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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 1 SchaumwZwStG |
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In § 1 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Verbrauchsteuer“ durch das Wort „Schaumweinsteuer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 3 SchaumwZwStG |
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In § 3 Nr.5 wurden die Wörter „oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 5 SchaumwZwStG |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 5 Abs.3, in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde nach dem Wort „Steueraufkommens“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 b) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 5 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „des Verfahrens“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 b) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 5 Abs.3 Nr.3 wurde das Wort „in“ durch die Wörter „bis zur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 b) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 10 SchaumwZwStG |
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In § 10 Abs.1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.5 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 10 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.5 a) bb) iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 10 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 10 Abs.4 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.5 c) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 10 Abs.5 Nr.1 wurden die Wörter „zu treffen“ durch die Wörter „zu erlassen“ und die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.5 d) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 10 Abs.5 Nr.2 wurden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.5 d) bb) iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 11 SchaumwZwStG |
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In § 11 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 12 SchaumwZwStG |
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In § 12 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 13 SchaumwZwStG |
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In § 13 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 11 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.7a iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 14 SchaumwZwStG |
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In § 14 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „bei“ durch die Wörter „während der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 15 SchaumwZwStG |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuerentstehung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 16 SchaumwZwStG |
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In § 16 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Drittgebieten“ die Wörter „in das Steuergebiet“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 18 SchaumwZwStG |
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In § 18 Abs.1 wurden nach dem Wort „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 23 SchaumwZwStG |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
Zu § 23a SchaumwZwStG |
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§ 23a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.12a iVm Art.7 Abs.2 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 28 SchaumwZwStG |
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In § 28 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wurde die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§ 28 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.L 105 vom 23.4.1983, S.1, L 274 vom 7.10.1983, S.40, L 308 vom 27.11.1984, S.64, L 271 vom 23.9.1986, S.31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
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VerstV | [ ] |
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