| OVG Saarl, B, 29.10.99, - 3_Q_53/98 -
SKZ_00,112/103 (L)
GG_Art.16a GG / AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_78 | Die Rückkehrgefährdung syrischer Asylbewerber wege exilpolitischer Aktivitäten erfordert unter Würdigung der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von amnesty international aus 1999 eine konkrete Fallbetrachtung; politische Aktivität, Persönlichkeit und Umfeld des Asylbewerbers müssen gewürdigt werden. Eine grundsätzliche Klärung der generellen "Gefahrengrenze" her ausgehobener exilpolitischer Aktivitäten ist nicht möglich. |
§§§
|
99.242 | Beiordnung RA |
| OVG Saarl, B, 03.11.99, - 3_X_8/99 - SKZ_00,120/144 (L)
VwGO_§_166 / ZPO_§_121 Abs.2 / AuslG_§_31 AuslG | Bei der Frage, ob im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne der §§ 166 VwGO, 121 Abs.2 ZPO "erforderlich erscheint", ist darauf abzustellen, ob entweder auf Grund der Schwierigkeit der in dem Rechtsstreit zur Beurteilung anstehenden rechtlichen Fragen und/oder aus der mangelnden individuellen Fähigkeit des Betroffenen zur sachgerechten eigenen Wahrnehmung seiner Interessen heraus rechtskundiger Beistand durch einen Anwalt notwendig ist, wobei allein der Umstand, dass - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 VwGO) - der Sachverhalt durch das Gericht von Amts wegen auftuklären ist, keinen Grund darstellt, die Beiordnung abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr auch insoweit maßgebend, ob es in dem jeweiligen Verfahren um aus Sicht des Antragstellers, "nicht einfach zu beurteilende Tatsachen- und Rechtsfragen" geht, wobei in einem Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit "regelmäßig" die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bejahen ist (vgl BVerwG, Urteil vom 26.08.1976 - V_C_46/75 -, BVerwGE_51,111, 114). |
| Machen mehrere Familienangehörige - hier die Ehefrau und die Kinder - eines Ausländers, dem nach der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs.1 AuslG) gemäß § 70 AsylVfG eine (befristete) Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 31 Abs.1, 30 AuslG geltend und stellen sich insoweit die selben Rechtsfragen, so ist es nicht gerechtfertigt, nur bei einem von ihnen (hier der Mutter) eine Beiordnung vorzunehmen, eine solche bei den übrigen Klägern (hier den Kindern) indes abzulehnen. |
§§§
|
99.243 | Aufenthaltsbefugnis-Kind |
| OVG Saarl, B, 03.11.99, - 3_X_8/99 - SKZ_00,116/120 (L)
AuslG_§_31 Abs.2 AuslG | Die ausnahmsweise einen Rechtsanspruch von Kindern auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vermittelnde Vorschrift des § 31 Abs.2 AuslG findet - und nur so lässt sich die darin vorgenommene geschlechtsspezifische Differenzierung verfassungsrechtlich rechtfertigen - nur Anwendung, wenn der Anknüpfungstatbestand, dass die "Mutter" eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet und der Entscheidung der Ausländerbehörde erfüllt ist. |
§§§
|
99.244 | Abschiebungsuntersagung |
| OVG Saarl, B, 03.11.99, - 9_V_15/99 - SKZ_00,117/128 (L)
GKG_§_13 | In alleine auf die Untersagung der Abschiebung oder auf Duldung gerichteten Verfahren ist der hälftige Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG als Wert der Hautsache zugrunde zu legen. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist für die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Streitwertfestsetzung dann auszugehen, wenn das Verfahren ausdrücklich auf das Absehen von einer Abschiebung gerichtet ist. In diesen Fällen berücksichtigt die hälftige Teilung des Hauptsachewertes das Begehren nicht in sachgerechtem Umfang, so dass auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der Hauptsachewert in Höhe von 4.000,- DM festzusetzen ist. |
§§§
|
99.245 | Bezugnahme |
| OVG Saarl, B, 03.11.99, - 9_V_15/99 - SKZ_00,95/10 (L)
VwGO_§_117, VwGO_§_124, VwGO_§_146 VwGO | Die in entsprechender Anwendung des § 117 Abs.5 VwGO in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgte Verweisung auf die dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt beigefügte Begründung ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig und verdeutlicht, dass das Verwaltungsgericht, diesen Gründen folgend, eine Sachentscheidung getroffen hat. |
§§§
|
99.246 | Beschwerde-Prozesskostenhilfe |
| OVG Saarl, B, 03.11.99, - 9_X_3/99 - SKZ_00,119/142 (L)
GKG_§_11, GKG_§_14 KostV_Nr.2500, KostV_Nr.2502 / | Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwertes. |
| Nr.2500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) ist einschränkend auszulegen und die kostenrechtliche Regelungslücke für Anträge auf Zulassung der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren durch eine entsprechende Anwendung der Nr.2502 des Kostenverzeichnisses zu schließen. |
§§§
|
99.247 | Quotierung |
| OVG Saarl, B, 04.11.99, - 1_V_27/99 - SKZ_00,99/34 (L)
PolLVO_§_2, PolLVO_§_16 | Der Dienstherr bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden personalpolitischen Ermessens und handelt daher rechtmäßig, wenn er bei der Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zunächst die insgesamt zur Verfügung stehenden Studienplätze in feste Kontingente für die uniformierte Polizei einerseits und die Kriminalpolizei andererseits aufteilt und erst danach die einzelnen Plätze unter strikter Wahrung der Kontingentierung nach dem Leistungsprinzip verteilt. |
§§§
|
99.248 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, B, 04.11.99, - 9_Q_168/99 - SKZ_00,113/108 (L)
GG_Art.16a / AsylVfG_§_78 AsylVfG / AuslG_§_51 Abs.1 | In die Türkei abgeschobene oder sonst zurückkehrende Kurden türkischer Staatsangehörigkeit haben nicht generell, sondern nur dann politische Verfolgung etwa durch Folter im Polizeigewahrsam zu gewärtigen, wenn sie sich exilpolitisch exponiert haben oder nach ihnen landesweit in der Türkei gesucht wird. |
§§§
|
99.249 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, B, 05.11.99, - 9_Q_14/98 - SKZ_00,113/109 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2 | Für zulassungsbegründende Divergenz im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG erfordert das Vorliegen einer Abweichung grundsätzlicher Art, die nur dann gegeben ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufstellt, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat. |
| Die Kenntniserlangung gefährdungsrelevanter Umstände durch die türkischen Sicherheitsbehörden im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren, an denen türkische Stellen beteiligt sind, oder durch Presse und Prozessbeobachter sowie im Rahmen des zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten regelmäßigen Strafnachrichtenaustauschs lässt für sich noch nicht den Schluss auf eine asyl- und abschiebungsschutzrelevante Gefährdung bei Rückkehr eines kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei in die Türkei zu. Vielmehr muss es dem jeweiligen Einzelfall überlassen bleiben, ob diese Informationen von genügender Relevanz für die Annahme einer Gefährdung sind, was wiederum von Art und Umfang der Information abhängt und auch für den Strafnachrichtenaustausch und die dort übermittelten Daten gilt.
|
| Der Senat hält auch nach der Inhaftierung des PKKChefs Abdullah Öcalan an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige im Westen der Türkei und einer Gefährdung bei Rückkehr nur bei exponierter exilpolitischer Betätigung fest. Nichts anderes gilt angesichts des ad hoc-Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 24.2.1999 im Hinblick auf den zwischenzeitlich vorliegenden aktuellen Lagebericht vom 7.9.1999. |
§§§
|
99.250 | Streitwert-Dienstpostenvergabe |
| OVG Saarl, B, 08.11.99, - 1_Y_7/99 - SKZ_00,119/140 (L)
GKG_§_13 | Der Streitwert für ein Klageverfahren, in dem ein Beamter die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber angreift, beträgt ein Viertel des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts - zuzüglich ruheggehaltsfähiger Zulagen - der Besoldungsgruppe, mit der der Beförderungsdienstposten bewertet ist. |
§§§
|
99.251 | Behördlicher Bescheid |
| OVG Saarl, B, 09.11.99, - 2_Q_36/99 - SKZ_00,104/60 (L)
(96) LBO_§_88 | Ist ein Unternehmen im Rechtsverkehr mit der Behörde als Bauantragsteller unter einer verkürzenden Namensangabe aufgetreten, die keinen Hinweis auf seine Rechtsform (hier GmbH) enthält, so ist es bei Übernahme dieser Angabe in den behördlichen Bescheid, der als "Reaktion" auf die Antragstellung ergeht, als Adressat ohne weiteres bestimmbar. |
§§§
|
99.252 | Kostenniederschlagung |
| OVG Saarl, B, 09.11.99, - 2_W_6/99 - SKZ_00,117/129 (L)
GKG_§_8 | Zur Kostenniederschlagung bei erfolgreicher Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung. |
§§§
|
99.253 | Rechtswegverweisung |
| OVG Saarl, B, 09.11.99, - 2_W_6/99 - SKZ_00,96/13 (L)
GVG_§_17a / VwGO_§_ 80, VwGO_§_123 VwGO | Ob in Eilverfahren gemäß den §§ 80, 123 VwGO eine Verweisung in Betracht kommt, ist zweifelhaft, bleibt aber offen. |
| Über die Rechtswegzuständigkeit entscheidet die Qualifizierung des streitigen Rechtsverhältnisses auf der Grundlage des Vorbringens des Rechtsschutzsuchenden. |
§§§
|
99.254 | Familienasyl |
| OVG Saarl, B, 09.11.99, - 3_Q_149/99 - SKZ_00,114/110 (L)
AsylVfG_§_26 | Der § 26 AsylVfG begünstigt lediglich die Mitglieder der "Klein-(Kern-)Familie". Auf Mündel ist die Regelung nicht anwendbar. |
§§§
|
99.255 | Drohender Wohnungsverlust |
| OVG Saarl, B, 09.11.99, - 3_Q_15/99 - - SKZ_00,100/44 (L)
BSHG_§_15a | Die sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage des § 15 BSHG setzt einen besonderen Notstand voraus (hier drohender Wohnungsverlust) und rechtfertigt nur Maß nahmen zur unmittelbaren Wohnungserhaltung, nicht eine komplette Renovierung (hier bejaht für Reparatur von Deckenträgern und verneint für eine Badbefliesung). |
§§§
|
99.256 | Medizinstudium-Ausland |
| OVG Saarl, B, 10.11.99, - 1_V_19/99 - SKZ_00,117/126 (L)
ZHG_§_2 Abs.2 Satz 1 / VwGO_§_123 VwGO | Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des im Ausland abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin mit demjenigen, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland erlangt wird (§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZHG), so verbietet sich eine vorläufige Erteilung der zahnärztlichen Approbation. |
§§§
|
99.257 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, U, 10.11.99, - 9_R_28/98 - SKZ_00,114/111 (L)
GG_Art.16a GG / AuslG_§_51 Abs.1 /AsylVfG_§_78 | Zurückkehrende Asylbewerber werden nicht routinemäßig, das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten allein auf Grund eines längeren Auslandsaufenthalts, bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, die sich exilpolitisch exponiert haben oder bei denen festzustellen ist, dass nach ihnen in der Türkei landesweit gefahndet wird, droht jedoch bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Misshandlung im Polizeigewahrsam. Dabei ist es eine Frage der Einzelfallwertung, ob für den jeweiligen asylsuchenden Ausländer nach den Umständen seiner Betätigung mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad angenommen werden kann, dass er sich derart exilpolitisch exponiert hat, dass erwartet werden kann, seine eigene Betätigung sei von der türkischen Auslandsbeobachtung als türkeikritisch angesehen und erfasst worden, sowie ob auch eine genügende Identifizierung als beachtlich wahrscheinlich erscheint. Eine derartige Exponiertheit kann sich nicht aus einer Gesamtschau einer Vielzahl vom - als solchen nicht hervorgehobenen - Exilaktivitäten ergeben. |
| Türkischen Wehrpflichtigen kurdischer Volkszugehörigkeit drohen weder durch die Einberufung noch im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit. Kurdische Wehrpflichtige aus der Südosttürkei werden auch, aber nicht gezielt im dortigen Krisengebiet eingesetzt. |
| (vgl zur Frage des Vorliegens eines "türkeikritischen" Engagements auch das Urteil vom 15.12.1999 - 9_R_29/98 -) |
§§§
|
99.258 | Drittstaatenregelung |
| OVG Saarl, U, 10.11.99, - 9_R_9/99 - SKZ_00,114/112 (L)
GG_Art.16a GG / AsylVfG_§_26a | Die Nichterweislichkeit der von einem Asylbewerb behaupteten Tatsache der Einreise auf dem Luftweg geht, da er aus ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu seinen Lasten (wie BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9_C_36.98 -). |
§§§
|
99.259 | Antwort-Wahl-Verfahren |
| OVG Saarl, U, 12.11.99, - 3_R_3/99 - SKZ_00,116/125 (L)
GG_Art.12 Abs.1/ ÄAPPO_§_14 | Der verfassungsrechtlich gesicherte Antwortspielraum des Prüflings im Sinne einer vertretbaren Antwort in der ärztlichen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren bezieht sich auf die einzelne Antwortalternative, nicht auf eine Abwägung der Bestantwort aus fünf Antwortalternativen.
|
| Entgegenstehende Prüfungshinweise (hier die Fassung vom November 1995) haben als Verwaltungsvorschriften keinen rechtlichen Bestand. |
| Der Antwortspielraum besteht auch bei negativ formulierten Fragen, bei denen die Alternative mit einer Falschaussage gesucht wird. |
§§§
|
99.260 | Überleitungsanzeige |
| OVG Saarl, B, 12.11.99, - 3_Y_7/99 - SKZ_00,119/141 (L)
GKG_§_13 / BRAGO_§_8, BRAGO_§_10 / BSHG_§_90, (nF) BSHG_§_91 BSHG | Der Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert einer Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.1997 - 5_B_158/96 -, FEVS 48, 97 mit dem Wertvorschlag gemäß Streitwertkatalog 1991 (l/2 des Wertes der Leistungen in dem Zeitraum, für den die Überleitung ausgesprochen wurde) bedeutungsangemessen bewertet. Der Streit um eine bloße Mitteilung des Forderungsübergangs nach § 91 BSHG nF ist im Grundsatz mit dem Wertvorschlag für Überleitungsanzeigen nach dem Streitwertkatalog 1996 (Auffangwert) angemessen bewertet, soweit nicht unter Bagatellgesichtspunkten eine Reduzierung geboten ist. |
§§§
|
99.261 | Heroinhandel |
| OVG Saarl, B, 15.11.99, - 1_V_15/99 - SKZ_99,289/96 (L)
AuslG_§_47, AuslG_§_48 Abs.1 | Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines wegen Heroinhandels vorbestraften, mit einer Deutschen verheirateten Ausländers und zur Anordnung des Sofortvollzugs.
|
§§§
|
99.262 | Fernbleiben vom Dienst |
| OVG Saarl, B, 15.11.99, - 6_S_1/99 - SKZ_00,99/35 (L)
BBesG_§_9 / SBG_§_88 Abs.3 / SDO_§_113 SDO / SVwVfG_§_51, SVwVfG_§_48, SVwVfG_§_49 | Ist ein Verfahren betreffend die Überprüfung eines Bescheides, durch den der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vorn Dienst festgestellt wurde (§§ 88 Abs.3 SBG, 9 BBesG), vom Disziplinargericht zu ungunsten des Beamten rechtskräftig abgeschlossen (§ 113 SDO), so ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, es hätten sich neue Erkenntnisse über die Rechtfertigung des Fernbleibens ergeben, unstatthaft; der Beamte ist darauf zu verweisen, bei seinem Dienstherrn um ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 SVwVfG und/oder den §§ 48, 49 SVwVfG nachzusuchen. |
§§§
|
99.263 | BRJ-Serben |
| OVG Saarl, B, 16.11.99, - 3_Q_241/99 - SKZ_00,114/113 (L)
AuslG_§_53 Abs.4, AuslG_§_53 Abs.6, AuslG_§_54 / EMRK_Art.3 | Die Vorschriften des § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.3 EMRK begründen kein Abschiebungshindernis mit Blick auf allgemeine Folgen von Bürgerkrieg und anderen bewaffneten Konflikten im Herkunftsland des Ausländers.
|
| Auch § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG gewährt auf Grund Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift keinen Schutz vor einer Abschiebung in eine wirtschaftliche Notlage etwa wenn im Herkunftsland infolge eines Bürgerkriegs keine Existenzgrundlage mehr besteht und zwar auch dann nicht, wenn die Folgen dieser allgemeinen Situation den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen sollten. |
| Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist - hiervon abweichend - eine Einzelfallentscheidung nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann geboten, wenn obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben. Eine solche Ausnahmesituation für ein unmittelbar aus Verfassungsrecht ableitbares Gebot der ausnahmsweisen Nichtbeachtung der Sperrwirkung des § 53 Abs.6 Satz AuslG durch das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte besteht bezogen auf die (gesamte) Bundesrepublik Jugoslawien, einschließlich der Teilrepublik Montenegro, auch bei Berücksichtigung der dortigen wirtschaftlich angespannten Lage derzeit offensichtlich nicht. |
§§§
|
99.264 | Lichtschächte |
| OVG Saarl, B, 17.11.99, - 2_V_10/99 - SKZ_00,103/56 (L)
(96) LBO_§_6 | In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass mit der Errichtung von Gebäuden üblicherweise einhergehende Abgrabungen wie zum Beispiel die Herstellung von Lichtschächten vor Kellerfenstern für die Bestimmung der Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe und darauf basierend die Errechnung der maßgeblichen Abstandsflächentiefe unbeachtlich sind, etwas anderes aber für die Anlegung breiter Lichtgräben gelten kann, die zu einer vollständigen oder teilweisen "Freistellung" des Kellergeschosses führen können. |
| Aus dem verkehrsberuhigten Ausbau einer Erschließungsstraße lassen sich keine Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit der an die Straße angrenzenden Grundstücke - hier hinsichtlich der Zahl der zusätzlich möglichen Wohneinheiten - herleiten. |
§§§
|
99.265 | Ortseinsicht |
| OVG Saarl, B, 17.11.99, - 2_V_10/99 - SKZ_00,96/17 (L)
VwGO_§_80, VwGO_§_123 | Das Verwaltungsgericht ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht gehalten, zum Ausschluss gewissermaßen jeder denkbaren Möglichkeit einer unzumutbaren Betroffenheit eines Nachbarn durch ein Neubauvorhaben von Amts wegen eine Ortsbesichtigung durchzuführen. |
§§§
|
99.266 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, B, 18.11.99, - 9_Q_21/98 - SKZ_00,115/114 (L)
GG_Art.16a GG / AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1 und 3 / AuslG_§_51 Abs.1 AuslG / VwGO_§_138 Nr.6 | Die Zulassung der Berufung im Hinblick auf § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.6 VwGO wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht kann jedenfalls dann nicht mit der Begründung begehrt werden, das erstinstanzliche Gericht habe zur Würdigung des Wahrheitsgehalts des Vorbringens des Klägers und der Aussage eines im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, ohne dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Urteil eine Ausfertigung der Niederschrift übermittelt worden sei, so dass eine Nachprüfung des Urteils im wesentlichen und maßgeblichen Teil der Entscheidungsgründe nicht möglich sei, wenn die in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen jeweils in Klammern erfolgten Hinweise auf Seiten der Sitzungsniederschrift offensichtlich nicht dazu dienen, zur Begründung der Entscheidung ersetzend auf die Sitzungsniederschrift zu verweisen, sondern lediglich ergänzende, belegende Hinweise auf in der mündlichen Verhandlung in der Anhörung beziehungsweise der Zeugenvernehmung bekundete Tatsachenumstände darstellen, die das erstinstanzliche Urteil in seiner Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben und gewürdigt hat. |
| Im übrigen ist es einem Beteiligten unbenommen, in der mündlichen Verhandlung die Übersendung einer Protokollabschrift zu beantragen oder sich nach Zugang des Urteils - unter Umständen auch im Wege der Akteneinsicht - Kenntnis vom Inhalt der Sitzungsniederschrift zu verschaffen. |
| Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG kommt der Frage, ob eine Frau als alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern im Westen der Türkei - insbesondere dann, wenn sie keine Unterstützung durch ihre eigene Familie hat - eine Fluchtalternative findet, nicht zu, da es allein eine Frage der Einzelfallwürdigung darstellt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fluchtalternative besteht. |
§§§
|
99.267 | Türkei-Kurden |
| OVG Saarl, B, 19.11.99, - 9_Q_28/98 - SKZ_00,115/115 (L)
GG_Art.16a GG AuslG_§_51 Abs.1 / AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1 | Prinzipiell ist davon auszugehen, dass politisch nicht auffällig gewordene Kurden trotz anzunehmender Gruppenverfolgung in ihren Stammsiedlungsgebieten Zuflucht vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten, finden können und es im übrigen im Einzelfall abzuklären ist, ob wegen einer prokurdischen Profilierung im Osten der Türkei auch in deren Westen ein Gefährdung besteht. |
| Ausgehend davon hängen die möglichen Folgen einer behaupteten Betätigung als Sympathisantin und Unterstützerin der PKK von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, an denen sich auch orientiert, ob die Betroffene Gefahr läuft, nachhaltig in die Reichweite des türkischen Sicherheitsapparats zu gelangen und damit auch im Westen der Türkei der Gefahr asylrelevanter Folter in Polizeihaft zu unterliegen. |
§§§
|
99.268 | Urteilsbegründung |
| OVG Saarl, B, 23.11.99, - 2_Q_33/99 - SKZ_00,97/23 (L)
GG_Art.103 Abs.1 / VwGO_§_138 Nr.3 | Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nicht, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung mit jeden Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten ausdrücklich befasst; vielmehr kann ein Verstoß erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Daher genügt es im Regelfall, wenn sich das Gericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten und für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandersetzt; im übrigen ist bis auf die erwähnte Ausnahme - davon auszugehen, dass der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, auch wenn dies in der Entscheidung selbst nicht näher zum Ausdruck kommt. |
§§§
|
99.269 | B-Plan-Garage |
| OVG Saarl, B, 23.11.99, - 2_Q_33/99 - SKZ_00,102/54 (L)
(96) LBO_§_16 Abs.1 Satz 2, LBO_§_67, LBO_§_77 / BauGB_§_9 Abs.1 Nr.4, BauGB_§_30, BauGB_§_31 Abs.2 | Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung. Eine hiervon abweichende Bauausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen. |
| Der § 16 Abs.1 Satz 2 LBO 1996, wonach unter anderem die "Tragfähigkeit" der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden darf, normiert Anforderungen an die Bauausführung, deren Nichtbeachtung ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt. Diese geht in ihrem Regelungsgehalt vielmehr immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens aus. |
| Festsetzungen in einem Bebauungsplan über Flächen für Nebenanlagen (hier Garagen) gemäß § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB haben ebenso wie diejenigen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, 23 BauNVO) vorbehaltlich einer aus den Planunterlagen erkennbaren abweichenden Willensbekundung der Gemeinde "regelmäßig" keinen nachbarschützenden Charakter. Dies kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall entweder die Begründung oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Planbereich besonderte konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben. |
| Bei der Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) lässt sich allein aus dem Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nur dann ein nachbarlicher Abwehranspruch herleiten, wenn die jeweilige Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat. Ist dies nicht der Fall, kann ein Abwehrrecht des Nachbarn nur unter dem Aspekt einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen. |
| Die Voraussetzungen für die Wahrung der Abstandflächenfunktionen sind auch bei der Errichtung zulässiger Grenzgebäude grundsätzlich dem Verantwortung- und Risikobereich des Eigentümers des Nachbargrundstücks zuzurechnen und entsprechende aus seiner Grundstückssituation ableitbare Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung seiner Baumöglichkeiten verlagert werden.
|
§§§
|
99.270 | Syrien-Kurden |
| OVG Saarl, B, 24.11.99, - 3_Q_58/98 - SKZ_00,115/116 (L)
GG_Art.16a / AuslG_§_51 Abs.1 | Auch nach dem Stand des Jahres 1999 werden in Syrien Kurden nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit als Gruppe verfolgt. |
| Auch für Kurden setzt in Syrien die Einzelverfolgung beim Verdacht einer politischen Betätigung gegen das syrische Regime ein. |
§§§
|
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |