UStDV (1) | 1-76 | |
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BGBl.III/FNA 611-10-14-1
vom 21.12.79 (BGBl_I_79,2359) (UStDV 1980)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.05 (BGBl_I_05,434)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.20 des Jahressteuergesetz 2007
vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
(1) 1Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,
eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder
ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs.1 des Gesetzes
als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie
dort genutzt oder ausgewertet wird.
2Wird die Leistung
von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im
Drittlandsgebiet liegt.
(2) 1Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen
vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen
Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung
von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist
diese Leistung abweichend von § 3a Abs.1 des Gesetzes
als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn
die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen
Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen
Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet
genutzt wird.
2Wird die Vermietung des Fahrzeugs von
einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland
liegt.
§§§
1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke
zwischen zwei Orten im Ausland, die
über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke
anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den
nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt
und der inländische Streckenanteil nicht länger als
30 Kilometer ist.
2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
3§ 7 bleibt unberührt.
§§§
1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke
zwischen zwei Orten im Inland, die über
das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke
anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht
länger als zehn Kilometer ist.
2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
3§ 7 bleibt unberührt.
§§§
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.
§§§
1Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen
im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische
Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger
als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken
anzusehen.
2§ 6 bleibt unberührt.
§§§
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
§§§
(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
(2) 1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind
ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als zehn Kilometer sind, und
inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn
a) die ausländischen Streckenanteile länger als zehn Kilometer und
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.
2Streckenanteile in den in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs.3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland zu behandeln.
(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Freihäfen und die Insel Helgoland.
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
§§§
(1) 1Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss
der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer
den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis).
2Die
Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und
leicht nachprüfbar ergeben.
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
§§§
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der Folgendes enthält:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
§§§
(1) 1In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des
Lieferers.
2Der sonstige Beleg soll enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
f) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
g) die Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.
§§§
(1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen, der zusätzlich folgende Angaben enthält:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands;
den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten;
die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.
§§§
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)
muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig
nachweisen.
2Die Voraussetzungen müssen eindeutig
und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen
sein.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung;
den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers;
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs.1 Satz 2, § 7 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes);
(3) In den Fällen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:
(4) In den Fällen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:
in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.
(4a) In den Fällen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzeichnen.
(5) In den Fällen des § 6 Abs.3 des Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:
(6) In den Fällen des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
In den Fällen des § 6 Abs.3a des Gesetzes soll der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
§§§
(1) 1Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs.1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich
dieser Verordnung durch Belege nachweisen,
dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung
in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet hat
2Dies muss sich aus den Belegen eindeutig
und leicht nachprüfbar ergeben.
(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch wie folgt führen:
durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt, oder
durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
(4) 1In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs.1.
2Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3 führen.
§§§
1Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung
oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet
worden (§ 6a Abs.1 Satz 2 des Gesetzes), so muss der
Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht
nachprüfbar nachweisen.
2Der Nachweis soll durch Belege
nach § 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11
Abs.1 Nr.1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten.
3Ist
der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet
oder verarbeitet worden, ist § 11 Abs.2 entsprechend
anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
Abs.1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im
Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Abnehmers buchmäßig nachweisen.
2Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags;
den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags;
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs.1 Satz 2 des Gesetzes);
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Abs.2 des Gesetzes) soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands;
die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils;
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs.4 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes.
(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale;
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
§§§
1Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs.1 und 2 Nr.1 bis 4
entsprechend anzuwenden.
2Zusätzlich soll der Unternehmer
aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der
Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.
§§§
§§§
(1) 1Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten
Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren
in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr.3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss
der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr
des Gegenstands nachweisen.
2Die Voraussetzung
muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht
nachprüfbar ergeben.
3Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis
in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung führen.
§§§
1Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im
externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
wird (§ 4 Nr.3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13
Abs.1 und Abs.2 Nr.1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:
bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;
bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bezieht, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
§§§
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr.5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
§§§
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland eV;
Sozialverband VdK – Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland eV
§§§
(1) 1Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen
Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand
in das Drittlandsgebiet gelangt.
2Ein Antrag kann
mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
(3) 1Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind
im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nachzuweisen.
2Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.
§§§
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 4,43 Cent je Personenkilometer festgesetzt.
§§§
§§§
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
§§§
1Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Abs.2 des Gesetzes, wenn
1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen hat und
3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen ist.
2Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
§§§
(1) 1Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten
bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs.4 des
Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben.
2In
einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf
entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben
und alle anderen Dokumente zu bezeichnen,
aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs.4
des Gesetzes ergeben.
3Die Angaben müssen leicht und
eindeutig nachprüfbar sein.
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
(3) 1Für die in § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen,
Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden,
wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen
Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
2Die erforderlichen
anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als
auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs.4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
(5) 1Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
2Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig
auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
3Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.
§§§
Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.
§§§
1Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro (1) nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
2Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
§§§
(1) 1Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung
ausführt.
2§ 31 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden,
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.10 des Gesetzes unterliegt, und
im Fall der Anwendung des § 26 Abs.3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
2Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.
(2) 1Fahrausweise für eine grenzüberschreitende
Beförderung im Personenverkehr und im internationalen
Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung
im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine
Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines
Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des
Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt.
2In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung
anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.
§§§
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(2) 1Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden.
2Bei der Aufteilung in Entgelt und
Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs.1 des
Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung
angegeben ist.
3Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz
nach § 12 Abs.2 des Gesetzes anzuwenden.
4Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz
nach § 12 Abs.1 des Gesetzes im Fahrausweis
angegeben ist.
§§§
§§§
(1) 1Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen
Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten
befördern oder eine solche Beförderung durch einen
Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug
der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser
Leistungen anzusehen.
2Der Absender darf die Steuer
für diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen.
3Der Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter
folgenden Voraussetzungen abziehen:
Er muss im Übrigen hinsichtlich der Beförderung oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes).
Er muss die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen haben.
1Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muss aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre
Besorgung zu ersehen sein.
2Die Rechnung ist vom Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.
(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des § 35 Abs.1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den Empfänger der Frachtsendung entsprechend.
§§§
§§§
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind:
Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen;
Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;
Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.
§§§
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungsoder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt.
(2) 1Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem
Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 Prozentpunkte
geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für
dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
2Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,
1 000 Euro übersteigt.
(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 2 500 Euro, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet.
(4) 1Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen
ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
nach § 15a des Gesetzes abweichend von
§ 18 Abs.1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung
für den Besteuerungszeitraum durchzuführen,
in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
2Absatz 3 bleibt unberührt.
3Wird das Wirtschaftsgut während
des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert
oder nach § 3 Abs.1b des Gesetzes geliefert, so ist
die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr
der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des
Berichtigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1
und 2 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum
(§ 18 Abs.1 und 2 des Gesetzes)
durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die in § 15a Abs.3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwenden.
§§§
1Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen
ist, vor dem 16.eines Kalendermonats, so bleibt dieser
Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt.
2Endet er nach dem 15.eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.
§§§
1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die
Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die
Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs.1, 2 und 2a
des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.
2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der
Steueranspruch gefährdet erscheint.
§§§
(1) 1Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter
der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung
auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres
entrichtet.
2Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der
Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.
§§§
(1) 1Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu
beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung
erstmals gelten soll, nach § 18 Abs.1, 2 und
2a des Gesetzes abzugeben ist.
2Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
3In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung
(§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden.
4Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
(2) 1Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung
hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich
abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige
Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der
Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(4) (1) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.
§§§
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.
§§§
§§§
§§§
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs.4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs.1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr.3 des Gesetzes ausgeführt hat,
nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs.5 und § 18 Abs.5 des Gesetzes) unterlegen haben,
im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs.2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder
im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs.3a des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.
§§§
Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens
einem Kalenderjahr.
2Der Vergütungszeitraum kann
weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
3In den
Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge
aufgenommen werden, die in vorangegangene
Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres
fallen.
§§§
(1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern (1) oder bei dem nach § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen.
(2) 1Die Vergütung muss mindestens 200 Euro betragen.
2Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das
Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres
ist.
3Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung
mindestens 25 Euro betragen.
4Für Unternehmer, die nicht
im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erhöhen sich der
Betrag in Satz 1 auf 500 Euro und der Betrag in Satz 3
auf 250 Euro.
(3) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
§§§
(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs.1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.
§§§
(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
(2) 1Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen
nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14c des
Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteuerbeträge
sind am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums
zusammenzurechnen.
2Im Fall des § 17 Abs.1 Satz 6 des
Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am
Schluss jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen.
(3) 1Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs.2 Nr.1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr.2 Satz 1 und Nr.3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen:
Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag werden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilentgelts aufgezeichnet.
Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs.4 und 5 des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag werden in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage aufgezeichnet.
Bei der Anwendung des § 17 Abs.1 Satz 6 des Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.
§ 22 Abs.2 Nr.1 Satz 2, Nr.2 Satz 2 und Nr.3 Satz 2 des
Gesetzes gilt entsprechend.
2Am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums
hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen
nach § 10 Abs.4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminderungen
im Fall des § 17 Abs.1 Satz 6 des Gesetzes
zu errechnen und aufzuzeichnen.
(4) 1Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des
Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und
Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs.2 Nr.1 Satz 2
und Nr.2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen
nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag
gestatten, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich
auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls
diese hierfür nicht verwendet werden können, nach
anderen Merkmalen trennt.
2Entsprechendes gilt für die Trennung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs.4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs.2 Nr.1 Satz 3 und Nr.3 Satz 2 des Gesetzes).
3Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches
Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach
Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte
und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht.
4Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten
Betrieb beschränkt werden.
(5) 1Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht
nach § 22 Abs.2 Nr.5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,
dass er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer
Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
angewandten Steuersätzen, aufzeichnet.
2Am Schluss
jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die
Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der
Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
§§§
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs.2 Nr.6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs.2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
§§§
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs.2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
1die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr.2 des Gesetzes.
2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1
entsprechend.
2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs.2 Nr.4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.
§§§
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr.5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.
§§§
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs.2 Nr.5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet.
§§§
1Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes
anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22
des Gesetzes befreit.
2Ausgenommen hiervon sind die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des
§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Gesetzes.
3Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs.2 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,
wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;
soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus.
§§§
(1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes)
werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze
des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt.
2Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr.8, 9 Buchstabe a, Nr.10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.
§§§
(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:
die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenständen,
c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes. Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
§§§
1Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs.4
Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der
Besteuerung des § 19 Abs.1 des Gesetzes zur Besteuerung
nach § 24 Abs.1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung
vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an
übergehen.
2Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs.4
Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.
§§§
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs.2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs.2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs.3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.
§§§
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs.5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gege448 ben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein);
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich
dieser Verordnung buchmäßig nachweisen.
2Die
Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein.
3In den Aufzeichnungen
muss auf die in Absatz 1 bezeichneten
Belege hingewiesen sein.
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr.1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
§§§
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(weggefallen)
§§§
§§§
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