HOAI   (3) 15-27
1  10  15  28  33  43  51  [ « ][ ‹ ][ I ][ »61a  68  80  91  96
T-2Gebäude (2)1-27

§_15   HOAI
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

(1) 1Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt.
3Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.

 

Bewertung der Grundleistungen
in vH der Honorare

 

Gebäude

Freianlagen

raumbildende
Ausbauten

1.   Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung

3

3

3

2.   Vorplanung 
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe

7

10

7

3.   Entwurfsplanung 
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung
der Planungsaufgabe

11

15

14

4.   Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen
für die erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen

6

6

2

5.   Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der
ausführungsreifen Planungslösung

25

24

30

6.   Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von
Leistungsverzeichnissen

10

7

7

7.   Mitwirkung bei der Vergabe
Ermitteln der Kosten und Mitwirkung
bei der Auftragsvergabe

4

3

3

8.   Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachung der Ausführung des Objekts

31

29

31

9.   Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachung der Beseitigung von
Mängeln und Dokumentation des
Gesamtergebnisses

3

3

3

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1.   Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen für
die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse


 

 
Bestandsaufnahme
Standortanlayse
Betriebsplanung
Aufstellung eines Raumprogramms
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit

2.   Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Analyse der Grundlagen

Abstimmen der Zielvorstellungen
(Randbedingungen, Zielkonflikte)

Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben

Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zB hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs, Wasser-, Spiel- und Sportflächen;

ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung

Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse


 

 

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen  gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben


3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,  energiewirtschaftlicher (zB hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich  Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zB durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen im Maßstab 1:500 bis 1:100,  insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20,  insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;

Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich  Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen


 

 
 

Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

Wirtschaftlichkeitsberechnung

Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog

Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierungen, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter.

4. Genehmigungsplanung

Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

Einreichen dieser Unterlagen

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen


 

Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren

Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches

Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat

5. Ausführungsplanung

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zB hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zB endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen textlichen Ausführungen

Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung

Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung


 

 

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *)

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur

Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *)

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung *)


Erarbeiten von Detailmodellen

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind

6. Vorbereitung der Vergabe

Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten


 

 

Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch (aF)

Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

7. Mitwirken bei der Vergabe

Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten

Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

Verhandlung mit Bietern

Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote

Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung


 

 

Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*

Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen  Vorschriften

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs.1 Nr.1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen

Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

Führen eines Bautagebuches

Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln

Rechnungsprüfung

Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran

Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle

Auflisten der Gewährungsfristen

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag


 

 

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts


 

 

Erstellen von Bestandsplänen

Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

Objektbeobachtung

Objektverwaltung

Baubegehungen nach Übergabe

Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen

Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei

Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten

Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse

(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 7, jedoch nicht nach der  Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besondere Leistungen vereinbart werden:
maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrolle von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.

§§§

§_16   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.


Honorartafel zu § 16 Abs.1

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25 565
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
4 000 000
4 500 000
5 000 000
10 000 000
15 000 000
20 000 000
25 000 000
25 564 594

1 984
2 325
2 719
3 101
3 494
3 881
7 755
11 635
15 510
19 385
22 484
25 060
27 272
29 144
30 671
55 293
80 167
105 005
129 845
155 660
181 605
207 550
233 491
259 435
518 870
778 305
1 037 740
1 297 175
1 326 470

2 413
2 826
3 299
3 762
4 234
4 697
9 278
13 753
18 115
22 384
25 983
29 131
31 922
34 382
36 488
65 535
94 804
124 033
153 271
182 183
211 053
239 927
268 798
297 672
589 823
877 041
1 159 131
1 442 062
1 474 024

2 413
2 826
3 299
3 762
4 234
4 697
9 278
13 753
18 115
22 384
25 983
29 131
31 922
34 382
36 488
65 535
94 804
124 033
153 271
182 183
211 053
239 927
268 798
297 672
589 823
877 041
1 159 131
1 442 062
1 474 024

2 991
3 497
4 075
4 647
5 221
5 780
11 311
16 578
21 586
26 380
30 650
34 561
38 127
41 362
44 243
79 193
114 317
149 401
184 503
217 541
250 321
283 101
315 877
348 656
684 426
1 008 690
1 320 989
1 635 242
1 670 759

2 991
3 497
4 075
4 647
5 221
5 780
11 311
16 578
21 586
26 380
30 650
34 561
38 127
41 362
44 243
79 193
114 317
149 401
184 503
217 541
250 321
283 101
315 877
348 656
684 426
1 008 690
1 320 989
1 635 242
1 670 759

3 855
4 498
5 236
5 968
6 702
7 413
4 360
20 818
26 792
32 373
37 643
42 700
47 432
51 840
55 876
99 682
143 592
187 455
231 352
270 581
309 221
347 856
386 495
425 135
826 334
1 206 165
1 563 771
1 925 012
1 965 861

3 855
4 498
5 236
5 968
6 702
7 413
14 360
20 818
26 792
32 373
37 643
42 700
47 432
51 840
55 876
99 682
143 592
187 455
231 352
270 581
309 221
347 856
386 495
425 135
826 334
1 206 165
1 563 771
1 925 012
1 965 861

4 433
5 169
6 012
6 853
7 689
8 496
16 393
23 644
30 263
36 369
42 309
48 131
53 637
58 820
63 631
113 340
163 105
212 823
262 584
305 940
348 488
391 030
433 574
476 119
920 937
1 337 814
1 725 629
2 118 192
2 162 596

4 433
5 169
6 012
6 853
7 689
8 496
16 393
23 644
30 263
36 369
42 309
48 131
53 637
58 820
63 631
113 340
163 105
212 823
262 584
305 940
348 488
391 030
433 574
476 119
920 937
1 337 814
1 725 629
2 118 192
2 162 596

4 862
5 670
6 593
7 513
8 429
9 312
17 916
25 761
32 868
39 368
45 808
52 201
58 287
64 059
69 447
123 582
177 742
231 851
286 006
332 462
377 937
423 407
468 881
514 356
991 890
1 436 550
1 847 020
2 263 075
2 310 145

Honorartafel zu § 16 Abs.1


(2) 1Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonoraroder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen.
2Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs.2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.

(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.

§§§

§_17   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) 1Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden.
2Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.

§§§

Honorartafel zu § 17 Abs.1

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

20 452
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
1 000 000
1 500 000
1 533 876

2 378
2 896
3 453
4 008
4 559
5 100
5 636
10 664
15 082
18 922
22 149
26 410
30 815
35 215
39 619
44 016
88 035
132 050
135 032

2 914
3 547
4 228
4 904
5 575
6 237
6 889
12 978
18 275
22 808
26 542
31 337
36 187
40 933
45 565
50 083
97 296
145 172
148 418

2 914
3 547
4 228
4 904
5 575
6 237
6 889
12 978
18 275
22 808
26 542
31 337
36 187
40 933
45 565
50 083
97 296
145 172
148 418

3 625
4 412
5 259
6 100
6 931
7 749
8 556
16 059
22 532
27 983
32 398
37 903
43 350
48 555
53 490
58 172
109 643
162 670
166 267

3 625
4 412
5 259
6 100
6 931
7 749
8 556
16 059
22 532
27 983
32 398
37 903
43 350
48 555
53 490
58 172
109 643
162 670
166 267

4 694
5 708
6 805
7 887
8 959
10 017
11 056
20 687
28 918
35 754
41 189
47 758
54 095
59 991
65 377
70 309
128 165
188 919
193 043

4 694
5 708
6 805
7 887
8 959
10 017
11 056
20 687
28 918
35 754
41 189
47 758
54 095
59 991
65 377
70 309
128 165
188 919
193 043

5 404
6 573
7 836
9 083
10 316
11 529
12 723
23 768
33 174
40 929
47 045
54 323
61 258
67 612
73 303
78 398
140 512
206 416
210 893

5 404
6 573
7 836
9 083
10 316
11 529
12 723
23 768
33 174
40 929
47 045
54 323
61 258
67 612
73 303
78 398
140 512
206 416
210 893

5 941
7 224
8 607
9 979
11 332
12 665
13 975
26 082
36 367
44 815
51 438
59 250
66 630
73 330
79 248
84 465
149 773
219 538
224 278

Honorartafel zu § 17 Abs.1

§_18   HOAI
Auftrag über Gebäude und Freianlagen

1Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen.
2aDies gilt nicht, wenn die getrenne Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte;
2b§ 10 Abs.5 Nr.5 und Abs.6 finden insoweit keine Anwendung.

§§§

§_19   HOAI
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder die Entwurfsplanung Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs.1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

  1. für die Vorplanung bis zu 10 vH,

  2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 vH

(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs.1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

  1. für die Vorplanung bis zu 15 vH,

  2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 vH

(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs.1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

  1. für die Vorplanung bis zu 10 vH,

  2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 vH

(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:

  1. 2,1 vH bei Gebäuden der Honorarzone 2,

  2. 2,3 vH bei Gebäuden der Honorarzone 3,

  3. 2,5 vH bei Gebäuden der Honorarzone 4,

  4. 2,7 vH bei Gebäuden der Honorarzone 5.

§§§

§_20   HOAI
Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

1Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§§§

§_21   HOAI
Zeitliche Trennung der Ausführung

1Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt.
2Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§§§

§_22   HOAI
Auftrag für mehrere Gebäude

(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.

(2) 1Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1.bis 4.Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5.Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
2Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden.
3Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.

(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichen oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§§§

§_23   HOAI
Verschiedene Leistungen an einem Gebäude

(1) 1Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr.3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen.
2§ 25 Abs.1 bleibt unberührt.

(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.

§§§

§_24   HOAI
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden

(1) 1Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
2Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs.1 vorgeschrieben ist.

§§§

§_25   HOAI
Leistungen des raumbildenden Ausbaus

(1) 1Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden.
2Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.

(2) 1Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einem Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
2Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.

§§§

§_26   HOAI
Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen

1Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart werden.
2Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

§_27   HOAI
Instandhaltungen und Instandsetzungen

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

§§§

§§§

[ « ] HOAI - §§ 15-27 [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de