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Amtliche Fußnoten TabStG |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG (ABl.L 50 vom 27.2.2010, S.1).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
zu § 1 TabStG |
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§ 1 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.7 Abs.3 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a) ganz aus natürlichem Tabak,
b) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
d) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
§ 1 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind.
In § 1 Abs.5 wurde die Angabe „1“ durch die Angabe „1,5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
In § 1 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.4 Abs.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.
§§§
zu § 2 TabStG |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt;
für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
2Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent
der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer
und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten
Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
der zu versteuernden Zigarette errechnet,
soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der
gängigsten Preisklasse nicht übersteigt.
3Zur Ermittlung
der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar
eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
4Das Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben jeweils
im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom
15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik
(§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste
Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer
bekannt.
5Hat sich der Preis für Zigaretten der
gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert,
so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse
maßgebend.
6Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma.
7Die Mindeststeuer
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG)
Nr.92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern
auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl.L 316 vom 31.10.1992, S.8, L 19 vom 27.1.1995, S.52),
die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl.L 333
vom 20.12.2003, S.49) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten
durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen,
wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 festgelegte
globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten
der gängigsten Preisklasse unterschritten wird.
2Dabei
ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie,
bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse,
der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht
und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag
aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und
der Umsatzsteuer ist.
3Die so errechneten Steueranteile
werden anschließend auf zwei Stellen nach dem
Komma gerundet.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern.
2Dabei kann es den Quotienten auf fünf Dezimalstellen
runden und den neuen Tabaksteueranteil
auf zwei Dezimalstellen aufrunden.
3Die Änderung unterbleibt,
wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung
ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien
(EWG) Nr.92/79 und Nr.92/80 des Rates vom 19. Oktober
1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf
andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl.L 316 vom
31.10.1992, S.10), die zuletzt durch die Richtlinie
2003/117/EG (ABl.L 333 vom 20.12.2003, S.49)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.
§§§
§§§
zu § 3 TabStG |
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In § 3 Abs.2 wurde das Wort „Bezug“ durch das Wort „Empfang“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§ 3 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs erhoben.
§ 3 Abs.7 wurde eingefügt und der bisherige Abs.7 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.3 c) und d) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 6 TabStG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§ 6 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „des Verfahrens“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 11 TabStG |
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In § 11 Abs.1 wurden nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
In § 11 Abs.4 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
In § 11 Abs.5 Nr.1 wurden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 12 TabStG |
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In § 12 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 13 TabStG |
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In § 13 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 15 TabStG |
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In § 15 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „bei“ durch das Wort „während“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 21 TabStG |
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In § 21 Abs.1 wurden nach dem Wort „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 22 TabStG |
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§ 22 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 32 TabStG |
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§ 32 Abs.5 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann.
§§§
zu § 33 TabStG |
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In § 33 Abs.3 wurde das Wort „Fällen“ durch das Wort „Fälle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 35 TabStG |
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§ 35 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.L 105 vom 23.4.1983, S.1, L 274 vom 7.10.1983, S.40, L 308 vom 27.11.1984, S.64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.274/2008 (ABl.L 85 vom 27.3.2008, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
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