HOAI (7) | 48-50 |
---|
1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-6 | Landesplanung (2) | 43-50 |
---|
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen
und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) aSind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl
der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bdie
Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
Honorarzone III
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
§§§
(1) 1Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur
Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind
in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des § 48b bewertet.
Bewertung der | ||
| 3 | |
| 30 | |
| 20 | |
| 40 | |
| 7 | |
Grundleistungen-Umweltverträglichkeitsstudie |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen |
| |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen
der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen
(Vorbelastung) von Natur und Landschaft
|
Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zur sozioökonomischen Fragestellungen Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets | |
3. Konfliktanalyse onfliktanalyse und Alternativen Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte |
| |
4. Vorläufige Fassung der Studie Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber Endgültige Fassung der Studie |
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung Vorstellen der Planung vor Dritten Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben | |
5. Endgültige Fassung der Studie Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen
Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab
1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
|
| |
Ende Leistungsbild |
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.
Fläche |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
|||||||
ha |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
||||
|
Euro |
Euro |
Euro |
|||||||
50 |
6 892 |
8 416 |
8 416 |
9 934 |
9 934 |
11 458 |
||||
Honorartafel zu § 48b Abs.1 |
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitpläneu
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
Bewertung der | ||
| 1 bis 3 | |
| 15-22 | |
| 25 | |
| 40 | |
| 10 | |
Grundleistungen-Landespfegerischer Begleitplan |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers Ortsbesichtigungen |
| |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft (Vorbelastung)
|
||
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem
Ablauf
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung
von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung
fachlich Beteiligten
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse
und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren
Beeinträchtigungen in Text und Karte
|
| |
4. Vorläufige orläufige Planfassung Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber
und der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen
Behörde |
| |
5. Endgültige Planfassung Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
| |
Ende Leistungsbild |
(3) 1Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des
Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen.
2Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
gute fachliche Vorgaben,
geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder
der Pflanzengesellschaften,
geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars, geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie
Pflege- und Entwicklungsnahmen;
Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
durchschnittliche fachliche Vorgaben,
durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
geringe fachliche Vorgaben,
starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) aSind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und
Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder Pflege- und
Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschafts- bild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§§§
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind
in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der | ||
| 1 bis 5 | |
| 20 bis 50 | |
| 20 bis 40 | |
| 5 | |
Grundleistungen-Pflege- und Entwicklungspläne |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
|
| |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs |
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen | |
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Erfassen und Darstellen von
Vorschläge für
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklutigsmaßnahmen Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber |
| |
4. Endgültige Planfassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
| |
Ende Leistungsbild |
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.
§§§
Fläche |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
|||||||
ha |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
||||
|
Euro |
Euro |
Euro |
|||||||
5 |
2 342 |
4 678 |
4 678 |
7 020 |
7 020 |
9 357 |
||||
Honorartafel zu § 49d Abs.1 |
§§§
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
Beratungen bei Gestaltungsfragen,
besondere Plandarstellungen und Modelle,
Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können
auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei
vereinbart werden.
2Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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