HOAI   (5) 33-42
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T-4Gutachten33-34

§_33   HOAI
Gutachten

1Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
3Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§§§

§_34   HOAI
Wertermittlungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) 1aDas Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird;
1bbei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert ma gebend.
2Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach de Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) 1Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr.3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. bei Wertermittlungen

  2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

  3. bei Wertermittlungen

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

(7) 1Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
2Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

§§§

Honorartafel zu § 34 Abs.1

Wert

Zone I

Zone II

 

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

25 565
50 000
75 000
100 000
125 000
150 000
175 000
200 000
225 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
750 000
1 000 000
1 250 000
1 500 000
1 750 000
2 000 000
2 250 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
4 000 000
4 500 000
5 000 000
7 500 000
10 000 000
12 500 000
15 000 000
17 500 000
20 000 000
22 500 000
25 000 000
25 564 594

 

225
323
437
543
639
725
767
860
929
977
1 071
1 149
1 207
1 266
1 318
1 563
1 776
1 981
2 164
2 357
2 510
2 671
2 856
3 152
3 450
3 729
4 082
4 348
5 706
7 071
8 340
9 369
10 547
11 268
12 328
13 443
13 692
49 263

291
394
537
664
780
881
938
1 051
1 131
1 193
1 304
1 397
1 479
1 546
1 611
1 912
2 180
2 417
2 644
2 877
3 062
3 249
3 487
3 849
4 194
4 569
5 027
5 314
6 973
8 555
10 180
11 433
12 776
13 788
15 163
16 593
16 914

281
384
517
643
755
856
912
1 017
1 095
1 157
1 264
1 356
1 425
1 490
1 559
1 847
2 104
2 336
2 548
2 780
2 956
3 150
3 382
3 724
4 079
4 410
4 837
5 148
6 762
8 242
9 903
10 980
12 386
13 368
14 692
16 068
16 377

435
537
733
910
1 062
1 203
1 278
1 432
1 544
1 628
1 779
1 908
2 012
2 104
2 198
2 610
2 965
3 292
3 599
3 917
4 165
4 437
4 757
5 253
5 771
6 250
6 851
7 274
9 511
11 719
13 974
15 440
17 350
18 856
20 661
22 634
23 085

Honorartafel zu § 34 Abs.1


§§§

T-5Städtebau35-42

§_35   HOAI
Anwendungsbereich

(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

  1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

  2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

§§§

§_36   HOAI
Kosten von EDV-Leistungen

1Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs.3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.

§§§

§_36a   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.  Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

2.   Honorarzone II:
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

3.   Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

4.   Honorarzone IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

5.   Honorarzone V:
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit

(2) aSind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten.

§§§

§_37   HOAI
Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe

 

1 bis 3

2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung

 

10 bis 20

3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

 

40

4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde

 

30

5.   Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung

 

7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 

Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

Ermitteln des Leistungsumfangs

Ortsbesichtigungen


 

 
 

Ausarbeiten eines Leistungskatalogs

2.   Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme

Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind

Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzen Stand der Entwicklung zeigen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung


 

 
 

Geländemodelle

Geodätische Feldarbeit

Kartentechnische Ergänzungen

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial

Auswerten von Luftaufnahmen

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material

Strukturanalysen

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zB Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands

3.   Vorentwurf

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber


 

 

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

4.   Entwurf

Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

 

 

Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Differenzierte Darstellung der Nutzung


5. Genehmigungsfähige Planfassung

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen  Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

 

 

Leistungen für die Drucklegung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung

Ende Leistungsbild

(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

  1. für den Vorentwurf bis zu 47 vH,

  2. für den Entwurf bis zu 36 vH

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

§§§

§_38   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) 1Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen.
2Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
3aDabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen;
3bder Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner
    je Einwohner  10 VE,

  2. für die darzustellenden Bauflächen
    je Hektar Fläche  1.800 VE,

  3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs.2 Nr.4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs.2 Nr.5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs.4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen
    je Hektar Fläche 1.400 VE,

  4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs.2 Nr.9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr.2 anzusetzen.

(5) aLiegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr.3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs.2 Nr.10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen;
bdiese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr.4 zuzurechnen.

(6) 1Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro.
2Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach

(7) 1Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.

(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr.2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozio-ökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(10) § 20 gilt sinngemäß

§§§

Honorartafel zu § 38 Abs.1

Fläche

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

 

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

VE

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

5 000
10 000
20 000
40 000
60 000
80 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
600 000
700 000
800 000
900 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
3 000 000

946
1 897
3 032
5 307
7 204
8 896
10 354
13 641
16 423
18 948
21 602
24 317
26 275
27 850
29 680
32 590
34 487
36 384
37 513
39 160
43 577
45 474
49 263

1 063
2 132
3 410
5 972
8 104
10 011
11 647
15 349
18 478
21 316
24 302
27 359
29 558
31 332
33 392
36 665
38 797
40 929
42 202
44 053
49 023
51 160
55 419

1 063
2 132
3 410
5 972
8 104
10 011
11 647
15 349
18 478
21 316
24 302
27 359
29 558
31 332
33 392
36 665
38 797
40 929
42 202
44 053
49 023
51 160
55 419

1 186
2 367
3 789
6 637
9 004
11 121
12 946
17 052
20 528
23 688
27 001
30 396
32 840
34 814
37 104
40 740
43 107
45 474
46 896
48 951
54 473
56 845
61 580

1 186
2 367
3 789
6 637
9 004
11 121
12 946
17 052
20 528
23 688
27 001
30 396
32 840
34 814
37 104
40 740
43 107
45 474
46 896
48 951
54 473
56 845
61 580

1 304
2 608
4 172
7 296
9 899
12 235
14 239
18 759
22 584
26 055
29 701
33 438
36 128
38 301
40 811
44 810
47 422
50 025
51 584
53 844
59 918
62 526
67 736

1 304
2 608
4 172
7 296
9 899
12 235
14 239
18 759
22 584
26 055
29 701
33 438
36 128
38 301
40 811
44 810
47 422
50 025
51 584
53 844
59 918
62 526
67 736

1 427
2 843
4 550
7 961
10 798
13 345
15 538
20 462
24 634
28 428
32 401
36 476
39 410
41 783
44 523
48 885
51 733
54 570
56 278
58 742
65 369
68 211
73 897

1 427
2 843
4 550
7 961
10 798
13 345
15 538
20 462
24 634
28 428
32 401
36 476
39 410
41 783
44 523
48 885
51 733
54 570
56 278
58 742
65 369
68 211
73 897

1 544
3 078
4 929
8 625
11 698
14 459
16 832
22 170
26 689
30 795
35 100
39 518
42 693
45 265
48 235
52 960
56 043
59 116
60 966
63 635
70 814
73 897
80 053

Honorartafel zu § 38 Abs.1

§_39   HOAI
Planausschnitte

1Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung das Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
2Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§§§

§_39a   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen

Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.

§§§

§_40   HOAI
Leistungsbild Bebauungsplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet.
3§ 37 Abs.3 bis 5 gilt sinngemäß.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe

 

1 bis 3

2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung

 

10 bis 20

3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

 

40

4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde

 

30

5.   Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung

 

7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann

Ortsbesichtigungen


 

 
 

Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind

Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme

Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung


 

 
 

Geodätische Einmessung

Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)

Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan

Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel

Stadtbildanalyse

3.   Vorentwurf

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Überschlägige Kostenschätzung

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden


 

 

Modelle

4.   Entwurf

Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung

Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

 

 

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

5.  Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der

Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarzweißausfertigung nach den Landesregelungen


 

 

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans

Ende Leistungsbild

§§§

§_41   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) 1Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt.
2aWird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen;
2bdie Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.

(3) Für Bebauungspläne,

  1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,

  2. für die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,

  3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,

kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4) 1Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 4.500 Deutsche Mark.
2Die Vertragsparteien können, abweichend von Satz 1, bei uftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 vereinbaren.

(5) 1Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) Die §§ 20, 38 Abs.8 und § 39 gelten sinngemäß.

§§§

Honorartafel zu § 41 Abs.1

Fläche

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

 

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

ha

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

0,5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
30
35
40
45
50
60
70
80
90
100

429
864
1 723
2 582
3 446
4 305
5 169
5 931
6 499
7 071
7 639
8 201
8 774
9 346
9 847
10 318
10 793
11 269
11 744
12 220
12 690
13 166
13 641
14 101
14 577
15 063
17 087
18 928
20 784
22 635
24 491
27 385
29 905
32 380
34 727
37 033

1 447
2 643
4 607
6 396
8 012
9 617
11 018
12 240
13 314
14 352
15 380
16 372
17 292
18 212
19 189
20 191
21 203
22 211
23 218
24 225
25 232
26 188
27 155
28 106
29 067
30 038
34 666
39 119
43 434
47 519
51 456
58 272
64 213
70 119
76 044
82 231

1 447
2 643
4 607
6 396
8 012
9 617
11 018
12 240
13 314
14 352
15 380
16 372
17 292
18 212
19 189
20 191
21 203
22 211
23 218
24 225
25 232
26 188
27 155
28 106
29 067
30 038
34 666
39 119
43 434
47 519
51 456
58 272
64 213
70 119
76 044
82 231

3 196
5 696
9 556
12 936
15 835
18 729
21 050
23 054
25 002
26 833
28 653
30 376
31 894
33 413
35 202
37 120
39 047
40 965
42 887
44 805
46 727
48 516
50 321
52 111
53 911
55 715
64 806
73 733
82 267
90 177
97 682
111 221
123 022
134 807
146 874
159 717

3 196
5 696
9 556
12 936
15 835
18 729
21 050
23 054
25 002
26 833
28 653
30 376
31 894
33 413
35 202
37 120
39 047
40 965
42 887
44 805
46 727
48 516
50 321
52 111
53 911
55 715
64 806
73 733
82 267
90 177
97 682
111 221
123 022
134 807
146 874
159 717

4 944
8 753
14 500
19 480
23 657
27 840
31 081
33 873
36 690
39 308
41 931
44 380
46 502
48 619
51 216
54 054
56 886
59 714
62 557
65 389
68 222
70 850
73 483
76 121
78 749
81 387
94 942
108 353
121 105
132 829
143 903
164 166
181 831
199 496
217 698
237 204

4 944
8 753
14 500
19 480
23 657
27 840
31 081
33 873
36 690
39 308
41 931
44 380
46 502
48 619
51 216
54 054
56 886
59 714
62 557
65 389
68 222
70 850
73 483
76 121
78 749
81 387
94 942
108 353
121 105
132 829
143 903
164 166
181 831
199 496
217 698
237 204

6 693
11 806
19 450
26 020
31 480
36 951
41 113
44 687
48 378
51 789
55 204
58 384
61 104
63 819
67 230
70 983
74 730
78 468
82 226
85 969
89 716
93 178
96 650
100 126
103 593
107 065
125 082
142 967
159 937
175 486
190 129
217 115
240 640
264 185
288 527
314 690

6 693
11 806
19 450
26 020
31 480
36 951
41 113
44 687
48 378
51 789
55 204
58 384
61 104
63 819
67 230
70 983
74 730
78 468
82 226
85 969
89 716
93 178
96 650
100 126
103 593
107 065
125 082
142 967
159 937
175 486
190 129
217 115
240 640
264 185
288 527
314 690

7 710
13 585
22 333
29 834
36 046
42 263
46 962
50 996
55 194
59 070
62 945
66 555
69 623
72 685
76 571
80 856
85 140
89 410
93 699
97 974
102 258
106 200
110 163
114 131
118 083
122 040
142 661
163 158
182 587
200 370
217 095
248 002
274 947
301 923
329 845
359 888

Honorartafel zu § 41 Abs.1

§_42   HOAI
Sonstige städtebauliche Leistungen

(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:

  1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;

  2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können.
    Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;

  3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;

  4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;

  5. städtebaulichen Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;

  6. Ausarbeiten von sonstigen städtbaulichen Satzungsentwürfen.

(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

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