HOAI (13) | 96-103 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ ] 61a 68 80 91 96 |
T-13 | Vermessung |
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(1) 1Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener
Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und
Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen
in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen
der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen
instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen
erbracht werden müssen.
2Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters
durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermes-sungstechnische Leistungen.
§§§
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
bei Gebäuden nach § 10 Abs.3, 4 und 5,
bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs.6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs.4,
bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs.4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
bis zu 511 292 Euro 40 vH,
über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 vH,
über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 vH,
über 2 556 459 Euro 25 vH.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97 a und 97 b gelten nicht für
vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem
Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und
Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
2Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so
ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 21 gilt sinngemäß.
(7) 1Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so
sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu
berechnen.
2§ 23 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt
mit
sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
sehr geringer Topographiedichte;
Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
geringer Behinderung durch Verkehr,
geringer Topographiedichte;
Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das
heißt mit
befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
durchschnittlicher Topographiedichte;
Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen,
das heißt mit
kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
überdurchschnittlicher Topographiedichte;
Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
sehr hoher Topographiedichte.
(2) 1Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden
kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3
zu ermitteln.
2Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
Honorarzone II:
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
Honorarzone III:
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
Honorarzone IV:
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
Honorarzone V:
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§§§
(1) 1Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischeu
und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die
Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt.
3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 99 bewertet.
Bewertung der | |||
1. | Grundlagenermittlung | 3 | |
2. | Geodätisches Festpunktfeld | 15 | |
3. | Vermessungstechnische Lageund Höhenpläne | 52 | |
4. | Absteckungsunterlagen | 15 | |
5. | Absteckung für Entwurf | 5 | |
6. | Geländeschnitte | 10 | |
Leistungsbild Entwurfsvermessung |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Baugeometrische Beratung Einholen von Inf ormationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad |
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen | |
2. Geodätisches Festpunktfeld Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses |
Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen | |
3. Vermessungstechnische ermessungstechnische Lage- und Höhenpläne Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/ photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Meßdaten in digitaler Form |
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden, und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen | |
4. Absteckungsunterlagen Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen |
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken) | |
5. Absteckung für den Entwurf Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren |
| |
6. Geländeschnitte Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/ photogrammetrischen Aufnahmen |
| |
Ende Leistungsbild |
§§§
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach § 97 Abs.3 ermittelten Kosten.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98 a und 98 b gelten nicht für
vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr,
ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis
und Bahnsteiganlagen.
2Das Honorar für die in Satz 1 genannten
Objekte kann frei vereinbart werden.
3Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
(5) Die §§ 21 und 97 Abs.3 und 7, gelten sinngemäß.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
geringer Behinderung durch den Verkehr,
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das
heißt mit
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen,
das heißt mit
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) § 97 a Abs.2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§§§
(1) 1Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen
und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau
und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der | |||
1. | Baugeometrische Beratung | 2 | |
2. | Absteckung für die Bauausführung | 14 | |
3. | Bauausführungsvermessung | 66 | |
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 | |
Leistungsbild Bauvermessung |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung | |
2. Absteckung für Bauausführung Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen |
| |
3. Bauausführungsvermessung Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan |
Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung | |
4. Vermessungstechnische ermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Meßprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts |
Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind | |
Ende Leistungsbild |
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97 b und 98 b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
51 129 |
2 045 |
2 403 |
2 403 |
2 761 |
2 761 |
3 119 |
3 119 |
3 477 |
3 477 |
3 835 |
Honorartafel zu § 99 Abs.1 |
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Zu den sonstigenvermessungstechnischen Leistungen rechnen:
Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch- geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,
Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.
(2) 1Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein
Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
§§§
Teil XIV | Schluß- und Überleitungsvorschriften | §§ 101 - 103 |
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§§§
(gegenstandslos)
§§§
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1977 in Kraft.
2aSie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind;
2binsoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1996 in Kraft tretenden Änderung dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
§§§
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