UStDV   (2) Anlage
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Anlage
(zu den §§ 69 und 70)

Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge
(§ 70 Abs.1)

I. Handwerk

  1. Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.

  2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.

  3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

  4. Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.

  5. Druckerei: 6,4 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:

  6. Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

  7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

  8. Friseure: 4,5 % des Umsatzes
    Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.

  9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes
    Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.

  10. Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.

  11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.

  12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

  13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:

  14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.

  15. Putzmacherei: 12,2 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.

  16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.

  17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

  18. Schneiderei: 6,0 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:

  19. Schuhmacherei: 6,5 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.

  20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.

  21. Stuckateurgewerbe: 4,4 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Stuckateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen.

  22. Winder und Scherer: 2,0 % des Umsatzes
    In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.

  23. Zimmerei: 8,1 % des Umsatzes
    Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

§§§



II. Einzelhandel

  1. Blumen und Pflanzen: 5,7 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.

  2. Brennstoffe: 12,5 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.

  3. Drogerien: 10,9 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
    Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.

  4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
    Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.

  5. Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger vertreiben.

  6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertreiben.

  7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obstund Gemüsesäfte vertreiben.

  8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.

  9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.

  10. Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.

  11. Oberbekleidung: 12,3 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.

  12. Reformwaren: 8,5 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
    Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.

  13. Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.

  14. Süßwaren: 6,6 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.

  15. Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.

  16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.

  17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.

  18. Wild und Geflügel: 6,4 % des Umsatzes
    Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.

§§§



III. Sonstige Gewerbebetriebe

  1. Eisdielen: 5,8 % des Umsatzes
    Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben.

  2. Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des Umsatzes
    Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.

  3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des Umsatzes
    Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).

  4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des Umsatzes
    Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.

  5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des Umsatzes
    Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.

  6. Wäschereien: 6,5 % des Umsatzes Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.

§§§



IV. Freie Berufe

  1. a) Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes

    b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes

    c) Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes

  2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes
    Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.

  3. Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes
    Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.

  4. Journalisten: 4,8 % des Umsatzes
    Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.

  5. Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.

§§§



Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs.2)

  1. Architekten: 1,9 % des Umsatzes
    Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.

  2. Hausbandweber: 3,2 % des Umsatzes
    In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.

  3. Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes
    Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.

  4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes
    Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.

  5. Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes

  6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes
    Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.

§§§




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