HOAI   (9) 61a-67
1  10  15  28  33  43  51  [ « ][ ‹ ][ I ][ »61a  68  80  91  96
T-7aVerkehr61a

§_61a   HOAI
Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,

  2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,

  2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,

  3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,

  4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,

  5. Ausarbeiten von Planfällen,

  6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,

  7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,

  8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

(3) 1Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

T-8Tragwerkplanung62-67

§_62   HOAI
Grundlagen des Honorars

(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

  1. bei Anwendung von Absatz 4

    1. für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

    2. für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag; die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren.

  2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

(3) § 10 Abs.3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 vH der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 vH der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr.1 bis 12 ermittelt werden.

(6) 1Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. Erdarbeiten,

  2. Mauerarbeiten,

  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,

  4. Naturwerksteinarbeiten,

  5. Betonwerksteinarbeiten,

  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,

  7. Stahlbauarbeiten,

  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

  9. Abdichtungsarbeiten,

  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

  11. Klempnerarbeiten,

  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

  14. Verbauarbeiten für Baugruben,

  15. Rammarbeiten,

  16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.
2Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,

  2. Oberbodenauftrag,

  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

  5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,

  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

  7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,

  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),

  9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

  10. die Baunebenkosten.

(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr.7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr.13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

§§§

§_63   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung

(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  3. Honorarzone III:
    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  4. Honorarzone IV:
    Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  5. Honorarzone V:
    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

§§§

§_64   HOAI
Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1. Grundlagenermittlung (aF)
Klären der Aufgabenstellung

 

 
3

2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten des statisch-konstruktiven
Konzepts des Tragwerks

 

 
 
 
10

3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung

 

 
 
12

4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der
statischen Berechnung mit
Positionsplänen für die Prüfung

 

 
 
 
30

5. Ausführungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen

 

 
42

6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur
Mengenermittlung und zum
Leistungsverzeichnis

 

 
 
3

7. Mitwirkung bei der Vergabe

 

-

8. Objektüberwachung

 

-

9. Objektbetreuung

 

-

Leistungsbild Tragwerkplanung


(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr.5 überprüft,

  3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 und 2 eingeordnet ist.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner


 

 

2. Vorplanung (Projekt- - und Planungsvorbereitung)

Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs.2

Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276




 

 

Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

Mitwirken bei der Objektbeschreibung

Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung




 

 
 

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

Nachweise der Erdbebensicherung

4. Genehmigungsplanung

Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)

Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung

Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren

Vervollständigen sind Berichtigen der Berechnungen und Pläne




 

 

Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz

Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

5. Ausführungsplanung

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners

Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)

Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung




 

 

Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl und Stücklisten

Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vorn Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

6. Vorbereitung der Vergabe

Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks




 

 

Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners (aF)

Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

7. Mitwirkung bei der Vergabe




 

 
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)

 

 

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeitsund Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen Betontechnologische Beratung


9. Objektbetreuung und Dokumentation




 

 
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

Ende Leistungsbild


(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen, insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:

Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.

§§§

§_65   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.


Honorartafel zu § 65 Abs.1

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

10 226
15 000
20 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
75 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
750 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
4 000 000
4 500 000
5 000 000
7 500 000
10 000 000
15 000 000
15 338 756

1 017
1 399
1 771
2 123
2 469
2 805
3 123
3 447
3 756
5 238
6 629
9 242
11 702
14 047
16 320
18 516
20 663
22 762
24 816
34 583
43 787
61 058
77 308
92 842
107 824
122 355
136 522
150 366
163 936
228 489
289 333
403 375
411 079

1 186
1 621
2 043
2 445
2 836
3 217
3 580
3 945
4 294
5 961
7 524
10 448
13 195
15 807
18 332
20 769
23 143
25 467
27 738
38 513
48 639
67 572
85 342
102 291
118 607
134 415
149 806
164 832
179 545
249 391
315 049
437 772
446 061

1 186
1 621
2 043
2 445
2 836
3 217
3 580
3 945
4 294
5 961
7 524
10 448
13 195
15 807
18 332
20 769
23 143
25 467
27 738
38 513
48 639
67 572
85 342
102 291
118 607
134 415
149 806
164 832
179 545
249 391
315 049
437 772
446 061

1 600
2 168
2 726
3 249
3 756
4 248
4 717
5 186
5 636
7 770
9 761
13 463
16 920
20 201
23 355
26 391
29 348
32 227
35 044
48 334
60 760
83 852
105 417
125 904
145 562
164 557
183 007
200 987
218 567
301 642
379 337
523 761
533 513

1 600
2 168
2 726
3 249
3 756
4 248
4 717
5 186
5 636
7 770
9 761
13 463
16 920
20 201
23 355
26 391
29 348
32 227
35 044
48 334
60 760
83 852
105 417
125 904
145 562
164 557
183 007
200 987
218 567
301 642
379 337
523 761
533 513

2 096
2 827
3 540
4 214
4 862
5 481
6 088
6 676
7 245
9 941
12 450
17 086
21 394
25 470
29 378
33 143
36 791
40 343
43 811
60 125
75 304
103 394
129 515
154 244
177 909
200 732
222 857
244 381
265 393
364 343
456 484
626 947
638 455

2 096
2 827
3 540
4 214
4 862
5 481
6 088
6 676
7 245
9 941
12 450
17 086
21 394
25 470
29 378
33 143
36 791
40 343
43 811
60 125
75 304
103 394
129 515
154 244
177 909
200 732
222 857
244 381
265 393
364 343
456 484
626 947
638 455

2 516
3 375
4 224
5 019
5 782
6 512
7 224
7 918
8 588
11 750
14 686
20 101
25 119
29 863
34 401
38 770
42 997
47 103
51 113
69 945
87 430
119 675
149 595
177 858
204 865
230 878
256 059
280 540
304 417
416 594
520 772
712 936
725 907

2 516
3 375
4 224
5 019
5 782
6 512
7 224
7 918
8 588
11 750
14 686
20 101
25 119
29 863
34 401
38 770
42 997
47 103
51 113
69 945
87 430
119 675
149 595
177 858
204 865
230 878
256 059
280 540
304 417
416 594
520 772
712 936
725 907

2 679
3 596
4 495
5 340
6 149
6 924
7 681
8 416
9 126
12 474
15 581
21 308
26 612
31 623
36 413
41 018
45 476
49 808
54 035
73 876
92 276
126 188
157 624
187 306
215 647
242 934
269 342
295 002
320 025
437 496
546 488
747 333
760 889

Honorartafel zu § 65 Abs.1

§§§


§_66   HOAI
Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten

(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.

(2) aUmfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen;
bdas Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4.Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5.Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.

(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung.

  1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,

  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64

um 90 vom Hundert zu mindern.

(5) 1Bei Umbauten nach § 3 Nr.5 ist bei Gebäuden und Ingenieur bauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
2Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vH vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vH als vereinbart.
5Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden.
6Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.

(6) § 24 Abs.2 gilt sinngemäß.

§§§

§_67   HOAI
Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.

(2) 1Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste.
2Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar.
3Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.

(4) 1Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§


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