zu Art.28   GG  
[ ‹ ]

Abs.1 Satz 1 – Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern

    Grundsätzliches

  1. Zu den Gemäß Art.28 Abs.1 Satz 1 GG für die Länder verbindlichen Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des GG gehört nicht das Prinzip des Art.69 Abs.2 GG, wonach das Amt des Regierungschefs in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments endet. (vgl BVerfG, U, 22.07.69, - 2_BvK_1/67 - Parlamentarisches Regierungssystem - BVerfGE_27,44 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Gemäß Art.28 Abs.1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art.20 Abs.2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art.28 Abs.1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art.31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu "brechen". (vgl BVerfG, B, 29.01.74, - 2_BvN_1/69 - Ns Landesbesoldungsgesetz - BVerfGE_36,342 = www.dfr/BVerfGE)

  4. Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, daß das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung hat. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen dieser Legitimation staatlichen Handelns Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; entscheidend ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.dfr/BVerfGE)

  5. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE_83,60 <73>). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz (SH) - BVerfGE_93,37 = = www.dfr/BVerfGE)

  6. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrags zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze). (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz (SH) - BVerfGE_93,37 = = www.dfr/BVerfGE)

  7. §§§



    Demokratieprinzip

  8. Das demokratische Prinzip läßt es nicht beliebig zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes jeweils einer durch örtlichen Bezug verbundenen, gesetzlich gebildeten kleineren Gesamtheit von Staatsbürgern Legitimationskraft zuzuerkennen. In Stadtstaaten sind die Einrichtung von Bezirksversammlungen, die vom Volk in den Bezirken gewählt werden, und deren Ausstattung mit Entscheidungsbefugnissen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.dfr/BVerfGE)

  9. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Wahrnehmung von Entscheidungskompetenzen durch staatliche Organe als Ausübung von Staatsgewalt darstellt, die demokratischer Legitimation bedarf (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.dfr/BVerfGE)

  10. Eine Landesregierung kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolless grundsätzlich auch das Recht eines anderen Landes zur Prüfung stellen. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.dfr/BVerfGE)

  11. Die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art.20 Abs.2, Art.28 Abs.1 Satz 1 GG ebenfalls nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs.1 GG sind. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.dfr/BVerfGE)

  12. Das Grundgesetz schreibt für die Gemeinden die demokratische Organisation der Staatsgewalt vor. Auch ihre Organe und Vertretungen bedürfen, soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zurückführen läßt. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Die in Art.28 Abs.1 Satz 2 und Art.38 Abs.1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Das Gebot einer freien Kandidatenaufstellung und ihr Nachweis, der die Beachtung dieses Gebotes sicherstellt, gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  16. §§§



    Einzelfälle

  17. Die Artikel 107 und 118 der Hessischen Verfassung in der Auslegung des Hessischen Staatsgerichtshofs sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 10.10.72, - 2_BvL_51/69 - Hessisches Richtergesetz - BVerfGE_34,52 = www.dfr/BVerfGE)

§§§



Abs.1 Satz 2 – Vertretung des Volkes in Ländern, Kreisen und Gemeinden

  1. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen. (vgl BVerfG, B, 13.02.08, - 2_BvK_1/07 - Fünf-Prozent-Sperrklausel - = RS-BVerfG-Nr.08.009 = www.BVerfG.de)

  2. Das Recht auf Chancengleichheit (Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.9 Abs.1 und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  3. Parteien und kommunale Wählervereinigungen werden durch § 13 Abs.1 Nr.18 ErbStG unterschiedlich behandelt. Die Schenkungsteuerpflicht kommunaler Wählervereinigungen wird auch nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen oder abgemildert. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  4. Die unterschiedliche Besteuerung gemäß § 13 Abs.1 Nr.18 ErbStG verändert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen auch in ernsthaft ins Gewicht fallender Weise. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  5. Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe. Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Finanzbedürfnisse von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche steuerliche Behandlung. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  6. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs.1 Nr.18 ErbStG ist - wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat - nicht möglich. Der die Steuervergünstigung auf politische Parteien beschränkende Wortlaut der Norm ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 PartG eindeutig. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  7. Die Unvereinbarkeit von § 13 Abs.1 Nr.18 ErbStG mit dem Grundgesetz führt nicht zu seiner Nichtigerklärung. Die weitere Anwendbarkeit der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-08.017

  8. Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist es daher geboten, für eine Übergangszeit ausnahmsweise die weitere Anwendbarkeit des § 13 Abs.1 Nr.18 ErbStG anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen auszudehnen. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-08.017

  9. Art.28 Abs.1 Satz 2 GG schreibt zwingend vor, daß jeder Wahlberechtigte seine Stimme bei der Wahl soll abgeben können. Diesem Gebot ist nicht Genüge getan, wenn das Wahlergebnis durch die Aufstellung und Duldung entsprechender Wahlvorschläge vorweggenommen werden kann (sogenannte Friedenswahlen). Die Möglichkeit, die Wahlhandlung selbst, durch die Einreichung weiterer Wahlvorschläge erzwingen zu können, ist kein Ersatz für die verfassungsrechtlich garantierte Ausübung des Stimmrechts. (vgl BVerfG, B, 30.05.61, - 2_BvR_366/60 - Friedenswahlen - BVerfGE_13,1 = www.dfr/BVerfGE)

  10. Zur Beschränkung der Wählbarkeit eines leitenden Angestellten des Landkreises in den Rat einer kreisangehörigen Gemeinde in Niedersachsen (vgl BVerfG, B, 06.10.81, - 2_BvR_384/81 - Inkompatibilität - BVerfGE_58,177)

  11. Ein Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat, wie es die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Gemeinden mit nicht mehr als 20000 Einwohnern vorsieht, ist mit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 16.01.96, - 2_BvL_4/95 - Ehegatten - )

  12. Das Recht auf Chancengleichheit (Art.3 Abs.1 iVm Art.9 Abs.1 und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvL_64/93 - Kommunale Wählervereinigung I - BVerfGE_99,69 = www.BVerfG.de)

  13. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen Wählervereinigungen jedoch verweigert. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvR_1790/94 - Kommunale Wählervereinigung II - = BVerfG-Nr.98.031 = www.BVerfG.de)

  14. Das Grundgesetz schreibt für die Gemeinden die demokratische Organisation der Staatsgewalt vor. Auch ihre Organe und Vertretungen bedürfen, soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zurückführen läßt. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.dfr/BVerfGE)

  15. Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.dfr/BVerfGE)

  16. Die in Art.28 Abs.1 Satz 2 und Art.38 Abs.1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.dfr/BVerfGE)

  17. Das Gebot einer freien Kandidatenaufstellung und ihr Nachweis, der die Beachtung dieses Gebotes sicherstellt, gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.dfr/BVerfGE)

  18. Die Bestimmung des Namens einer im Rahmen der kommunalen Neugliederung gebildeten neuen Gemeinde durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 = BVerfG-Nr.79.003 = www.dfr/BVerfGE)

  19. Art.28 Abs.2 S.1 GG erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. (vgl BVerfG, B, 07.10.80, - 2_BvR_584/76 - Flugplatz Memmingen - BVerfGE_56,298 )

  20. Auch soweit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung. Die Vorschrift gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnu (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.dfr/BVerfGE)

  21. Es gehört zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind. (vgl BVerfG, B, 12.05.92, - 2_BvR_470/90 - Papenburg - BVerfGE_86,90 = www.dfr/BVerfGE)

  22. §§§



    Demokratieprinzip

§§§



Abs.2 – Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Grundsätzliches

  1. Die Gewährleistung des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl BVerfGE_83,363 <382>) wie auch im Hinblick auf das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl BVerfGE 83,363 <382>; BVerfGE_91,228 <236>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = BVerfG-Nr.00.007 Abs.10 = www.BVerfG.de)

  2. Zur Behebung außerordentlicher Notstände sind auch ungewöhnliche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht zulässig, wenn sie in der Form des Gesetzes vorgenommen und auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvR_267/51 - Selbstverwaltung - BVerfGE_1,167 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Gebietshoheit der Gemeinde. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 = RS-BVerfG Nr.79.003 = www.dfr/BVerfGE)



  4. §§§

    Organisationshoheit

  5. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.dfr/BVerfGE)

  6. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt:
    a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden.
    b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art.28 Abs.2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten.
    (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.dfr/BVerfGE)

  7. Im Bereich der Organisationshoheit gewährleistet Art.28 Abs.2 GG Eigenverantwortlichkeit auch für den übertragenen Wirkungskreis (vgl BVerfGE 83,363 <382>; BVerfGE_91,228 <236>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = www.BVerfG.de)

  8. Allerdings bedarf nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde einer spezifischen Rechtfertigung. Die Organisationshoheit ist von vornherein nur relativ gewährleistet. Den Gemeinden müssen nur insgesamt nennenswerte organisatorische Befugnisse verbleiben. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = RS-BVerfG Nr.00.007 = www.BVerfG.de)

  9. Lässt der Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation Raum zu selbstverantwortlichen Maßnahmen, findet eine Kontrolle, ob die von ihm getroffenen Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhen, nicht statt (vgl BVerfGE_91,228 <240 ff>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = www.BVerfG.de)

  10. GG_Art.28 Abs.2; BVerfGG_§_32 Abs.1, BVerfGG_§_91; KWKG_§_1, KWKG_§_2, KEKG_§_3 Abs.2, KWKG_§_4, KWKG_§_7; KAV_§_2, KAV_§_2 -4, KAV_§_2 Abs.6 -8; EnWG_§_6 Abs.1 S.2 -4, EnWG_§_6 Abs.3, EnWG_§_7 Abs.2 S.1 +2; GWB_§_19 Abs.1 +4, GWB_§_32, GWB_§_33

    §§§



    Planungshoheit

  11. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE_56,298 <314>). (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = www.dfr/BVerfGE)

  12. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprech (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = www.dfr/BVerfGE)

  13. Es ist Sache der Gemeinde, bei ihrer Anhörung im Planfeststellungsverfahren ihre der überörtlichen Planung entgegenstehenden Projekte konkret einschließlich des Planungsstandes mit Blick auf ihre grundgesetzliche Eigenverantwortlichkeit (Art.28 II G7) einzubringen. Geschieht dies nicht, braucht die Planfeststellungsbehörde die gemeindlichen Planungen nicht selbstzu ermitteln und abzuwägen. (vgl. OVG Saarl, U 22.04.97 - 8 M 5/93 - Planfeststellungsverfahren, SKZ 98,268/1 (L))

  14. Art.60 Abs.2 SVerf enthält über Art.28 GG hinausgehend in völkerrechtsfreundlicher Auslegung eine staatliche Berücksichtigungspflicht grenzüberschreitender französischer Gemeindeplanungen; dies genügt zur Begründung einer grenzüberschreitenden Klagebefugnis einer französischen Kommune gegen einen deutschen Planfeststellungsbeschluß. (vgl. OVG Saarl, U 23.09.97 - 8 M 10/93 - Klagebefugnis-Frankreich, SKZ 98,105/1 (L))

  15. §§§



    Personalhoheit

  16. Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergangen sind. (vgl BVerfG, B, 26.11.63, - 2_BvL_12/62 - Freiburger Polizei - BVerfGE_17,172 = www.dfr/BVerfGE)

  17. §§§



    Einzelfälle

  18. Zur Anhörungspflicht der Gemeinde bei Gebietsänderungen. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 = BVerfG Nr.79.003 = www.dfr/BVerfGE)

  19. Bei Rück-Neugliederungsgesetzen ist im Blick auf die Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung insbesondere ein Vertrauen der bereits einmal neugegliederten Gemeinde wie auch der Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. (vgl BVerfG, B, 12.05.92, - 2_BvR_470/90 - Papenburg - BVerfGE_86,90 = www.dfr/BVerfGE)

  20. Der Gesetzvorbehalt des Art 28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = www.dfr/BVerfGE)

  21. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = www.dfr/BVerfGE)

  22. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = www.dfr/BVerfGE)

  23. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde komt es hierfür nicht (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = www.dfr/BVerfGE)

  24. Die den Schleswig-Holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs.3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.dfr/BVerfGE).

  25. Die Beschwerdeführerin, die die Aufgaben einer Zulassungstelle nach § 23 StVZO wahrnimmt, wendet sich dagegen, daß ihr aufgrund der 21.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften es nicht mehr erlaubt ist ihr großes Stadtwappen zum Abstempeln amtlicher Kennzeichen zu verwenden. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = BVerfG-Nr. 00.007 T-00-05 = www.BVerfG.de)

  26. Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Führung des eigenen Namens (vgl BVerfGE_50,195 <200 ff>; BVerfGE_59,216 <226>) nicht substantiiert dar. Dabei kann offen bleiben, ob das Namensrecht, wie es durch Art.28 Abs.2 GG geschützt ist, auch das Recht zur Führung eines eigenen Wappens umfasst. Jedenfalls ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin - die Existenz eines solchen Rechts unterstellt - nicht zu entnehmen, dass dieses durch die angegriffene Maßnahme beeinträchtigt wäre. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = RS-BVerfG Nr.00.007 = www.BVerfG.de)

  27. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 18.05.04, - 2_BvR_2374/99 - Klärschlamm-Entschädigung - BVerfGE_110,370 = www.BVerfG.de)

  28. Nach dem BVerfG ist es zur Zeit eine ungeklärte Rechtsfrage, ob eine Gemeinde auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichten kann. (vgl BVerfG, B, 25.01.05, - 2_BvR_2185/04 - Gewerbesteuer - BVerfGE_112,216 = BVerfG-Nr.05.003 T-05-01 = www.BVerfG.de)

  29. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde bei dem offenen Hauptsacheverfahren auf Grund einer Folgenabwägung abgelehnt. (vgl BVerfG, B, 25.01.05, - 2_BvR_2185/04 - Gewerbesteuer - BVerfGE_112,216 = BVerfG-Nr.05.003 Abs.24 = www.BVerfG.de)

  30. Der Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs.2 des Gesetzes zu Art.131 GG vom 11.Mai 1951 ist als wirksames Mittel um eine möglichst baldige Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentliches Dienstes zu sichern, verfassungsrechtlich zulässig. Er stellt auch keine Überbürdung von Kriegsfolgenlasten auf die Gemeinden dar. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvR_267/51 - Selbstverwaltung - BVerfGE_1,167 = www.dfr/BVerfGE)

  31. Art.131 GG ermächtigte den Bundesgesetzgeber, den Komplex der Rechtsverhältnisse verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach eigenem gesetzgeberischem Ermessen konstitutiv zu ordnen und dabei auch die Länder und Gemeinden zur Unterbringung dieser Personen heranzuziehen. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvR_267/51 - Selbstverwaltung - BVerfGE_1,167 = www.dfr/BVerfGE)

  32. Art.33 Abs.2 GG berührt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvR_267/51 - Selbstverwaltung - BVerfGE_1,167 = www.dfr/BVerfGE)

  33. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = www.dfr/BVerfGE)

  34. Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung des Art.28 Abs.2 GG fordert, daß in dem Prozeß der Willensbildung im überschaubaren kommunalen Bereich allen Gruppen gleiche Chancen offengehalten werden. Diesem Gebot ist nur Genüge getan, wenn die Bürger Reservelisten auch für nicht parteigebundene Kandidaten aufstellen können. (vgl BVerfG, U, 02.11.60, - 2_BvR_504/60 - Reserveliste NW - BVerfGE_11,351 = www.dfr/BVerfGE)

  35. Zur Frage der Vereinbarkeit der sog Vorbelastungsregelung in § 14 Abs.2 Nr.1 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Hessen vom 27.März 1958 (GVBl.S.43) mit Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 21.05.68, - 2_BvL_2/61 - Breitenborn-Gelnhausen - BVerfGE_23,353 = www.dfr/BVerfGE)

  36. Der zwangsweise Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband ist mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereinbar. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.dfr/BVerfGE)

  37. Zur Verfassungsmäßigkeit kommunaler Neugliederungsmaßnahmen. (vgl BVerfG, B, 27.11.78, - 2_BvR_165/75 - Laatzen - BVerfGE_50,50 = BVerfG Nr.78.030 = www.dfr/BVerfGE)

  38. Zur Änderung des Namens einer Gemeinde durch den Gesetzgeber. (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde - BVerfGE_59,216 = www.dfr/BVerfGE)

  39. Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG nicht. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - = www.BVerfG.de)

  40. LB 2) § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - = www.BVerfG.de)

  41. LB 3) § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - = www.BVerfG.de)

  42. LB 4) Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - = www.BVerfG.de)

  43. LB 5) Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - = www.BVerfG.de)

  44. Artikel III des niedersächsischen Gesetzes zur Neubildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde Söhlde vom 20.Februar 1981 (Gesetz- und Verordnungsbl S.13) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und ist deshalb nicht (vgl BVerfG, B, 12.01.82, - 2_BvR_113/81 - Söhlde - BVerfGE_59,216 = www.dfr/BVerfGE)

  45. Der Begriff "Gesetze" in Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen, die auf einer dem Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung beruhen. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.dfr/BVerfGE)

  46. Zum Begriff "Gesetze" im Sinne des Art.28 Abs.2 S.1. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = RS-BVerfG Nr.02.048 = www.bverfg.de)

  47. Selbstverwaltungsgarantie

  48. Zur historischen Entwicklung der Selbstverwaltung (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = RS-BVerfG Nr.60.019 = www.dfr/BVerfGE)

  49. Der Gesetzvorbehalt des Art 28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  50. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  51. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  52. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde komt es hierfür nicht an. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  53. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  54. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt:

    a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden.

    b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art.28 Abs.2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  55. Die den Schleswig-Holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs.3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  56. Ein Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat, wie es die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Gemeinden mit nicht mehr als 20000 Einwohnern vorsieht, ist mit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 16.01.96, - 2_BvL_4/95 - Ehegatten - DVBl_96,362 -63 )

§§§



Abs.2 Satz 2 – Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände

  1. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE_83,60 (73)). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehung der Amtsaufgabe schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz - BVerfGE_93,37 = www.dfr/BVerfGE)

  2. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahme sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststellle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Veranwortungsgrenze) (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz - BVerfGE_93,37 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Der zwangsweise Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband ist mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereinbar. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83,60 (73)). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahme sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststellle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Veranwortungsgrenze). (vgl. BVerfG, B 24.05.95 - 2 BvF 1/92 - Legitimation, ZBR 96,15 -20)


  5. Der Gesetzvorbehalt des Art 28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. (vgl. BVerfG, B 23.11.88 - 2 BvR 1619/83 - Rastede, BVerfGE 79,127 -161 = BVerfGA Nr.72)


  6. Solange ein Land besteht und seine verfassungsmäßige Ordnung sich im Rahmen des Art.28 Abs.1 GG hält, kann der Bund ohne Verletzung des im Grundgesetz garantierten bundesstaatlichen Prinzips in seine Verfassungsorgane nicht eingreifen. (vgl. BVerfG, U 23.10.51 - 2 BvG 1/51 - Länderneugliederung, BVerfGE 1,14)


  7. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Prinzipien des Art.28 Abs.1 und 2 GG kann im Verfahren des Art.93 Abs.1 Nr.2 GG auch von einer Landesregierung geltend gemacht werden. Die verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat (Art.28 bs.1 S.1 GG) setzt eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus. Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. (vgl. BVerfG, U 27.04.59 - 2 BvR 2/58 - Berufsbeamtentum, BVerfGE 9,268 -291 = E-StA 91,423 -426)


  8. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziele, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozeß oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. (vgl. OVG Münst, U 23.01.63 - 3 A 355/57 - Aufsichtsmaßnahme, DÖV 64,353)


  9. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art.28 Abs.1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art.31 nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu "brechen". Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht. (vgl. BVerfG, B 29.01.74 - 2 BvR 1/69 - Landesverfassungsrecht, BVerfGE 36,342 = E-StA 91,426 -429)


  10. Der Rechtsanspruch der Beamten auf Übertragung eines nach Inhalt und Bedeutung gleichzubewertenden Amtes in der neuen Gemeinde bei einer kommunalen Gebietsreform (§ 130 BRRG ) steht ausnahmslos allen kommunalen Wahlbeamten einschließlich der Hauptbeamten zu. Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde zur Übertragung des Amtes des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) verletzt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Art.28 GG, 119 SVerf nicht. Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRB gleich zu bewerten sind, ist ausschließlich die Besoldungsgruppe. (vgl. OVG Saarl, B 26.08.74 - 3 W 36/74 - Hauptbeamter, AS 14,127 -143 = SKZ 74,198 = Juris)


  11. Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde, den übernommenen Wahlbeamten ein kommunales Spitzenamt zu übertragen, verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie. Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRG gleichzubewerten sind, ist nicht ausschließlich die Besoldungsgruppe, sondern auch das Gewicht, das dem neuen Amt in der vergrößerten Gebietsköperschaft gegenüber dem bisherigen Amt des früheren Stelleninhalbers zukommt. Die neue Gemeinde ist verpflichtet, einem von der Gebietsreform betroffenen Bürgermeister, der mangels Gleichwertigkeit keinen Anspruch auf Berufung in das Amt des neuen Bürgermeisters hat, das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten zu übertragen, wenn ein solches vorgesehen ist. Ein Wahlrecht, so zu verfahren oder den ehemaligen Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, steht ihr nicht zu. (vgl. OVG Kobl, U 30.10.74 - 2 A 17/74 - Gebietsreform, ZBR 75,48 -51)


  12. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Ausschüsse der kommunalen Vertretungsköperschaften im Sinne einer proporzgenauen Repräsentation der politischen Kräfte im Rat, insbesondere in den Fraktionen, zu besetzen, also alle politischen Kräfte (Fraktionen) in den Ausschüssen mit auch stimmberechtigten Mitgliedern zu beteiligen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.89 (BVerfGE 80,188) nötigt zu keiner anderen Beurteilung. (vgl. OVG Saarl, B 09.12.91 - 1 R 40/91 - Ausschußbesetzung, SKZ 92,108/5 (L) = SKZ 92,83 -85)


  13. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Entscheidung über "die Zulassung eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich" nicht zu berücksichtigen. Wenn sich ein solches Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch den Anforderungen des § 34 Abs.1 S.2 BauGB genügt, kann sich eine Nachbargemeinde ihm gegenüber nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit berufen. (vgl. OVG Saarl, E 14.04.92 - 2 R 66/89 - Ziele der Raumordnung, Juris)


  14. Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuß des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluß an die Beschlüsse vom 12.09.77 - 7 B 112/77 -, und vom 25.09.85 - 7 B 183/85 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nrn.23 und 28). (vgl. BVerwG, B 07.12.92 - 7 B 49/92 - Ausschußvertretung, DVBl 93,890 -891)


  15. Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist. (vgl. OVG Saarl, E 15.09.93 - 1 W 67/93 - Kreisumlagebescheid, Juris)


  16. Die zwingende Bindung der Planfeststellung an den verbindlichen Abfallentsorgungsplan (§ 8 Abs.3 S.2 AbfG aE) ist gemeindeschützend. (vgl. OVG Saarl, B 25.03.94 - 8 Q 2/93 - Abfallentsorgungsplan, SKZ 94,254/12 (L) = Juris)


  17. Im Planfeststellungsverfahren hat die Gemeinde das Recht auf rechtzeitige Anhörung und auf Abwägung der im Rahmen der gemeindlichen Darlegungslast rechtzeitig konkret dargelegten örtlichen Planungen.  (vgl. OVG Saarl, B 25.03.94 - 8 Q 5/93 - Planfeststellung, SKZ 94,253/11 (L) = ZUR 95,102 (L) = Juris)


  18. Gemeinden, in deren Gebiet ein Bauvorhaben realisiert werden soll, haben unter dem Gesichtspunkt ihrer von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie mitumfaßten Planungshoheit und des deren Schutz dienenden § 36 Abs.1 BauGB einen Anspruch darauf, daß bei der Entscheidung über die bodenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts beachtet werden. Bei der Beurteilung des Sicheinfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung ist bei Innenbereichsvorhaben auf die Geschoßzahl und auf das Ergebnis eines Größenvergleichs mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern abzustellen. Die Zahl der in einem Wohngebäude enthaltenen Wohnungen ist weder unter dem Gesichtspunkt des Maßes der baulichen Nutzung noch ansonsten ein Kriterium des Sicheinfügens. Ein die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens aussprechender Vorbescheid verstößt dann nicht gegen das im Rahmen von § 34 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, wenn allein die Beeinträchtigung von Belangen im Raum steht, die dem Regelungsbereich bauordnungsrechtlicher Vorschriften unterfallen, und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bauordnungsrechts im noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann. (vgl. OVG Saarl, E 29.03.94 - 2 R 30/93 - Bauvorbescheid, Juris)


  19. Einer Gemeinde steht kein Recht zu, die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen ihrer Beamten zu erzwingen. (vgl. OVG Saarl, U 09.03.95 - 1 R 30/93 - Disziplinargericht, SKZ 95,257/49 (L) = Juris)


  20. Geht die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für Anlagen eines Verkehrsflughafens (hier: Wartungslaufstand für Flugzeugtriebwerke/Lärmschutzbox) zu Unrecht von einer fehlenden Planfeststellungsbedürftigkeit nach § 8 LuftVG aus, so verletzt dies auch eine sich gegen die Flughafenerweiterung wendende Nachbargemeinde nicht in eigenem Recht (Planungshoheit; vgl zur Rechtsstellung von Standortgemeinden: BVerwG, U v 20.07.90 - 4 C 30.87 = DVBl 90,1179, 1181). Die Errichtung eines als Schallschutzbauwerk konzipierten Laufstandes für die Wartung von Flugzeugtriebwerken (§ 6 LuftVO) im Rahmen des Betriebes eines luftverkehrsrechtlich zugelassenen Verkehrsflughafens läßt für sich genommen "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die Nachbargemeinde nicht erwarten. Die Genehmigung der Anlage beinhaltet daher keine Verletzung gemeindlicher Planungshoheit, ohne daß eine Anfechtungsklage hiergegen Veranlassung zur Bewertung der bestehenden Immissionssituation gäbe. Einem aus luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen herleitbaren Beteiligungsrecht einer Nachbargemeinde kann auch durch umfassende Information und Möglichkeit der Stellungnahme in einem anderen, letztlich zur Zulassung eines Erweiterungsvorhabens eines Flughafens führenden Genehmigungsverfahren entsprochen werden (hier bejaht für eine Behandlung der entsprechenden Baugenehmigungsunterlagen in der Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG). Allein die räumliche Überschreitung des in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen für einen allgemeinen Verkehrsflughafen festgelegten Grenzen führt nicht in jedem Falle dazu, daß von einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung im Sinne § 6 Abs.4 S.1 LuftVG auszugehen ist (im Anschluß an den Beschluß des 7.Senats vom 18.10.91 - 7 Q 4/91 -). (vgl. OVG Saarl, U 21.03.95 - 2 M 2/93 - Schallschutzbauwerk, SKZ 95,254/26 (L) = Juris)


  21. Der Gesetzesvorbehalt des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. (vgl. BVerfG, E 23.11.88 - 2 BvR 1619/83 - Selbstverwaltung, BVerfGE 79,127 = DVBl 89,300 = DÖV 89,349 = NVwZ 89,347 = = DNr.88.000)


  22. Eine Ausgestaltung oder Einschränkung der Selbstverwaltung kann auch durch untergesetzliche Rechtsnormen erfolgen, die auf einer hinreichende n gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Bei der Anwendung im Einzelfall muß die Gemeinde gehört werden (Lärmschutzbereich für militärischen Flughafen). (vgl. BVerfG, U 07.10.80 - 2 BvR 584/76 - Militärflughafen, BVerfGE 56,298 = DRsp-ROM-Nr.96/13771 = DNr.80.000)


  23. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 18.05.04, - 2_BvR_2374/99 - Klärschlamm-Entschädigung - = www.bverfg.de)

§§§



Absatz 3

    (kein Eintrag)

§§§



  Rspr zu Art.28 GG [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o - S y s t e m - R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Rechtsprechungshinweise zum Grundgesetz
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§