HOAI (11) | 80-90 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-11 | Schallschutz | 80-90 |
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(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luftund Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
schalltechnische Messungen, zB zur Bestimmung von Luftund Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
§§§
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs.2 Nr.1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung der | |||
1. | Erarbeiten des Planungskonzepts | 10 | |
2. | Erarbeiten des Entwurfs einschließlich | 35 | |
3. | Mitwirken bei der Ausführungsplaung | 30 | |
4. | Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 | |
5. | Mitwirken bei der Überwachung | 20 | |
Leistungsbild Bauakustik |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) § 10 Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hier durch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs.1 und 2 sinngemäß.
(7) § 22 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik,
insbesondere
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und
Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung
und entsprechendem Ausbau;
Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die
Bauakustik, insbesondere
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
Wohnhäüser mit versetzten Grundrissen,
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Universitäten und Hochschulen,
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt.
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen
an die Bauakustik, insbesondere
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungs-einrichtungen,
Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
Tonstudios und akustische Meßräume.
(2) § 63 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
|||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||
255 646 |
1 605 |
1 841 |
1 841 |
2 117 |
2 117 |
2 439 |
Honorartafel zu § 83 Abs.1 |
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
§§§
1Für Leistungen nach § 80 Abs.2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt
sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:
§§§
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs.2 Nr.1 umfaßt folgende Leistungen:
Bewertung | |||
1. | Erarbeiten des raumakustischen
Planungskonzepts, Festlegen der | 20 | |
2. | Erarbeiten des raumakustischen
Entwurfs | 35 | |
3. | Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 25 | |
4. | Mitwirken bei der Vorbereitung der | 5 | |
5. | Mitwirken bei der Überwachung
raumakustisch wichtiger | 15 | |
Leistungsbild Raumakustik |
(2) 1Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89.
2§ 22 bleibt unberührt.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.
(4) § 10 Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs.1 und 2 sinngemäß.
(6) 1Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
§§§
(1) Innenräume werden bei der raumaktistischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
akustische Nutzungsart des Innenraums,
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 63 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht
teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m3,
Großraumbüros;
Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis
1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3,
teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3;
Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3,
Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und Kirchen über
3 000 m3;
Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über
3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen
akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
Anrechenbare |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
Zone IV |
Zone V |
|||||
Kosten |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|||||
51 129 |
1 084 |
1 411 |
1 411 |
1 738 |
1 738 |
2 061 |
2 061 |
2 388 |
2 388 |
2 715 |
Honorartafel zu § 89 Abs.1 |
§§§
1Für Leistungen nach § 85 Abs.2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt
sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
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