HOAI (6) | 43-47 |
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1 10 15 28 33 43 51 [ « ][ ][ I ][ » ] 61a 68 80 91 96 |
T-6 | Landesplanung (1) | 43-50 |
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(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
Landschaftsrahmenpläne,
Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
§§§
Die §§ 20, 36, 38 Abs.8 und § 39 gelten sinngemäß.
§§§
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
wenig bewegte topographische Verhältnisse,
einheitliche Flächennutzung,
wenig gegliedertes Landschaftsbild,
geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
einfache ökologische Verhältnisse,
geringe Bevölkerungsdichte.
Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
bewegte topographische Verhältnisse,
differenzierte Flächennutzung,
gegliedertes Landschaftsbild,
durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
durchschnittliche Bevölkerungsdichte.
Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark bewegte topographische Verhältnisse,
sehr differenzierte Flächennutzung,
stark gegliedertes Landschaftsbild,
hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
schwierige ökologische Verhältnisse,
hohe Bevölkerungsdichte.
(2) aSind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§§§
(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.
Bewertung der | ||
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 | |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung
und zusammenfassende
Darstellung | 20 bis 37 | |
3. Vorentwurf | 40 | |
4. Entwurf | 30 | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | 7 | |
Grundleistungen bei Landschaftsplänen |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Abgrenzen des Planungsgebiets Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen |
Antragsverfahren für Planungszuschüsse | |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen
und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten |
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen | |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher
Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den
Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz
sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen)
in Natur und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
| |
4. Entwurf Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung
in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
|
| |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
| |
Ende Leistungsbild |
(3) 1Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann
als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
2Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) 1Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1
mit mehr als bis 37 bis zu 60 vH bewertet wird, wenn in dieser
Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln
der Planungsgrundlagen erforderlich wird.
2Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor wenn
die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Fläche |
Zone I |
Zone II |
Zone III |
|||||||
ha |
von | bis |
von | bis |
von | bis |
||||
|
Euro |
Euro |
Euro |
|||||||
1 000 |
11 484 |
13 779 |
13 779 |
16 080 |
16 080 |
18 376 |
||||
Honorartafel zu § 45b Abs.1 |
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) 1Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit
einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1 000 ha kann
als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet
werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach
Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen.
2Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs.2, höchstens
jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen
von 1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(4) 1Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des
Plangebiets über 15 000 ha kann frei vereinbart werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§§§
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
Bewertung der | ||
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 | |
Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs
| 20 bis 37 | |
3.Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | 50 | |
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) | 10 | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | - | |
Leistungsbild Grünordnungsplan |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen |
| |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten |
| |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
| |
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung |
| |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
| |
Ende Leistungsbild |
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs.3, 5 bis 7 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgen den Honorartafel festgesetzt.
Ansätze VE |
Normalstufe |
Schwierigkeitsstufe |
||||||||
|
von | bis |
von | bis |
||||||
|
Euro |
Euro |
||||||||
1 500 |
1 723 |
2 153 |
2 153 |
2 582 |
||||||
Honorartafel zu § 46a Abs.1 |
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. | für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl | |
je Hektar Fläche
| 400 VE, | |
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen
einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen
oder Pflanzpflichten
| ||
je Hektar Fläche | 1150 VE, | |
3. | für Grünflächen nach § 9 Abs.1 Nr.15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand
| |
je Hektar Fläche | 1000 VE, | |
4. | für sonstige Grünflächen
| |
je Hektar Fläche | 400 VE, | |
5. | für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
| |
je Hektar Fläche | 1200 VE, | |
6. | für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
| |
je Hektar Fläche | 400 VE, | |
7. | für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege | |
je Hektar Fläche | 400 VE, | |
8. |
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen
für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte
Flächen von Landwirtschaft und Wald | |
je Hektar Fläche | 100 VE, | |
9. |
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege | |
je Hektar Fläche | 400 VE, | |
10. |
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege | |
je Hektar Fläche | 100 VE, | |
11. |
sonstige Flächen
| |
je Hektar Fläche | 100 VE, |
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(4a) 1Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen
Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen.
2Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare
nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten
Planfassung zu berechnen.
(5) 1Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der
Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden,
wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden
ist.
2Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
§§§
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den
in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der | ||
1. Landschaftsanalyse | 20 | |
2. Landschaftsdiagnose | 20 | |
3. Entwurf | 50 | |
4. Endgültige Planfassung | 10 | |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der a) natürlichen Grundlagen b) Landschaftsgliederung
c) Flächennutzung d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur |
| |
2. Landschaftsdiagnose Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
|
| |
3. Entwurf Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
| |
4. Endgültige Planfassung |
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 des Raumordnungsgesetzes | |
Ende Leistungsbild |
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) 1Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2
mit mehr als 20 bis zu 43 vH bewertet wird, wenn in dieser
Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die
Landschaftsanalyse erforderlich wird.
2Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
§§§
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 45b Abs.2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) 1Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht
der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet
werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wor
den ist.
2Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische Verhältnisse,
Verdichtungsräume,
Erholungsgebiete,
tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
Fläche ha |
Normalstufe |
Schwierigkeitsstufe |
||||||||
|
von | bis |
von | bis |
||||||
|
Euro |
Euro |
||||||||
5 000 |
29 456 |
36 818 |
36 818 |
44 181 |
||||||
Honorartafel zu § 47a Abs.1 |
§§§
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