1981   (3)  
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81.061 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 -

  • AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L)

  • BBauG_§_1 Abs.6, BBauG_§_2 Abs.2, BBauG_§_6 Abs.3, BBauG_§_8 Abs.2, BBauG_§_8 Abs.4, BBauG_§_9 Abs.4, BBauG_§_11, BBauG_§_155b; LBO_§_113 Abs.6; VwGO_§_47

 

1) Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, bauordnungsrechtliche Regelungen nicht durch selbständige Satzung, sondern als Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, so ist insoweit ein Normenkontrollantrag nur bei Vorliegen einer dahingehenden landesgesetzlichen Bestimmung statthaft; fehlt es daran wie im Saarland, so unterliegen jene Regelungen allenfalls einer Inzidentkontrolle auch im NormenkontroIlverfahren.

 

2) Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigenden Nachteil erleidet, wer bei Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans die darauf gestützte Ablehnung eines Bauantrags im Klageweg zu Fall bringen und einen Genehmigungsanspruch durchsetzen könnte; ebenso ist antragsbefugt, wer als Anlieger einer mit Wohnhäusern bebauten Straße bei Verwirklichung des Bebauungsplans über das Maß des bis dahin Üblichen hinaus in erheblichem Umfange zusätzlichen Verkehrseinwirkungen ausgesetzt wird.

 

3) Weder die Tatsache, daß die Gemeinde das Fehlen des Flächennutzungsplans für ihr Gebiet nicht zu vertreten hat, noch das Erfordernis einer langwierigen Umlegung oder die Absicht eine dazu schon in früheren Plänen bestimmte Fläche im Interesse ihrer Eigentümer endlich der Bebauung zuzuführen, rechtfertigt die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans.

 

4) Das fehlen dringender Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans ist für dessen Wirksamkeit jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die insoweit angeführten Umstände irrtümlich falsch beurteilt worden sind; ob gleiches auch gilt, wenn den zuständigen Gemeindeorganen die Unrichtigkeit dieser Wertung bewußt war oder zumindest bekannt sein mußte, bIeibt offen.

 

5) Zur Gewichtung des Interesses von Anliegern einer mit Wohnhäusern bebauten Straße, von den Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs verschont zu bleiben, im Vergleich zum Allgemeininteresse an der möglichst schnellen und ungehinderten Erreichbarkeit eines Klinikums: Auch in einem Wohngebiet sind die mit der Zunahme lediglich von Anliegerverkehr verbundenen Belästigungen grundsätzlich zumutbar und erst recht dann hinzunehmen, wenn der Betroffene sein Anwesen auf Grund eines - früheren - Bebauungsplans bebaut hat, welcher die jenen Verkehr auslösende weitere Bebauung bereits vorsah.

 

6) Werden im Bebauungsplan getroffene bauordnungsrechtliche Regelungen teilweise von der Plangenehmigung ausgenommen, so erlangen die verbleibenden Bestimmungen durch ihre Bekanntmachung keine Rechtswirksamkeit, wenn die Gemeinde nicht entweder einen Antrag auf entsprechende Teilgenehmigung gestellt oder - erforderlichenfalls nach erneuter öffentlicher Auslegung - über den Erlaß der Restsatzung erneut entschieden hat.

 

7) Die Ungültigkeit im Bebauungsplan getroffener bauordnungsrechtlicher Regelungen führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit auch seiner planungsrechtlichen Festsetzungen.

§§§


81.062 Verwaltungszusicherung
 
  • OVG Saarl, B, 04.12.81, - 2_N_11/80 -

  • SKZ_82,124/11 (L)

  • BBauG_§_1 Abs.7

 

1) Zusicherungen von Vertretern der Stadtverwaltung über bestimmte Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind angesichts der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats für die Planaufstellung unwirksam und gehören jedenfalls so lange nicht zum bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial, als der Erklärungsempfänger nicht im Vertrauen auf sie bereits Aufwendungen getätigt hat.

 

2) Den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen , Teil: Erschließung" kommt nur der Charakter einer unverbindlichen Orientierungshilfe zu; die dort angegebenen Mindestbreiten können unterschritten werden, wenn besondere planerische Absichten wie etwa die zur Schaffung verkehrsarmer Wohngebiete oder zur Schonung privaten Grundbesitzes dies angezeigt erscheinen lassen.

§§§


81.063 Vorgelagerte Parzelle
 
  • OVG Saarl, U, 10.12.81, - 2_R_77/80 -

  • SKZ_82,125/13 (L)

  • BBauG_§_34 Abs.1

 

Befindet sich auf einem Grundstück im Innenbereich ein von der Straße verhältnismäßig weit zurückgesetztes Gebäude, so kann die Bebauung einer diesem Anwesen vorgelagerten Parzelle unmittelbar an der Straße nicht mit der Begründung verhindert werden, dadurch werde das vorhandene Bauwerk zum "Hinterhaus".

§§§


81.064 Ausreiseaufforderung
 
  • OVG Saarl, B, 11.12.81, - 3_R_84/81 -

  • AS_16,160 -170 = DÖV_82,461/70 (L)

  • 2.BeschlG_§_5; VwVfG_§_28

 

1) Die Ausländerbehörde muß vor Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Rahmen von § 5 2.BeschlG den erfolglos gebliebenen Asylbewerber zur Setzung der Frist für die Ausreise anhören; zu den Anforderungen an die Begründung eines Verzichts auf Anhörung.

 

2) Zur Rechtsnatur von Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

§§§


81.065 Pelztieraufzucht
 
  • OVG Saarl, U, 14.12.81, - 2_R_120/80 -

  • SKZ_82,Abs.125/18 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_35, BBauG_§_146

 

1) Eine aus acht überwiegend mit Wochenendhäusern bebauten Anwesen bestehende Ansiedlung ist in aller Regel kein Ortsteil, sondern eine unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich.

 

2) Die Aufzucht von Pelztieren ist keine Landwirtschaft.

§§§


81.066 Sanierungsgebiet
 
  • VG Saarl, U, 17.12.81, - 2_K_1088/79 -

  • SKZ_83,18

  • SL LBO_§_96 Abs.1 S.1; StBauFG_§_15 Abs.2 Nr.3

 

LB 1) In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach § 15 Abs.2 Nr.3 StBauFG erforderlich. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt.

§§§


81.067 Wendehammer
 
  • OVG Saarl, U, 18.12.81, - 2_R_126/80 -

  • SKZ_82,101 = SKZ_82,126/20 (L)

  • SL StrG_§_8

 

1) Ist ein öffentlicher Weg oder ein Wegbestandteil - hier: Wendehammer - in einem Bebauungsplan ausgewiesen, so steht dies der Annahme entgegen, für diese Anlage bestehe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr oder es lägen sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor.

 

2) Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung einer öffentlichen Wegefläche, so kann der von dieser Maßnahme betroffene Anlieger die Aufhebung der betreffenden Anordnung verlangen.

§§§


81.068 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 28.12.81, - 1_R_233/81 -

  • SKZ_82,127/27 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Muß der Ausgang eines Verfahrens, das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wegen schwieriger Tat- und Rechtsfragen als offen gewertet werden, so ist eine gleichmäßige Kostenbelastung der Beteiligten gerechtfertigt.

§§§


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§§§