spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den
Versender zurückzusenden.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen.
3Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck
auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken.
5Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige
Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine
oder Rechnungen verwendet werden.
2Der Versender
hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
vorzuführen.
2Dabei kann das zuständige
Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen
anordnen.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
zu unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung
hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt zu übermitteln.
4Der Beförderer des
Schaumweins hat während der Beförderung die dritte
Ausfertigung mitzuführen.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen.
3§ 16 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Beförderungen unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird.
2§ 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige
Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument
übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode
dem Beförderer des Schaumweins mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen
Verwaltungsdokuments übermittelt wurde.
3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des
Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 16 Absatz 3 Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung
ist § 21 anzuwenden.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen wurde.
(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung
nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln.
2§ 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
nicht ausgeführt wird.
(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich
auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln,
der dieselben Daten wie das Änderungsdokument
enthält.
2§ 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter
Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten
Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder
die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zugeleitet
wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
des Schaumweins bestätigt.
2Für die Frist zur Vorlage
des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt
§ 21 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen.
2Das für ihn zuständige
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
Empfänger die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger
hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung
nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender
zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übersendet wurden, werden an den Versender
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
weitergeleitet.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung
nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische
Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der
Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde.
4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 21 Absatz 5 Satz 1.
2§ 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
1Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle
befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den
angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis).
2Als hinreichender Beleg
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger
vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser
den Empfang des Schaumweins bestätigt.
§§§
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes |
---|
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes |
---|
Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung |
---|
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes |
---|
1Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in
den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen
Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 19 des Gesetzes |
---|
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).
§§§
Zu § 20 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge)
anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten.
2Für die Sicherheitsleistung
gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt
§ 30 entsprechend.
3Auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere
Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug
des Schaumweins zu führen und diesen unverändert
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
(2) 1Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen
und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will,
hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen.
2Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen
über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht
bei Änderung der angemeldeten betrieblichen
Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen
für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6 sowie § 30 entsprechend.
(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) 1Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments,
versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen.
2Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt
die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
§§§
Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
§§§
Zu § 21 des Gesetzes |
---|
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen oder einzutragen sind, in
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
beizufügen.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten
des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt
die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit
geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer.
2Für das Erlöschen
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die
Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 (1) entsprechend.
3Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
§§§
Zu § 22 des Gesetzes |
---|
(1) 1Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten
Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2§ 29 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) (1) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) (1) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
§§§
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes (1) |
---|
(1) 1Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins
und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein
als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis
kann befristet werden.
3Eine Erlaubnis wird
nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf
an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter
liegt.
(2) 1Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich
zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen
ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt
wird.
2Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen hat der Verwender
weitere Aufzeichnungen zu führen.
4Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
5Für die Aufzeichnungspflicht gilt
§ 9 Absatz 3 entsprechend.
6Das zuständige Hauptzollamt
kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche
Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen
eines Verwendungsbuchs verzichten.
§§§
(1) 1Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen
sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben
und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen
Verwendung hingewiesen wird.
4Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
(2) 1Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern.
2Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem,
unversteuertem Schaumwein herstellt und
daneben versteuerten Schaumwein verwenden will,
hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen.
3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen
über den Bezug und die Verwendung des versteuerten
Schaumweins zu führen.
4Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) 1Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch
geführt wird oder andere Aufzeichnungen
an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender
einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
2§ 11 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien
Verwendung an Steuerlager oder an andere
Verwender abzugeben.
2Der Verwender hat dem
Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben,
die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
“§§§
Zu § 24 des Gesetzes |
---|
(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt § 9 Absatz 3.
3Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass
oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren
in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt.
(2) 1Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager
aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein
unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe
von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager
aufzunehmen.
2Der Schaumwein ist auf Verlangen
des Hauptzollamts vorher vorzuführen.
3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 25 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch
nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzuzeigen (1).
2Der Anzeige (2) ist in doppelter
Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des
Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen.
3Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.
(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte
den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
befördert worden ist.
2Der Entlastungsberechtigte
hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt
folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben
zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
berechnen.
3Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte
Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments
zusammen mit dem Versteuerungsnachweis
des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
4Als Versteuerungsnachweis
gilt auch die amtliche Bestätigung des
anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort
ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde.
5Der Entlastungsberechtigte
hat außerdem, sofern er den Schaumwein
nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung
im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung
des Herstellers oder Steuerschuldners
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen.
6Die Frist nach
Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall
verlängert werden.
(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein
Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern.
3Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten
oder vergüten.
(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,
hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach
§ 30 zu beantragen.
2In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt
zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat.
2Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis
in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.
§§§
Zu § 26 des Gesetzes |
---|
1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen
oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur
Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von
den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken
unentgeltlich Proben entnehmen.
2Auf Verlangen
ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich
Proben zur Verfügung zu stellen.
§§§
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet
befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten
Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken.
3Der Beförderer
hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments während der Beförderung
mitzuführen.
4Er hat den Schaumwein auf dem kürzesten
zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat
(Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag
dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
2Nach
Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen
und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt
vorzulegen.
(3) 1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige
Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag
des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen
Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes
Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument
zulassen.
2Das zuständige Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis
ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
zuzuleiten.
§§§
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes (1) |
---|
(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt
werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen.
2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.
§§§
1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
§§§
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
§§§
(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Absatz 1 erfüllen.
2Hierbei sind ein Protokoll über
den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung
zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren,
die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) 1Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen.
2§ 200 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.
(3) 1Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern.
2Soweit eine unverzügliche
Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermittlung
nach § 42a technisch auszuschließen.
3Die Prüfungsstelle
ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§§§
(1) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich.
2Eine qualifizierte elektronische Signatur
ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert
und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anforderungen
an die Gewährleistung der Authentizität
und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
§§§
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes |
---|
Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42f (1) sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.
§§§
Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes).
§§§
(1) 1Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum
Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken
herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten
Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
2Dabei hat er anzugeben:
die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,
die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der Ware in Litern.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
4Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alkoholhaltigen
Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse
Aufzeichnungen zu führen.
2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.
(3) 1Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§§§
Zu § 33 des Gesetzes |
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(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber.
2Mit der Erlaubnis werden nach einer
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes
Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
3Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(3) 1Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger
als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach
§ 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche
vor der erstmaligen Beförderung abzugeben.
2In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
3Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung
sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen
drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen.
4Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.
§§§
(1) 1Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von
Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten,
aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mitgliedstaaten
nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilnehmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor
der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.
2Dabei sind der Name, der Geschäftssitz,
die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen
Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer
anzugeben.
3Ferner sind die Art, wie zum Beispiel
Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die
Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus
anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzuteilen.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförderungen
von Wein unter Steueraussetzung in andere und
aus anderen Mitgliedstaaten.
2Mit der Erlaubnis werden
nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden
Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben.
3Für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) 1Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige
nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens
eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppelter
Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
2In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung
anzugeben.
3Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung
sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige
vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen.
4Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beförderung
von Wein unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten als erteilt.
(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als Steuerlager.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen.
2Bei Wein aus Weintrauben gelten
die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher
als ausreichende Aufzeichnungen, es sei
denn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas anderes
an.
§§§
(1) (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort
eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Für
das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
§ 8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) (1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten
Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Für das Erlöschen und den Fortbestand der
Erlaubnis gilt § 8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
§§§
(1) 1Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung
in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder
über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft
ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument
zu verwenden.
2Für die Teilnahme
am EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren
gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26
entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes),
wenn in einem anderen nach weinrechtlichen
Vorschriften auszustellenden Begleitdokument
deutlich sichtbar und gut lesbar
folgender Hinweis eingetragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger
gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008“ “.
(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.
(3) (3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
§§§
Zu § 34 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,
in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das
vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer
hat während der Beförderung des Weins die
zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen.
3...(1)
(2) 1Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versandhandel,
empfängt, kann dies dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den
Empfang des Weins amtlich zu bestätigen.
2Dazu hat
der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere
einzureichen sowie die zweite und die mit seinem
Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen.
3Der
Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet
befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts
den Wein unverändert vorzuführen.
(3) 1Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 (2) in Verbindung mit § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzugeben.
2Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang
anzugeben.
(4) 1Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem
Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem
für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt
mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen
in doppelter Ausfertigung anmelden.
2Dazu sind die
entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzureichen.
3Der Versandhändler kann bei einem für einen
Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen,
dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.
§§§
(1) 1Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen
Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1
entsprechend.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten
Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken.
3Er hat den
Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet
des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat)
zu befördern.
(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
2Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger
die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und
sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt
zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig
durch einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders
und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde
des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren
unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument
zulassen.
2Das zuständige Hauptzollamt schreibt
das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist
der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
zuzuleiten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
§§§
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung |
---|
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4,
b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3,
c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder
d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
(2) entgegen
a) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4,
b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
(3) entgegen
a) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,
b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3
ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk (4) nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(5) entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, (6)
(7) entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt oder
(7) entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11 und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.
§§§
Schlussbestimmungen |
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von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§§§
SchaumwZwStV | [ ] |
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