BrStV | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-7-14
Verordnung
zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3280)
geändert durch Art.2 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)
= Art.2 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
---|
Im Sinn dieser Verordnung ist
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
§§§
Zu den § § 130 , 131 und 164 |
---|
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
§§§
(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration
des Ethanols bei 20 Grad
Celsius
aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1
Buchstabe a, nach Abtrieb,
bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-
Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip
oder einem anderen geeichten
Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit
aus der Dichte rho (bei 20 Grad
Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits- Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumenoder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols,
b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser- Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) angegeben ist.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
§§§
(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) 1Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus
dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt
ermittelt.
2Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen
werden, das nach dem Gesetz und seinen
Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A
Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom
12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch
Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.
(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
§§§
Zu den §§ 133, 134 und 143 |
---|
(1) 1Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung,
zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung,
zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie
zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von
Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Rohund
Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und
Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten
zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander
verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen,
soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) 1In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung
hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
2Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeugnisse verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.
(5) 1Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der
Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassene
Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung.
2Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt werden,
die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und dieser
Verordnung obliegen.
3Die Steueraufsicht wird von
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1
und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (2)
nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Angaben darüber,
a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen,
b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,
c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk
aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
2Für einen
Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist
das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller
beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers
oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis
werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber
und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern
vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt,
die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden,
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Erzeugnissen dient,
die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuerlagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.
(5) 1In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert.
2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt (1).
2Die Höhe der Sicherheitsleistung
ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen.
(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige
Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann
das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen
Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf
die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer
beschränken.
3Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers
gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber
unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter
Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus
Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steuerlager
aufzunehmen und für diesen Branntwein eine
um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein
steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien
Verkehr zu entnehmen.
2Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber
selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht
nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent
der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkoholmenge
an Abfindungsbranntwein oder mindestens
20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt
und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager
zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.
(2) 1Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein
ist amtlich abzufertigen.
2Der Steuerlagerinhaber
hat die Aufnahme des Branntweins nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen
Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen.
3Bei der Abfertigung
wird die Alkoholmenge festgestellt.
4Der Herkunftsnachweis gilt
vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen
als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber
nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte
Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner
oder Stoffbesitzer als unter Abfindung
hergestellt aufgekauft hat.
5Das Hauptzollamt kann dazu
nähere Anordnungen treffen.
6Es kann auch den Herkunftsnachweis
über einen anderen Aufkäufer anerkennen,
wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich
von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern
erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht unter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.
(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 dargestellten
Verhältnisse schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen
der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen
der Zustimmung des Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen,
insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung
oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber
dies spätestens eine Woche im Voraus
schriftlich anzuzeigen.
3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt,
widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7.
5Sofern
die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird
diese geändert.
(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen
der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager
bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter
entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen
Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
4Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei
der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(5) 1Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber,
die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung
des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf
weiter.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§§§
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge
für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Ist er Hersteller
von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das
Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich
als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen.
3Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
4Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens
einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet
werden.
§§§
(1) 1Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
§ 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
21Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung
treffen.
(2) 1Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom
Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber
mindestens eine Woche im Voraus
anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
nachzuweisen.
21Das zuständige Hauptzollamt kann
Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
Nachweisführung treffen.
31Die Vernichtung ist amtlich
zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet.
41Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und
Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche im Voraus anzuzeigen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht
darauf verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Ist er
Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung
sowohl für den Herstellungsbereich als auch für
die Fertigwarenlagerung abzugeben.
3Das Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung
in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden.
4Der Steuerlagerinhaber
hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem
Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme
teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen, dass die
Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt
werden können.
4Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge
nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf
seine Kosten ermitteln zu lassen.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.
§§§
(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:
bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sonstigen Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
a) auf Fertigpackungen bis 5 Liter: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
b) auf andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;
bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes. Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im Allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
(3) 1Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge
den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird
widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende
Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen wurde.
2Sie wird nur dann als
unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn
der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen
im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilbereichen
sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen
die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen
Teilbereichen überschritten wurden und dass
dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt
hat.
(4) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und
Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen
(retrograde Berechnung).
2Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe
der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden.
3Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen.
4Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen
zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2
und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen.
5Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern,
statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die
Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende
Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
(5) 1Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche
Verlustermittlungen (1) anordnen.
2Es kann in Ausnahmefällen,
soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen,
eine andere Art der Verlustermittlung und
-bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den
Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.
§§§
(1) 1Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers
vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.
2Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1
und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.
(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.
§§§
Zu § 135 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Erzeugnisse.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten.
4§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (1).
5Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb
aufgenommenen Erzeugnisse zu führen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des
Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der
registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach
§ 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1
in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2.
4Die empfangenen
Erzeugnisse sind vom registrierten Empfänger
unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.
(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz
2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt
sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen
(2) verlangen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt
Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen
Versender sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der
Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135 Absatz 2 Satz 4 des
Gesetzes zu leisten.
5Absatz 4 gilt
entsprechend.
§§§
Zu § 136 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1
des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter
Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes),
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Erzeugnisse.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Bei der Beförderung in andere oder über andere (1) Mitgliedstaaten
ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt (2) werden.
2Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten
Erzeugnisse zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
3Die beförderten Erzeugnisse
sind vom registrierten Versender unverzüglich
aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.
§§§
Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes |
---|
(1) 1Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steueraussetzung
empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar
1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
des Hauptzollamts versehene erste und
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender
oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt
die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
beim Begünstigten.
4Die Erzeugnisse sind unverzüglich
nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter
Steueraussetzung empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
§§§
Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes |
---|
1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen Personen, die für Beförderungen
unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument
verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über
das EDV-gestützte Beförderungs-und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten
austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer
vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt
gegebenen Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung
festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.
§§§
(1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
n ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr
erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf
des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem
eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender
als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung einen
Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt
werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht (1).
3Bei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen
anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer
1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige
Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument
an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen,
die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
Empfänger ist.
§§§
1Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten
befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft
wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen
würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme
ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt.
Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls
mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer- lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Während der Beförderung der Erzeugnisse unter
Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender den Bestimmungsort
ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort
angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1
Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt
auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen
oder übernommen oder nicht ausgeführt
werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird
dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als
Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen
Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen
werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139
Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung
unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die
Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt.
Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger
ebenfalls mitgeteilt.
3Das für den Versender zuständige
Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung,
wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein
registrierter Versender im Steuergebiet
ist.
4Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den
Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Erzeugnisse,
auch von Teilmengen, die Daten, die für die
Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden
Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung (1) innerhalb
der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben
die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) 1In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung
mit der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der
Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übermittelt
die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den registrierten
Versender im Steuergebiet.
4Ausfuhrmeldungen, die
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurden, werden vom zuständigen
Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) 1Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse
beendet wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft nicht verlassen haben.
(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Erzeugnissen
unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter
Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Absatz
1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert,
kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, dass die Erzeugnisse als in
sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen
gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an
den Erzeugnissen Besitz erlangt hat.
2Die Vorschriften
zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben
unberührt.
§§§
(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) 1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde;
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
begleitet werden.
2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend.
(3) 1Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden.
2Für das Erstellen
des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
3Der Versender hat dem Hauptzollamt
die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten
Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Beförderung begonnen hat, vorzulegen.
4Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten
Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung
die ordnungsgemäße Beendigung
der Beförderungen sowie die Übereinstimmung
der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
5Der bestätigte
Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
6Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
Hauptzollamt.
§§§
(1) 1Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung
in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender
vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument
zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments
kann der Versender ein Handelsdokument verwenden,
das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben
aufweist.
3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift
„Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Begleitdokument in vier
Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem
Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung
vorzulegen.
2Dieses bestätigt die Übereinstimmung
der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens
binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden.
4Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
5Die vierte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen,
dass dieser anstelle des Begleitdokuments
nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an
denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe
der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum
siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet,
wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein
mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„Unversteuerte Erzeugnisse“
begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen.
3Das Hauptzollamt bestätigt
die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und
die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf
der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat als Rückschein
die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender
zurückzusenden.
5Die zurückgesandte Sammelanmeldung
hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens
zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine
oder Rechnungen verwendet werden.
2Der
Versender hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen
des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse
unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.
(7) 1Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert werden:
Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist,
Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Gesetzes.
2Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.
(8) 1Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizugeben, die gekennzeichnet sind:
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der Aufschrift: „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der Aufschrift: „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat strafund steuerrechtlichen Folgen.“
2Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
(9) 1Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere
sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter
Branntwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung
zu Apotheken befördert wird.
2Der Versender hat
dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere
beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Branntwein“
gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen
Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche
Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers
anzuzeigen.
3Das für den Steuerlagerinhaber zuständige
Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines
Monats zusammengefasst angezeigt werden.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) 1Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt
vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu
unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten
Ausfall handelt.
(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung
hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
zu übermitteln.
4Der Beförderer der Erzeugnisse
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender
auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung
des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer
Beförderung vorzulegen.
3§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Beförderungen unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird.
2§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige
Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument
übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode
dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments
in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen
Verwaltungsdokuments übermittelt wurde.
3Die mit
dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des
Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn
des § 21 Absatz 3 Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung
ist § 26 anzuwenden.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen wurde.
(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der zweiten Ausfertigung hat er
unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender
das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung
nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln.
2§ 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung der
Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom
Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
nicht ausgeführt werden.
(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich
auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers
zu vermerken (1), wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (2) für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems den Entwurf einer
elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument
nach Absatz 1 enthält.
2§ 25 Absatz 3
bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb
der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDVgestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur
Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument
oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 6 nicht zugeleitet
wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
der Erzeugnisse bestätigt.
2Für
die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und
deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen.
2Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger
die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb
der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger
übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente, die von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden,
werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender
im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung
nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger
vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für
das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26
Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 26 Absatz
2 gilt entsprechend.
(4) 1Kann nach Beendigung einer Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung
nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische
Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von
Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden.
4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet
das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5
Satz 1.
2§ 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
1Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestätigt
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den
angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben (Ersatznachweis).
2Als hinreichender
Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.
§§§
Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes |
---|
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes |
---|
Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung |
---|
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes |
---|
1Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind
in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die
Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 148 des Gesetzes |
---|
Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trinkbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).
§§§
Zu § 149 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Alkoholgehalt)
anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer
nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten.
2Für die
Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend.
3Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete
weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über
den Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unverändert
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheint.
(2) 1Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats
zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet
beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach
§ 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen
will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Für die Zulassung zu diesem
Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse,
die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten
betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung
gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in
§ 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie
§ 35 entsprechend.
(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) 1Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments,
versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen.
2Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
§§§
Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend.
§§§
Zu § 150 des Gesetzes |
---|
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen oder einzutragen sind, in
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
beizufügen.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten
des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte
Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei
nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Absatz
5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich
während eines Monats entstehende Steuer.
2Für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
§ 11, für die Sicherheitsleistung
nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8
Absatz 1 Satz 2 (1)
entsprechend.
3Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte
ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 151 des Gesetzes |
---|
(1) 1Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten
Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) (1) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) (1) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes |
---|
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:
a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder
b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.
(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.
(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.
§§§
Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
„von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit (1)
a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),
b) 6,0 Kilogramm Schellack,
c) 2,0 Liter Toluol,
d) 2,0 Liter Cyclohexan
vergällten Erzeugnissen und
von branntweinhaltigen Aromen für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.
§§§
(1) 1Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen
Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis
vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6
Absatz 2) zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lagerund Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) (1) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender
schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann befristet
werden.
3Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der
voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeugnissen
unter 50 Liter Alkohol liegt.
4Das zuständige
Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes
3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet,
Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alkohol
im Einzelfall zu beziehen.
5Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(2) 1Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich
zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung
eingestellt wird.
2Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand § 11 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen
zu führen.
4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag
anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12
Absatz 3 entsprechend.
6Das Hauptzollamt kann in
Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht
entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuches
verzichten.
§§§
(1) 1Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den
angemeldeten Orten lagern.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden.
3Es kann verlangen, dass
in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen
die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen
auszuhängen sind, in denen die vorgesehene
Verwendung angegeben und auf die steuerlichen
Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen
wird.
4Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen
Verlust gilt § 13 entsprechend.
(2) 1Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte
Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern.
2Der Verwender,
der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem
Branntwein herstellt und daneben versteuerten
Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen
Hauptzollamt anzuzeigen.
3Er ist verpflichtet,
Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung
des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
(3) 1Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch
geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
2Die §§ 14 und 15 Absatz
1 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender
auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeugnisse
im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien
Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender
abzugeben.
2Der Verwender hat den Erzeugnissen bei
der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der
Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 zu vergällen.
(2) 1Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer
vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich
des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im
Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe
des Vergällungsmittels und der zu vergällenden
Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
2Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben
verlangen.
3Der Verwender hat die für die Vergällung
notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.
(3) 1Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in
den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit
6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet
als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen.
2Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
3Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3
anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
(4) 1Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
b) 0,5 Kilogramm Thymol,
c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,
d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;
zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.
2Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(5) 1Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel
im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders
ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen.
2Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten
nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel,
erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung
des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes
dem nicht entgegenstehen.
3Der Antragsteller hat der
Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich
Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) 1Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.
2Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von
Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
4Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen
Erzeugnisse genehmigen.
(8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.
§§§
1Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes
aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im
Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei
hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz
vergällten Erzeugnissen hergestellt.
2Dies gilt nicht,
wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus unvergällten
Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass
sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch
der Steuerfreiheit befürchten lassen.
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) 1Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine
Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet,
diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben,
die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:
„Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur
Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden.
Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und
steuerrechtliche Folgen.“
2Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge
von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1
anzubringen.
3Die Kennzeichnungspflichten gelten auch
auf weiteren Handelsstufen.
(2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 (1) des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.
§§§
Zu § 154 des Gesetzes |
---|
(1) 1Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte
Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt § 12 Absatz 3.
3Der Steuerlagerinhaber beantragt
Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Gesetzes,
indem er die in einem Monat aufgenommenen
Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt.
(2) 1Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse
darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager
aufnehmen.
2Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung
eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder des Steuerschuldners oder des anderen
Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
vorzulegen.
2Er hat ferner bei der Aufnahme von inländischem
Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein
enthält.
3Das Hauptzollamt kann bei
anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung
des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn
die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich
ist.
(4) 1Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen
Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse unter
Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in
Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein
Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf
Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 155 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung
während der Beförderung mitzuführen.
(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte
versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch
nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzuzeigen (1).
2Der Anzeige (2) ist
in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art
der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts
(Sortimentsliste) beizufügen.
3Der Entlastungsberechtigte
hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse
zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein
enthalten.
4Änderungen der dargestellten
Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen des
Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die
Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
befördert worden sind.
2Der Entlastungsberechtigte
hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt
bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt
folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für
die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst
zu berechnen.
3Außerdem ist die dritte vom Empfänger
bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments
zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des
anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
4Als Versteuerungsnachweis
gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß
steuerlich erfasst wurden.
5Der Entlastungsberechtigte
hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse
nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung
des Herstellers oder Steuerschuldners
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen.
6Der Entlastungsberechtigte
hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbranntwein
durch eine Erklärung des Herstellers auch den
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein
enthält.
7§ 56 Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend.
8Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt
auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein
Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern.
3Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten
oder vergüten.
(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,
hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des
auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der
Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen.
2Der Entlastungsabschnitt
beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.
(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt
zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3
des Gesetzes erhoben hat.
2Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis
des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
§§§
Zu § 156 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers
zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will,
hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden.
2Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,
die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und
die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.
3Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige
Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben.
4Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17
Absatz 3 und § 46 Absatz 1 in Verbindung
mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des
Gesetzes (1) haben dem Hauptzollamt
die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen.
5Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige
weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.
6Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
7Der Trinkbranntweinhersteller
hat über die eingesetzten alkoholhaltigen
Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine
jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen
zu führen.
8Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.
9Es kann weitere Aufzeichnungen
verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(2) 1Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu
sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen
will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz
2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
2Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
3Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben
zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen.
4Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen
über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter
Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib
dieses Branntweins zu führen.
5Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
(3) 1Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1
und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
2Stellt ein Anmeldepflichtiger die
Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§§§
1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen
oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen,
von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von
Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung
solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen
dieser Waren zu Untersuchungszwecken
unentgeltlich Proben entnehmen.
2Auf Verlangen ist eine
Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Verlangen des
zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu
Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung
zu stellen.
§§§
Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten
Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Erzeugnisse des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken.
3Der Beförderer
hat während der Beförderung die zweite und
dritte Ausfertigung mitzuführen.
4Er hat die Erzeugnisse
auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen
Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt vorzulegen.
2Nach Beendigung
der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme
der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments zu bestätigen und sie
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte
Begleitdokument zulassen.
2Das Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser
Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats zuzuleiten.
§§§
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes |
---|
(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt
werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen.
2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.
§§§
1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen
werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
§§§
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
§§§
(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Absatz
1 erfüllen.
2Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung
zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren
sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen
Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren,
die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) 1Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte
Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen.
2§ 200 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.
(3) 1Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften
Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern.
2Soweit eine unverzügliche
Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermittlung
nach § 61 technisch auszuschließen.
3Die Prüfungsstelle
ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63 und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§§§
(1) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich.
2Eine qualifizierte elektronische Signatur
ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert
und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen
an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber
unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
§§§
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung |
---|
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2 oder (2) § 46 Absatz 4 (3) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 3 oder (4) § 46 Absatz 4 (5) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 2, (6) § 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 3 (7) oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, (8), § 48 Absatz 2 Satz 3, (8) § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Absatz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk (9) nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9 Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§§§
Schlussbestimmungen |
---|
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§§§
BrStV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§