HOAI (8) | 51-61 |
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T-7 | Ingenieurbauten | 51-61 |
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(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr.12,
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
Sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr.12,
Anlagen des Schienenverkehrs,
Anlagen des Flugverkehrs.
§§§
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs.1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs.2.
(2) 1Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts.
2Sie sind zu ermitteln:
für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) § 10 Abs.3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vH der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
10 vH der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
bei dreispurigen Straßen 85 vH,
bei vierspurigen Straßen 70 vH,
bei mehr als vierspurigen Straßen 60 vH,
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 vH
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
Vermessung und Vermarkung,
Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) aDie §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß;
b§ 23 gilt sinngemäß
für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 5.
(9) 1Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten
Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung
von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen
Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach
Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten
landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen
kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
Technische Ausrüstung oder Ausstattung,
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
fachspezifische Bedingungen.
(3) 1Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 4 zu ermitteln.
2Das Objekt ist nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Objekte mit bis zu 10 Punkten,
Honorarzone II:
Objekte mit 11 bis 17 Punkten.
Honorarzone III:
Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
Honorarzone IV:
Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
Honorarzone V:
Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
Ingenieurbauwerke | Verkehrsanlagen | |
| 5 | 5 |
| 5 | 5 |
| 5 | 15 |
| 10 | 10 |
| 15 | 5 |
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen |
§§§
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I:
Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;
Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
aEinzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt
ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen;
bTeiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme;
cBootsanlegestellen an stehenden Gewässern;
deinfache Deich- und Dammbauten;
eeinfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
aStege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind;
beinfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel
zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach
Teil VIII erforderlich sind;
ceinfache Ufermauern; Lärmschutzwälle,
ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel
zur Geländegestaltung;
dStützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 63 Abs.1 Nr.3 bis 5 erforderlich sind;
einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
Honorarzone II:
aeinfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser,
zB Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen
zur Speicherung von Wasser, zB Behälter in Fertigbauweise,
Feuerlöschbecken;
bLeitungen für Wasser mit
geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
einfache Leitungsnetze für Wasser;
aIndustriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen;
Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als
Regenrückhaltebecken;
bLeitungen für Abwasser mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache
Leitungsnetze für Abwasser;
aEinfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke;
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten,
Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt
und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als
3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung;
bUfer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen
an fließenden Gewässern, Deich- und
Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV
erwähnt;
cBerieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter
Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien;
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
aZwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener
Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen;
beinfache, einstufige Aufbereitungsanlagen
für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen;
cPflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien
ohne besondere Einrichtungen;
agerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit
nicht in Honorarzone I erwähnt;
bStützbauwerke mit
Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
Schmalwände;
cUferspundwände und Ufermauern, soweit
nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;
deinfache Lärmschutzanlagen,
soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil
XII erforderlich sind;
aeinfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;
bMaste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in
Honorarzone I erwähnt;
cVersorgungsbauwerke und
Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme
mit wenigen Zwangspunkten;
dflach gegründete,
einzeln stehende Silos ohne Anbauten;
eeinfache
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
Honorarzone III:
aTiefbrunnen, Speicherbehälter;
beinfache Wasseraufbereitungsanlagen
und Anlagen mit mechanischen Verfahren;
cLeitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und
zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren
Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten und mit
einer Druckzone;
aAbwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober
Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen
Einrichtungen;
bLeitungen für Abwasser mit zahlreichen
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze
für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und
mehreren Zwangspunkten;
aPump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II
oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;
bfeste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
ceinfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder
IV erwähnt;
dEinzeigewässer mit ungleichförmigem
ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten;
eHochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe
über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum;
fSchiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen;
gHäfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache
Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen,
Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung
und Rohrdränung;
aTransportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten;
bAnlagen zur Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für
Tankanlagen in Ortbetonbauweise;
ceinstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
dLeerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
aZwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für
Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder
II erwähnt;
bAufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
cBauschuttaufbereitungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
dBiomüll-Kompostierungsanlagen;
ePflanzenabfall-Kompostierungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
fBauschuttdeponien, soweit nicht in Honoarzone II
erwähnt;
gHausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in
Honorarzone IV erwähnt;
hAbdichtung von Altablagerungen
und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone
IV erwähnt;
aEinfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
beinfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke
mit Verankerungen; Kaimauem und Piers, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
cSchlitz- und Bohrpfahlwände,
Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände
und Ufermauern;
dLärmschutzanlagen, soweit nicht
in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen
nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
eeinfache Tunnel- und Trogbauwerke;
aSchornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit
Aufbauten, einfache Kühltürme;
bVersorgungsbauwerke mit
zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter
beengten Verhältnissen;
ceinzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten;
dWerft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
eeinfache Docks;
feinfache, selbständige Tiefgaragen;
geinfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,
schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise,
einfache Untergrundbahnhöfe;
Honorarzone IV:
Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
aAbwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone
II, III oder V erwähnt;
bSchlammbehandlungsanlagen;
cLeitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
aSchwierige Pump- und Schöpfwerke;
bDruckerhöhungsanlagen,
Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht
in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer
mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt
und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit
vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau
mit sehr hohen technischen Anforderungen und
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen;
cHochwasserrückhaltebecken
und Talsperren mit mehr als 100 000 m3
und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum;
dSchiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung;
eSchiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und Dammbauten;
fSperrwerke, soweit nicht in
Honorarzone III erwähnt;
gRegenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten;
hkombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;
iBeregnung und Rohrdränung bei
ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen;
aTransportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten;
bmehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
cLeerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;
Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden;
aschwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;
bschwierige Kaimauern und Piers;
cLärmschutzanlagen in schwieriger
städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil
VIII oder Teil XII erforderlich sind;
dschwierige Tunnel und Trogbauwerke;
aschwierige Schornsteine;
bMaste und Türme mit Aufbauten
und Betriebsgeschoß;
cKühltürme, soweit nicht in
Honorarzone III oder V erwähnt;
dVersorgungskanäle mit
zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere
Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken
und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und
Helgenanlagen, schwierige Docks;
eselbständige Tiefgaragen,
soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;
fschwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten;
gschwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in
Honorarzone V erwähnt;
Honorarzone V:
aBauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter
Verfahren der Wasseraufbereitung;
bkomplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
aschwierige Wasserkraftanlagen, zB Pumpspeicherwerke
oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke;
bHochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als
5 000 000 m3 Speicherraum;
(entfallen);
Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
abesonders schwierige Schornsteine;
bMaste und Türme mit
Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen;
cschwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und
Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe,
Offshore Anlagen.
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I
aWege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege
ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege
und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der
Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind;
beinfache Verkehrsflächen,
Parkplätze in Außenbereichen;
Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
(entfallen) ;
Honorarzone II
aWege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und
Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne
Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege
und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der
Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach
Teil VII nicht erforderlich sind;
baußerörtliche Straßen ohne
besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände;
cTankstellen- und Rastanlagen einfacher Art;
dAnlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche
Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;
Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
Honorarzone III
aWege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrundund
Entwässerungsverhältnissen;
baußerörtliche Straßen
mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände;
cschwierige Tankstellen- und Rastanlagen;
dinnerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;
everkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr.4;
fschwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;
ainnerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV
erwähnt;
bGleisanlagen der freien Strecke mit besonderen
Zwangspunkten;
cGleisanlagen der freien Strecke im bewegten
Gelände;
dGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
mit schwierigen Spurplänen;
schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen
für Flughäfen;
Honorarzone IV
aaußerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer
Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit
nicht in Honorarzone V erwähnt;
binnerörtliche Straßen und
Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder
in schwieriger städtebaulicher Situation sowie vergleichbare
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr.4;
csehr schwierige höhengleiche
Knotenpunkte;
dschwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
eVerkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten
Ladeverkehr;
aschwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der
freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten
Gelände;
bGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit
sehr schwierigen Spurplänen;
schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
Honorarzone V
aschwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen
und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation;
bsehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
(entfallen).
§§§
(1) 1Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der
Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen
und Instandsetzungen.
2Die Grundleistungen sind in den
in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt
und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen
der Honorare des § 56 Abs.1 und für Verkehrsanlagen
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs.2 bewertet.
Bewertung der | ||
1. Grundlagenermittlung | 2 | |
2. Vorplanung | 15 | |
3. Entwurfsplanung | 30 | |
4. Genehmigungsplanung | 5 | |
5. Ausführungsplanung | 15 | |
6. Vorbereitung der Vergabe | 10 | |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | 5 | |
8. Bauoberleitung | 15 | |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | 3 | |
Leistungsbild Objektplanung |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei Objekten nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung Ortsbesichtigung Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenstellen und Werten von Unterlagen Erläutern von Planungsdaten aErmitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten,
zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen,
Immissionsschutz; Zusammenfassen der Ergebnisse |
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen | |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Analyse der Grundlagen Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter aBei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische
Bemessung der Verkehrsanlage; Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren Kostenschätzung Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
|
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen Genaue Berechnung besonderer Bauteile Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen | |
3. Entwurfsplanung Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Erläuterungsbericht Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs aFinanzierungsplan; Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung aBei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen
von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
|
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen Signaltechnische Berechnung Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen | |
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlichrechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Einreichen dieser Unterlagen Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen Verhandlungen mit Behörden Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen |
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen | |
5. Ausführungsplanung Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
|
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen | |
6. Vorbereitung der Vergabe Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen |
| |
7. Mitwirkung bei der Vergabe Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern Fortschreiben der Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung |
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit | |
8. Bauoberleitung Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter Aufstellen und überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Kostenfeststellung Kostenkontrolle Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bausausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung. |
| |
9. Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Erstellen eines Bauwerksbuchs | |
Ende Leistungsbild |
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4) 1Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken
nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit
mehr als 15 bis zu 35 vH bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase
ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen
erforderlich wird.
2Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch
Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden.
3Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs.1 festgesetzt.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
25 565 |
2 378 |
2 991 |
2 991 |
3 599 |
3 599 |
4 213 |
4 213 |
4 821 |
4 821 |
5 435 |
Honorartafel zu § 56 Abs.1 |
§§§
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs.2 festgesetzt.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
25 565 |
2 613 |
3 282 |
3 282 |
3 952 |
3 952 |
4 627 |
4 627 |
5 297 |
5 297 |
5 967 |
Honorartafel zu § 56 Abs.2 |
(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
bei Objekten nach § 51 Abs.1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs.1 Nr.1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
(2) 1Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1
bis 3,2 vH der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs.2, 3, 6 und
7 vereinbart werden.
2Die Vertragsparteien können abweichend von
Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren.
3Wird ein Honorar nach Satz 1 oder
Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vH der anrechenbaren Kosten nach
§ 52 Abs.2, 3, 6 und 7 als vereinbart.
4§ 5 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs.9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.
§§§
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55 oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzel- Leistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:
für die Vorplanung bis zu 17 vH,
für die Entwurfsplanung bis zu 45 vH.
§§§
(1) 1Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken
nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone,
der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung
des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des
§ 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln,
daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen
nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um
einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
2Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vH vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vH als vereinbart.
(2) § 24 Abs.2 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.
§§§
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§§§
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:
Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,
Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Konzept.
(3) 1Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig
Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder
Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen
für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes
Honorar nicht berechnet werden.
2Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4) 1Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig
Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder
Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart
werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.
§§§
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