HOAI (12) | 91-95 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-12 | Bodenmechanik |
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(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächenund Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind,
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.
§§§
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs.2 Nr.1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:
Bewertung | |||
1. | Klären der Aufgabenstellung, | 15 | |
2. | Auswerten und Darstellen der | 35 | |
3. | aVorschlag für die Gründung mit Angabe der | 50 | |
Leistungsbild Bodenmechanik, |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs.3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.
(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs.1 und 2 sinngemäß.
(5) 1Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung
(Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 66 Abs.1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher
Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau
des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit)
und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher
Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche;
Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher
Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und
Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Honorarzone IV: Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche
Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher
Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen
Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des
Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und
Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche:
Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(2) § 63 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
51 129 |
476 |
859 |
859 |
1 237 |
1 237 |
1 621 |
1 621 |
1 999 |
1 999 |
2 383 |
Honorartafel zu § 94 Abs.1 |
§§§
1Für Leistungen nach § 91 Abs.2, soweit sie nicht in § 92 erfaßt
sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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