HOAI (10) | 68-79 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-9 | Ausrüstung | 68-76 |
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1Die technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anla gengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
2Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser-
und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen
2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang
mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien
das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren.
3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilang schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr.1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.
(2) 1Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen
zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1
aus der Summe der Einzelhonorare.
2Ein Einzelhonorar wird jeweils
für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet
werden.
3Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst
für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen,
das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren
Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet
würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird.
4Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung.
für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(4) § 10 Abs.3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6) 1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen
ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so
können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür
ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3
gehören.
2Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe
Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch
die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt
werden.
(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
§§§
§§§
(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
Honorarzone III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
Anzahl der Funktionsbereiche,
Integrationsansprüche,
Technische Ausgestaltung,
Anforderungen an die Technik,
konstruktive Anforderungen.
(3) § 63 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;
Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
chemische Reinigungsanlagen;
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/
Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
2. Honorarzone II:
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);
Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, z.B. kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschubund Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;
Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/
Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen
Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen,
Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,
Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen
und Fotolabors;
3. Honorarzone III:
Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlöschund Brandschutzanlagen;
Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verleilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze;
Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
Großküchen und Großwäschereien;
medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und An- lagen für Klimakammern. Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
§§§
(1) 1Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen
der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen
und Instandsetzungen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 74 bewertet.
Bewertung der | ||
1. Grundlagenermittlung | 3 | |
2. Vorplanung | 11 | |
3. Entwurfsplanung | 15 | |
4. Genehmigungsplanung | 6 | |
5. Ausführungsplanung | 18 | |
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln | 6 | |
7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen der | 5 | |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | 33 | |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | 3 | |
Leistungsbild Technische Ausrüstung |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen Zusammenfassen der Ergebnisse |
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit) Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse, zum Beispiel für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen | |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Analyse der Grundlagen Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse |
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (zB SO2,NOX) Erarbeiten optimierter Energiekonzepte | |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf Festlegen aller Systeme und Anlagenteile Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen Betriebskostenberechnungen Schadstoffemissionsberechnungen Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners | |
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden Zusammenstellen dieser Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen. Beschreibungen und Berechnungen |
| |
5. Ausführungsplanung Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse |
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen Anfertigen von Stromlaufplänen | |
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm | |
7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung |
| |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel Rechnungsprüfung Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag Objektbetreuung und Dokumentation |
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV) | |
9. Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission | |
Ende Leistungsbild |
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs.1 Nr.8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
|||||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
||||
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||||
5 113 |
1 478 |
1 917 |
1 917 |
2 357 |
2 357 |
2 797 | ||||
Honorartafel zu § 74 Abs.1 |
§§§
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:
für die Vorplanung bis zu 14 vH,
für die Entwurfsplanung bis zu 26 vH,
für die Objektüberwachung bis zu 38 vH.
§§§
(1) 1Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die
Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen
ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des
§ 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare
um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
2Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vH vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vH als vereinbart.
(2) § 24 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
T-10 | Bauphysik | 77-78 |
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(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm- Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr.2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zB Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
§§§
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs.2 Nr.1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung der | |||
1. | Erarbeiten des Planungskonzepts | 20 | |
2. | Erarbeiten des Entwurfs einschließlich | 40 | |
3. | Aufstellen des prüffähigen Nachweises
des Wärmeschutzes | 25 | |
4. | Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes | 15 | |
5. | Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung | - | |
Leistungsbild Wärmeschutz |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
255 646 |
542 |
624 |
624 |
736 |
736 |
900 |
900 |
1 012 |
1 012 |
1 094 |
Honorartafel zu § 78 Abs.3 |
(4) § 5 Abs.1 und 2, § 16 Abs.2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.
§§§
1aFür Leistungen nach § 77 Abs.2 Nr.2 bis 7 und Abs.3 kann ein
Honorar frei vereinbart werden;
1bdabei kann bei den Leistungen
nach § 77 Abs.2 Nr.2 bis 7 der § 78 Abs.1 sinngemäß angewandt werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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