HOAI   (13) 96-103
1  10  15  28  33  43  51  [ « ][ ‹ ][ I ][ 61a  68  80  91  96
T-13Vermessung

§_96   HOAI
Anwendungsbereich

(1) 1Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen.
2Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

  2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

  3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermes-sungstechnische Leistungen.

§§§

§_97   HOAI
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. bei Gebäuden nach § 10 Abs.3, 4 und 5,

  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs.6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs.4,

  3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs.4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

  1. bis zu 511 292 Euro 40 vH,

  2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 vH,

  3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 vH,

  4. über 2 556 459 Euro 25 vH.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97 a und 97 b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
2Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemäß.

(7) 1Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen.
2§ 23 Abs.2 gilt sinngemäß.

§§§

§_97a   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  2. Honorarzone II:
    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  3. Honorarzone III:
    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  4. Honorarzone IV:
    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  5. Honorarzone V:
    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

(2) 1Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln.
2Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I:
    Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

  2. Honorarzone II:
    Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

  3. Honorarzone III:
    Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

  4. Honorarzone IV:
    Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

  5. Honorarzone V:
    Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§§§

§_97b   HOAI
Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) 1Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischeu und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt.
3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.

Grundlagenermittlung

 

3

2.

Geodätisches Festpunktfeld

 

15

3.

Vermessungstechnische Lageund Höhenpläne

 

52

4.

Absteckungsunterlagen

 

15

5.

Absteckung für Entwurf

 

5

6.

Geländeschnitte

 

10

Leistungsbild Entwurfsvermessung


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

Einholen von Inf

ormationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad



 

 

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätisches Festpunktfeld

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses



 

 

Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

Vermarken bei besonderen Anforderungen

Bau von Festpunkten und Signalen

3. Vermessungstechnische ermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/ photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

Auswerten der Messungen/Luftbilder

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Erstellen eines digitalen Geländemodells

Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Liefern aller Meßdaten in digitaler Form



 

 
 

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden, und Innenräume von Gebäuden

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen



 

 

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)

5. Absteckung für den Entwurf

Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren



 

 

6. Geländeschnitte

Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/ photogrammetrischen Aufnahmen



 

 

Ende Leistungsbild


§§§

§_98   13.GSGV
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach § 97 Abs.3 ermittelten Kosten.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98 a und 98 b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis und Bahnsteiganlagen.
2Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97 Abs.3 und 7, gelten sinngemäß.

§§§

§_98a   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  2. Honorarzone II:
    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  3. Honorarzone III:
    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  4. Honorarzone IV:
    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

(2) § 97 a Abs.2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§§§

§_98b   HOAI
Leistungsbild Bauvermessung

(1) 1Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.

Baugeometrische Beratung

 

2

2.

Absteckung für die Bauausführung

 

14

3.

Bauausführungsvermessung

 

66

4.

Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

 

18

Leistungsbild Bauvermessung


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung



 

 

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2. Absteckung für Bauausführung

Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen




 

 

3. Bauausführungsvermessung

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan




 

 

Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Herstellen von Bestandsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

 

 

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung

4. Vermessungstechnische ermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

Fertigen von Meßprotokollen

Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts



 

 

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

Ende Leistungsbild


(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

§§§

§_99   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97 b und 98 b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 99 Abs.1

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

51 129
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
750 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
4 000 000
4 500 000
5 000 000
7 500 000
10 000 000
10 225 838

  2 045
  3 023
  3 927
  4 687
  5 346
  5 952
  6 552
  7 152
  7 752
  8 352
10 302
12 295
16 104
19 904
23 704
27 504
31 304
35 104
38 904
42 704
61 704
80 611
82 318

  2 403
  3 478
  4 483
  5 296
  6 051
  6 712
  7 362
  8 054
  8 713
  9 363
11 515
13 615
17 815
22 015
26 215
30 415
34 615
38 815
43 015
47 215
68 215
89 215
91 112

  2 403
  3 478
  4 483
  5 296
  6 051
  6 712
  7 362
  8 054
  8 713
  9 363
11 515
13 615
17 815
22 015
26 215
30 415
34 615
38 815
43 015
47 215
68 215
89 215
91 112

  2 761
  3 934
  5 038
  5 952
  6 761
  7 472
  8 215
  8 923
  9 664
10 375
12 729
15 029
19 629
24 229
28 829
33 429
38 029
42 629
47 229
51 829
74 829
97 829
99 906

  2 761
  3 934
  5 038
  5 952
  6 761
  7 472
  8 215
  8 923
  9 664
10 375
12 729
15 029
19 629
24 229
28 829
33 429
38 029
42 629
47 229
51 829
74 829
97 829
99 906

  3 119
  4 390
  5 594
  6 561
  7 465
  8 232
  9 026
  9 826
10 585
11 375
13 942
16 442
21 442
26 442
31 442
36 442
41 442
46 442
51 442
56 442
81 442
106 442
108 701

    3 119
    4 390
    5 594
    6 561
    7 465
    8 232
    9 026
    9 826
  10 585
  11 375
  13 942
  16 442
  21 442
  26 442
  31 442
  36 442
  41 442
  46 442
  51 442
  56 442
  81 442
106 442
108 701

    3 477
    4 845
    6 150
    7 217
    8 176
    8 993
    9 879
  10 695
  11 536
  12 386
  15 156
  17 856
  23 256
  28 656
  34 056
  39 456
  44 856
  50 256
  55 656
  61 056
  88 056
115 056
117 495

    3 477
    4 845
    6 150
    7 217
    8 176
    8 993
    9 879
  10 695
  11 536
  12 386
  15 156
  17 856
  23 256
  28 656
  34 056
  39 456
  44 856
  50 256
  55 656
  61 056
  88 056
115 056
117 495

    3 835
    5 301
    6 705
    7 826
    8 880
    9 753
  10 689
  11 597
  12 497
  13 397
  16 369
  19 269
  25 069
  30 869
  36 669
  42 469
  48 269
  54 069
  59 869
  65 669
  94 669
123 669
126 289

Honorartafel zu § 99 Abs.1


(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

§§§

§_100   HOAI
Sonstige vermessungstechnische Leistungen

(1) Zu den sonstigenvermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,

  2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,

  3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

  4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch- geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,

  5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.

(2) 1Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

Teil XIVSchluß- und Überleitungsvorschriften§§ 101 - 103  

§_101   HOAI
(Aufhebung von Vorschriften)

§§§

§_102   HOAI
Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§§§

§_103   HOAI
Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1977 in Kraft.
2aSie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind;
2binsoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1.Januar 1996 in Kraft tretenden Änderung dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

§§§

[ « ] HOAI - §§ 96-103 [ › ][ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de