Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 6 BrStV |
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In der Paragraphenüberschrift des § 6 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 8 BrStV |
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§ 8 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 13 BrStV |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und
Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche im Voraus anzuzeigen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht
darauf verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
§§§
Zu § 15 BrStV |
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In § 15 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Schwundermittlungen“ durch das Wort „Verlustermittlungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 17 BrStV |
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§ 17 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
In § 17 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „über den Empfang“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 18 BrStV |
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In § 18 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „in andere“ die Wörter „oder über andere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 18 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 21 BrStV |
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In § 21 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 26 BrStV |
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In § 26 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „innerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 27 BrStV |
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§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
§§§
§§§
Zu § 29 BrStV |
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§ 29 Abs.5 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 30 BrStV |
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§ 30 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 31 BrStV |
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§ 31 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „einzutragen“ durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 31 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.12 v) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 32 BrStV |
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In § 32 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 41 BrStV |
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In § 41 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 42 BrStV |
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§ 42 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 44 BrStV |
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In § 44 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „von mit“ durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 45 BrStV |
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§ 45 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 52 BrStV |
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§ 52 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder
Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung
von Getränke- und Lebensmittelaromen nach
§ 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pralinen
und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3
Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis
vor Beginn der Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 6 Absatz 2) zu beantragen.
2Dem Antrag sind
in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,
eine Betriebserklärung über die Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse jeweils hergestellten Waren,
eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betriebliche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Alkohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils eingesetzte Alkoholmenge anzugeben sind.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) 1Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1
gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen
und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt
sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung
und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1
des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke
und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu
werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher
Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren
unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar
gemacht worden sind.
2Das Verfahren wird durch
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen bestimmt.
§§§
§§§
Zu § 53 BrStV |
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§ 53 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender
schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlastung.
2Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur
erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich
50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.
(2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 47 entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 54 BrStV |
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§ 54 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind.
2Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen
Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf
den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr
alle für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag
selbst zu berechnen.
3Die Entlastung
schließt Verarbeitungsverluste mit ein.
4Das Hauptzollamt
kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung
nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer
4) erfolgt.
5Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte
Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag
für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden.
6Die Frist nach Satz 2 kann
vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.
(2) 1Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeugnisse
nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
2Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises
durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis
zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfindungsbranntwein
enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
3Das Hauptzollamt kann bei anderem als
Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des
Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von
Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist.
4Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen.
5Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten
Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit
einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilogramm,
ist auch nachzuweisen, dass diese nicht
Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren
Hersteller sind oder waren.
(3) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein
Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag
den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen
Kalendermonat verkürzen.
(4) 1Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem
Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen.
2Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall
einen Kalendermonat.
(5) 1Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden, kann das zuständige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle
verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend
§ 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden.
2Für die Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2
und die §§ 47 bis 49 entsprechend.
(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Steuerlager zu.
§§§
§§§
Zu § 55 BrStV |
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In § 55 Abs.2 wurden die Wörter „§ 152 Absatz 3 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 57 BrStV |
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In § 57 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „anzumelden“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.20 a) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 57 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Dem Antrag“ durch die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.20 b) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 58 BrStV |
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In § 58 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 53 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu Abschnitt 21 BrStV |
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Nach § 60 wurde der Abschnitt 21 mit den §§ 61-66 eingefügt und der bisherige Abschnitt 21 wurde Abschnitt 22, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 und 23 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 61 BrStV |
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Der bisherige § 61 wurde § 67, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Ein neuer § 61 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 62 BrStV |
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Der bisherige § 62 wurde § 68 , mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§ 62 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 63 BrStV |
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§ 63 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 64 BrStV |
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§ 64 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 65 BrStV |
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§ 65 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 66 BrStV |
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§ 66 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu Abschnitt 22 BrStV |
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Der bisherige Abschnitt 21 wurde Abschnitt 22, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.23 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 67 BrStV |
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Der bisherige § 61 wurde § 67, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.1 wurde nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 a) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 a) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.2 wurde nach der Angabe „§ 41 Absatz 3“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 b) aa) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.2 wurden nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 b) bb) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.6 wurden nach den Wörtern „§ 48 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 c) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.8 wurde die Angabe „§ 42 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 d) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.9 wurden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2,“ und „auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ jeweils gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 e) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
In § 67 Nr.17 wurden nach dem Wort „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.24 f) iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
§§§
Zu § 68 BrStV |
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Der bisherige § 62 wurde § 68 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für Beförderungen
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.
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Zu Abschnitt 23 BrStV |
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Der bisherige Abschnitt 22 wurde Abschnitt 23, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) vom 1.07.11 (BGBl_I_11,1308)
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