1999   (8)  
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99.211 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, U, 20.09.99, - 3_R_29/99 -

  • SKZ_00,110/96 (L)

  • GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Eine auf die Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen ein seiner Berufung teilweise stattgegebenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts erfolgende Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu anderweitiger Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht betrifft auch dann lediglich den die Berufung zurückweisenden Teil des Berufungsurtells (Streitgegenstandes), wenn sich eine entsprechende Differenzierung weder dem Tenor noch der Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts entnehmen lässt.

 

2) Der Erlass von Anerkennungsbescheiden durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen - vermeintlicher - Rechtskraft eines zur Anerkennung verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit eines gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittels des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, wenn dieser auch gegen die Anerkennungsbescheide Klage erhoben hat und diese nicht erkennbar unzulässig ist. Auf die Frage des Suspensiveffektes dieser Klage kommt es dabei nicht an.

 

3) Nach dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in den Kosovo besteht eine Gefahr politischer (staatlicher) Verfolgung für Kosovo-Albaner durch staatliche serbische Stellen nicht mehr und - ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation der Provinz - sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Lage in absehbarer Zeit zum Nachteil der albanischen Bevölkerung im Kosovo ändern wird.

 

4) Seitens des Asylbewerbers mit Blick auf seine angebliche Weigerung zu Zurverfügungstellung finanzieller Mittel gegenüber der Organisation "Vendlindja therret beziehungsweise der Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK) sowie aus "ethnischen Gründen" (sogenannte "Ashkali") für den Fall seiner Rückkehr befürchtete Übergriffe von Kosovo-Albanern begründen keine asylerhebliche Gefährdung im Sinne der Art.16a GG, § 51 Abs.1 AuslG. Insbesondere die UCK ist ungeachtet der Frage der Zurechenbarkeit von "Racheakten" der Albaner nicht Teil einer im Kosovo agierenden staatlichen Gewalt.

§§§


99.212 Republica Srpska
 
  • OVG Saarl, B, 20.09.99, - 9_Q_286/98 -

  • SKZ_00,111/97 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 AuslG

 

1) Auch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ergibt sich, dass Angehörige des Personenkreises der bosnischen Volkszugehörigen aus der Republik Srpska nach wie vor in den Mehrheitsgebieten ihrer Ethnie in der Föderation Bosnien-Herzegowina Aufnahme finden können, ohne dass Beeinträchtigungen im Sinne von § 51 Abs.1 AuslG zu erwarten sind beziehungsweise Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG festgestellt werden können. Etwas anderes gilt auch nicht für einen begrenzten Teil von Personen aus diesem Personenkreis, wie alte und kranke Menschen sowie alleinstehende Frauen mit Kindern.

 

2) Der aus dem Beschluss des OVG Bremen - OVG 1 BG 274/98 -hervorgehenden Auffassung, dass angesichts der Rückkehr rund die Hälfte der 530.000 Bosnienflüchtlinge aus Deutschland bis Ende Mal 1998 und der Zahl der Binnenflüchtlinge im Land von mehr als 800.000 Menschen sich die Situation so darstelle, dass die betreffenden Rückkehrer immer weniger mit einer Registrierung und daher angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina nicht mit einer Unterstützung durch Hilfsorganisationen oder auch nur bei der Suche nach einer Wohnung und Unterkunft rechnen könnten, so dass insofern eine konkrete existentielle Gefährdung, die zumindest Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen, bestehen könne, vermag sich der Senat nach Auswertung der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisquellen nicht anzuschießen.

 

3) Die schwierigen und zum Teil schwer erträglichen der Anghörigen des hier betroffenen Personenkreises stellen allgemeine Gefahren dar, die jeden dieser Rückkehrer treffen beziehungsweise treffen können und daher wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG im Rahmen der Entscheidung, nach 53 Abs.6 Satz 1 AuslG keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch allgemein für die Gruppe der alten, kranken und traumatisierten Personen sowie der alleinstehenden Frauen mit Kindern, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne vorliegen, dass eine Entscheidung zugunsten von Angehörigen aus diesem Personenkreis wegen Fehlens einer generellen Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG im Wege der Auslegung und Anwendung von § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG im Lichte von Art. 1 Abs.1, 2 Abs.2 Satz 1 GG in Frage kommt.

 

4) Die Frage der Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere in Fällen schwerer Erkrankung oder von Traumatisierungsfolgen ist allenfalls insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als zu prüfen ist, ob eine Möglichkeit der Behandlung überhaupt besteht.

 

5) Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Traumatisierung und ihrer Folgen ist in der Rechtsprechung des Senats dahingehend allgemein geklärt, dass eine der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare psychotherapeutische Betreuung in Bosnien-Herzegowina nicht möglich ist (Urteil des Senats vom 25.3.1998 - 9 R 275/95-).

 

6) § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG erfordert, dass es sich bei einer durch einen Diplompsychologen diagnostizierten, vermutlichen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Erlebnisse während der Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina, die einer Behandlung bedarf, um eine schwere psychische Erkrankung handelt, die sich bei Rückkehr unter dem Eindruck der im Rückkehrgebiet vorhandenen Umstände derart verschlimmern wird, dass von einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, wie dies etwa der Senat hinsichtlich einer erheblichen Traumatisierung als Folge einer erlittenen Vergewaltigung angenommen hat, wegen derer eine psychotherapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

§§§


99.213 Dürftigkeit-Nachlass
 
  • OVG Saarl, B, 23.09.99, - 1_X_3/99 -

  • SKZ_00,42 -44 = SKZ_00,106/70 (L)

  • KAG_§_12 Abs.1; AO_§_45, AO_§_254; BGB_§_1990

 

Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 Abs.1 BGB) ist auch dann erheblich, wenn ein Erbe für eine kommunalabgabenrechtliche Verbindlichkeit des Erblassers einzustehen hat; sie betrifft aber weder die Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Erben erfolgte Abgabenfestsetzung noch die eines an diesen gerichteten Leistungsgebotes, sondern ist erst in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren von Belang.

§§§


99.214 Grundsatzrüge
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.99, - 1_Q_110/98 -

  • SKZ_00,112/99 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

Die Grundsatzrüge (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) ist nicht in ausreichender Weise dargetan, wenn sich die aufgeworfene Frage auf Grund der im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht stellt und der Antragsteller sich mit dem im Urteil herangezogenen Tatsachenmaterial nicht auseinandersetzt, um dadurch die Feststellungen des Gerichts in Zweifel zu ziehen.

§§§


99.215 Schadenersatz
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.99, - 1_Q_161/98 -

  • SKZ_00,98/26 (L)

  • BGB_§_839 Abs.3

 

Ein Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung scheidet nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs.3 BGB aus, wenn der Gebrauch eines Rechtsmittels schuldhaft unterlassen wurde. Der Verzicht auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Nichterfüllung der Pflicht des Dienstherrn zur Information des unterlegenen Bewerbers über die Beförderungsauswahl nur vorwerfbar, wenn der Betroffene diesbezüglich auf anderem Wege zuverlässig unterrichtet war.

§§§


99.216 Gerichtsterminierung
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.99, - 1_X_4/99 -

  • SKZ_00,94/05 (L)

  • VwGO_§_146 Abs.2 / GG_Art.19 Abs.4 GG (Bestimmung eines Termins für die mündliche Verhandlung)

 

Die Ablehnung einer Terminierung durch das Gericht ist grundsätzlich einer nicht beschwerdefähigen prozessleitenden Verfügung im Sinne des § 145 Abs.2 VwGO gleichzusetzen; das schließt aber nicht aus, dass in Fällen einer überlangen Verfahrensdauer bei Ablehnung einer Terminierung Rechtsschutz in Form einer allgemeinen Untätigkeitsbeschwerde von Verfassungs wegen zu gewähren ist.

§§§


99.217 Beitragspflicht-Konkurs
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.99, - 3_Y_6/99 -

  • SKZ_00,116/121 (L)

  • IHKG_§_3 Abs.8 / AO_§_251 / KO_§_146 Abs.5

 

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens können Beiträge zur Industrie- und Handelskammer gegen den Gemeinschuldner nicht mehr festgesetzt, sondern nur nach Maßgabe des Konkursrechts geltend gemacht werden.

§§§


99.218 Mitbestimmungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.99, - 5_W_3/99 -

  • SKZ_00,100/40 (L)

  • SPersVG_§_113 Abs.1c, SPersVG_§_113 Abs.2 / ArbGG_§_85 Abs.2

 

Der Personalrat hat bei Vollzug einer Maßnahme des Mitbestimmungsverfahrens keinen im personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahren (Hauptsache- oder Eilrechtsschutzverfahren) durchsetzbaren weitergehenden Anspruch als den - verfassungsrechtlichen - auf Einleitung beziehungsweise Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens. Die Rückgängigmachung der Maßnahme ist keine essentielle Voraussetzung für eine personalvertretungsrechtlich beachtliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

§§§


99.219 Wiedereinsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.99, - 3_Q_143/99 -

  • SKZ_00,112/104 (L)

  • AsylVfG_§_78 / VwGO_§_60 VwGO

 

1) Es ist nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungsgründe vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand die Einwände herauszufiltern, die sich einem oder mehreren der Tatbestände des § 78 Abs.3 Nr.1 bis 3 AsylVfG zuordnen lassen.

 

2) Beabsichtigt das Verwaltungsgericht, einen Wiedereinsetzungsantrag - hier wegen Versäumnis der Klagefrist infolge angeblich versehentlichen Nichtnotierens der Frist im Kalender durch Mitarbeiter eines Rechtsanwalts bei Umzug der Kanzlei - abzulehnen, so besteht keine Verpflichtung, den Prozessbevollmächtigten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung besonders darauf hinzuweisen.

§§§


99.220 Straßenböschung
 
  • OVG Saarl, B, 04.10.99, - 1_V_18/99 -

  • SKZ_00,106/71 (L)

  • BauGB_§_128, BauGB_§_132, BauGB_§_133 BauGB

 

1) Der Zustand einer nicht zur Erschließungsanlage gehörender) Fläche (hier eine auf einem Anliegergrundstück befindliche Straßenböschung) ist für die Frage der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage unerheblich.

 

2) Die straßenfreie Grundstückszuteilung im Umlegungsverfahren führt nicht zur generellen Erschließungsbeitragsfreiheit; vielmehr fallen lediglich keine Grunderwerbskosten als beitragsfähiger Aufwand an.

 

3) Die Zusicherung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses, ein bestimmtes Grundstück bleibe erschließungsbeitragsfrei, ist unwirksam.

§§§


99.221 Führerscheinklasse 1b
 
  • VG Saarl, U, 05.10.99, - 3_K_348/97 -

  • ZfS_99,542 -43

  • StVG_§_2 Abs.1; StVZO_§_15c Abs.1 +2; FeV_§_20 Abs.1 +2, FeV_§_6 Abs.7

 

LF: Zum Antrag auf Eintragung der Fahrerlaubnisklasse 1b (jetzt 1A) nach Entziehung der Fahererlaubnis und später erfolgter Neuerteilung.

§§§


99.222 Baugenehmigungsklage
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.99, - 2_Y_9/99 -

  • SKZ_00,119/138 (L)

  • GKG_§_13

 

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für bereits teilweise ausgeführte gewerblich zu nutzende Anlagen ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung zur Ermittlung der "Bedeutung der Sache" für den Kläger (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG) auf den pauschalierend zu schätzenden Wert der (illegal) geschaffenen Bausubstanz abzustellen, sofern dieser höher ist als der Jahresbetrag der Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 17.08.1999 - 2_Y_8/99 -).

§§§


99.223 Beförderungszusage
 
  • OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_V_21/99 -

  • SKZ_00,98/31 (L)

  • BRRG_§_7 / SBG_§_9 SBG / VwGO_§_123 / GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4

 

1) Die in einem Vergleich gegebene Beförderungszusage gegenüber einem bestimmten Beamten kann sich nicht darüber hinwegsetzen, dass unmittelbar beförderungsbezogene Personalentscheidungen sich am Leistungsprinzip zu orientieren haben, so dass nicht zum Zuge gekommene und am Vergleich nicht beteiligte Bewerber die getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen können.

 

2) Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Zwischenentscheidung geboten.

§§§


99.224 Ungenehmigtes Fernbleiben
 
  • OVG Saarl, B, 14.10.99, - 1_W_6/99 -

  • SKZ_00,98/30 (L) = ZBR_00,179 (L)

  • VwGO_§_123 / SDO_§_113, SDO_§_38

 

Hat der Dienstvorgesetzte des Beamten den Verlust seiner Bezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst festgestellt, so ist grundsätzlich kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, durch eine ausdrückliche Erklärung des Dienstherrn vorläufig wegen Dienstunfähigkeit von jeder Dienstleistung freigestellt zu werden; ausreichender vorläufiger Rechtsschutz wird insoweit von den Disziplinargerichten (§§ 113, 38 SDO) sichergestellt.

§§§


99.225 Beurteilung-Irreführung
 
  • OVG Saarl, U, 15.10.99, - 1_R_61/98 -

  • SKZ_00,99/32 (L)

  • SLVO_§_40 / GG_Art.33

 

Eine dienstliche Beurteilung, die auf einer Irreführung des Zweitbeurteilers durch den Erstbeurteiler über den Qualifikationsvergleich zweier zu beurteilender Beamter beruht, ist rechtsfehlerhaft.

§§§


99.226 Protokollierungspflicht
 
  • OVG Saarl, B, 15.10.99, - 1_Z_1/99 -

  • SKZ_00,95/09 (L)

  • VwGO_§_105 / ZPO_§_160 ZPO

 

Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Klagebegründung zu protokollieren.

§§§


99.227 Streitwertbeschwerde
 
  • OVG Saarl, B, 18.10.99, - 2_Y_11/99 -

  • SKZ_00,118/137 (L)

  • GKG_§_13, GKG_§_25 GKG / VwGO_§_162 Abs.1 / BRAGO_§_9

 

1) Ein Beteiligter, der in erstinstanzlichen Verfahren (mit)obsiegt hat, ist durch die Festsetzung, eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Streitwertes dann beschwert, wenn er mit seinen Prozessbevollmächtigten einen höheren als den als Streitwert festgesetzten Betrag, als Gegenstandswert für die Bemessung, der Anwaltskosten vereinbart hat mit der Folge, dass der ihm gemäß den §§ 161 Abs.1, 2 VwGO, 9 Abs.1 BRAGO zustehende Erstattungsanspruch das tatsächlich geschuldete Anwaltshonorar nicht abdeckt.

 

2) Dass die Abschätzung des Jahrsreinertrages einer zur Genehmigung gestellten baulichen Nutzung (hier die Verwendung von Bunkern als Klärschlammzwischenlager), der nach der Rechtsprechung des Senats als Maß für die Bedeutung des Klägerinteresses der Streitwertbemessung zugrunde zu legen ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet, ist kein Grund, auf die Regelung des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zurückzugreifen und den Auffangwert von 8.000,- DM festzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn auf Grund von Zahlenangaben des Klägers über infolge der Genehmigungsverweigerung entstandene wirtschaftliche Einbußen auf der Hand liegt, das dieser Betrag der Bedeutung seiner Interessen offenkundig nicht gerecht wird.

§§§


99.228 BRJ-Sandzak
 
  • OVG Saarl, B, 19.10.99, - 3_Q_150/99 -

  • SKZ_00,113/105 (L)

  • GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1

 

Das vorhandene Erkenntnismaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierfür vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05.07.1994 - 9_C_158.94 - (DVBl.94,1409) allgemein konkretisierten Maßstäbe nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Moslems aus dem Sandzak in der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien. Bezogen auf die Situation im Sandzak ist weder ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vernichtung und/oder gewaltsamen Vertreibung aller Moslems aus dem Staatgebiet nachweisbar, noch lassen die bekannt gewordenen Einzelverfolgungsmaßnahmen insbesondere mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der weit über 200.000 Personen umfassenden Bevölkerungsgruppe der Moslems im Sandzak sowie deren hohen Bevölkerungsanteil die Feststellung einer die Annahme einer Gruppenverfolgung erlaubenden Verfolgungsdichte zu.

§§§


99.229 Volksrepublik China
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.99, - 9_R_23/98 -

  • SKZ_00,112/100 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

1) Maßnahmen des chinesischen Staates bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik rechtfertigen keinen Abschiebungsschutz nach den §§ 51, 53 AuslG. Anhaltspunkte, dass bei derartigen Maßnahmen zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden wird, liegen nicht vor.

 

2) Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass Zwangssterllisationen in China gegenüber Männern praktiziert werden.

 

3) Weder die illegale Ausreise aus China, noch die Asylantragstellung rechtfertigen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz.

§§§


99.230 Volksrepublik China
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.99, - 9_R_24/98 -

  • SKZ_00,112/101 (L)

  • GG_Art.16a Abs.1 / AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 Abs.4 / EMRK_Art.3

 

1) Die in der Volksrepublik China betriebene Familienplanungspolltik und die dazu vorgesehenen Sanktionen sowie die diesbezüglichen sonstigen Auswirkungen für die Betroffenen stellen keine politische Verfolgung dar, weil sie nicht an die in Art.16a Abs.1 GG genannten Merkmale anknüpfen, sondern für alle Bürger der Volksrepublik China im wesentlichen unterschiedslos gelten.

 

2) Anhaltspunkte für die konkret und individuell drohende Gefahr einer Zwangssterillsation einer Chinesin bei Rückkehr nach China im Sinne von § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.3 EMRK liegen nicht mit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn die Chinesin ein zweites Kind im Ausland geboren hat und mit dem Vater ihrer bei Kinder nicht verheiratet ist.

§§§


99.231 Kindergeld-Einkommen
 
  • OVG Saarl, B, 21.10.99, - 3_Q_134/99 -

  • SKZ_00,100/42 (L)

  • BSHG_§_76 / EStG_§_31, EStG_§_32, EStG_§_62 ff

 

Zur Frage der Anrechenbarkeit des Kindergeldes als einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 76 BSHG nach der Neugestaltung des Kindergeldrechts, insbesonder der Neuregelungen der §§ 31, 32 und 62 ff EStG.

§§§


99.232 PKW-Garage
 
  • OVG Saarl, B, 22.10.99, - 2_Y_10/99 -

  • SKZ_00,118/133 (L)

  • GKG_§_13

 

1) Das Interesse des Klägers (Nachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine PKW-Garage wendet, ist bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig mit einem Betrag von 4.000,- DM zu bewerten.

 

2) Ein für den Fall fehlender Genehmigung gestellter Hilfsantrag auf baubehördliches Tätigwerden gegen die Anlage (hier Nutzungsuntersagung) betrifft im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 3 GKG den selben Gegenstand und wirkt sich von daher nicht streitwerterhöhend aus.

 

3) In Eilrechtsschutzverfahren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Ausführung eines solchen Vorhabens ist dieser Wert zu halbieren.

 

4) Die "Bedeutung der Sache" hinsichtlich eines Verpflichtungsbegehrens des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen einen Treppenaufgang mit dem Ziel der Freihaltung einer im Wege der Baulast übernommenen Abstandsfläche ist mit 1.000,- DM sachangemessen bewertet.

§§§


99.233 Honorarvereinbarung
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.99, - 2_Y_12/99 -

  • SKZ_00,118/135 (L)

  • GKG_§_13, GKG_§_14, GKG_§_25

 

1) Verweist der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreiche Beteiligte auf den Abschluss einer von einem höheren als dem vom Verwaltungsgericht festgesezten Streitwert ausgehenden Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten und bietet er ferner "für den Bestreitensfall" deren Vorlage an, so ist von einem Rechtsschutzinteresse für seine Streitwertbeschwerde auszugehen, wenn der Erstattungspflichtige den Abschluss der Vereinbarung nicht bestreitet (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 19.07.1996 - 2 Y 5/96 -).

 

2) Auch für die Klage des Bauherrn gegen einen ihn erstmals belastenden Widerspruchsbescheid (hier Aufhebung der Baugenehmigung auf einen Nachbarwiderspruch hin) ist bei der Streitwertfestsetzung auf die sich für ihn ergebende "Bedeutung der Sache" (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG) abzustellen, da das Gerichtskostengesetz in diesen Fällen eine Begrenzung des Streitwertes durch den Wert des Interesses des Widerspruchsführers (Nachbarn) entsprechend der Regelung für gerichtliche Rechtsmittelverfahren (§ 14 GKG) nicht vorsieht.

 

3) Bei bereits erfolgter Realisierung des Bauvorhabens ist das Klägerinteresse dabei mit den Interessen an der nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung gleichzusetzen und daher mit dem pauschalierend zu schätzenden Wert der geschaffenen Bausubstanz (hier 50.000 DM für einen Wohnhausanbau) zu veranschlagen.

§§§


99.234 Besetzungsrüge
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.99, - 3_Q_43/98 -

  • SKZ_00,94/07 (L)

  • VwGO_§_138 Nr.1 / GG_Art.101 Abs.1 Satz 2

 

Die erfolgreiche Besetzungsrüge setzt voraus, dass ein qualifizierter Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan im Sinne von Willkür gerügt wird und vorliegt.

§§§


99.235 Türkei
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.99, - 9_R_1/99 -

  • SKZ_00,113/106 (L)

  • GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1

 

Türkische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sind in der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit keinen asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt.

§§§


99.236 Lehrverpflichtung
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.99, - 1_V_9/99 -

  • SKZ_00,116/124 (L)

  • LVVO_§_4 Abs.1, LVVO_§_8 Abs.1 / KapVO_§_9 Abs.2 KapVO

 

Die Wahrnehmung der Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs durch einen Universitätsprofessor rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Reduzierung seiner Lehrverpflichtung um zwei Deputatstunden.

§§§


99.237 Notfallrettung
 
  • OVG Saarl, U, 26.10.99, - 2_R_12/98 -

  • SKZ_00,105/66 (L)

  • SRettG_§_2, SRettG_§_12, SRettG_§_15, SRettG_§_16, SRettG_§_24

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch Beschluß vom 30.6.2000 - 3_B_30/00 bis 33/00, 3_B_35/00 und 3_B_29/00 - zurückgewiesen.

 

1) Das Saarländische Rettungsdienstgesetz (SRettG) gewährt dem Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs.1 SRettG erfüllt sind und der Versagungsgrund des § 16 Abs.2 Satz 1 SRettG nicht eingreift.

 

2) Die durch § 12, Abs.1 SRettG begründete Genehmigungspflicht für die selbständige Ausübung von Notfallrettung im Wege privatwirtschaftlicher Betätigung und die in § 16 Abs.1 und 2 SRettG normierten Anforderungen an eine Genehmigungserteilung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art.12 GG zu vereinbaren.

 

3) Die Überleitungsregelung des § 24 Abs.1 SRettG erstreckt sich auch auf personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports, die die Durchführung von Notfalltransporten einschlossen, und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

4) Der Landesgesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes nicht verpflichtet, einen sogenannten Altunternehmer, der auf der Grundlage personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen Notfalltransporte durchführte, von dem Genehmigungserfordernis des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes auszunehmen und ihm die zeitlich unbegrenzte Fortsetzung dieser Betätigung zu ermöglichen.

 

5) Die gemäß den §§ 15 Abs.1 SRettG, 15 Abs.1 Satz 2 PbefG maßgebliche Frist von drei Monaten zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung wird nicht in Lauf gesetzt, wenn ein unvollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wird.

 

6) Der Versagungstatbestand des § 16 Abs.2 Satz 1 SRettG verlangt von der Genehmigungsbehörde die prognostische Beurteilung der Auswirkungen der Ausnutzung der erstrebten Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Bei der Erstellung dieser Prognose ist der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

 

7) Da es dem öffentlichen Rettungsdienst gemäß § 2 Abs.1 SRettG obliegt, ein flächendeckendes und den sachgerecht bestimmten Bedarf abdeckendes Angebot an Leistungen der Notfallrettung (und des qualifizierten Krankentransports) vorzuhalten, der Gesetzgeber aber gleichwohl die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Betätigung auf den Gebieten der Notfallrettung (und des qualifizierten Krankentransports) eröffnet hat, kann allein aus dem Umstand, dass in einem bestimmten Bereich der Bedarf an Leistungen der Notfallrettung durch die Rettungsmittel der Beauftragten des Rettungszweckverbandes gedeckt werden kann, nicht geschlossen werden, die Zulassung eines privaten Unternehmers zur Ausübung der Notfallrettung beeinträchtige das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes.

§§§


99.238 Krankentransport
 
  • OVG Saarl, U, 26.10.99, - 2_R_13/98 -

  • SKZ_00,105/65 (L)

  • SRettG_§_13, SRettG_§_16, SRettG_§_20, SRettG_§_24 SRettG / GG_Art.12 GG

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch Beschluß vom 30.6.2000 - 3_B_30/00 bis 33/00, 3_B_35/00 und 3_B_29/00 - zurückgewiesen.

 

1) Das Saarländische Rettungsdienstgesetz SRettG) gewährt dem Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum (qualifizierten) Krankentransport, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs.1 SRettG erfüllt sind und der Versagungsgrund des § 16 Abs.2 SRettG nicht eingreift.

 

2) Die Bestimmungen des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes, die die Ausübung von (qualifiziertem) Krankentransport der Genehmigungspflicht unterwerfen und Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Unternehmer und die betriebliche Organisation, die Qualifikation des eingesetzten Personals und die Ausstattung der zum Einsatz gebrachten Krankentransportfahrzeuge stellen, sind mit höherangigem Recht, insbesondere Art. 12 GG zu vereinbaren.

 

3) Die Übergangsreglung des § 24 Bs.1 SRettG, die es den Unternehmern ermöglichte, eine zuvor erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zweck des Krankentransports bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren auszunutzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

4) Da § 20 Abs.1 Satz 1 SRettG die Durchführung von Krankentransporten erlaubt, wenn entweder ihr Ausgangs- oder ihr Zielort innerhalb des nach § 13 Abs.1 Satz 1, 2 SRettG festzulegenden Betriebsbereichs liegt, stellt der Gesichtspunkt der Sicherstellung einer bestimmten Eintreffzeit beim zu befördernden Patienten kein taugliches Kriterium dar, das die landeseinheitliche Festlegung des Betriebsbereichs auf einen Umkreis von 15 Kilometern Radius um den Betriebssitz rechtfertigen könnte.

§§§


99.239 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.99, - 3_Q_170/99 -

  • SKZ_00,112/102 (L)

  • GG_Art.16a GG /AuslG_§_Abs.1, AuslG_§_53 / AsylVfG_§_78

 

1) Nach § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Vorschrift gebietet, dass Antragsteller in seinem Zulassungsantrag unmissverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen der § 78 Abs.3 Nr.1 bis 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände er sich beruft.

 

2) In Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist für eine Feststellung genereller Abschiebungshindernisse im Sinne des § AuslG auf Grund familiärer Beziehungen mit Blick auf § 31 AuslG, der die Wahrung des Grundrechts des Art.6 Abs.1 GG - sofern die insoweit geltenden ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen - diesen Fällen sicherstellt, weder Raum noch Bedürfnis. Bei der Wahrung des Rechts aus Art.8 EMRK (Familienleben) handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogen Abschiebungshindernis, das vom Bundesamt im Asylverfahren zu prüfen ist.

§§§


99.240 Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 29.10.99, - 3_Q_172/99 -

  • SKZ_00,113/107 (L)

  • GG_Art.16a / AsylVfG_§_78, AsylVfG_§_71 / VwVfG_§_32, VwVfG_§_51 VwVfG

 

1) Die Ankündigung der Ausländerbehörde, der Ausländer, dessen Asylverfahren (Erstantrag) erfolglos geblieben ist, könne unter bestimmten Voraussetzungen in eine künftig beabsichtigte Altfallregelung einbezogen werden, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in die Frist des § 51 Abs.3 VwVfG, wenn der Ausländer mit Blick auf diese Mitteilung davon absieht, nachträgliche Verfolgungsgründe rechtzeitig zum Gegenstand eines Folgeantragsverfahrens zu machen.

 

2) Die Frage des Vorliegens eines "Verschuldens" im Sinne des § 32 VwVfG ist eine solche des Einzelfalles und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

 

3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind neue Umstände im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig; in diesem Zusammenhang kommt es vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Sich nach deren Erlass ergebende Tatsachen, die das Verwaltungsgericht notwendigerweise nicht berücksichtigen konnte, sind vielmehr im Rahmen der hierfür eröffneten Verfahren vor dem Bundesamt - für die Asylbewerber beziehungsweise den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer nach den §§ 71 AsylVfG, 51 Abs.1 bis 3 VwVfG - geltend zu machen.

§§§


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