HOAI   (7) 48-50
1  10  15  28  33  43  51  [ « ][ ‹ ][ I ][ »61a  68  80  91  96
T-6Landesplanung (2)43-50

§_48   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

  2. Honorarzone II:
    Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

  3. Honorarzone III:
    Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

(2) aSind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bdie Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I
    Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

  2. Honorarzone II
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

  3. Honorarzone III
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

§§§

§_48a   HOAI
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) 1Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

  1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 

3

  1. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung

 

30

  1. Konfliktanalyse und Alternativen

 

20

  1. Vorläufige Fassung der Studie

 

40

  1. Endgültige Fassung der Studie

 

7

Grundleistungen-Umweltverträglichkeitsstudie


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

  • örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

  • thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen


 

 

2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  1. Bestandsaufnahme

  2. Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

    • des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

    • der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

    • der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben

    • des Landschaftsbildes und der -struktur

    • der Sachgüter und des kulturellen Erbes

  3. Bestandsbewertung

  4. Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

  5. Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte


 

 

 

Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zur sozioökonomischen Fragestellungen

Sonderkartierungen

Prognosen

Ausbreitungsberechnungen

Beweissicherung

Aktualisierung der Planungsgrundlagen

Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets

3. Konfliktanalyse onfliktanalyse und Alternativen

Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren

Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte


 

 

4. Vorläufige Fassung der Studie

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

  1. Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots

    • des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt

    • der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

    • der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

    Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)

  2. Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

  3. Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

  4. Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber Endgültige Fassung der Studie


 

 

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

Vorstellen der Planung vor Dritten

Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben

5. Endgültige Fassung der Studie

Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

 

 

Ende Leistungsbild

§_48b   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.

(3) § 45b Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.


Honorartafel zu § 48b Abs.1

Fläche

Zone I

Zone II

Zone III

ha

von

 

bis

von

 

bis

von

 

bis

 

Euro

Euro

Euro

50
100
250
500
750
1 000
1 250
1 500
1 750
2 000
2 500
3 000
3 500
4 000
4 500
5 000
5 500
6 000
6 500
7 000
7 500
8 000
8 500
9 000
9 500
10 000

6 892
9 188
14 930
23 110
30 217
36 747
42 703
48 230
54 258
59 714
69 618
79 235
87 416
95 310
102 059
109 094
116 846
124 019
130 625
136 653
144 261
151 583
158 613
165 362
171 820
177 991

 

8 416
11 218
18 453
28 919
38 142
46 737
54 545
62 009
69 669
76 556
89 236
100 765
110 858
120 189
128 759
137 323
145 790
153 878
161 727
169 381
178 712
187 562
196 842
205 841
215 003
223 925

8 416
11 218
18 453
28 919
38 142
46 737
54 545
62 009
69 669
76 556
89 236
100 765
110 858
120 189
128 759
137 323
145 790
153 878
161 727
169 381
178 712
187 562
196 842
205 841
215 003
223 925

 

9 934
13 242
21 970
34 727
46 073
56 728
66 386
75 789
85 074
93 398
108 854
122 296
134 306
145 074
155 458
165 556
174 739
183 733
192 824
202 109
213 163
223 542
235 077
246 320
258 182
269 860

9 934
13 242
21 970
34 727
46 073
56 728
66 386
75 789
85 074
93 398
108 854
122 296
134 306
145 074
155 458
165 556
174 739
183 733
192 824
202 109
213 163
223 542
235 077
246 320
258 182
269 860

 

11 458
15 272
25 493
40 535
53 998
66 718
78 228
89 568
100 484
110 240
128 472
143 826
157 749
169 953
182 158
193 785
203 683
213 592
223 925
234 836
247 614
259 522
273 306
286 799
301 366
315 794

Honorartafel zu § 48b Abs.1


§_49   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

§§§

§_49a   HOAI
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitpläneu sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

  1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 

1 bis 3

  1. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung

 

15-22

  1. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes

 

25

  1. Vorläufige Planfassung
    Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

 

40

  1. Endgültige Endgültige Planfassung

 

10

Grundleistungen-Landespfegerischer Begleitplan


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs

Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

  • örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

  • thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers

Ortsbesichtigungen



 

 

2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  1. Bestandsaufnahme

  2. Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

    • des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

    • der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

    • der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben

    • des Landschaftsbildes und der -struktur

    • der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen

    • Bestandsbewertung

    • Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

    • Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte


 

3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

  1. Konfliktanalyse

  2. Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

  3. Konfliktminderung

  4. Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

  5. Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen


  6. Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs


  7. Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte

 

 

4. Vorläufige orläufige Planfassung

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

  1. Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes

  2. Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

  3. Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz undLandschaftspflege zuständigen Behörde

 

 

5. Endgültige Planfassung

Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte


 

 

Ende Leistungsbild


(3) 1Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen.
2Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§§§

§_49b   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
    Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • Honorarzone III:
    Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • (2) aSind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
    bder Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

    1. Honorarzone I:
      Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

    2. Honorarzone II:
      Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

    3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

    (3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschafts- bild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

    §§§

    §_49c   HOAI
    Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

    (1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

    (2) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
    2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

       

    Bewertung der
    Grundleistungen
    in vH der Honorare

    1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

     

    1 bis 5

    1. Ermitteln der Planungsgrundlagen

     

    20 bis 50

    1. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

     

    20 bis 40

    1. Endgültige Planfassung

     

    5

    Grundleistungen-Pflege- und Entwicklungspläne


    (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

    Grundleistungen

     

    Besondere Leistungen

    1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

    Abgrenzen des Planungsbereichs

    Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

    • ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs

    • Schutzzweck

    • Schutzverordnungen

    • Eigentümer


     

     

    2. Ermitteln der Planungsgrundlagen

    Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs


     

    Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung

    Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen

    3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Erfassen und Darstellen von

    • Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll

    • Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind

    • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse

    • Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

    Vorschläge für

    • gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten

    • Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs

    • Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften

    • die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

    Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

    Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklutigsmaßnahmen

    Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber


     

     

    4. Endgültige Planfassung

    Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte


     

     

    Ende Leistungsbild


    (4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

    §§§

    §_49d   HOAI
    Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

    (2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

    (3) § 45b Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.

    §§§

    Honorartafel zu § 49b Abs.1

    Fläche

    Zone I

    Zone II

    Zone III

    ha

    von

     

    bis

    von

     

    bis

    von

     

    bis

     

    Euro

    Euro

    Euro

    5
    10
    15
    20
    30
    40
    50
    75
    100
    150
    200
    300
    400
    500
    1 000
    2 500
    5 000
    10 000

    2 342
    2 945
    3 375
    3 712
    4 305
    4 842
    4 312
    6 309
    7 153
    8 493
    9 484
    10 824
    11 826
    12 634
    15 973
    23 990
    34 011
    47 376

     

    4 678
    5 885
    6 749
    7 419
    8 615
    9 689
    10 625
    12 624
    14 301
    16 975
    18 974
    21 648
    23 652
    25 263
    31 940
    47 975
    68 022
    94 747

    4 678
    5 885
    6 749
    7 419
    8 615
    9 689
    10 625
    12 624
    14 301
    16 975
    18 974
    21 648
    23 652
    25 263
    31 940
    47 975
    68 022
    94 747

     

    7 020
    8 820
    10 124
    11 126
    12 931
    14 531
    15 932
    18 943
    21 454
    25 462
    28 464
    32 472
    35 484
    37 887
    47 913
    71 964
    102 028
    142 124

    7 020
    8 820
    10 124
    11 126
    12 931
    14 531
    15 932
    18 943
    21 454
    25 462
    28 464
    32 472
    35 484
    37 887
    47 913
    71 964
    102 028
    142 124

     

    9 357
    11 760
    13 498
    14 833
    17 241
    19 378
    21 244
    25 258
    28 602
    33 945
    37 953
    43 296
    47 310
    50 516
    63 881
    95 949
    136 039
    189 495

    Honorartafel zu § 49d Abs.1


    §§§

    §_50   HOAI
    Sonstige landschaftsplanerische Leistungen

    (1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

    1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

    2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,

    3. besondere Plandarstellungen und Modelle,

    4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

    5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

    (2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.
    2Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

    §§§

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