HOAI (5) | 33-42 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-4 | Gutachten | 33-34 |
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1Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
3Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) 1aDas Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird;
1bbei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert ma gebend.
2Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach de Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.
(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) 1Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach
Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden,
wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr.3 überschritten werden.
(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
bei Umlegungen und Enteignungen,
bei steuerlichen Bewertungen,
für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages,
bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel
Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
Feststellung der Roheinnahmen,
Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
örtliche Aufnahme der Bauten,
Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
für mehrere Stichtage,
die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 vH,
Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 vH,
Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 vH
(7) 1Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
2Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.
§§§
Wert |
Zone I |
Zone II |
||||||||
|
von | bis |
von | bis |
||||||
Euro |
Euro |
Euro |
||||||||
25 565 |
225 |
291 |
281 |
435 |
||||||
Honorartafel zu § 34 Abs.1 |
§§§
T-5 | Städtebau | 35-42 |
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(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§§§
1Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs.3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen
Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
2. Honorarzone II:
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
geringen gestalterischen Anforderungen
geringen Anforderungen an die Erschließung,
geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
3. Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt
mit
durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
4. Honorarzone IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
5. Honorarzone V:
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit
sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
sehr hohen gestalterischen Anforderungen
sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
(2) aSind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten.
§§§
(1) 1Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.
Bewertung der | ||
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 | |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | 10 bis 20 | |
3. Vorentwurf | 40 | |
4. Entwurf | 30 | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung Ermitteln des Leistungsumfangs Ortsbesichtigungen |
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs | |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzen Stand der Entwicklung zeigen Örtliche Erhebungen Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
|
Geländemodelle Geodätische Feldarbeit Kartentechnische Ergänzungen Erstellen von pausfähigen Bestandskarten Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial Auswerten von Luftaufnahmen Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material Strukturanalysen Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zB Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands | |
3. Vorentwurf Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
|
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können | |
4. Entwurf Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Differenzierte Darstellung der Nutzung
| |
5. Genehmigungsfähige Planfassung Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen |
Leistungen für die Drucklegung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung | |
Ende Leistungsbild |
(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
für den Vorentwurf bis zu 47 vH,
für den Entwurf bis zu 36 vH
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) 1Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen.
2Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
3aDabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen;
3bder Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner
je Einwohner 10 VE,
für die darzustellenden Bauflächen
je Hektar Fläche 1.800 VE,
für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs.2 Nr.4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs.2 Nr.5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs.4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen
je Hektar Fläche 1.400 VE,
für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs.2 Nr.9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr.2 anzusetzen.
(5) aLiegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr.3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs.2 Nr.10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen;
bdiese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr.4 zuzurechnen.
(6) 1Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. (7) 1Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. (8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden. (9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr.2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozio-ökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden. (10) § 20 gilt sinngemäß §§§
2Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.Honorartafel zu § 38 Abs.1
Fläche |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
|
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
VE |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
5 000 |
946 |
1 063 |
1 063 |
1 186 |
1 186 |
1 304 |
1 304 |
1 427 |
1 427 |
1 544 |
Honorartafel zu § 38 Abs.1 |
1Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne
geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung das
Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
2Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§§§
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.
§§§
(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet.
3§ 37 Abs.3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung der | ||
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 | |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | 10 bis 20 | |
3. Vorentwurf | 40 | |
4. Entwurf | 30 | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen |
||
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann Ortsbesichtigungen
|
Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung | |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
|
Geodätische Einmessung Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme) Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel Stadtbildanalyse | |
3. Vorentwurf Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Überschlägige Kostenschätzung Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der
Gemeinden
|
Modelle | |
4. Entwurf Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen | |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige
oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen
Schwarzweißausfertigung nach den Landesregelungen
|
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans | |
Ende Leistungsbild |
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) 1Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt.
2aWird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen;
2bdie Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,
für die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4) 1Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 4.500 Deutsche Mark.
2Die Vertragsparteien können, abweichend von Satz 1, bei uftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 vereinbaren.
(5) 1Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) Die §§ 20, 38 Abs.8 und § 39 gelten sinngemäß.
§§§
Fläche |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
|
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
ha |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
0,5 |
429 |
1 447 |
1 447 |
3 196 |
3 196 |
4 944 |
4 944 |
6 693 |
6 693 |
7 710 |
Honorartafel zu § 41 Abs.1 |
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;
informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder
Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die
durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden
können.
Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
städtebaulichen Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
Ausarbeiten von sonstigen städtbaulichen Satzungsentwürfen.
(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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