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G.  Selbstverwaltung

    1.   Historische Entwicklung

  1. Zur historischen Entwicklung der Selbstverwaltung (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = RS-BVerfG-T-60-02 = www.dfr/BVerfGE)

§§§



    2.  Grundsätzliches

  1. Art.122, 123 und 127 SVerf gewähren den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung im gleichen Umfang wie Art.28 Abs.2 GG. (vgl SVerfGH, B, 15.03.66, - Lv_1/65- JBl_Saar_66,199 -204 = VRspr_18_Nr.33

  2. Das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden ist ein sonstiges verfassungsmäßiges Recht iS des § 49 VGHG, das im Falle seiner Verletzung die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt. (vgl SVerfGH, B, 15.03.66, - Lv_1/65- JBl_Saar_66,199 -204 = VRspr_18_Nr.33)

  3. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = RS-BVerfG Nr.60.019 = www.dfr/BVerfGE)

  4. Die durch das Bundesbaugesetz den Gemeinden übertragene Bauleitplanung gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, der auch gegen gesetzliche Eingriffe abgesichert ist. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74- AS_14,145 -170)

  5. Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird nicht dadurch verletzt, daß staatliche Aufgaben, die üblicherweise vom Landrat wahrzunehmen sind, einer Gemeinde zur zentralen Erledigung für alle Gemeinden eines Verbandes übertragen werden. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74- AS_14,145 -170)

  6. Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 nicht. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  7. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  8. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  9. §§§



    3.   Einzelfälle

  10. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = www.dfr/BVerfGE)

  11. Die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gehört zur Verwaltung des Gemeindevermögens und nimmt an der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde teil. (vgl SVerfGH, B, 15.03.66, - Lv_1/65- JBl_Saar_66,199 -204 = VRspr_18_Nr.33)

  12. Das Recht des Stadtverbandes, gegen den Willen einer Gemeinde mit zwei Drittel Mehrheit auch bestimmte Aufgaben zu übernehmen, verletzt (auch bei einer früheren kreisfreien Stadt) den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74- AS_14,145 -170)

  13. Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde, den übernommenen Wahlbeamten ein kommunales Spitzenamt zu übertragen, verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie. (vgl OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74- ZBR_75,48 -51 = SörS-Nr.74.007 )

  14. § 45 Abs.1b S.2 StVO enthält zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft nur ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber von ihr nicht erwünschten Anordnungen der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörden. Ein darüber hinausgehendes Initiativrecht auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung läßt sich diese Regelung ebensowenig entnehmen wie ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über einen solchen Antrag der Gemeinde. (vgl BVerwG, U, 20.04.94, - 11_C_17/93- DVBl_94,1194 = RÜ_95,35 = SörS-Nr.94.000)

  15. Indem § 45 Abs.1b S.1 Nr.5 StVO die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen, ermöglicht er eine Förderung auch gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen einer Gemeinde. Deshalb kann eine Gemeinde insoweit beanspruchen, daß die Straßenverkehrsbehörde von dieser Ermächtigung ermessensfehlerfreien Gebrauch macht. (vgl BVerwG, U, 20.04.94, - 11_C_17/93- DVBl_94,1194 = RÜ_95,35 = SörS-Nr.94.000 )

  16. Obwohl der Stadtverband Saarbrücken nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers lediglich eine Übergangslösung darstellt, war dieser nicht gezwungen, die Übergangszeit festzulegen. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74- AS_14,145 -170)

  17. Ausführlich zur Selbstverwaltung, siehe Hinweise zu Art.28 GG und § 5 KSVG

§§§



4.   Finanzhoheit

    (Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG Stichwort "Finanzhoheit".)

§§§



5.   Planungshoheit

    (Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG Stichwort "Planungshoheit".)

§§§



6.   Personalhoheit

    (Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG Stichwort "Personalhoheit".)

§§§



7.   Organisationshoheit

    (Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG Stichwort "Organisationshoheit".)

§§§



8.   Satzungshoheit

a) Satzung

  1. Die allgemeine gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß von Satzungen deckt keine grundrechtsrelevanten Eingriffe. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95 - Hausklärgrube - SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L))

  2. In einer gemeindlichen Satzung muß die Ermächtigungsgrundlage nicht genannt werden. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93 - Kanalanschluß - SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) )

  3. In einer gemeindlichen Satzung darf bestimmt werden, daß der Anschlußnehmer sowohl den auf seinem Grundstück als auch den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil seines Kanalanschlusses selbst herzustellen und zu unterhalten hat. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93 - Kanalanschluß - SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) )

  4. Die Maßstäbe, die Art.80 Abs.1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlaß von kommunalen Satzungen nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter Rechtsetzung im Verordnungswege gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es nicht, daß öffentlichrechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden (vgl BVerfGE_21,54 <62 f.>). (vgl BVerfG, B, 10.03.98, - 1_BvR_178/97 - Kindergartengebühren - BVerfGE_97,332 = www.bverfg.de)

  5. Eine Gemeinde darf sich in der Satzung vorbehalten, daß sie im Einzelfall den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil eines Kanalanschlusses selbst herstellt und unterhält und daß der Anschlußnehmer ihr die dadurch entstehenden Aufwendungen in der tatsächlichen Höhe zu erstatten hat; einen Vorschuß auf diesen Kostenerstattungsanspruch darf sie nicht verlangen. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93 - Kanalanschluß - SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) )

  6. Erklärt eine Satzung die Kanalanschlüsse zu Bestandteilen der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, so obliegen der Gemeinde Herstellung und Unterhaltung der Anschlüsse; für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde ist dann kein Raum; die Kostenabwälzung darf vielmehr ausschließlich über Beiträge und Gebühren vorgenommen werden. (vgl OVG Saarl, NB, 18.08.94, - 1_N_2/93 - Kanalanschluß - SKZ_95,89 -93 = SKZ_95,110/2 (L) )

  7. Die Befugnis zur Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs erlaubt auch Anordnungen über die Ausgestaltung der nötigen grundstückseigenen Einrichtungen . (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95 - Hausklärgrube - SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) )

  8. Das Verlangen nach dem Einbau einer Hausklärgrube kann noch verhältnismäßig sein, wenn mit dem Anschluß an eine Zentralkläranlage erst in einigen Jahren zu rechnen ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95 - Hausklärgrube - SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) )

  9. Den Kreisrechtsausschüssen steht keine Indizent-Verwerfungskompetenz bezüglich nach § 12 KSVG vorlagepflichtiger und nicht beanstandeter kommunaler Satzungen zu. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.91, - 1_R_25/91 - Inzident-Verwerfungskompetenz - SKZ_92,61 -63 = SKZ_92,198/1 (L) = DÖV_92,673 -674 )

  10. Der Wahrung der gesetzlichen Kompetenzordnung kann es mit sich bringen, daß der Kreisrechtsausschuß eine rechtswiedrige Satzung anwenden muß (hier: Auswärtigenzuschlag). Es ist dann Aufgabe der Gerichte die Gültigkeit der ensprechenden Satzung zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.91, - 1_R_25/91 - Inzident-Verwerfungskompetenz - SKZ_92,61 -63 = SKZ_92,198/1 (L) = DÖV_92,673 -674 )

  11. Zu den Voraussetzungen zulässiger Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 = RS-BVerfG-Z-171 )

  12. Die Widmung einer Erschließungsanlage, die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hierzu, wie auch die Bildung einer Erschließungseinheit können noch während des Rechtsstreits über die Beitragserhebung mit heilender Wirkung nachgeholt werden. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 )

  13. Die wirksame Feststellung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage kann nicht durch spätere Feststellungen "aufgehohen" oder rückgängig gemacht werden. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 )

  14. Eine Vereinbarung der Gemeinde üher die Übernahme der Erschließungskosten durch einen privaten Erschließungsträger hat keine "befreiende Wirkung" zugunsten der Grundstückseigentümer, wenn die Erfüllung des Erschließungsvertrages durch den privaten Unternehmer unmöglich wird; ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung von Beiträgen zu dem Erschließungsaufwand, der ihr infolge Nichterfüllung des Vertrages entsteht, ist auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs.5 BBauG zulässig und wirksam. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 )

  15. Die Gemeinde ist in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträger berechtigt, in Friedhofsordnungen ( Satzungen ) auch Vorschriften über die Gestaltung von Grabdenkmälern zu erlassen. Einschränkungen hinsichtlich des Umfanges dieser Befugnis ergeben sich aber aus der Zweckbestimmung des Friedhofes, aus der Monopolstellung der gemeindlichen Anstalt und aus dem Grundrecht des Art.2 Abs.1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das im Rahmen verfassungsimmanenter Schranken auch das Recht zur individuellen Gestaltung des Grabmals durch die Friedhofsbenutzer beinhaltet. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74 - Politurverbot - SKZ_74,214 -216 )

  16. Aus diesen Bindungen des Friedhofsträgers folgt, daß nur das von den Friedhöfen fernzuhalten ist, was der Würde des Ortes und dem Benutzungszweck abträglich ist. Als Maßstab kann hierbei nur auf das durchschnittliche Empfinden der Friedhofsbenutzer abgestellt werden. Den Friedhofsträgern steht nicht das Recht zu, Maßstab aufzustellen, die dem Durchschnittsempfinden fremd sind und vielleicht der Geschmacksrichtung einiger weniger in ästhetischen Fragen besonders geschulter Personen entsprechen. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74 - Politurverbot - SKZ_74,214 -216 )

  17. Glänzend polierte Grabsteine können nicht in jedem Falle als aufdringlich und der Würde des Ortes abträglich oder als störend und stimmungslos bezeichnet werden. Ein generelles Politurverbot dunkler Grabsteine für den gesamten Friedhof ist nicht zulässig; gleiches gilt auch für ein generelles Verbot von Grabmalgrößen über 0,80 m. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74 - Politurverbot - SKZ_74,214 -216 )

  18. Will die Gemeinde als Friedhofsträger unter Verwirklichung besonderer ästhetischer Zielsetzungen eine in der Gestaltung einheitliche Gesamtanlage schaffen und zu diesem Zwecke für Teile des Friedhofes über das allgemein rechtlich zulässige Maß hinausgehende besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, so muß sie denjenigen Friedhofsbenutzern, die sich derartigen besonderen Gestaltungsvorschriften nicht unterwerfen wollen, die Möglichkeit geben, auf einem anderen gleichwertigen Friedhofsteil ihre Grabstätte einschließlich des Grabmals im Rahmen des Anstaltszwecks nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Diese Wahlmöglichkeit muß aus der Friedhofsordnung klar ersichtlich sein. Die Verweisung von Benutzern auf Lücken in einem alten, belegten Friedhofsteil zwischen Gräbern, die zur Einebnung anstehen, kann nicht als eine derartige gleichwertige Bestattungsmöglichkeit angesehen werden. (vgl OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74 - Politurverbot - SKZ_74,214 -216 )

  19. Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  20. § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  21. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  22. Mangels einer landesgesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO können im Saarland auf § 12 KSVG beruhende Satzungen der Gemeinde nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden. (vgl OVG Saarl, B, 04.11.80, - 3_N_5/80 - Gemeindesatzung - SKZ_81,94 Nr.3 (L) )

  23. (Siehe Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG Stichwort "Satzungshoheit".)

§§§



b) Bekanntmachung

  1. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, daß in Art.104 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes nicht bestimmt ist, wer zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt werden darf. (vgl OVG Saarl, B, 03.07.89, - 1_W_93/89 - Satzung - AS_23,375 -380 = SKZ_90,106/1 (L) = SKZ_90,16 -18 )

  2. § 221 Abs.1 Nr.1 KSVG bestimmt hinreichend Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen zu treffen. (vgl OVG Saarl, B, 03.07.89, - 1_W_93/89 - Satzung - AS_23,375 -380 = SKZ_90,106/1 (L) = SKZ_90,16 -18 )

  3. Zu den Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung einer Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt einer Gemeinde. (vgl OVG Saarl, B, 03.07.89, - 1_W_93/89 - Satzung - AS_23,375 -380 = SKZ_90,106/1 (L) = SKZ_90,16 -18 )

  4. Ein Amtsblatt, das nach seinem Impressum "nach Bedarf" erscheint, genügt der Verpflichtung des § 9 Abs.2 Nr.3 GemODVO, wonach seine Erscheinungsfolge angegeben werden muss. (vgl OVG RP, U, 13.04.00, - 12_A_11927/99 - Amtsblatt - DVBl_00,1716 -17)

  5. Weder das aus Art.20 Abs.3 GG folgende Rechtsstaatsprinzip noch landesrechtliche Regelungen gebieten es, dass ein Amtsblatt, das der öffentlichen Bekanntmachung kommunaler Satzungen dienst, in einem regelmäßigen Rhytmus erscheint. (vgl OVG RP, U, 13.04.00, - 12_A_11927/99 - Amtsblatt - DVBl_00,1716 -17)

  6. Nach saarländischem Recht ist eine Gemeindesatzung nicht deswegen nichtig, weil zwischen dem Satzungsbeschluß und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung mehr als vier Monate vergangen sind. (vgl OVG Saarl, B, 07.12.92, - 1_W_50/92 - Gemeindesatzung - SKZ_93,159 -160 = SKZ_93,102/2 (L) )

  7. Wenn das Landesrecht die Veröffentlichung von Wahlanzeigen in gemeindlichen Amtsblättern zulässt, muss diese jeden Interessenten offen stehen und die Neutralitätspflicht der Gemeinde gewahrt werden. (vgl BVerwG, B, 19.04.01, - 8_B_33/01 - Gleichheit der Wahl - NVwZ_01,928 -29)

  8. Aus landesverfassungsrechtlicher Sicht ist das saarländische Bekanntmachungsrecht nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl Beschluß vom 03.07.89 - 1_W_93/89 und vom 09.03.88 - 1_W_611/88 -). (vgl LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88 - Bekanntmachungssatzung - nicht veröffentlicht)

  9. Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landeshauptstadt Saarbrücken im Saarbrücker Wochenspiegel und im Sulzbachtalspiegel ist zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.90, - 1_R_214/89 - Satzungsbekanntmachung - SKZ_90,252/2 (L) )

  10. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bexbach können wirksam in den "Höcherbergnachrichten" erfolgen. (vgl OVG Saarl, E, 30.10.91, - 1_W_101/91 - Höcherbergnachrichten - SKZ_92,108/2 (L) )

  11. Siehe auch die Rechtsprechungshinweise zu Art.28 Abs.2 GG

§§§



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