| OVG Saarl, B, 18.08.99, - 3_Q_128/99 -
SKZ_00,108/80 (L)
AsylVfG_§_78 / GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 | Für eine - negative - Beurteilung entsprechender Anerkennungsbegehren von aus dem Kosovo stammenden ethnischen Albaniern kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei dem an eine politische Verfolgung anknüpfenden Tatbestand des § 51 Abs.1 AuslG nicht auf Fragen der Sicherung eines wirtschaftlichen Existenzminimums oder auf sonstige möglich weise (wenn überhaupt) die Thematik des § 53 Abs.6 AuslG betreffende Umstände an dem als Fluchtalternative" zu einem anderen Ort (sonstiges Serbien/Montenegro), "konstruierten" Herkunftsort (Kosovo) an. |
§§§
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99.182 | Syrien |
| OVG Saarl, B, 18.08.99, - 3_Q_154/98 - SKZ_00,108/85 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs. 1 / VwGO_§_86 | Bedenken gegen Auskünfte des Auswärtigen Amtes über Syrien wegen Kenntnisarmut und gegen Gutachten des Deutschen Orient-Instituts wegen behaupteter Nähe zum syrischen Regime greifen nicht durch; ungeachtet unterschiedlicher Akzente tragen Stellungnahmen insbesondere des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts und der Organisation amnesty international zu einer richterlichen Überzeugungsbildung auf breiterer Grundlage bei. |
§§§
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99.183 | Syrien-Jeziden |
| OVG Saarl, B, 18.08.99, - 3_Q_40/99 - SKZ_00,108/84 (L)
AsylVfG_§_78 AsylVfG / GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 | Auch staatenlose jezidische Kurden unterliegen in Syrien keiner Gruppenverfolgung. |
§§§
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99.184 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, B, 18.08.99, - 9_Q_66/98 - SKZ_00,109/86 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 | 1) Kurdische Volkszugehörige aus der Türkei unterliegen zwar möglicherweise in den Notstandsprovinzen der Türkei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, ihnen steht jedoch im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative offen. Diese ständige Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der neuesten Erkenntnisse unter Berücksichtigung des infolge der Inhaftierung des PKK-Chefs Öcalan in der Türkei festzustellenden härteren Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige auch im Westen der Türkei aufrecht, da dieses nicht ohne Unterschied alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit erfasst. |
| 2) Zur Frage der Möglichkeit der türkischen Sicherheitsbehörden, mittels Computerrecherche Personen auf der Grundlage anthropologischer Identitätsgutachten zu identifizieren. |
§§§
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99.185 | Werbeanlagen |
| OVG Saarl, B, 20.08.99, - 2_Q_18/99- - SKZ_00,101/49 (L)
SStrG_§_17 / (96) LBO_§_93 Abs.2 Nr.1 / GG_Art.14 | Die Eigentumsgewährleistung vermittelt keinen Anspruch auf von allen Seiten her unbeeinträchtigte Einsehbarkeit eines an eine Straße angrenzenden Gewerbebetriebes. |
| Wird von einer Seite her die Sicht auf einen an eine Straße angrenzenden Gewerbebetrieb durch an den Straßenrand gepflanzte Bäume beeinträchtigt, so resutiert hieraus kein Anspruch auf Hinnahme oder Zulassung eines abweichend von einschlägigen Örtlichen Bauvorschriften angebrachten Werbeschildes. |
§§§
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99.186 | Libanon |
| OVG Saarl, U, 23.08.99, - 3_R_28/99 - SKZ_00,109/88 (L)
AuslG_§_53 Abs.6 | Die wegen unzureichender sozialer Fürsorge fragliche Finanzierbarkeit einer als solchen möglichen ärztlichen Behandlung im Abschiebezielstaat ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG, die für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG Sperrwirkung entfaltet. Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs.6 AuslG setzt dann die Feststellbarkeit einer infolge der Abschiebung drohenden extremen Gefahr voraus, die verneint werden kann, wenn bei einem Dauerleiden für die Zeit kurz nach der Rückkehr keine Behandlungsbedürftigkeit akut ansteht und im Abschiebezielstaat ein Mindestmaß an staatlicher und privater Gesundheitshilfe für Mittellose existiert. |
§§§
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99.187 | Türkei |
| OVG Saarl, B, 23.08.99, - 9_Q_157/98 - SKZ_00,109/87 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_ 78 | Für kurdische Asylbewerber türkischer Staatsangehörigkeit ist das zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderliche Existenzminimum im Westen der Türkei im Grundsatz gesichert. Nichts anderes gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des Personenkreises volljähriger junger alleinstehender Kurdinnen, selbst wenn sie der türkischen Sprache nicht mächtig sind. Ob im Einzelfall wegen der besonderen Lebenssituation einer Angehörigen dieses Personenkreises etwas anderes gilt, ist anhand der konkreten Fallumstände zu entscheiden, ohne dass sich insoweit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
§§§
|
99.188 | Kündigung-Prozessvollmacht |
| OVG Saarl, B, 24.08.99, - 3_Q_44/98 - SKZ_00,109/89 (L)
VwGO_§_67 / ZPO_§_87 Abs.1 | Auch im Asylprozess als Anwaltsprozess (zweite Instanz) erlangt die Kündigung der Prozessvollmacht durch den Anwalt oder den Auftraggeber erst Wirksamkeit für das Prozessrechtsverhältnis, wenn die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgt. |
§§§
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99.189 | Berufungszulassung |
| OVG Saarl, B, 25.08.99, - 2_Q_23/99 - SKZ_00,97/20 (L)
VwGO_§_124 Abs.2 Nr.4 VwGO | Divergenz zu einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des ihm im Rechtszug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. |
§§§
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99.190 | Baulast |
| OVG Saarl, B, 25.08.99, - 2_Q_3/99 - SKZ_00,101/51 (L)
(96) LBO_§_6, LBO_§_8, LBO_§_75 Abs.3, LBO_§_82 LBO | 1) Zur Rechtsnatur einer Baulasteintragung. |
| 2) Die Regelungen der §§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 8 Abs.1 LBO 1996 erlauben nicht den Schluss, dass - soweit Abstandsflächenrecht im Raum steht - ansonsten für die Bestellung einer Baulast kein Raum ist. |
| 3) Indem der Nachbar im Wege der Baulast erklärt, die im Rahmen eines Vorhabens vorgesehene Grenzbebauung zu dulden, kann ein etwaiges sich aus dem Erfordernis der Beachtung nachbarlicher Belange ergebendes Befreiungs- und in der Folge Genehmigungserfordernis ausgeräumt werden. |
| 4) Die im Wege der Baulast erklärte Duldung einer Grenzbebauung entbindet die Bauaufsichtsbehörde nicht davon, auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung zu überprüfen. |
§§§
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99.191 | Togo |
| OVG Saarl, U, 26.08.99, - 1_R_3/99 - SKZ_00,109/90 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 | 1) Die Asylantragstellung in Deutschland begründet für einen Togoer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung (Änderung der Rechtsprechung des bisher für dieses Land zuständigen 9.Senats).
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| 2) Die Verfolgung von Mitgliedern und Funktionären gewaltfrei eingestellter togoischer Exilorganisationen mit Sitz in Deutschland ist in aller Regel nicht beachtlich wahrscheinlich (hier entschieden für den Schatzmeister des größten im Saarland ansässigen Vereins von Exiltogoern, der gleichzeitig stellvertretender Chefredakteur der von diesem Verein herausgegebenen Zeitung ist). |
| 3) Dass ein togoischer Asylbewerber einen von amnesty international verfassten und an Präsident Eyadema adressierten Brief unterzeichnet hat, in dem die Wahrung der Menschenrechte eingefordert und der Präsident für das Schicksal dreier namentlich genannter Gefangener persönlich verantwortlich gemacht wird, begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung in Togo. Die Dauer des Aufenthalts eines togoischen Asylbewerbers in Deutschland ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in seinem Heimatland ohne Belang. |
§§§
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99.192 | Fahrlehrererlaubnis |
| OVG Saarl, B, 27.08.99, - 3_V_15/99 - SKZ_00,116/122 (L)
FahrlG_§_2, FahrlG_§_8 / GG_Art.12 Abs.1 | Die sofortige Vollziehbarkeit eines Berufsverbots (hier Fahrlehrertätigkeit) setzt selbst bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheides verfassungsrechtlich voraus, dass eine konkrete Gefahrenprognose bei Fortsetzung der Berufstätigkeit gestellt werden kann.
|
| Die konkrete Gefahrprognose ist bei einem Fahrlehrer mit Muskelzittern und unbewältigtem Problemtrinken zu bejahen. |
§§§
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99.193 | Abwägungsgebot |
| OVG Saarl, U, 30.08.99, - 2_N_2/98 - - SKZ_00,102/53 (L)
BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_30 | Zu den Anforderungen an eine Konfliktlösung durch Angebot von Ersatzland zum Ausgleich für die vorgesehene Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen als Straßenland in der planerischen Abwägung. |
§§§
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99.194 | Innen-+ Außenbereich |
| OVG Saarl, B, 31.08.99, - 2_Q_27/99 - SKZ_00,101/52 (L)
BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 | 1) Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts ist mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber im jeweils konkreten Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise eine Beurteilung der Zugehörigkeit der betroffenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Erforderlich, aber auch geboten ist insoweit eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Wertung und Bewertung der jeweiligen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. |
| 1) Bauaufsichtsbehördlich nicht genehmigte Anlagen sind dabei in die Betrachtungen nur einzubeziehen, wenn sie von der Behörde erkennbar in einer Weise geduldet werden, die "keinen Zweifel" daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein "abgefunden" haben. |
| 3) Zur Frage, ob ein von der Bebauung des Ortsteils abgesetztes, sich von seinem äußeren Erscheinungsbild her insoweit deutlich abhebendes altes Holzgebäude zwischenliegenden Flächen die Qualität einer Baulücke vermitteln kann (hier verneint). |
| 4) Aus der Zugehörigkeit einer Teilfläche eines Grundstücks zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB kann nicht die Innenbereichslage des gesamten Grundstücks abgeleitet werden. Die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich ist auch grundsätzlich nicht allein an mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren, weswegen die Grenzen der Ortslage nicht gradlinig verlaufen müssen, sondern im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein können. |
§§§
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99.195 | Fernbleibens vom Dienst |
| OVG Saarl, B, 31.08.99, - 6_W_3/97 - SKZ_00,98/28 (L)
SBG_§_88 | Ein Beamter, der auf keinen Fall mehr zum Dienst erscheinen will, kann sich gegenüber der Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge nicht mit Erfolg daraus berufen, dass eine zwischenzeitliche Inhaftierung der Dienstaufnahme entgegensteht. |
§§§
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99.196 | Widerruf einer Subvention |
| OVG Saarl, B, 02.09.99, - 1_Q_42/99 - SKZ_00,117/127 (L)
SVwVfG_§_49a | Bei der Entscheidung über den Widerruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung braucht der Subventionsgeber keine Umwidmung für ein anderes Förderungsziel zu erwägen. |
§§§
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99.197 | Einfriedigung |
| OVG Saarl, B, 07.09.99, - 2_Q_30/99 - SKZ_00,102/54 (L)
(96) LBO_§_65 Abs.1 Nr.1b, LBO_§_65 Abs.1 Nr.6, (88) LBO_§_57 Abs.1 Nr.1b, LBO_§_57 Abs.1 Nr.6 / BauGB_§_35 | 1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass § 57 Abs.1 Nr.1b LBO 1988 (jetzt gleichlautend § 65 Abs.1 Nr.1 b LBO 1996) an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes die gleichen Anforderungen stellt wie § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. |
| 2) Ein Unternehmen, das forstwirtschaftliche Arbeiten für Dritte ausführt, ist kein forstwirtschaftlicher Betrieb. |
| 3) Die für die Annahme eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs geforderte Nachhaltigkeit der Betätigung setzt voraus, dass die Fläche, die Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, für betriebliche Zwecke dauerhaft gesichert zur Verfügung steht. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Fläche im Eigentum des Betriebsinhabers steht oder ihm in sonstiger Weise sachenrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. |
| 4) Einfriedungen im Außenbereich unterfielen nur dann der Regelung des § 57 Abs.1 Nr.6, 2.Var. LBO 1988 (jetzt § 65 Abs.1 Nr.6 LBO 1996), wenn sie durch ihre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erschöpfend gerechtfertigt waren.
|
§§§
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99.198 | Ortsbesichtigung |
| OVG Saarl, B, 07.09.99, - 2_Q_30/99 - SKZ_00,97/21 (L)
VwGO_§_86 VwGO | 1) Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht gehalten, anlässlich einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung ohne entsprechenden Anlass gewissermaßen auf Verdacht hin die Umgebung eines umstrittenen, mit einer Beseitigungsanordnung belegten Baubestandes auf das Vorhandensein weiterer Bauten abzusuchen. |
| 2) Das Gericht ist lediglich gehalten, die Beteiligten von allen Beweisterminen zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Erscheint ein ordnungsgemäß zur Ortsbesichtigung geladener Beteiligter (Kläger) nicht und hat er weder Umstände geltend gemacht, die ihn an der Wahrnehmung des Ortstermins hinderten, oder unter Hinweis auf solche Umstände Terminverlegung beantragt, so hindert sein Ausbleiben im Termin das Gericht nicht daran, an Ort und Stelle die für erforderlich gehaltenen Feststellungen zu treffen. |
§§§
|
99.199 | Ablösung von Stellplätzen |
| OVG Saarl, B, 08.09.99, - 2_Q_32/99 - SKZ_00,100/46 (L)
(88) LBO_§_46 Abs.6, (96) LBO_§_50 Abs.7 | Eine zwischen Bauherr und Gemeinde getroffene Vereinbarung über die Ablösung von Stellplätzen verliert nicht schon dann ihre Geschäftsgrundlage, wenn die Nutzung die durch sie ermöglicht wurde, eines Tages aufgegeben wird.
|
| Zur grundstücksbezogenen Wirkung der Stellplatzablösevereinbarung. |
§§§
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99.200 | Darlegungslast |
| OVG Saarl, B, 08.09.99, - 2_Q_32/99 - SKZ_00,95/08 (L)
VwGO_§_124, VwGO_§_124a | 1) Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. |
| 2) Wird die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so können ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nur angenommen werden, wenn sich jede der gegebenen Begründungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend erweist. |
§§§
|
99.201 | Ausreisepflicht |
| OVG Saarl, B, 08.09.99, - 9_Q_l42/99 - SKZ_00,109/91 (L)
AuslG_§_30 | Die Regelung des § 30 Abs.3 und 4 AuslG setzen voraus, dass der Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Indem der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Unanfechtbarkeit an das Vorliegen eines Verwaltungsakts angeknüpft hat, durch den die Ausreisepflicht begründet wird, sind diese Regelungen in den Fällen nicht anwendbar, in denen kraft Gesetzes eine Ausreisepflicht entsteht. |
§§§
|
99.202 | Landrat des Landkreises |
| OVG Saarl, B, 13.09.99, - 2_Q_21/99 - SKZ_00,98/26 (L)
SNG_§_10, SNG_§_12 / (96) LBO_§_88 LBO | 1) Vereinigt die Behörde - hier der Landrat des Landkreises - die Funktionen sowohl der Unteren Naturschutzbehörde als auch der Unteren Bauaufsichtsbehörde in sich, so muss bei der Erfüllung einer der diesen Stellen zugewiesenen Aufgaben er selbst und nicht seine jeweils handelnde Abteilung als zuständige Behörde im organisationsrechtlichen Sinne angesehen werden mit der Folge, dass in derartigen Fällen ungeachtet der auf eine insoweit "auseinanderfallende" Zuständigkeiten zugeschnittenen, letztlich der Vermeidung "doppelter" Inanspruchnahme des Betroffenen dienenden Regelung des § 12 Abs.7 Satz 2 SNG die Rechtmäßigkeit einer von der "Naturschutzabteilung" erlassenen Beseitigungsverfügung nicht von einer entsprechenden - negativen Mitteilung der "Bauaufsichtsabteilung" abhängt. |
| 2) Der sachlichen Abgrenzung des Geschäftsbereichs von Unterer Naturschutzbehörde und Unterer Bauaufsichtsbehörde kommt vor diesem Hintergrund lediglich die Bedeutung eines innerbehördlichen Organisationsaktes zu, der den einzelnen Abteilungen der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde keine selbständige Behördeneigenschaft zuzulegen vermag. |
| 3) Von daher unterliegt es in diesen Fällen auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Landrat unter der Bezeichnung "Untere Naturschutzbehörde" in dem Bescheid (auch) auf im Einzelfall anwendbare Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen Bezug nimmt. |
§§§
|
99.203 | Begründungspflicht |
| OVG Saarl, B, 13.09.99, - 2_Q_21/99 - SKZ_00,97/22 (L)
VwGO_§_117 Abs.2 Nr.5 / GG_Art.103 Abs.1 | Das Zitieren eigener früherer Entscheidungen ohne Angabe einer Veröffentlichungsstelle in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil verstößt weder gegen das Gebot der Fairnis noch gegen den § 117 Abs.2 Nr.5 VwGO, wenn es sich dabei nicht um eine Ersetzung der gebotenen Erörterung durch den jeweiligen Fall aufgeworfener Rechtsfragen, sondern lediglich um ergänzende Hinweise auf sonstige Entscheidungen zu den unter Angabe der maßgeblichen Aspekte abgehandelten Themen handelt. |
| Die Verwertung ist vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten befindlicher Fotoaufnahmen verstößt nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. |
§§§
|
99.204 | Kroatien |
| OVG Saarl, B, 13.09.99, - 3_Q_127/98 - SKZ_00,110/93 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_78 AsylVfG | Anhand der Erkenntnislage lässt sich die Frage, ob serbisch-kroatische Ehepartner aus dem Herkunftsgebiet Ostslawonien im Rückkehrfall in Kroatien asylrelevanter Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wären, ohne weiteres verneinen, weshalb ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht besteht. |
§§§
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99.205 | Einfriedungen |
| OVG Saarl, B, 13.09.99, - 3_Q_21/99 - SKZ_00,104/62 (L)
SNG_§_10 Abs.2, SNG_§_3, SWG_§_11, SWG_§_12 SNG / GG_Art.3 Abs.1 | 1) Im Rahmen der Neufassung des § 10 Abs.2 SNG im Jahre 1993 hat der Landesgesetzgeber in bewusster Abstandnahme von der früheren Gesetzesfassung zugrunde liegenden Regelbeispielmethode klargestellt, dass die dort aufgeführten Tatbestände, also unter anderein die in Nr.4 genannte Errichtung von Einfriedungen im Außenbereich, und zwar unabhängig von der Frage bauordnungsrechtlicher Freistellung von Genehmigungserfordernissen, nunmehr eine unwiderlegliche Vermutung (Fiktion) für das Vorliegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft auslösen. |
| 2) Das naturschutzrechtliche Landwirtschaftprivileg (§ 10 Abs.3 SNG) erfasst grundsätzlich nicht die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich. |
| 3) Bei der nach § 11 Abs.2 SNG gebotenen Abwägung kann angesichts der Schutzziele des Naturschutzrechts von einem grundsätzlichen Vorrang oder auch nur einem besonderen Gewicht privater Belange des Verursachers keine Rede sein; vielmehr kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch im Bereich des allgemeinen Flächenschutzes, gerade aber bei einer Betroffenheit besonders schutzwürdiger Bereiche gesteigertes Gewicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu.
|
| 4) Auch im Rahmen des Art.14 GG ist die Situationsgebundenheit des Eigentums in Rechnung zu Stellen; das privatnützige "Heraustrennen" von Landschaftsteilen durch Einfriedungs- und Abgrenzungsmaßnahmen kann daher in aller Regel naturschutzrechtlich keine ausreichende Rechtfertigung in dem Versuch finden, standortbedingte Nachteile und "Gefahren" etwa durch Tiere oder befürchtete rechtswidrige Verhaltensweisen Dritter auszugleichen. Solche Nachteile sind vielmehr allgemein hinzunehmen und rechtfertigen keine Einzäunung. |
| 5) In einer gegen Art.3 Abs.1 GG verstoßenden Weise handelt die Eingriffsverwaltung nur dann, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert. Zu diesen Anforderungen im einzelnen. |
§§§
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99.206 | Türkei |
| OVG Saarl, B, 15.09.99, - 9_Q42/98 - SKZ_00,110/94 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_78 | 1) Allgemein ist eine grundsätzliche Klärung im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nur dann zu erwarten, wenn in dem künftigen Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen werden können. Unklarheiten oder Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall geben hierzu in der Regel keine Veranlassung, da sie allenfalls zu klärenden Feststellungen für den jeweils vorliegenden Einzelfall führen. Demgegenüber muss die erwartete Aussage zumindest für einige andere Fälle von Bedeutung oder auf sie übertragbar sein. |
| 2) Für die Beurteilung ob die Beteiligung an einer exilpolitischen Veranstaltung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit eine exponierte Betätigung im Sinne der Rechtsprechung des Senats darstellt, ist nicht zwingend, dass der verantwortliche Leiter ein derartigen Veranstaltung für Teilnehmer oder Dritte sichtbar im Vordergrund steht; ebenso gut kann er - aus vielerlei Gründen - zwar bei der Veranstaltung anwesend sein, aber im Hintergrund bleiben. |
| 3) Für das Interesse der türkischen Auslandsbeobachtung an exilpolitischen Veranstaltungen von Kurden stellt der Senat entscheidend darauf ab, welche Öffentlichkeitswirkung einer exilpolitischen Veranstaltung zukommt. Alleine der auch von dem Senat gesehene Sachverhalt dass Zuträger des türkischen Geheimdiensts in den Exilvereinen aktiv tätig sind, führt noch nicht dazu, dass von einem relevanten Interesse der türkischen Auslandbeobachtung ohne weiteres ausgegangen werden kann. |
§§§
|
99.207 | Begründungsmangel |
| OVG Saarl, B, 15.09.99, - 9_Q_49/98 - SKZ_00,107/75 (L)
AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3 / VwGO_§_138 Nr.6, VwGO_§_117 Abs.2 Nr.5 | 1) Das Fehlen von Urteilsgründen im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.6 VwGO liegt dann vor, wenn die nach § 117 Abs.2 Nr.5 VwGO erforderliche Begründung vollkommen fehlt oder ganz und gar unzureichend ist. Dabei schadet eine knappe Begründung ebenso wenig wie eine unvollständige oder unzureichende, so lange die Entscheidungsfindung für die Beteiligten erkennbar bleibt, die Gründe also weder verworren noch unverständlich sind. |
| 2) Der bloße Hinweis auf eine parallel getroffene, die selbe Familie betreffende entsprechende Argumentation - hier in einer Parenthese - stellt keine ersetzende Begründung, sondern lediglich einen ergänzenden Hinweis dar. |
§§§
|
99.208 | Volksrepublik China |
| OVG Saarl, U, 15.09.99, - 9_R_25/98 - SKZ_00,110/95 (L)
VwGO_§_124a / AsylVfG_§_78 / AuslG_§_51 Abs.1 | 1) Nach § 124a Abs.3 Satz 5 VwGO ist eine Berufung als unzulässig zu verwerfen, deren Begründung nicht den Erfordernissen des § 124a Abs.3 Satz 1 bis 4 VwGO entspricht. Dieses Erfordernis gilt auch für Berufungsverfahren auf der Grundlage von § 78 AsylVfG.
|
| 2) Weder der illegale Grenzübertritt bei einer Ausreise aus China, noch die Asylantragstellung, noch exilpolitisch Betätigungen, die nicht als hervorgehoben anzusehen sind, rechtfertigen die Annahme einer abschiebungsschutzrelevanten Gefährdung bei Rückkehr nach China. |
§§§
|
99.209 | Büroversehen |
| OVG Saarl, U, 15.09.99, - 9_R_25/98 - SKZ_00,96/12 (L)
VwGO_§_60, VwGO_§_124a Abs.3 | 1) Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs.1 VwGO hinsichtlich des Versäumnisses der Frist zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs.3 Satz 1 VwGO (hier Büroversehen des Prozessbevollmächtigten).
|
| 2) Die Berufungsbegründungspflicht aus § 124a Abs.3 Satz 4 VwGO erfordert eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und darf nicht in formelhaftem Vortrag beziehungsweise der Behauptung von Fehlern tatsächlicher oder rechtlicher Art stecken bleiben, ohne diese näher zu verdeutlichen. |
§§§
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99.210 | Bergungskosten |
| VG Saarl, U, 16.09.99, - 6_K_25/98 - ZfS_00,370 -72
(SL) PolG_§_90, PolG_§_5, PolG_§_21 Nr.2; (SL) VwVfG_§_39, VwVfG_§_45, VwVfG_§_46 | LF 1) Ist die Polizei weder zuständig, ein Fahrzeug zur Abwendung einer konkreten Gefahr eines gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr (Zuständigkeit des Wasser- und Schiffahrtsamtes) noch zur Abwendung einer konkreten Gefahr der Verunreinigung eines Gewässers (Zuständigkeit der Wasserbehörde) zu bergen und ergibt sich auch keine Eilfallzuständigkeit, so kann sich die Zuständigkeit der Polizei dennoch aus dem Aspekt der Sicherstellung aufgrund des Polizeigesetzes ergeben. |
| LF 2) Nach Polizeirecht (vgl § 21 Nr.2 Musterentwurf Polizeigesetz; hier: § 21 Nr.2 SPolG) kann die Polizei ein Fahrzeug sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Bei der Sicherstellung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für die Sicherstellung werden vom Verhaltens- oder Zustandsstörer Kosten erhoben. |
| LF 3) Da ein Dieb im Zeitpunkt der Bergung eines Kfz seine Sachherrschaft am Fahrzeug bereits wieder aufgegeben hat, kommt die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers wieder voll zum Tragen.
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| LF 4) Die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1 VVG iVm AKB, PflVG, wonach sich die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung richtet, berühren nicht die öffentlich-rechtliche Kostenerstattungspflicht des Eigentümers als Zustandsverwantwortlicher. Sie betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und dessen Haftpflichtversicherung. |
§§§
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