SchaumwZwStG  
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BGBl.III/FNA: 612-8-3

 

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

(SchaumwZwStG)


vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870, 1896)
geändert durch Art.3 iVm Art.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)

= Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)

bearbeitet und verlinkt (471)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2010 ]     [ 2009 ]

§§§




 Schaumwein 
 Allgemeine Bestimmungen 

§_1   SchaumwZwStG (F)
Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) 1Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer (1).
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

  1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen;

  2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen;

  3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.L 256 vom 7.9.1987, S.1, L 341 vom 3.12.1987, S.38, L 378 vom 31.12.1987, S.120, L 130 vom 26.5.1988, S.42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

  2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.

§§§




§_2   SchaumwZwStG
Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).

(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.

(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

§§§




§_3   SchaumwZwStG (F)
Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen;

  3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);

  4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

  5. andere Mitgliedstaaten (1): das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

  6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

  7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

  8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

  9. Ort der Einfuhr:

    a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet;

    b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

  10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 302 vom 19.10.1992, S.1, L 79 vom 1.4.1993, S.84, L 97 vom 18.4.1996, S.38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1791/2006 (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.1) geändert worden ist;

  11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

§§§




 Steueraussetzung und Besteuerung 

§_4   SchaumwZwStG
Steuerlager

(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.

§§§




§_5   SchaumwZwStG (F)
Steuerlagerinhaber

(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere (1) Steuerlager betreiben.
2Sie bedürfen einer Erlaubnis.
3Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
4Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaumweins abhängig.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie (2) zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

  1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich (3) der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

  2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

  3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur (4) Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.

§§§




§_6   SchaumwZwStG
Registrierte Empfänger

(1) 1Registrierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein unter Steueraussetzung

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.
2Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) 1Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
4In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.
5Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.

§§§




§_7   SchaumwZwStG
Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) 1Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

§§§




§_8   SchaumwZwStG
Begünstigte

(1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

  1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

  2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.1969 II S.1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

  3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl.1955 II S.821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

  4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

  5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

  1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

  2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

  3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

  4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

  5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen

und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.

§§§




§_9   SchaumwZwStG
Beförderungen (Allgemeines)

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) 1Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich.
2Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

§§§




§_10   SchaumwZwStG (F)
Beförderungen im Steuergebiet

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, (1) befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. in andere Steuerlager,

  2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1 (2)) oder

  3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten.
2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

(3) (Ow) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

  2. vom Verwender (§ 23a Absatz 1 (3)) in seinen Betrieb

aufzunehmen oder

  1. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt (4) worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen (5), insbesondere zur Sicherheitsleistung (5);

  2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23a Absatz 1 (6)) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§§§



§_11   SchaumwZwStG (F)
Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in Steuerlager,

    b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

    in anderen Mitgliedstaaten;

  2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

    a) in Steuerlager,

    b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    c) zu Begünstigten (§ 8)

    im Steuergebiet;

  3. durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten.
2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) (Ow) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

  2. vom registrierten Versender oder

  3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

  1. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

  2. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

  1. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (1) worden ist.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) 1aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen;
1bdabei kann es

  1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

  2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.

§§§



§_12   SchaumwZwStG (F)
Ausfuhr

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.

(2) (Ow) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (1) worden ist.
2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.

(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entsprechend.

§§§




§_13   SchaumwZwStG (F)
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Wird während einer Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass der Schaumwein

  1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

  2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

2Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 (1) und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.

§§§




§_14   SchaumwZwStG (F)
Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. adie Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an;
    beiner Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

  2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

  3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

  4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der (1) Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
2Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann.
3Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.

(4) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Schaumwein entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

  2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;

  3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

  4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1.
3Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2.

(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

§§§




§_15   SchaumwZwStG (F)
Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung (1) folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.

§§§




 Einfuhr von Schaumwein 

§_16   SchaumwZwStG (F)
Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet (1), es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

  2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl.I S.1090) in der jeweils geltenden Fassung

  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;

  3. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

§§§




§_17   SchaumwZwStG
Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

§§§




§_18   SchaumwZwStG (F)
Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an (1).
2Die Steuer entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(2) 1Steuerschuldner ist

  1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,

  2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

2§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

§§§




A-4Beförderung + Besteuerung von Schaumwein 

§_19   SchaumwZwStG
Erwerb durch Privatpersonen

(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins,

  2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung,

  3. Unterlagen über den Schaumwein,

  4. Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.

§§§




§_20   SchaumwZwStG
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) 1Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

  1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

  2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

2Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) 1Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird.
2Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein

  1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder

  2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

3Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) (Ow) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) 1Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
3Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
4Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.
5§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.

§§§




§_21   SchaumwZwStG
Versandhandel

(1) 1Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. (Ow)
2Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen.
3Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.
4Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
5Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (Ow)

(5) 1Steuerschuldner ist der Beauftragte.
2Er hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
4Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht.
5Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner.
6Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
7Die Steuer ist sofort fällig.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (Ow)
2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

§§§




§_22   SchaumwZwStG
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
2Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält.
2Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

§§§




 Steuervergünstigungen 

§_23   SchaumwZwStG (F)
Steuerbefreiungen (1)

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

  2. zur Herstellung von Essig,

  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

    a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

    b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,

  5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

  5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

    a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

    b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

    c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.

§§§




§_23a   SchaumwZwStG (F)
Steuerfreie Verwendung (1)

(1) 1Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor.
2Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt.
3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich.
4Steuerschuldner ist der Verwender.
5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
6Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

    a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

    b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

    c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

    a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,

    b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.

§§§



§_24   SchaumwZwStG
Steuerentlastung im Steuergebiet

(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet.
2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.

§§§




§_25   SchaumwZwStG
Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) 1Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet.
2Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist.
3Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

  1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

  2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,

    b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und

    c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

  1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

  2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.

§§§




 Steueraufsicht 

§_26   SchaumwZwStG
Steueraufsicht

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) 1Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er

  1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

  2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

  3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

§§§




§_27   SchaumwZwStG
Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

§§§




§_28   SchaumwZwStG (F)
Besondere Ermächtigungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

    a) zum Zweck der Umsetzung der

    aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

    bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder

    cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 (1) Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954

    gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

    b) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,

    c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

    d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

  2. (2) im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr.1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.L 324 vom 10.12.2009, S.23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

  3. zur Durchführung

    a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

    b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

  4. 1zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere

    a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

    b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

    c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

    d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

    e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

    f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen

    zu regeln sowie

    g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und

    h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g

  5. zuzulassen.
    2aZur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
    2bhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

  6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

  7. 1zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.
    2Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
    3Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird.
    4Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden.

§§§




 Zwischenerzeugnisse 

§_29   SchaumwZwStG
Steuergegenstand

(1) 1Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer.
2Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst oder als Bier besteuert werden.

(3) (Ow) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende Anwendung.

§§§




§_30   SchaumwZwStG
Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

  1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

  2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

§§§




§_31   SchaumwZwStG
Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

§§§




 Wein 

§_32   SchaumwZwStG
Begriffsbestimmung

(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse

  1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

    b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

  2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,

  3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

§§§




§_33   SchaumwZwStG
Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten

(1) 1Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht.
2Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese Beförderungen entsprechende Anwendung.

(2) (Ow) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.

(3) 1Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
2aInhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit;
2bfür sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(4) 1Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.
2Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, besitzen.
3Für die Weinherstellungsbetriebe nach Absatz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere Mitgliedstaaten.

(5) 1Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Empfänger. (Ow)
2Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender. (Ow)
2Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;

  2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.

§§§




§_34   SchaumwZwStG
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.

§§§




 Schlussbestimmungen 

§_35   SchaumwZwStG
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

  2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder versendet.

§§§




§_36   SchaumwZwStG
Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§§§




§_37   SchaumwZwStG
Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.

(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

§§§





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