HOAI   (6) 43-47
1  10  15  28  33  43  51  [ « ][ ‹ ][ I ][ »61a  68  80  91  96
T-6Landesplanung (1)43-50

§_43   HOAI
Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:

  1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,

  2. Landschaftsrahmenpläne,

  3. Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§§§

§_44   HOAI
Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V

Die §§ 20, 36, 38 Abs.8 und § 39 gelten sinngemäß.

§§§

§_45   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
    Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
    Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  3. Honorarzone III:
    Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

(2) aSind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I:
    Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

  2. Honorarzone II:
    Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

  3. Honorarzone III:
    Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§§§

§_45a   HOAI
Leistungsbild Landschaftsplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe

 

1 bis 3

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung

 

20 bis 37

3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

 

40

4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde

 

30

5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung

 

7

Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 

Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Abgrenzen des Planungsgebiets

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen




 

 
 

Antragsverfahren für Planungszuschüsse

2.   Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere

  • der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen

  • des Naturhaushalts

  • der landschaftsökologischen Einheiten

  • des Landschaftsbildes

  • der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile

  • der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation

  • von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern

  • der Flächennutzung

  • voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner


b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

  • der Empfindlichkeit

  • besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen

  • nachteiliger Nutzungsauswirkungen

  • geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege


c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten




 

 
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen

Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft


b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

  • landschaftspflegerische Sanierungsgebiete

  • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen

  • Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen

  • Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge

  • Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe


c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind




d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber




 

 

4.   Entwurf

Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht


 

 

5. Genehmigungsfähige Planfassung

 

 

Ende Leistungsbild


(3) 1Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6) 1Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 vH bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird.
2Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor wenn

  1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder

  2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

§§§

§_45b   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 45b Abs.1

Fläche

Zone I

Zone II

Zone III

ha

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

1 000
1 300
1 600
1 900
2 200
2 500
3 000
3 500
4 000
4 500
5 000
5 500
6 000
6 500
7 000
7 500
8 000
8 500
9 000
9 500
10 000
11 000
12 000
13 000
14 000
15 000

11 484
13 928
16 597
18 877
21 004
22 967
25 994
28 893
31 669
34 328
36 864
39 267
41 558
43 726
45 776
47 734
49 611
51 410
53 128
54 759
56 314
59 254
62 122
64 893
67 593
70 205

13 779
16 714
19 915
22 655
25 207
27 559
31 194
34 671
38 004
41 195
44 237
47 121
49 871
52 474
54 928
57 280
59 535
61 692
63 753
65 711
67 577
71 105
74 541
77 875
81 111
84 246

13 779
16 714
19 915
22 655
25 207
27 559
31 194
34 671
38 004
41 195
44 237
47 121
49 871
52 474
54 928
57 280
59 535
61 692
63 753
65 711
67 577
71 105
74 541
77 875
81 111
84 246

16 080
19 501
23 228
26 429
29 404
32 155
36 389
40 448
44 339
48 056
51 605
54 974
58 180
61 217
64 080
66 826
69 454
71 975
74 373
76 663
78 836
82 957
86 966
90 851
94 630
98 291

16 080
19 501
23 228
26 429
29 404
32 155
36 389
40 448
44 339
48 056
51 605
54 974
58 180
61 217
64 080
66 826
69 454
71 975
74 373
76 663
78 836
82 957
86 966
90 851
94 630
98 291

18 376
22 287
26 546
30 207
33 607
36 747
41 588
46 226
50 674
54 923
58 978
62 828
66 494
69 965
73 232
76 372
79 378
82 257
84 997
87 615
90 100
94 809
99 385
103 833
108 148
112 331

Honorartafel zu § 45b Abs.1


(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) 1Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen.
2Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs.2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.

(4) 1Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15 000 ha kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

§_46   HOAI
Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe

 

1 bis 3

Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs

 

20 bis 37

3.Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

 

50

4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

 

10

5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung

 

-

Leistungsbild Grünordnungsplan


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1.   Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 

Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen




 

 

2.   Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere

  • des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren

  • der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes

  • der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung

  • der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte

  • der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung. Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen

  • des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen

  • der voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

  • der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen

  • der Eigentümer

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner


b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

  • der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen

  • nachteiliger Nutzungsauswirkungen


c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten




 

 

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

  • Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes

  • landschaftspflegerische Sanierungsbereiche

  • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen

  • Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  • Schutzgebiete und -objekte

  • Freiräume

  • Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen




  • b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

    • Grünflächen

    • Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen

    • Sport-, Spiel- und Erholungsflächen

    • Fußwegesystemen

    • Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung

    • Ortseingänge und Siedlungsränder

    • pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen

    • klimatisch wichtige Freiflächen

    • Immissionsschutzmaßnahmen

    Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern

    Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen

    Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen

    Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen




Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber




 

 

4. Endgültige Planfassung (Entwurf)

Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung




 

 

5. Genehmigungsfähige Planfassung

 

 

Ende Leistungsbild


(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.

(4) § 45a Abs.3, 5 bis 7 gilt sinngemäß.

§§§

§_46a   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgen den Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 46a Abs.1

Ansätze VE

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

 

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

1 500
5 000
10 000
20 000
40 000
60 000
80 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
600 000
700 000
800 000
900 000
1 000 000

 

1 723
5 742
9 530
15 850
25 723
32 380
38 582
43 639
60 292
75 789
91 869
106 794
120 573
133 207
144 690
155 024
175 695
196 945
220 479
242 874
264 118

2 153
7 179
11 918
19 813
32 155
40 479
48 230
54 550
75 364
97 737
114 836
133 498
150 719
166 512
180 864
193 785
219 620
246 177
275 602
303 595
330 146

2 153
7 179
11 918
19 813
32 155
40 479
48 230
54 550
75 364
97 737
114 836
133 498
150 719
166 512
180 864
193 785
219 620
246 177
275 602
303 595
330 146

2 582
8 615
14 301
23 770
38 582
48 573
57 878
65 456
90 432
113 686
137 798
160 198
180 864
199 813
217 033
232 541
263 545
295 409
330 719
364 311
396 175

Honorartafel zu § 46a Abs.1


(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.

für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl

 

je Hektar Fläche

400 VE,

2.

für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten

 

je Hektar Fläche

1150 VE,

3.

für Grünflächen nach § 9 Abs.1 Nr.15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand

 

je Hektar Fläche

1000 VE,

4.

für sonstige Grünflächen

 

je Hektar Fläche

400 VE,

5.

für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind

 

je Hektar Fläche

1200 VE,

6.

für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen

 

je Hektar Fläche

400 VE,

7.

für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

 

je Hektar Fläche

400 VE,

8.

für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald

 

je Hektar Fläche

100 VE,

9.

für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

 

je Hektar Fläche

400 VE,

10.

für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege

 

je Hektar Fläche

100 VE,

11.

sonstige Flächen

 

je Hektar Fläche

100 VE,


(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a) 1Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen.
2Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) 1Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,

  2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,

  3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,

  4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

§§§

§_47   HOAI
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.


   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1. Landschaftsanalyse

 

20

2. Landschaftsdiagnose

 

20

3. Entwurf

 

50

4. Endgültige Planfassung

 

10

Grundleistungen


(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:


Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Landschaftsanalyse

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung

  • Naturräume

  • Ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur




 

 

2. Landschaftsdiagnose

Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

  1. Naturhaushalt

  2. Landschaftsbild

    • naturbedingt

    • anthropogen

  3. Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

  4. Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw einzelner Landschaftsfaktoren

  5. Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits




 

 

3. Entwurf

Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

  1. Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

    • Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung

    • Bereiche mit extensiver Nutzung

    • Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung

    • Bereiche städtisch-industrieller Nutzung

  2. Ziele des Arten- und Biotopschutzes

  3. Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren

  4. Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

  5. Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

    • Sicherung überörtlicher Grünzüge

    • Grünordnung im Siedlungsbereich

    • Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes

    • Sanierung von Landschaftsschäden

  6. Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

  7. Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

  8. Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

    • Landschaftspläne

    • Grünordnungspläne

    • Landschaftspflegerische Begleitpläne

    Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber




 

 

4. Endgültige Planfassung




 

 

Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 des Raumordnungsgesetzes

Ende Leistungsbild

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) 1Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 vH bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird.
2Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder

  2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

§§§

§_47a   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 45b Abs.2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3) 1Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wor den ist.
2Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische Verhältnisse,

  2. Verdichtungsräume,

  3. Erholungsgebiete,

  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.


Honorartafel zu § 47a Abs.1

Fläche ha

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

 

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

5 000
6 000
7 000
8 000
9 000
10 000
12 000
14 000
16 000
18 000
20 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
60 000
70 000
80 000
90 000
100 000

 

29 456
33 863
38 020
41 936
45 474
48 660
54 550
59 724
64 673
69 244
74 122
86 270
96 460
105 101
112 535
118 563
125 456
138 085
149 512
158 470
167 428
176 846

36 818
42 330
47 525
52 423
56 845
60 828
68 186
74 659
80 845
86 557
92 656
107 842
120 578
131 382
140 672
148 208
156 823
172 607
186 893
198 090
209 287
221 057

36 818
42 330
47 525
52 423
56 845
60 828
68 186
74 659
80 845
86 557
92 656
107 842
120 578
131 382
140 672
148 208
156 823
172 607
186 893
198 090
209 287
221 057

44 181
50 797
57 029
62 904
68 211
72 997
81 817
89 589
97 013
103 869
111 186
129 408
144 690
157 657
168 803
177 848
188 186
207 129
224 268
237 705
251 141
265 263

Honorartafel zu § 47a Abs.1

§§§

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