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Amtliche Fußnoten |
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12).
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 4 TabStV |
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§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur
Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken
von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigarren
oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für
Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse,
die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten
Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden,
sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit
diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
§ 4 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören auch die Betriebsstätten des Herstellers,
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,
in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genannten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden,
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
§ 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(3) In einem Steuerlager dürfen unter Steueraussetzung
Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden oder
Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden.
In § 4 Abs.4 wurden den Wörtern „Be- und Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 5 TabStV |
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In der Paragraphenüberschrift des § 5 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 5 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „empfangen oder“ die Wörter „aus dem Steuerlager“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 6 TabStV |
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In § 6 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „der Steuerlager“ die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 6 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „nach § 7“ wird gestrichen und wurde nach dem Wort „leisten“ der Klammerzusatz „(§ 7)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 7 TabStV |
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§ 7 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
§ 7 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
2Davon unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht rechtzeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 7 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 13 TabStV |
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In § 13 Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „bezogen“ durch das Wort „empfangen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 13 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13 Abs.6 Satz 4 wurde das Wort „bezogenen“ durch die Wörter „in den Betrieb aufgenommenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 13 Abs.8 Satz 3 wurden die Wörter „den Empfang“ durch die Wörter „die aufgenommenen Tabakwaren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 13 Abs.8 Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 14 TabStV |
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In § 14 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „in andere“ die Wörter „oder über andere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 14 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 17 TabStV |
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In § 17 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 22 TabStV |
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In § 22 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „innerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 23 TabStV |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
§§§
§§§
Zu § 25 TabStV |
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In § 25 Abs.5 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 26 TabStV |
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In § 26 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 27 TabStV |
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In § 27 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „einzutragen“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 27 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 28 TabStV |
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In § 28 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 37 TabStV |
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§ 37 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 40 TabStV |
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§ 40 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 44 TabStV |
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Der einleitende Satz des § 44 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
In § 44 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „in seinem“ durch die Wörter „in einem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 44 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.16 a) cc) iVm der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient, oder
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt werden.
§ 44 Abs.2 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 48 TabStV |
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§ 48 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
In § 48 Abs.5 wurde vor dem Wort „Erstattung“ das Wort „die“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 50 TabStV |
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§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen:
§§§
§§§
Zu § 51 TabStV |
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Die Paragraphenüberschrift zu § 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 23 TabStV |
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Abschnitt 23 wurde eingefügt und der bisherige Abschnitt 23 wurde Abschnitt 24, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 und 21 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 54 TabStV |
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§ 54 wurde § 60 und neuer § 54 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 und 22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 55 TabStV |
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Der bisherige § 55 wurde § 61 und ein neuer § 54 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 und 23 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 56 TabStV |
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§ 56 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 57 TabStV |
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§ 57 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 58 TabStV |
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§ 58 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 59 TabStV |
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§ 59 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 60 TabStV |
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Der bisherige § 54 wurde § 60 und Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 60 Abs.1 Nr.18 wurden nach dem Wort „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 60 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu Abschnitt 25 TabStV |
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Der bisherige Abschnitt 24 wurde Abschnitt 25, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 an der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 61 TabStV |
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Der bisherige § 55 wurde § 61 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn,
die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument
begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten
ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer
3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der
Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.
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