vor § 1 KSVG (6) | ||
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F. Organkompetenz |
Zur Dualistischen Gemeindeverfassung. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = RS-BVerfG-Z-121 )
Zur Struktur der saarländischen Kommunalverfassung. (vgl OVG Saarl, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = RS-BVerfG-Z-141 )
§§§
Das Bundesrecht enthält keine Aussage dazu, welches gemeindliche Organ für die Entscheidung zuständig ist, den Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln. Nach saarländischem Kommunalrecht liegt diese Zuständigkeit im Regelfall originär nicht beim (Ober-) Bürgermeister sondern beim Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat. (vgl OVG Saarl, B, 12.02.98, - 1_Q_67/97 - Erschließungseinheit - SKZ_98,131 -33 = SKZ_98,242 (L) = SörS-Nr.98.032 )
Durch Geschäftsordnung kann nicht bestimmt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung eines Gemeinderates aufgenommen werden muß, wenn dies weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. (vgl OVG Saarl, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = SörS-Nr.76.008 )
Zusicherungen von Vertretern der Stadtverwaltung über bestimmte Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind angesichts der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats für die Planaufstellung unwirksam und gehören jedenfalls so lange nicht zum bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial, als der Erklärungsempfänger nicht im Vertrauen auf sie bereits Aufwendungen getätigt hat. (vgl OVG Saarl, B, 04.12.81, - 2_N_11/80 - Verwaltungszusicherung - SKZ_82,124/11 (L) = SörS-Nr.81.062 )
Zur Kontrollbefugnis des Gemeinderates gegenüber dem Bürgermeister. (vgl OVG Saarl, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = SörS-Z-142 )
Zum Ernennungsrecht des Gemeinderates. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-123 )
Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-124 )
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Zu der dem Oberbürgermeister durch die saarländische Gemeindeordnung übertragenen Leitungsbefugnis gehört unverzichtbar das Recht, die Verwaltung zu organisieren, die Geschäfte zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Nr.73.013)
Jedoch ergibt sich aus der gemeindeverfassungsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit seine Verpflichtung das Ernennungsrecht des Stadtrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen oder gezielte Organisationsänderungen einzuschränken oder zu umgehen. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-122 )
Das Recht des Bürgermeisters, den Rat zu Sitzungen einzuberufen, besteht
a) aus dem Recht, nach seinem Ermessen den Beratungsgegenstand festzulegen und
b) dem Recht, nach seinem Ermessen das Datum und den Ort der Beratung festzulegen. (vgl OVG Saarl, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = SörS-Nr.76.008)
Dieses Recht wird nur beschränkt
a) durch das Recht der Kommunalaufsichtsbehörde, die Einberufung des Rates zu verlangen und
b) das Recht eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich die Einberufung zu beantragen. (vgl OVG Saarl, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = SörS-Nr.76.008
)
Die Prüfung, ob eine offenbare Begründetheit des Rechtsbehelfs gegeben ist, schließt auch die Frage der eventuellen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung wegen eines Mangels der Zuständigkeit der erlassenden Behörde ein. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 - OB als Ortspolizeibehörde - SKZ_86,84 -86 = SörS-Nr.75.029 )
Die fehlende Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verfügung in der Sache selbst offensichtlich begründet erscheint. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 - OB als Ortspolizeibehörde - SKZ_86,84 -86 = SörS-Nr.75.029 )
Die sachliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde nach dem Polizeiverwaltungsgesetz ist gegenüber derjenigen der Bauaufsichtsbehörde subsidiär, weil letztere nach speziellem Gesetz handelt. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 - OB als Ortspolizeibehörde - SKZ_86,84 -86 = SörS-Nr.75.029 )
In einer Stadt sind einerseits ihre Ortspolizeibehörde und andererseits ihre Bauaufsichtsbehörde verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Eine Verfügung des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde ist rechtswidrig, wenn die Maßnahme im Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeister als Bauaufsichtsbehörde liegt. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 - OB als Ortspolizeibehörde - SKZ_86,84 -86 = SörS-Nr.75.029)
Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann der Oberbürgermeister als Ortspolizeibgehörde nicht ergänzende bauordnungsrechtliche Begründungen nachschieben und auch nicht als Bauaufsichtsbehörde auftreten. (vgl OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 - OB als Ortspolizeibehörde - SKZ_86,84 -86 = SörS-Nr.75.029)
Vereinigt die Behörde - hier der Landrat des Landkreises - die Funktionen sowohl der Unteren Naturschutzbehörde als auch der Unteren Bauaufsichtsbehörde in sich, so muss bei der Erfüllung einer der diesen Stellen zugewiesenen Aufgaben er selbst und nicht seine jeweils handelnde Abteilung als zuständige Behörde im organisationsrechtlichen Sinne angesehen werden mit der Folge, dass in derartigen Fällen ungeachtet der auf eine insoweit "auseinanderfallende" Zuständigkeiten zugeschnittenen, letztlich der Vermeidung "doppelter" Inanspruchnahme des Betroffenen dienenden Regelung des § 12 Abs.7 Satz 2 SNG die Rechtmäßigkeit einer von der "Naturschutzabteilung" erlassenen Beseitigungsverfügung nicht von einer entsprechenden - negativen Mitteilung der "Bauaufsichtsabteilung" abhängt. (vgl OVG Saarl, B, 13.09.99, - 2_Q_21/99 - Landrat des Landkreises - SKZ_00,98/26 (L) = SörS-Nr.99.204 )
Der sachlichen Abgrenzung des Geschäftsbereichs von Unterer Naturschutzbehörde und Unterer Bauaufsichtsbehörde kommt vor diesem Hintergrund lediglich die Bedeutung eines innerbehördlichen Organisationsaktes zu, der den einzelnen Abteilungen der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde keine selbständige Behördeneigenschaft zuzulegen vermag. (vgl OVG Saarl, B, 13.09.99, - 2_Q_21/99 - Landrat des Landkreises - SKZ_00,98/26 (L) = SörS-Nr.99.204 )
Von daher unterliegt es in diesen Fällen auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Landrat unter der Bezeichnung "Untere Naturschutzbehörde" in dem Bescheid (auch) auf im Einzelfall anwendbare Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen Bezug nimmt. (vgl OVG Saarl, B, 13.09.99, - 2_Q_21/99 - Landrat des Landkreises - SKZ_00,98/26 (L) = SörS-Nr.99.204 )
Dem Schulträger ist hinsichtlich der Organisation der schulischen Sachkostentragung ein weiter Regelungsbereich eröffnet. (vgl OVG Saarl, U, 28.03.85, - 1_R_15/84 - Schule-Sachkostentragung - SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L) = SörS-Nr.85.024 )
Bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Bestellungen seitens der Schule muß der Schulträger die pädagogische Eigenverantwortung beachten. (vgl OVG Saarl, U, 28.03.85, - 1_R_15/84 - Schule-Sachkostentragung - SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L) = SörS-Nr.85.024 )
Schulleiter sind nicht kraft Gesetzes für die Verwendung der im Gemeindehaushalt ausgewiesenen schulbezogenen Mittel unmittelbar zuständig. (vgl OVG Saarl, U, 28.03.85, - 1_R_15/84 - Schule-Sachkostentragung - SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L) = SörS-Nr.85.024 )
Ein Containerlagerplatz für Bauschutt ist kraft der Legaldefinition des § 2 Abs.2 S.3 LBO 1974 eine bauliche Anlage. Sofern derartige Einrichtungen zugleich der Überwachungskompetenz der Abfallbeseitigungsbehörde unterliegen, besteht für Eingriffsmaßnahmen eine (Doppel-)Zuständigkeit dieser Behörde und der Baubehörde. (vgl OVG Saarl, U, 10.02.89, - 2_R_193/86 - Containerlagerplatz - SKZ_89,259/12 (L) = BRS_49_Nr.217 = SörS-Nr.89.010 )
Eine Patronatserklärung mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt gehört nicht zur laufenden Verwaltung einer Gemeinde, sondern bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 )
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Läßt der Stadtrechtsausschuß als Widerspruchsbehörde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu, so braucht er nicht das in § 31 Abs.1 BBauG vorgesehene Einvernehmen der Stadt einzuholen. (vgl BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 - Stadtrechtsausschuß - BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707 = Rs-BVerwG-Nr.74.004 )
Die Stadt kann in ihrem Recht auf Ausübung der Planungshoheit nicht durch ein eigenes Organ verletzt sein. (vgl BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 - Stadtrechtsausschuß - BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707 Rs-BVerwG-Nr.74.004 )
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Der staatliche Forstamtsleiter wird im Rahmen der Wirtschaftsführung im Gemeindewald als Organ der Gemeinde tätig. (vgl OLG Koblenz, B, 11.01.00, - 1_U_638/98 - Forstamtsleiter - NVwZ_00,1080 -81 )
Bei einer Organleihe besteht eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft grundsätzlich nur bei gesetzlicher Regelung. (vgl OLG Koblenz, B, 11.01.00, - 1_U_638/98 - Forstamtsleiter - NVwZ_00,1080 -81 )
Arbeiten verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung eine Aufgabe zusammen, dann fehlt es zwischen diesen an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegenverhältnis. (vgl OLG Koblenz, B, 11.01.00, - 1_U_638/98 - Forstamtsleiter - NVwZ_00,1080 -81 )
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesstätten verpflichtet, sind - vorbehaltlich ergänzender landesrechtlicher Regelungen - gemäß § 69 Abs.1 S.1 SGB-VIII nicht die Gemeinden, sondern die Kreise und kreisfreien Städte. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96 - Kindertagesstätte-Schließung - NVwZ-RR_97,555 -58 )
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