1966 | ||
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1965 1967 | [ ] |
66.001 | Berlin-Vorbehalt II |
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1) Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines oberen Bundesgerichts in einer "Berliner Sache" befugt, wenn die Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverstöße im Verfahren des oberen Bundesgerichts oder bei der Anwendung von Bundesrecht durch dieses Gericht rügt. | |
2) Die nach Berlin übernommenen Bundesgesetze gelten auch dort als Bundesrecht. | |
§§§ | |
66.002 | Organstreitverfahren-Beitritt |
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Zur Zulässigkeit des Beitritts im Organstreit (§ 65 BVerfGG). | |
LB 2) Nach § 65 BVerfGG können "dem Antragsteller und dem Antragsgegner" andere in § 63 BVerfGG genannte Antragsberechtigte beitreten. | |
LB 3) Politische Parteien sind zwar in § 63 BVerfGG nicht genannt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind sie jedoch im Organstreit parteifähig ( § 63 BVerfGG) und berechtigt, eine angebliche Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen ( BVerfGE_4,27 <30>; BVerfGE_8,51 <63>; BVerfGE_14,121 <129>). Sie sind daher auch berechtigt, nach Maßgabe von § 65 BVerfGG in einem Organstreit beizutreten. | |
LB 4) Die in § 65 Abs.1 BVerfGG für den Beitritt geforderte Voraussetzung, daß die Entscheidung auch für die Abgrenzung der "Zuständigkeiten" des Beitretenden von Bedeutung sein muß, ist für den Beitritt einer politischen Partei in einem Organstreit dahin abzuwandeln, daß die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihres verfassungsrechtlichen Status von Bedeutung ist. | |
LB 5) Nach dem Wortlaut des § 65 Abs.1 BVerfGG können Dritte immer nur "dem Antragsteller" oder "dem Antragsgegner" beitreten. Sie können nicht als Dritte, unabhängig von der Gestaltung des Prozeßstoffs durch die Hauptparteien, im Prozeß erscheinen, um ihre Auffassung über die streitigen Rechtsfragen darzulegen oder um Ansprüche geltend zu machen, die nicht in innerem Zusammenhang mit den Anträgen der Hauptparteien stehen (vgl BVerfGE_6,309 <326>; BVerfGE_12,308 <310>). | |
LB 6) Im anhängigen Organstreit geht es um die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich der Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Parteien. Kompetenzen, wie sie hier streitig sind, können nach Lage der Sache politischen Parteien nicht zustehen, da sie als solche nicht in der Lage sind, über die Bereitstellung staatlicher Mittel zu bestimmen. | |
LB 7) Der Beitritt der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und der Christlich-Sozialen Union zum Verfahren auf seiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats ist unzulässig. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.003 | Selbstablehnung |
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LB 1) § 19 BVerfGG knüpft an den im deutschen Prozeßrecht seit jeher feststehenden Begriff der "Befangenheit" an. | |
LB 2) Die Entstehungsgeschichte' bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff der Befangenheit in § 19 Abs.3 BVerfGG anders verstanden wissen wollte als in Absatz 1 und in den übrigen Prozeßordnungen (§ 48 ZPO und § 30 StPO). | |
LB 3)§ 19 Abs.3 BVerfGG ist daher dahin auszulegen, daß die Erklärung des sich selbstablehnenden Richters nicht zum Inhalt haben muß, er sei befangen. Es genügt vielmehr, daß der Richter zum Ausdruck bringt, es lägen Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
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T-66-01 | Befangenheit iSd § 19 Abs.3 BVerfGG |
"1. § 19 Abs.3 BVerfGG weicht im Wortlaut von den entsprechenden Vorschriften der übrigen Prozeßordnungen ab (§ 48 ZPO und § 30 StPO). Während Zivilprozeß- und Strafprozeßordnung die "Selbstablehnung" darin sehen, daß ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung, dh die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, heißt es in § 19 Abs.3 BVerfGG, daß sich "ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen" erklären kann. Dies bedeutet aber nicht, daß der Begriff der "Befangenheit" in § 19 Abs.3 BVerfGG ein anderer sein soll als in Absatz 1. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 2. und 3.März 1966 ausgesprochen hat, knüpft § 19 BVerfGG an den im deutschen Prozeßrecht seit jeher feststehenden Begriff der "Befangenheit" an. Dies gilt auch für § 19 Abs.3 BVerfGG. Danach kommt es auch für diese Bestimmung nicht darauf an, ob der Richter wirklich "parteilich" oder "befangen" ist, sondern darauf, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an seiner Unvoreingenommenheit und seiner objektiven Einstellung zu zweifeln. | |
Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte. Sie bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff der Befangenheit in § 19 Abs.3 BVerfGG anders verstanden wissen wollte als in Absatz 1 und in den übrigen Prozeßordnungen. Die Regierungsvorlage enthielt eine dem § 45 Abs.2 Satz 2 ZPO entsprechende Bestimmung dahingehend, daß es keiner Entscheidung bedürfe, wenn sich ein abgelehnter Richter selbst für befangen erkläre. Der Bundesrat schlug eine dem jetzigen Absatz 3 des § 19 entsprechende Formulierung vor, mit der Begründung, die "reine Selbstablehnung" solle "nur mit Billigung des Gerichts" wirksam sein. Dies wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren angenommen. Daß der Begriff der Befangenheit in dieser Vorschrift einen anderen Inhalt haben sollte als in Absatz 1 des § 19 BVerfGG, wurde von keiner Seite zum Ausdruck gebracht (vgl BT-RA StenProt 67.Sitzung S.5, 76.Sitzung S.20). | |
§ 19 Abs.3 BVerfGG ist daher dahin auszulegen, daß die Erklärung des sich selbstablehnenden Richters nicht zum Inhalt haben muß, er sei befangen. Es genügt vielmehr, daß der Richter zum Ausdruck bringt, es lägen Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten." | |
Auszug aus BVerfG B, 25.03.66, - 2_BvF_1/65 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.9 ff | |
§§§ | |
66.004 | Ehemäklerlohn |
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Der Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns durch § 656 BGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz. | |
LB 2) Der Ausschluß der Einklagbarkeit des Ehemäklerlohnes verletzt nicht die Menschenwürde der die Tätigkeit eines Heiratsvermittlers gewerbsmäßig betreibenden Personen. Dieser Ausschluß diffamiert nicht den Berufsstand der Heiratsvermittler, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen, die mit der Natur und dem besonderen Charakter des Ehemäklervertrages zusammenhängen. | |
LB 3) Der Ehevermittler kann seine Forderung durch Vorauszahlungen sichern, deren Rückforderung gemäß § 656 Abs.1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. | |
LB 4) Auch wenn § 656 BGB als Regelung der Berufsausübung anzusehen sein sollte, wäre sie durch Gesetz zulässig ( Art.12 Abs.1 Satz 2 GG). Die Freiheit der Berufsausübung kann im Wege der "Regelung" beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen ( BVerfGE_7,377 <405>). Der bereits erwähnte Gesichtspunkt, daß durch Prozesse über den Ehemäklerlohn Vorgänge der Eheanbahnung offenbart werden müßten und damit in die Intimsphäre der Ehegatten eingegriffen würde, stellt eine solche vernünftige Erwägung dar. | |
§§§ | |
66.005 | Kommando 1005 |
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Eine Untersuchungshaft von über fünf Jahren ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie auf vermeidbare Verzögerung der Ermittlungen verursacht ist. LB 2) Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen ( BVerfGE_19,342 <347 f>). | |
LB 3) Jedenfalls verstößt der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, welche die in § 121 Abs.1 StPO bestimmte Frist in so ungewöhnlichem Maße überschreitet, dann gegen Art.2 Abs.2 GG, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.006 | Parteienfinanzierung I |
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1) Das Bundeshaushaltsgesetz (Art.110 Abs.2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art.93 Abs.1 Nr.2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden. | |
2) Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art.20 Abs.2, 21 GG). | |
3) Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können. | |
4) Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren. | |
5) Art.21 Abs.1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen. | |
§§§ | |
66.007 | Untersuchungshaft |
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Bei der Prüfung, ob eine Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist auch eine nicht unerhebliche Unterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. | |
LB 2) Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft, welche die in § 121 Abs.1 StPO bestimmte Frist erheblich überschreitet, verstößt dann gegen Art.2 Abs.2 Satz 2 GG, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. | |
LB 3) Eine solche Verzögerung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Wenn die Ermittlungen durch Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit zwischen den Staatsanwaltschaften in Köln und München eine gewisse Zeit lang nicht weitergeführt worden sind, so bedeutet dies nicht notwendig eine vermeidbare Verzögerung des Verfahrens. Die Pflicht, die Ermittlungen möglichst schnell durchzuführen, entbindet die Strafverfolgungsbehörden im Rechtsstaat nicht von der Notwendigkeit, ihre Zuständigkeit zu prüfen. | |
LB 4) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, daß Fluchtverdacht sich nicht ausschließen lasse, wendet er sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird ( BVerfGE_15,245 <247>; BVerfGE_18,85 <92>). | |
§§§ | |
66.008 | Spiegel |
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Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen. | |
LB 2) Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften der §§ 99, 100 StGB erfordert, zwischen den beiden Begehungsformen des vorsätzlichen Verrats von Staatsgeheimnissen im Sinne von § 99 Abs.2 StGB zu unterscheiden und jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen "gemeinen Landesverrat" durch Agenten oder Spione. | |
LB 3) Zusammenfassend ist festzustellen: Bei dem Erlaß der Durchsuchungsanordnung ist die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Wertentscheidung des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gebotene Abwägung außer acht gelassen worden. Eine diesen Erfordernissen Rechnung tragende Gesetzesanwendung hätte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen müssen, daß eine derart umfassende Durchsuchung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellte. | |
LB 4) Nach der die Entscheidung nach § 15 Abs.2 Satz 4 BVerfGG tragenden Auffassung ist der Durchsuchungsbeschluß verfassungsmäßig. | |
§§§ | |
66.009 | Sammlungsgesetz |
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Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. | |
LB 2) Einem rechtsstaatlich ausgestalteten Erlaubnisvorbehalt kommt in diesem Bereich legitimerweise die Aufgabe zu, die Behörden rechtzeitig zur vorbeugenden Prüfung bei solchen Umständen und Vorgängen einzuschalten, die erfahrungsgemäß häufig Ordnungswidrigkeiten mit sich bringen. | |
LB 3) Die gesetzliche Verpflichtung, eine Erlaubnis einzuholen, besagt daher nicht, daß die erlaubnispflichtige Tätigkeit als solche verboten sei, sondern nur, daß mit der Rechtsausübung erst begonnen werden darf, wenn die Gesetzmäßigkeit des Vorhabens in einem geordneten Verfahren geprüft und festgestellt ist. Die rechtliche Bedeutung der Erlaubnis besteht also darin, daß eine vorläufige Sperre, die der Rechtsausübung zunächst gesetzt ist, aufgehoben wird. | |
LB 4) Da das Grundrecht des Art.2 Abs.1 GG aber nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit als solche, sondern auch die Ausübung der in ihr enthaltenen Befugnisse gewährleistet, muß der Grundrechtsträger notwendigerweise einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des objektiven Rechts vorliegen. | |
LB 5) Der verfassungsmäßigen Ordnung entspricht eine gesetzliche Regelung von Befugnissen, die aus einem Grundrecht hergeleitet werden können, nur dann, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen - also auch die negativen - inhaltlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Ist ein Genehmigungsverfahren zulässigerweise angeordnet, so müssen also die Gründe, die eine Versagung der behördlichen Erlaubnis ermöglichen, durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Das gleiche gilt, wenn das Gesetz zuläßt, daß die Erteilung der Genehmigung von Bedingungen, Auflagen oder zeitlichen Begrenzungen abhängig gemacht wird. Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. | |
LB 6) Diesen Erfordernissen widersprechen die Genehmigungsvorbehalte nach dem Sammlungsgesetz in mehrfacher Richtung. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.010 | Gebührenregelung |
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§ 80 Abs.2 S.2 GWB ist mit Art.80 Abs.1 S.2 GG unvereinbar und daher nichtig. | |
§§§ | |
66.011 | Bundesrecht in Berlin |
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Der in Nr.4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.Mai 1949 enthaltene Vorbehalt in bezug auf Berlin steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht entgegen, wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ein in Berlin ergangener Verwaltungsakt des Bundes ist, der nur nach Bundesrecht beurteilt wird und der auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden soll. Dies trifft auch dann zu, wenn das nach Bundesrecht zuständige Kammergericht angerufen worden ist und den Verwaltungsakt des Bundes ganz oder teilweise bestätigt hat. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.012 | Saarl-Ausführungsgesetz-VwGO |
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Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs.2 des Saarländischen Ausführungesgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung). | |
LB 2) Eine Gesamtwürdigung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt, daß der Bund durch sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erschöpfend geregelt hat. | |
LB 3) Den Ländern wird ferner durch §§ 187 Abs.1 und 193 VwGO die Möglichkeit eingeräumt, den Verwaltungsgerichten über ihre Zuständigkeiten nach der Verwaltungsgerichtsordnung hinaus bestimmte weitere Rechtsprechungsaufgaben zu übertragen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
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T-66-02 | Aufsichtsklage Vereinbarkeit |
"§ 15 Abs.2 AG Saarland ist mit Art.74 Nr.1 und Art.72 Abs.1 GG in Verbindung mit § 78 VwGO nicht vereinbar. | |
1. § 15 AG Saarland regelt das verwaltungsgerichtliche Verfahren, nicht das Vorverfahren. Nach Art.74 Nr.1 GG hat der Bund die Kompetenz, Verfassung und Verfahren auch der Verwaltungsgerichte zu regeln (BVerfGE_10,285 <292, 301>). Von dieser Kompetenz hat der Bund durch Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch gemacht. Landesrechtliche Regelungen des Verwaltungsprozeßrechts sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs erschöpfend ist (Art.72 Abs.1 GG; vgl BVerfGE_2,232 <235>; BVerfGE_7,342 <347>; BVerfGE_18,407 <415>). Eine Gesamtwürdigung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt, daß der Bund durch sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erschöpfend geregelt hat (vgl BVerfGE_1,283 <296>; BVerfGE_7,244 <259>; BVerfGE_7,342 <347>). | |
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung das Ziel verfolgt, die Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestand und seitdem fortgeschritten war, "zu beseitigen und Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte im Sinne eines einheitlichen Prozeßrechts zu regeln" (so der Schriftliche Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Regierungsentwurf, BT-Drucks.III/1094 S.2, ebenso die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks.III/55 S.25). Der Gesetzgeber hat damit Aufgaben erfüllt, "die dem Bund durch die Art.74 Nr.1 in Verbindung mit Art.72 Abs.2 Nr.3 GG für das Gebiet des Prozeßrechts gestellt sind" (Bericht des Rechtsausschusses aaO). | |
Die Verwaltungsgerichtsordnung normiert das verwaltungsgerichtliche Verfahren umfassend, sei es durch eigene Vorschriften, sei es durch Verweisungen. Zur Ergänzung der in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst enthaltenen Regelungen verweist das Gesetz an zahlreichen Stellen auf andere bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere auf einzelne Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung (vgl §§ 54, 55, 57 Abs.2, 62 Abs.3, 64, 98, 123 Abs.3 und 4, 153, 159, 166, 167 Abs.1 VwGO). Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 173 VwGO ganz allgemein das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Für Zustellungen gilt nach § 56 Abs.2 VwGO das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3.Juli 1952 (BGBl.I S.379), für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 Abs.1 Satz 1 VwGO das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27.April 1953 (BGBl.I S.157), für die Gerichtskosten gelten gemäß § 189 VwGO zunächst die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter. Insgesamt gesehen lassen die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung eindeutig erkennen, daß das Gesetz eine erschöpfende Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vornimmt. Dem entspricht es, daß § 195 Abs.2 VwGO (vgl auch § 77 VwGO) nahezu alle früheren landesrechtlichen Vorschriften, die den gleichen Gegenstand wie die Verwaltungsgerichtsordnung regeln, aufhebt. | |
Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zahlreiche Vorschriften, die es dem Landesgesetzgeber für einzelne Fragen vorbehalten, ergänzende oder von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Regelungen zu treffen (vgl §§ 34, 40 Abs.1 Satz 2, 42 Abs.2, 47, 73 Abs.2, 78 Abs.1 Nr.2, 131 Abs.1 Satz 2, 145, 183, 185 Abs.2, 187 Abs.2 und 3, 189 Abs.2, 195 Abs.2). Den Ländern wird ferner durch §§ 187 Abs.1 und 193 VwGO die Möglichkeit eingeräumt, den Verwaltungsgerichten über ihre Zuständigkeiten nach der Verwaltungsgerichtsordnung hinaus bestimmte weitere Rechtsprechungsaufgaben zu übertragen. Diese ins einzelne gehenden und differenzierten Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers bestätigen, daß die Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsprozeßrecht erschöpfend regeln wollte und geregelt hat. Die Tatsache, daß die Verwaltungsgerichtsordnung eine Frage nicht behandelt, kann demgemäß nicht dahin gedeutet werden, daß der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. | |
Die erschöpfende bundesrechtliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schließt also landesgesetzliche Regelungen dieses Sachgebiets grundsätzlich aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese landesrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihr sachlich zu widersprechen (vgl v Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm.III 2 e zu Art.72 GG, S.1437). | |
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß die Generalklausel des § 40 Abs.1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art öffne und daß die Länder befugt seien, für die Erledigung solcher Streitigkeiten über die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Klagearten (Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsklagen, vgl §§ 42, 43 VwGO) hinaus Klagetypen sui generis einzuführen, ohne bei der Ausgestaltung solcher Klagen an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (zB über Fristen für die Erhebung der Klage oder über den richtigen Beklagten) gebunden zu sein. | |
Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zwar, anders als der Regierungsentwurf (BT-Drucks.III/55), keine Vorschrift, die die zulässigen Klagearten aufzählt. § 40 des Regierungsentwurfs, demzufolge Rechtsschutz nur mit der Gestaltungs-, Feststellungs- und Leistungsklage begehrt werden konnte, wurde vom Bundestag auf Vorschlag seines Rechtsausschusses nicht in das Gesetz übernommen. Maßgebend hierfür war u.a. die Befürchtung, ein starres Schema von Klagearten könne die Gerichte, die die Verwaltungsgerichtsordnung auszulegen und ihre Regelungen fortzubilden hätten, hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von Klagen allzusehr einengen (vgl den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.III/1094 S.5, sowie Schäfer, DVBl.1960, 837 ff). | |
Das Fehlen einer die zulässigen Klagearten ausdrücklich aufzählenden Bestimmung enthält jedoch keinen stillschweigenden Vorbehalt zugunsten des Landesgesetzgebers. Es ändert nichts daran, daß die Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsprozeßrecht erschöpfend geregelt hat. Deshalb ist es den Ländern grundsätzlich verwehrt, neue Klagearten einzuführen, die abweichend von den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung ausgestaltet sind. | |
2. Auch bei umfassender und erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält. Die in § 15 Abs.2 Satz 1 AG Saarland getroffene Regelung wird jedoch nicht durch die Vorbehalte gedeckt, durch die die Verwaltungsgerichtsordnung die Regelung einzelner Fragen dem Landesgesetzgeber überlassen hat. | |
a) Es wird die Ansicht vertreten, die Aufsichtsklage sei nicht als Anfechtungsklage (§ 42 VwGO), sondern als eine Klage besonderer Art, nämlich als eine Art Organ- oder Parteistreitigkeit, als eine Art In-sich-Prozeß der Verwaltung zu charakterisieren (Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm IX 4 zu § 73, und Ergänzungsband 1962 S.158 Nr.6; vgl dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.Januar 1964, AS Bd.9 S.130 ff für die Aufsichts- oder Beanstandungsklage nach § 17 AG Rheinland-Pfalz). Zu ihrer Einführung sei der Landesgesetzgeber durch § 73 Abs.2 in Verbindung mit § 195 Abs.2 VwGO ermächtigt. Bei der Ausgestaltung dieser Klage sui generis seien die Länder eben deshalb, weil es sich nicht um eine Anfechtungsklage handle, nicht gebunden an die Regelungen, die die Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der Klagebefugnis, der Klagefristen und der Frage, gegen wen die Klage zu richten sei, für die Anfechtungsklage getroffen habe. | |
Diese ausdehnende Auslegung des in § 73 Abs.2 VwGO enthaltenen Vorbehalts zugunsten des Landesgesetzgebers steht mit Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nicht in Einklang. | |
aa) Seinem Wortlaut nach enthält § 73 Abs.2 VwGO lediglich eine Ermächtigung zu einer von § 73 Abs.1 VwGO abweichenden Regelung des Vorverfahrens, nicht aber eine Ermächtigung zur Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Hinweis darauf, daß es ohne die Aufsichtsklage an einer Möglichkeit fehlen würde, rechtswidrige Widerspruchsbescheide der Rechtsausschüsse zu beseitigen, ist nicht zwingend. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem zur Zeit im Saarland geltenden Recht rechtswidrige Bescheide dieser Ausschüsse nur mit Hilfe der Aufsichtsklage aufgehoben werden können. Eine unzureichende landesrechtliche Regelung der Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsausschüsse kann nicht dazu führen, einen bundesrechtlichen Vorbehalt entgegen seinem Wortlaut ausdehnend zugunsten des Landesgesetzgebers auszulegen. | |
Ebensowenig verfängt der Hinweis darauf, daß die Rechtsausschüsse gerichtlichen Instanzen gleichzuachten seien mit der Folge, daß die Aufsichtsklage als eine Art Rechtsmittel, wie auch sonst üblich, gegen denjenigen zu richten sei, der durch die Entscheidung der Vorinstanz begünstigt wurde. Die nach §§ 5 ff. AG Saarland gebildeten Rechtsausschüsse sind keine gerichtlichen Instanzen oder einem Gericht gleichzuachtende Spruchkörper. Zwar sind die Ausschüsse nicht in der sonst üblichen Weise der Verwaltung eingegliedert. Insbesondere das Verfahren vor dem Ausschuß, der grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung entscheidet, wird in § 14 AG Saarland einem gerichtsförmigen Verfahren angenähert. Gleichwohl gehören die Ausschüsse nicht zur rechtsprechenden Gewalt; sie bleiben Teil der inneren Verwaltung (vgl OVG Rheinland-Pfalz, AS Bd.9 S.131 f). Im Unterschied zu sonstigen Verwaltungsbehörden ist ihnen jedoch nicht die Erledigung kontinuierlich anfallender Verwaltungsaufgaben zugewiesen, sondern die Aufgabe, in einem mit besonderen Garantien ausgestatteten Widerspruchsverfahren eine Art Selbstkontrolle der Verwaltung vorzunehmen. Maßgebend bleibt, daß ihre Entscheidungen Widerspruchsbescheide, also Verwaltungsakte, sind. | |
Die ausdehnende Auslegung des § 73 Abs.2 VwGO dahin, der Landesgesetzgeber sei durch diese Vorschrift zur Einführung und freien Ausgestaltung einer in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehenen Klage sui generis ermächtigt, kann weiterhin auch nicht darauf gestützt werden, daß die Regelung des § 15 AG Saarland die Aufsichtsbehörde im Interesse des durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten auf den befristeten Klageweg verweise. Denn die nachzuprüfende Bestimmung des § 15 Abs.2 Satz 1 AG Saarland, die den Begünstigten in die Rolle des Beklagten verweist, kann nicht mit dem Grundsatz gerechtfertigt werden, das Vertrauen in den Bestand begünstigter Verwaltungsakte sei schutzwürdig. | |
Schließlich kann auch die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs.2 VwGO (vgl Koehler, aaO) nicht die Ansicht rechtfertigen, diese Bestimmung enthalte einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber zur freien Ausgestaltung einer Klage besonderer Art. Für die Auslegung von § 73 Abs.2 VwGO kann es nicht maßgebend sein, welche Meinung in einem Unterausschuß eines Ausschusses des Bundesrats von dessen Mitgliedern und vom Vertreter der Bundesregierung geäußert worden ist, sofern nicht diese Meinung dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift entnommen werden kann. | |
Nach Wortlaut und Sinn des § 73 Abs.2 VwGO kann also nicht angenommen werden, daß dieser Vorbehalt den Landesgesetzgeber ermächtige, abweichend vom System der Verwaltungsgerichtsordnung eine Klage der Aufsichtsbehörde gegen den Bürger vorzusehen, der durch den Verwaltungsakt begünstigt wurde, aber nicht in der Lage ist, den beanstandeten Akt zu beseitigen. | |
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 73 Abs.2 VwGO eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers impliziert, die Aufsichtsklage einzuführen, oder ob die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Bedenken gegen diese Art der Aufsicht in Form einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründet sind. Denn jedenfalls könnte § 73 Abs.2 VwGO ausdehnend nur dahin ausgelegt werden, daß der Landesgesetzgeber "kraft Sachzusammenhangs" mit der Befugnis zur Schaffung nichtweisungsgebundener Ausschüsse, die über den Widerspruch entscheiden, zugleich befugt sei, für die Beseitigung rechtswidriger Widerspruchsbescheide eine Klage der Aufsichtsbehörde vorzusehen. Das bedeutet aber, daß der Landesgesetzgeber nach § 73 Abs.2 VwGO allenfalls befugt ist, die Klagebefugnis für diese Klage auch solchen Stellen einzuräumen, die nicht geltend machen können, durch den Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Ermächtigung zu einer von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auch in anderer Hinsicht abweichenden Ausgestaltung dieser Klage kann dem § 73 Abs.2 VwGO keinesfalls entnommen werden. | |
b) Ermächtigt also § 73 Abs.2 VwGO den Landesgesetzgeber nicht dazu, die Aufsichtsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - als Klage sui generis frei auszugestalten, sondern allenfalls dazu, für diese Klage bei der Klagebefugnis von einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, so ist der Landesgesetzgeber gehalten, diese Klage im übrigen nach Maßgabe der Klageart zu regeln, die die Verwaltungsgerichtsordnung für Gestaltungsansprüche, wie sie die Aufsichtsbehörde für sich geltend macht, vorsieht. Da die Aufsichtsklage weder Leistungs- noch Feststellungsklage, sondern eine Gestaltungsklage ist, muß sie - wenn sie mit der Verwaltungsgerichtsordnung im Einklang stehen soll - als Anfechtungsklage gedeutet werden können. Der der Verwaltungsgerichtsordnung sonst noch bekannten Gestaltungsklagen, etwa der Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO) sowie den weiteren bei Schunck-de-Clerk, Anm.1 zu § 42 VwGO, angeführten Gestaltungsklagen, kann die Aufsichtsklage keinesfalls zugeordnet werden. | |
Die Aufsichtsklage kann als Anfechtungsklage charakterisiert werden. Eine Anfechtungsklage liegt vor, wenn durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 42 Abs.1 VwGO). Mit der Aufsichtsklage wird die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides verlangt (§ 15 Abs.1 AG Saarland). Der Widerspruchsbescheid wird von der Verwaltungsgerichtsordnung als Verwaltungsakt angesehen und geregelt. Nach § 79 Abs.1 Nr.1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage "der ursprüngliche Verwaltungsakt" in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; das heißt, daß auch der Widerspruchsbescheid, der dem Verwaltungsakt eine neue "Gestalt" gegeben hat, ein Verwaltungsakt ist. Nur wenn der Widerspruch einen Dritten erstmalig beschwert oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält", ist er ein gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt selbständiger Klagegegenstand (§ 78 Abs.2, § 79 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 VwGO). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Widerspruchsbescheid auch in diesen Fällen seiner Natur nach ein Verwaltungsakt ist. Die Aufsichtsklage hat also die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand. Ihre Einführung könnte auf den Vorbehalt in § 42 Abs.2 VwGO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber, und zwar auch der Landesgesetzgeber, ermächtigt, von dem Erfordernis abzusehen, daß "die Klage nur zulässig (ist), wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt ... in seinen Rechten verletzt zu sein. | |
Es ist demnach unerheblich und kann offenbleiben, ob die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einführung der Aufsichtsklage aus § 73 Abs.2 VwGO oder aus § 42 Abs.2 VwGO hergeleitet wird. Denn in jedem Fall ist der Landesgesetzgeber allenfalls befugt, den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, mit der Aufsichtsklage die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide der Ausschüsse zu sichern. Für diese Klage kann der Landesgesetzgeber davon dispensieren, daß der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Gebunden ist er aber an alle übrigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Anfechtungsklage, also auch an die in § 78 VwGO getroffene Regelung der Frage, gegen wen die Klage zu richten ist. | |
§ 78 Abs.1 Nr.1 VwGO sieht vor, daß die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs.1 Nr.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber lediglich befugt zu bestimmen, daß die Klage abweichend von § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO nicht gegen die Körperschaft, sondern gegen die Behörde selbst gerichtet wird. Ist - wie bei der Aufsichtsklage - allein der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Klage, so tritt nach § 78 Abs.2 VwGO die Widerspruchsbehörde an die Stelle der Behörde nach § 78 Abs.1 VwGO. Sowohl im Falle von § 78 Abs.1 VwGO als auch im Falle von § 78 Abs.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber darauf beschränkt, der Behörde an Stelle der Körperschaft die Beklagtenstellung zuzuweisen (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO). Weitere Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers enthält § 78 VwGO nicht. Damit schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus, daß nach Landesrecht eine Anfechtungs-(Aufsichts-)klage gegen den durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten gerichtet werden kann. § 15 Abs.2 S.1 AG Saarland ist also mit der erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung der Frage, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten ist, nicht vereinbar (so von Oertzen, DVBl.61,650 ff (654); Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2.Auflage, zu § 78, S.268). | |
3. Die Nichtigkeit von Satz 1 des § 15 Abs.2 AG Saarland erfaßt auch Satz 2 dieser Bestimmung. Satz 2 ist eine unselbstständige Ausführungsregelung der in Satz 1 enthaltenen Grundregel, nach der der Begünstigte in die Rolle des Beklagten verwiesen wird. Hieran anknüpfend und von dieser Regelung abhängig weist Satz 2 den "übrigen Beteiligten", also in erster Linie der Widerspruchsbehörde, die Stellung eines Beigeladenen (§ 65 VwGO) kraft Gesetzes zu. § 15 Abs.2 Satz 2 AG Saarland ist daher ein unselbständiger Teil einer Regelung, der ohne die Regel des § 15 Abs.2 Satz 1, an die er sachlich und sprachlich anknüpft, seinen Sinn verlöre (BVerfGE_8,274 <301>; BVerfGE_9,305 <333 f>; BVerfGE_15,1 <25>)." | |
Auszug aus BVerfG B, 11.10.66, - 2_BvL_15/64 -, BVerfGE_20,238, Abs.40 ff | |
§§§ | |
66.013 | Tariffähigkeit von Innungen |
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Die Tariffähigkeit der Innungen und Innungsverbände ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Art.9 Abs.3 GG gewährleistet mit der Koalitionsfreiheit auch die sog Tarifautonomie und damit den Kernbereich eines Tarifvertragssystems, weil sonst die Koalitionen ihre Funktion, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen, nicht sinnvoll erfüllen könnten ( BVerfGE_4,96 <108>; BVerfGE_18,18 <28>). | |
LB 3) Eine solche Gewährleistung ist aber ganz allgemein und umfaßt nicht die besondere Ausprägung, die das Tarifvertragssystem in dem zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes geltenden Tarifvertragsgesetz erhalten hat. Sie läßt dem einfachen Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung der Tarifautonomie. | |
LB 4) Der Gesetzgeber ist durch Art.9 Abs.3 GG nicht gehindert, auch anderen als den in § 2 Abs.1 TVG genannten Verbänden von Arbeitgebern die Tariffähigkeit zu verleihen. | |
LB 5) Der einzelne Handwerker ist nicht gezwungen, der Innung beizutreten oder in ihr zu verbleiben (§ 52 Abs.1 Satz 1 HandwO). Die Mitglieder der Innung, die den Abschluß eines Tarifvertrages durch die Innung für nicht wünschenswert erachten, behalten die Möglichkeit, einen besonderen Arbeitgeberverband zu bilden oder sich einem bestehenden anzuschließen und durch ihn einen Tarifvertrag abzuschließen. | |
LB 7) Handwerksinnungen sind die freiwilligen Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks (oder einander nahestehender Handwerke) innerhalb eines bestimmten Bezirks; in diesem kann nur eine Handwerksinnung für jedes Handwerk gebildet werden (§ 52 Abs.1), ein Beitrittszwang besteht nicht. Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 53 Satz 1). Sie hat die Aufgabe, "die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern" (§ 54 Abs.1). | |
LB 8) Der Landesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks (oder einander nahestehender Handwerke) im Bezirk eines Landes und eine juristische Person des privaten Rechts (§ 79 Abs.1 und § 80 Satz 1). | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.014 | Nulla poena sine culpa |
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Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungsrechtssatzes. | |
LB 2) Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE_1,14 ff, Leitsatz 28). | |
LB 3) Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit ( BVerfGE_7,89 <92>; BVerfGE_7,194 <196>). Die Idee der Gerechtigkeit fordert, daß Tatbestand und Rechtsfolge in einem sachgerechten Verhältnis zueinander stehen. ]d> ]d[ LB 4) Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, daß sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe, auch mit der Ordnungsstrafe, wird dem Täter ein Rechtsverstoß, vorgehalten und zum Vorwurf gemacht. Ein solcher strafrechtlicher Vorwurf aber setzt Vorwerfbarkeit, also strafrechtliche Schuld voraus. Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat. Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrec | |
LB 4) Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, daß sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe, auch mit der Ordnungsstrafe, wird dem Täter ein Rechtsverstoß, vorgehalten und zum Vorwurf gemacht. Ein solcher strafrechtlicher Vorwurf aber setzt Vorwerfbarkeit, also strafrechtliche Schuld voraus. Andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat. Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_6,389 <439>; BVerfGE_7,305 <319>; BVerfGE_9,167 <169>. | |
LB 5) Die Vorschrift des § 890 Abs.1 ZPO enthält, obwohl sie sich im Abschnitt Zwangsvollstreckung der Zivilprozeßordnung findet, strafrechtliche Elemente. Sie wirken sich vor allem im subjektiven Tatbestand aus. Die Bestrafung setzt eine Schuld des Betroffenen voraus. | |
LB 6) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG auch juristischen Personen zu. | |
LB 7) die sog "Betreuungsfirma" ist ein selbständiger Vertragspartner. Ihre Handlungen sind nicht die Handlungen der juristischen Person; ihre schuldhaften Handlungen können im strafrechtlichen Bereich nicht ihrer Auftraggeberin zugerechnet werden. Eine Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 890 Abs.1 ZPO wegen des schuldhaften Verhaltens einer "Betreuungsfirma" bedeutet daher die Bestrafung ohne eigene Schuld. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.015 | Tollwut |
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Der gesetzliche Ausschluß einer Entschädigung für die rechtmäßige Tötung von Hunden, von denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkranken Tieren in Berührung gekommen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. | |
LB 2) Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts enthalten die zur Prüfung gestellten Normen eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Sie verdeutlichen eine dem Eigentum gemäß Art.14 Abs.2 GG anhaftende Sozialpflichtigkeit. | |
LB 3) dieselbe Interessenkonstellation auch bei anderen Maßnahmen gegen seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere, für die das Viehseuchengesetz trotzdem Entschädigungsansprüche gewährt (vgl den allgemeinen Grundsatz des § 66 Nr.1). Hier handelt es sich aber nicht um Enteignungsentschädigungen, sondern um Ansprüche eigener Art, die der Gesetzgeber freiwillig einerseits aus Billigkeits-, andererseits aus polizeilichen Zweckmäßigkeitsgründen gewährt hat. | |
LB 4) Der Grundsatz: Sachen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen, können dem Eigentümer ohne Entschädigung entzogen (und vernichtet) werden, stellt eine dem Sacheigentum immanente Sozialbindung dar, die sich auch ohne spezialgesetzliche Regelung unmittelbar aus Art.14 Abs.2 GG ergeben würde, der im grundgesetzlichen System -- vor allem im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip -- dem Eigentümer größere Verantwortung der Gemeinschaft gegenüber und damit stärkere Beschränkung seiner freien Verfügungsmacht auferlegt als früher. | |
LB 5) Daraus ergeben sich zugleich aber auch die Grenzen dieser Sozialbindung. Angesichts der grundsätzlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums darf eine Einschränkung im öffentlichen Interesse nur so weit gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls zwingend erfordert; der Eingriff steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (BVerfGE_8,71 <80>). | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
66.016 | Einstweilige Anordnung |
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Zu den Voraussetzungen der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. | |
LB 2) Eine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs.5 S.2 BVerfGG kommt nur dann in Frage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlaß einer solchen Anordnung noch gegeben sind. | |
LB 3) Ein Einschreiten des BVerfG ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn "sich ohne Anrufung des BVerfGs ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei den ordentlichen Gerichten das erstrebte Ziel erreicht werden kann" (BVerfGE_17,200 <122>). | |
LB 4) Durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 22 Hamburgisches Pressegesetz, das dem Beschwerdeführer ein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, kann er beim Amtsgericht Hamburg die Aufhebung des Beugehaftbeschlusses beantragen. | |
§§§ | |
66.017 | Deutsche Friedensunion |
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Der Kreis der Antragsberechtigten nach Art.93 Abs.1 Nr.2 GG kann nicht im Wege der Auslegung erweitert werden. | |
LB 2) Das Recht, eine abstrakte Normenkontrolle zu beantragen hat das Grundgesetz nur der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Drittel der Mitglieder (ohne Rücksicht auf Partei- oder Fraktionszugehörigkeit) verliehen (§ 93 Abs.1 Nr.2 GG). | |
LB 3) Die Antragsberechtigung kann wegen des verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gehalts der Rechtsstreitigkeiten nicht im Wege der Analogie aus Gründen eines vermeintlichen Sachbedürfnisses erweitert werden. Das Gericht würde damit die der Verfassungsgerichtsbarkeit vom Grundgesetz gezogenen Grenzen überschreiten und so von einer wichtigen Grundentscheidung des Verfassungsgebers abweichen. | |
§§§ | |
66.018 | Allphasenumsatzsteuer |
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1) Der Mangel an Wettbewerbsneutralität des geltenden Umsatzsteuergesetzes, soweit es sich um die "einstufigen" und "mehrstufigen" Unternehmen handelt, muß bis zum Abschluß der eingeleiteten und in angemessener Zeit vom Gesetzgeber zu verabschiedenden Umsatzsteuerreform hingenommen werden. | |
LB 3) Eine gewisse ungleiche wirtschaftliche Auswirkung auf die einzelnen Steuerschuldner und ihre Wettbewerbslage ist daher bei Steuergesetzen unvermeidbar und hinzunehmen. Jede Steuer greift irgendwie in das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte ein; eine Steuer, die in jeder Hinsicht völlig wettbewerbsneutral wäre, gibt es nicht und ist kaum denkbar. | |
LB 4) Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers ist aber nicht unbeschränkt; gewisse äußerste Grenzen sind auch ihm gesetzt. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf die Steuerzahler darf ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Nur dann ist diese Ungleichheit von den Betroffenen hinzunehmen. | |
LB 5) Mag die Lieferung einer Organgesellschaft innerhalb ihres Organkreises zivilrechtlich auch als Außenlieferung erscheinen, umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei nach dem Ausgeführten um eine Innenlieferung. | |
§§§ | |
66.019 | Lohnsummensteuer |
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1) Die Befugnis der Gemeinden zur Entscheidung über die Einführung der Lohnsummensteuer und zur Festsetzung der Hebesätze ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
2) Die geltende Regelung der Lohnsummensteuer verstößt nicht gegem Art.3 Abs.1 GG. | |
§§§ |
[ 1965 ] | RS-BVerfG - 1966 | [ 1967 ] [ ] |
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§§§