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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 4 SchaumwZwStV |
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In der Paragraphenüberschrift des § 4 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 6 SchaumwZwStV |
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§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung
anhand der Menge des Schaumweins fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten
im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt wird.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung
ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.
3Für die Sicherheitsleistung gilt
§ 18 Absatz 1 und 2 entsprechend.
§§§
Zu § 10 SchaumwZwStV |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
§§§
Zu § 12 SchaumwZwStV |
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§ 12 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
4Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
In § 12 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „den Bezug“ durch die Wörter „den aufgenommenen Schaumwein“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 13 SchaumwZwStV |
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In § 13 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „in andere“ die Wörter „oder über andere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 13 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 16 SchaumwZwStV |
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In § 16 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 21 SchaumwZwStV |
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In § 21 Abs.3 Satz 2 wurden vor dem Wort „innerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 21 Abs.7 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 22 SchaumwZwStV |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
§§§
§§§
Zu § 23 SchaumwZwStV |
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§ 23 Abs.1 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 24 SchaumwZwStV |
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In § 24 Abs.5 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 25 SchaumwZwStV |
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In § 25 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 26 SchaumwZwStV |
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In § 26 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „einzutragen“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 26 Abs.3 Satz 5 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 27 SchaumwZwStV |
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In § 27 Abs.3 Satz 5 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 36 SchaumwZwStV |
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In § 36 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „für die Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.14 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 37 SchaumwZwStV |
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§ 37 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu Abschnitt 16 SchaumwZwStV |
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Die Angaben zu Abschnitt 16 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 38 SchaumwZwStV |
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§ 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.17 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Schaumwein gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 38a SchaumwZwStV |
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§ 38a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 38b SchaumwZwStV |
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§ 38b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 38c SchaumwZwStV |
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§ 38c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 38d SchaumwZwStV |
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§ 38d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 40 SchaumwZwStV |
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In § 40 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „anzumelden“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.19 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 40 Abs.2 Satz 2 wurden dieWörter „Dem Antrag“ durch die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.19 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu Abschnitt 20a SchaumwZwStV |
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Nach § 42 wurde der Abschnitt 20a eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42a SchaumwZwStV |
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§ 42a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42b SchaumwZwStV |
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§ 42b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42c SchaumwZwStV |
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§ 42c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42d SchaumwZwStV |
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§ 42d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42e SchaumwZwStV |
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§ 42e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42f SchaumwZwStV |
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§ 42f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 43 SchaumwZwStV |
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In § 43 wurden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 46 SchaumwZwStV |
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§ 46 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von
Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten,
aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mitgliedstaaten
nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilnehmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor
der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.
2Dabei sind der Name, der Geschäftssitz,
die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen
Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer
anzugeben.
3Ferner sind die Art, wie zum Beispiel
Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die
Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus
anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzuteilen.
(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförderungen
von Wein unter Steueraussetzung in andere und
aus anderen Mitgliedstaaten.
2Mit der Erlaubnis werden
nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden
Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben.
3Für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) 1Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige
nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens
eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppelter
Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
2In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung
anzugeben.
3Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung
sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige
vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen.
4Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beförderung
von Wein unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten als erteilt.
(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als Steuerlager.
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Zu § 48 SchaumwZwStV |
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§ 48 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.23 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von registrierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen.
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Zu § 49 SchaumwZwStV |
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§ 49 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.24 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen.
§§§
Zu § 50 SchaumwZwStV |
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In der Paragraphenüberschrift des § 50 wurde das Wort „durch“ durch das Wort „über“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.25 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 50 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.25 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als registrierter
Versender im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung
an ein Steuerlager oder den Betrieb eines
registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat
befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument
zu verwenden.
2Für die Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die
§§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend.
§ 50 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.25 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 51 SchaumwZwStV |
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§ 51 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.26 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar der Hinweis
„Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs –
Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40
der Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008“
eingetragen ist.
In § 51 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.26 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 53 SchaumwZwStV |
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§ 53 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 a) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 53 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 a) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
§ 53 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 a) cc) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
§ 53 Abs.1 Nr.11 wurden nach dem Wort „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 a) dd) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 53 Abs.1 Nr.12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 a) ee) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 53 Abs.2 Nr.1 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 b) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 53 Abs.2 Nr.2 wurde eingefügt und die bisherige Nr.2 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.27 b) bb) und cc) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 54 SchaumwZwStV |
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§ 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.28 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
1von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die
unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet
in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt
werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar
2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in
der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen
sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument
begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten
ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem
1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.
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