HOAI (9) | 61a-67 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-7a | Verkehr | 61a |
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(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
Ausarbeiten von Planfällen,
Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3) 1Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei
vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
T-8 | Tragwerkplanung | 62-67 |
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(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:
bei Anwendung von Absatz 4
für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag; die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren.
bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3) § 10 Abs.3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 vH der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 vH der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).
(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr.1 bis 12 ermittelt werden.
(6) 1Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.
2Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für
Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr.7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr.13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz,
Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,
ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweishorizontaler Aussteifung,
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände,
ausgesteifte Skelettbauten,
ebene Pfahlrostgründungen,
einfache Gewölbe,
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
einfache verankerte Stützwände;
Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheitsund Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II.Ordnung erfordern,
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
schwierige, verankerte Stützwände,
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
(Ingenieurmauerwerk);
Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II.Ordnung erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
§§§
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt.
Bewertung der | ||
1. Grundlagenermittlung (aF) |
| |
2. Vorplanung | | |
3. Entwurfsplanung | | |
4. Genehmigungsplanung | | |
5. Ausführungsplanung | | |
6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur | | |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | - | |
8. Objektüberwachung | - | |
9. Objektbetreuung | - | |
Leistungsbild Tragwerkplanung |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr.5 überprüft,
im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 und 2 eingeordnet ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung
im Benehmen mit dem Objektplaner
|
| |
2. Vorplanung (Projekt- - und Planungsvorbereitung) Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs.2 Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 |
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung | |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung Überschlägige statische Berechnung und Bemessung Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Mitwirken bei der Objektbeschreibung Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird Nachweise der Erdbebensicherung | |
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren Vervollständigen sind Berichtigen der Berechnungen und Pläne |
Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC) Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung |
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl und Stücklisten Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vorn Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen | |
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks |
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners (aF) Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks | |
|
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten | |
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeitsund Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle
in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
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9. Objektbetreuung und Dokumentation |
| |
Ende Leistungsbild |
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen, insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
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Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
10 226 |
1 017 |
1 186 |
1 186 |
1 600 |
1 600 |
2 096 |
2 096 |
2 516 |
2 516 |
2 679 |
Honorartafel zu § 65 Abs.1 |
§§§
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.
(2) aUmfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke
mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken
derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der
Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars
zusammenzufassen;
bdas Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren
Kosten zu berechnen.
(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4.Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5.Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung.
bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64
um 90 vom Hundert zu mindern.
(5) 1Bei Umbauten nach § 3 Nr.5 ist bei Gebäuden und Ingenieur bauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
2Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vH vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von
20 vH als vereinbart.
5Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können
bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen
(DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach
§ 62 zugerechnet werden.
6Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
(6) § 24 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.
(2) 1Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste.
2Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist
jeweils der Neuwert anrechenbar.
3Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.
(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.
(4) 1Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare
Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart
werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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