SchaumwZwStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-8-3
vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870, 1896)
geändert durch Art.3 iVm Art.7 des Fünften Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
= Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
bearbeitet und verlinkt (471)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Schaumwein | ||
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Allgemeine Bestimmungen |
(1) 1Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer (1).
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland.
3Die Schaumweinsteuer
ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen;
Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen;
Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.L 256 vom 7.9.1987, S.1, L 341 vom 3.12.1987, S.38, L 378 vom 31.12.1987, S.120, L 130 vom 26.5.1988, S.42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.
§§§
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.
(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
§§§
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in der jeweils geltenden Fassung;
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen;
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
andere Mitgliedstaaten (1): das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet;
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 302 vom 19.10.1992, S.1, L 79 vom 1.4.1993, S.84, L 97 vom 18.4.1996, S.38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1791/2006 (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.1) geändert worden ist;
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§§§
Steueraussetzung und Besteuerung |
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(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§§§
(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere (1) Steuerlager
betreiben.
2Sie bedürfen einer Erlaubnis.
3Die Erlaubnis
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
4Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt
in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaumweins
abhängig.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie (2) zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich (3) der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur (4) Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§§§
(1) 1Registrierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein unter Steueraussetzung
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat
versandt wurde.
2Der Empfang durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu
gewerblichen Zwecken gleich.
(2) 1Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet
worden ist.
4In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine
bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen
bestimmten Zeitraum zu beschränken.
5Die Voraussetzungen
der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten
nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen
Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.
§§§
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) 1Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.1969 II S.1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl.1955 II S.821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
§§§
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) 1Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich.
2Dies gilt für Beförderungen unter
Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen
worden sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§§§
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, (1) befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1 (2)) oder
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten.
2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
(3) (Ow) Der Schaumwein ist unverzüglich
vom Verwender (§ 23a Absatz 1 (3)) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt (4) worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen (5), insbesondere zur Sicherheitsleistung (5);
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23a Absatz 1 (6)) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
durch das Steuergebiet.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender Sicherheit zu leisten.
2Die Sicherheit muss in
allen Mitgliedstaaten gültig sein.
3Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
des Schaumweins geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) (Ow) Der Schaumwein ist unverzüglich
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (1)
worden ist.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in
Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter
Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) 1aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen;
1bdabei kann es
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§§§
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
(2) (Ow) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein
das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (1) worden ist.
2Die Beförderung unter
Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlässt.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entsprechend.
§§§
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während einer Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) 1Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass der Schaumwein
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
2Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 (1) und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
§§§
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
adie Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung
an;
beiner Entnahme steht der Verbrauch im
Steuerlager gleich,
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der (1) Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
2Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann.
3Die vollständige Zerstörung
sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.
(4) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Schaumwein entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
2Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis
nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die
Steuer nach Absatz 1.
3Steuerschuldner werden neben
dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des
Schaumweins die Personen nach Satz 2.
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
§§§
(1) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über
Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung (1) folgenden
Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist am fünften
Tag des zweiten auf die Steuerentstehung
folgenden Monats fällig.
(2) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie
Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.
§§§
Einfuhr von Schaumwein |
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der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet (1), es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl.I S.1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§§§
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung
des Schaumweins in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein
wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der
Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine
Steuerbefreiung an (1).
2Die Steuer entsteht nicht,
wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus
dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat
über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet
befördert wird.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
2§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung,
sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung
in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das
Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
§§§
A-4 | Beförderung + Besteuerung von Schaumwein |
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(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins,
Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung,
Unterlagen über den Schaumwein,
Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
§§§
(1) 1Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
2Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) 1Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten
Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,
dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet
in Besitz gehalten oder verwendet wird.
2Dies gilt nicht,
wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
3Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in Besitz hält oder verwendet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) (Ow) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) 1Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben.
2Die Steuer ist spätestens am fünften
Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden
Monats fällig.
3Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich
beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist
für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6
Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet
wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung
der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
4Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,
ist die Steuer sofort fällig.
5§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
§§§
(1) 1Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats,
in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an
den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
durchführen lässt (Versandhändler).
2Als Privatpersonen
gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler
nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Wer als Versandhändler Schaumwein in das
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen
und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten
zu benennen. (Ow)
2Die Anzeige und die Benennung
haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen
Hauptzollamt zu erfolgen.
3Der Beauftragte bedarf
einer Erlaubnis.
4Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
5Der Beauftragte hat Aufzeichnungen
über die Lieferungen des Versandhändlers in das
Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung
unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale
vorher anzuzeigen und für die entstehende
Steuer Sicherheit zu leisten. (Ow)
(5) 1Steuerschuldner ist der Beauftragte.
2Er hat für
Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer
ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
4Wird
Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet
wird, dass Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und
dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung
der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht.
5Wird
das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der
Versandhändler Steuerschuldner.
6Er hat unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben.
7Die Steuer ist sofort
fällig.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen
anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (Ow)
2Der Versandhändler
hat Aufzeichnungen über den gelieferten
Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat
geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.
§§§
(1) 1Treten während der Beförderung von Schaumwein
nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2
im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die
Steuer.
2Dies gilt auch, wenn während der Beförderung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen
wurde, bestimmen lässt.
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5
geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die
Person, die den Schaumwein in Besitz hält.
2Der Steuerschuldner
hat über den Schaumwein, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben.
3Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
§§§
Steuervergünstigungen |
---|
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.
§§§
(1) 1Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen
Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser
nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn,
es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor.
2Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden,
so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung
zugeführt.
3Der zweckwidrigen Verwendung
nach Satz 1 steht die Verwendung ohne
die vorgeschriebene Vergällung gleich.
4Steuerschuldner ist der Verwender.
5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
§§§
(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in
ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag
von der Steuer entlastet.
2Entlastungsberechtigt ist
der Steuerlagerinhaber.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
§§§
(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist,
wird auf Antrag von der Steuer entlastet.
2Das gilt auch,
wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen
ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in
einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit
als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist.
3Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,
b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.
§§§
Steueraufsicht |
---|
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) 1Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er
sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 (1) Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
(2) im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr.1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.L 324 vom 10.12.2009, S.23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
1zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowieg) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen.
2aZur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden;
2bhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist;
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
1zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den
freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem
Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein
muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen
Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt
wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb
in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.
2Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere
die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung
und die Verwendung der Steuerzeichen
und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt
sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden.
3Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung
die Steuerzeichen als Wertzeichen zur
Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und
angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens
in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld
in der Person des Beziehers entsteht,
sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld
oder der Schaumweinsteuer getroffen
werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben
oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder
ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein
aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen
wird.
4Dabei kann das Bundesministerium
der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens
bestimmen, dass Schaumwein nur in
Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden
darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig
gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben
werden.
§§§
Zwischenerzeugnisse |
---|
(1) 1Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet
(§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer.
2Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst oder als Bier besteuert werden.
(3) (Ow) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
136 Euro/hl.
§§§
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
§§§
Wein |
---|
(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder
b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen
im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht.
2Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese
Beförderungen entsprechende Anwendung.
(2) (Ow) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.
(3) 1Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die – soweit
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
2aInhaber von Weinherstellungsbetrieben
mit einer durchschnittlichen Erzeugung von
weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden
Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit;
2bfür sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung
von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald
sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung
aufnehmen wollen.
(4) 1Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.
2Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, besitzen.
3Für die Weinherstellungsbetriebe nach Absatz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere
Mitgliedstaaten.
(5) 1Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein
aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten
Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen
Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich beziehen
wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte
Empfänger. (Ow)
2Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
entsprechend.
(6) 1Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung
in andere Mitgliedstaaten versenden wollen,
bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender. (Ow)
2Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;
zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
§§§
(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.
(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder versendet.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
§§§
SchaumwZwStG | [ ] |
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