BrStV  
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BGBl.III/FNA: 612-7-14

Verordnung
zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes

(Branntweinsteuerverordnung)

(BrStV)

vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3280)
geändert durch Art.2 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)

= Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2010 ]     [ 2009 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   BrStV
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

  2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

  6. Ausgangszollstelle:

    a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,

    b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

  7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.

§§§




 Zu den § § 130 , 131 und 164 

§_2   BrStV
Brennwein

Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

§§§




§_3   BrStV
Alkoholgehalt

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

  1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius

    a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);

  2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

    a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
    aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
    bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,

    b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;

  3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

    a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumenoder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols,

    b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser- Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) angegeben ist.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

  1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder

  2. als Massengehalt in Masseprozent.

§§§




§_4   BrStV
Alkoholmenge

(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.

(2) 1Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt.
2Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.

(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

§§§




 Zu den §§ 133, 134 und 143 

§_5   BrStV
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

(1) 1Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Rohund Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) 1In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung

  1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder

  2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

2Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeugnisse verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

  1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,

  2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

(5) 1Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung.
2Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt werden, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und dieser Verordnung obliegen.
3Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

§§§




§_6   BrStV (F)
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (1)

(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (2) nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

  3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Angaben darüber,

    a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen,

    b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

    c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll.

(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.

§§§




§_7   BrStV
Erteilung der Erlaubnis

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und

  1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt,

  2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

  1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden,

  2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Erzeugnissen dient,

  3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuerlagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.

(5) 1In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert.
2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.

§§§




§_8   BrStV (F)
Sicherheitsleistung

(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt (1).
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken.
3Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.

§§§




§_9   BrStV
Aufnahme von Abfindungsbranntwein

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien Verkehr zu entnehmen.
2Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) 1Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen.
2Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen.
3Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt.
4Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat.
5Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen.
6Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.

(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht unter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.

(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.

§§§




§_10   BrStV
Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen.
3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.

§§§




§_11   BrStV
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch

  1. Widerruf,

  2. Fristablauf,

  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,

  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,

  2. die Erben,

  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,

  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder

  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
4Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) 1Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

§§§




§_12   BrStV
Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
4Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

§§§




§_13   BrStV (F)
Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung (1)

(1) 1Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
21Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
21Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
31Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
41Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

§§§



(1) 1Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

§§§




§_14   BrStV
Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben.
3Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
4Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.
4Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.

§§§




§_15   BrStV (F)
Fehlmengen im Steuerlager

(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.

(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:

  1. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;

  2. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sonstigen Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;

  3. beim Abfüllen

    a) auf Fertigpackungen bis 5 Liter: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

    b) auf andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

  4. bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;

  5. bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes. Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im Allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) 1Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde.
2Sie wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung).
2Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden.
3Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen.
4Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen.
5Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

(5) 1Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen (1) anordnen.
2Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.

§§§




§_16   BrStV
Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

(1) 1Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.
2Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.

§§§




 Zu § 135 des Gesetzes 

§_17   BrStV (F)
Registrierter Empfänger

(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

  3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Erzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (1).
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2.
4Die empfangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.

(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen (2) verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.
5Absatz 4 gilt entsprechend.

§§§




 Zu § 136 des Gesetzes 

§_18   BrStV (F)
Registrierter Versender

(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1 des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes),

  3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Erzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Bei der Beförderung in andere oder über andere (1) Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (2) werden.
2Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten Erzeugnisse zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Die beförderten Erzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.

§§§




 Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes 

§_19   BrStV
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) 1Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.
4Die Erzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

  1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

  2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

  3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

§§§




 Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes 

§_20   BrStV
Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs-und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

§§§




§_21   BrStV (F)
Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

(1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,

  2. n ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder

  3. zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,

hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht (1).
3Bei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

§§§




§_22   BrStV
Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§§§




§_23   BrStV
Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

§§§




§_24   BrStV
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer- lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

§§§




§_25   BrStV
Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) 1Während der Beförderung der Erzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.

§§§




§_26   BrStV (F)
Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft

(1) 1Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139 Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
3Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist.
4Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Erzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung (1) innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) 1In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet.
4Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(6) 1Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse beendet wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Erzeugnissen Besitz erlangt hat.
2Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.

§§§




§_27   BrStV (F)
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (1)

(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) 1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde;

  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

  3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

    „unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen“

    begleitet werden.

2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend.

(3) 1Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden.
2Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
3Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen.
4Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
5Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
6Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

§§§



§_28   BrStV
Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) 1Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.

(2) 1Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen.
2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden.
4Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
5Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse“ begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden.
5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden.
2Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.

(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.

(7) 1Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert werden:

  1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist,

  2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Gesetzes.

2Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.

(8) 1Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizugeben, die gekennzeichnet sind:

  1. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der Aufschrift: „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“

  2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der Aufschrift: „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat strafund steuerrechtlichen Folgen.“

2Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.

(9) 1Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter Branntwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wird.
2Der Versender hat dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerter Branntwein“ gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen.
3Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.

§§§




§_29   BrStV (F)
Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.

(2) 1Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.

(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
4Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen.
3§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird.
2§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde.
3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 26 anzuwenden.

§§§




§_30   BrStV (F)
Annullierung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen wurde.

(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln.
2§ 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§§§




§_31   BrStV (F)
Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers zu vermerken (1), wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (2) für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 25 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_32   BrStV (F)
Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren

(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDVgestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.
2Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen.
2Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Kann nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden.
4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 Satz 1.
2§ 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§




§_33   BrStV
Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

1Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis).
2Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.

§§§




 Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes 

§_34   BrStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen.

(3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§§§




 Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes 

§_35   BrStV
Steueranmeldung

Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung 

§_36   BrStV
Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

§§§




 Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes 

§_37   BrStV
Anmeldung der Erzeugnisse

1Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 148 des Gesetzes 

§_38   BrStV
Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trinkbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).

§§§




 Zu § 149 des Gesetzes 

§_39   BrStV
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) 1Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Alkoholgehalt) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten.
2Für die Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(2) 1Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie § 35 entsprechend.

(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) 1Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen.
2Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

§§§




§_40   BrStV
Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend.

§§§




 Zu § 150 des Gesetzes 

§_41   BrStV (F)
Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer.
2Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 11, für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 (1) entsprechend.
3Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 151 des Gesetzes 

§_42   BrStV (F)
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) (1) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) (1) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes 

§_43   BrStV
Vollständig vergällter Branntwein

(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:

a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder

b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.

(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.

§§§




§_44   BrStV (F)
Allgemeine Verwendungserlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

  1. „von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit (1)

    a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

    b) 6,0 Kilogramm Schellack,

    c) 2,0 Liter Toluol,

    d) 2,0 Liter Cyclohexan

    vergällten Erzeugnissen und

  2. von branntweinhaltigen Aromen für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.

§§§




§_45   BrStV (F)
Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) 1Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lagerund Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

  3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) (1) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind.

§§§




§_46   BrStV
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann befristet werden.
3Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeugnissen unter 50 Liter Alkohol liegt.
4Das zuständige Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet, Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alkohol im Einzelfall zu beziehen.
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) 1Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird.
2Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand § 11 entsprechend.

§§§




§_47   BrStV
Belegheft, Buchführung

(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen.
4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.
6Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten.

§§§




§_48   BrStV
Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) 1Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird.
4Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend.

(2) 1Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern.
2Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
2Die §§ 14 und 15 Absatz 1 gelten entsprechend.

§§§




§_49   BrStV
Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben.
2Der Verwender hat den Erzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse“ versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




§_50   BrStV
Vergällung

(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 zu vergällen.

(2) 1Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
2Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen.
3Der Verwender hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.

(3) 1Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) 1Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

  1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

    a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,

    b) 0,5 Kilogramm Thymol,

    c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,

    d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;

  2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;

  3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;

  4. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;

  5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;

  6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.

2Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) 1Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen.
2Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen.
3Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) 1Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.
2Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
4Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.

§§§




§_51   BrStV
Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen

1Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Erzeugnissen hergestellt.
2Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.

§§§




§_52   BrStV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_53   BrStV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_54   BrStV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_55   BrStV (F)
Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung

(1) 1Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“
2Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.
3Die Kennzeichnungspflichten gelten auch auf weiteren Handelsstufen.

(2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 (1) des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.

§§§




 Zu § 154 des Gesetzes 

§_56   BrStV
Steuerentlastung im Steuergebiet

(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 12 Absatz 3.
3Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt.

(2) 1Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
2Er hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält.
3Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§§§




 Zu § 155 des Gesetzes 

§_57   BrStV (F)
Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) 1Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen (1).
2Der Anzeige (2) ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts (Sortimentsliste) beizufügen.
3Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten.
4Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden sind.
2Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
3Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
4Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden.
5Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
6Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbranntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält.
7§ 56 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
8Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern.
3Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen.
2Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat.
2Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

§§§




 Zu § 156 des Gesetzes 

§_58   BrStV (F)
Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht

(1) 1Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden.
2Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:

  1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

  3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,

  4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und

  5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.

3Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben.
4Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes (1) haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen.
5Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
6Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
7Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen.
8Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
9Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) 1Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
2Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:

  1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

  3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,

  4. die Art der Abfindungsbranntweine und

  5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.

3Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
4Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen.
5Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§§§




§_59   BrStV
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen.
2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

§§§




 Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes 

§_60   BrStV
Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) 1Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken.
3Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen.
4Er hat die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt vorzulegen.
2Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen.
2Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

§§§




 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes 

§_61   BrStV (F)
Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1)

(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen.
2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§§§



§_62   BrStV (F)
Schnittstellen (1)

1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§§§



§_63   BrStV (F)
Anforderungen an die Programme (1)

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§§§



§_64   BrStV (F)
Prüfung der Programme (1)

(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Absatz 1 erfüllen.
2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) 1Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen.
2§ 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) 1Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern.
2Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 61 technisch auszuschließen.
3Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§§§



§_65   BrStV (F)
Haftung (1)

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63 und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§§§



§_66   BrStV (F)
Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1)

(1) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
2Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

§§§



 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 

§_67   BrStV (F)
Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2 oder (2) § 46 Absatz 4 (3) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 3 oder (4) § 46 Absatz 4 (5) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 2, (6) § 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 3 (7) oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

  9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, (8), § 48 Absatz 2 Satz 3, (8) § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,

  12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

  13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,

  14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Absatz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

  16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

  17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk (9) nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

  2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9 Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder

  3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§§§




 Schlussbestimmungen 

§_68   BrStV (F)
Übergangsregelungen (1)

(1) 1Für Beförderungen

  1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

  2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

  3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§§§





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§§§