1999 (10) | ||
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99.271 | Stützmauer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Für die Abgrenzung, ob eine Stützmauer an einem Gewässer als Gewässerausbau vom Gewässerunterhaltungspflichtigen oder als eine Anlage an einem Gewässer vom Eigentümer zu unterhalten ist, ist die Funktion der Mauer unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten ein geeignetes Kriterium. Hat die Mauer keine wasserwirtschaftliche Funktion, sondern dient nur der Verbesserung der Situation des Anliegergrundstücks, handelt es sich unterhaltungsrechtlich um eine Anlage. §§§ 99.272 | Deutsche Flugsicherung DFS | | | 1) Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Nr.6 VwGO für Streitigkeiten, die den Betrieb eines Verkehrsflughafens betreffen, bezieht sich auch auf die flugüberwachende Tätigkeit durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) mit Sitz in Offenbach und die in diesem Rahmen zu treffenden Einzelmaßnahmen zur Sicherstellung der örtlich zulässigen Flugverfahren. Hierzu gehören auch luftpolizeirechtliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 29 Abs.1 LuftVG. | 2) Wird die Vornahme derartiger Handlungen von den nach § 31b Abs.1 LuftVG beauftragten Flugsicherungsunternehmen (der DFS) begehrt, ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten gemäß § 31d Abs.4 Satz 4 LuftVG richtiger Beklagter. | 3) Die örtliche Zuständigkeit bei derartigen von der DFS begehrten Maßnahmen richtet sich nach § 52 Nr.3 Satz 5 VwGO. §§§ 99.273 | Werbetafel | | | Die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 GKG ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im sogenannten Euronormformat pauschalierend mit einem Betrag von 2.000,- DM jedenfalls dann angemessen bewertet, wenn es sich nicht um zentralstädtische Standorte handelt. §§§ 99.274 | Dauerkleingärten | | | Die sozialpolitische Bedeutung, die Kleingärten heute nach wie vor zukommt, kann es rechtfertigen, eine Grünfläche mit der Konkretisierung "Dauerkleingärten" auf einer Fläche auszuweisen, die derzeit überwiegend von Wald besetzt ist. | Ergibt die Bilanzierung des mit einem Bebauungsplan einhergehenden Eingriffs und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ein Defizit, das nach der Konzeption des Satzungsgebers durch zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets kompensiert werden soll, so darf diese Problemlösung zulässig nur dann auf ein nachfolgendes Verfahren übertragen werden, wenn das Ergebnis bereits im Rahmen der planerischen Abwägung als hinreichend sicher prognostiziert werden kann. §§§ 99.275 | Schreinereibetrieb | | | Holzverarbeitende Betriebe, die über die für sie typische maschinelle Ausstattung mit Kreissägen, Hobelmaschinen und ähnlichem verfügen, sind in aller Regel in Mischgebieten unzulässig. | Die von dem Inhaber des Betriebs bekundete Absicht, diesen zu verlagern und das Grundstück einer Wohnbebauung zuzuführen, hat nicht zur Folge, dass der Betrieb bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung eines Bauvorhabens außer Betracht zu bleiben hat. § 34 BauGB knüpft tatbestandlich an das tatsächlich vorhanden an. | Ein Wohnbauvorhaben, das zur Folge hätte, dass sich der Abstand der Wohnbebauung zu einem Schreinereibetrieb in für die zu erwartenden Lärmbelästigungen erheblichem Ausmaß (hier von 110 m und 140 in auf etwa 30 m) reduzierte, kann auch dann in einer ihr Sicheinfügen ausschließenden Weise gegen das im Rahmen von § 34 Abs.1 BauGB beachtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn der Inhaber des Schreinereibetriebs erklärt hat, er beabsichtige, den Betrieb zu verlegen und sein Grundstück ebenfalls mit Wohnhäusern zu bebauen. §§§ 99.276 | Türkei-Kurden | | | In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass nahe Angehörige von in der Türkei wegen ihres prokurdischen Engagements auffällig gewordenen Personen dort nicht landesweit generell und regelmäßig einer Sippenhaft im eigentlichen Sinne realisierenden Zugriff asylrelevanter Art unterliegen. Mit der generellen Verneinung von Sippenhaft in der Türkei schließt der Senat nicht aus, dass nach Maßgabe der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ein asylrelevanter Zugriff auf Angehörige von Kurden, derer die türkischen Sicherheitsbehörden habhaft werden wollen, weil sie sich in der Türkei oder im Ausland separatistisch betätigt haben, zur Anerkennung als Asylberechtigter oder von Abschiebungsschutz führen kann. Dies erfordert aber, dass dahingehende Anhaltspunkte zu der Verfolgung auslösenden Betätigung des Verwandten, von dem die Gefährdung abgeleitet wird, konkret hinzukommen und die stellvertretende Inanspruchnahme Verwandter zu belegen geeignet sind. | Konkrete Anhaltspunkte für einen typischen Geschehensablauf in dem Sinne, dass eine bestimmte Art oder Intensität exilpolitischer Betätigung regelmäßig den Zugriff auf nahe Verwandte auslöst, sind nicht ersichtlich. | Davon ausgehend stellt sich auch die Frage einer Gefährdung in Anknüpfung an die Tätigkeit eines Verwandten an exponierter Stelle bei MED-TV als Frage der Einzelfallwertung dar. | Speziell zur Frage der Verfolgung von Angehörigen vgl auch das Urteil vom 15.12.1999 - 9_R_20/98 §§§ 99.277 | Algerien | | | Eine asylrelevante Vorverfolgung in Algerien ist anzunehmen, wenn ein Algerier nach dem Verbot der FIS im Verdacht gestanden hat, an konkreten Anschlägen militanter Islamisten beteiligt gewesen zu sein. | Auch nach Einleitung des nationalen Versöhnungskurses durch Präsident Bouteflika im Jahr 1999 kann eine Rückkehrgefährdung eines vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. §§§ 99.278 | Umsetzung-Leiter-RPA | | | Die Abberufung eines Beamten als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes durch den Kreistag ist kein Verwaltungsakt. | Die partielle Unabhängigkeit des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes steht seiner Abberufung wegen Mängeln in der persönlichen Eignung als Amtsleiter nicht entgegen. | Die anderweitige Verwendung eines Beamten in derselben Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes ist personalvertretungsrechtlich mitbestimmungs- und mitwirkungsfrei. §§§ 99.279 | Bosnien-Herzegowina | | | Die in der kälteren Zeit des Jahres schwierige Situation der Flüchtlinge bei Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina stellt eine allgemeine und typische Gefährdung dieses Personenkreises dar, dem auf der Grundlage von § 54 AuslG Rechnung zu tragen ist. Für eine Abschiebungsschutz gewährende Entscheidung nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG in entsprechender Anwendung ist indes kein Raum, da keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohende Situation im Sinne dieser Vorschrift sprechen. §§§ 99.280 | Ausbauprogramm | | | Nur Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Verwirklichung des von ihr für die konkrete Ausbaumaßnahme aufgestellten Bauprogramms entstanden sind, sind beitragsfähig. | Dass bei der auf Grund Ortssatzung vor Beginn einer Ausbaumaßnahme durchzuführenden Bürgeranhörung der Bürgermeister - materiellrechtlich unzutreffend mitteilte, bestimmte Kosten seien nicht beitragsfähig und dass der Gemeinderat bei seinem Beschluss, die Maßnahme durchzuführen, der selben Ansicht war, steht der Einbeziehung dieser Kosten in die beitragsfähigen Aufwendungen nicht entgegen; eines dahingehenden Beschlusses des Gemeinderates bedarf es hierfür nicht. | Es besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gemeinde bezüglich der Ausgestaltung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Detail; zu beanstanden sind diesbezügliche Entscheidungen nur, wenn die Gemeinde sich offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. §§§ 99.281 | Dienstpostenbewertung | | | Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, der herausgehobenen Bedeutung eines Dienstpostens bei Beförderungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen mehreren im wesentlichen gleich hervorragend geeigneten Bewerbern durchschlagende Bedeutung beizumessen. | Den Feststellungen der Bedeutungsunterschiede müssen nachvollziehbare sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen. §§§ 99.282 | Markise | | | Eine an einem grenzständigen Gebäude (hier einem Doppelhaus) fest angebrachte ausfahrbare Markise unterliegt vorbehaltlich des § 6 Abs.6 LBO 1996 beziehungsweise abweichender planungsrechtlicher Vorgaben (§ 6 Abs.1 Satz 2 LBO 1996) als Gebäudeteil nach § 6 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 - auch seitlichen - Grenzabstandserfordernissen, ohne dass es insoweit auf die Frage von ihr ausgehender gebäudegleicher Wirkungen im Sinne des § 6 Abs.8 LBO 1996 ankommt. | Ebenso wie bei den Rahmen des Üblichen überschreitenden Dachüberständen wird der von diesen überdeckte offene Raum bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Abstandsflächenbestimmungen dem Gebäude zugerechnet und mit einer gedachten oder fiktiven Außenwand berücksichtigt. | In den an mathematisch exakt ermittelbare Größen anknüpfenden Grenzabstandvorschriften kommt die Bewertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen abstrakt und generell geignet ist, das mit den betreffenden den Vorschriften unter anderem verfolgte Interesse an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung benachbarter Gebäude und der Schaffung eines Freiraumes zwischen den Häusern zu beeinträchtigen. Dem würde es widersprechen, wenn man die Würdigung eines Vorhabens als mit den Vorschriften unvereinbar und damit auch die Anerkennung nachbarlicher Abwehransprüche grundsätzlich von der naturgemäß Wertungsspielräume einschließenden Feststellung abhängig machen wollte, dass die betreffende Anlage im konkreten Einzelfall tatsächliche Beeinträchtigungen des Nachbarn hervorruft. | Zu den (strengen) Anforderungen des nachbarliche Abwehransprüche aus § 6 LBO 1996 möglicherweise begrenzenden Schikaneverbots (§ 226 BGB entspr). §§§ 99.283 | Beigeladener-Rechtsmittel | | | Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer an die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob ein Beigeladener durch das angegriffene Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs.2 VwGO lediglich die Rechtsmittel (bereits) als unzulässig anzusehen sind, bei denen eine rechtliche Betroffenheit des Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet. | Der Erfolg, das heißt die Begründetheit des Rechtsmittels eines Beigeladenen - hier konkret der Berufung eines Nachbarn gegen das eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung gegenüber dem Bauherrn aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts - setzt indes voraus, dass er durch die angegriffene (gerichtliche) Entscheidung im Falle ihrer Aufrechterhaltung in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt würde. §§§ 99.284 | Höherwertiger-Dienstposten | | | Bei einem Auswahlverfahren, das die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ohne gleichzeitige Beförderung des ausgewählten Bewerbers betrifft, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die erfolglosen Mitbewerber vor der Übertragung des Dienstpostens von dem Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis zu setzen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. | Die Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens ist kein Verwaltungsakt. §§§ 99.285 | Antragsumdeutung | | | 1) Zur Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO hinsichtlich eines unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers, der die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG und Abschiebungsschutz begehrt. | 2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs, dessen Zulassung beantragt wird, wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit erkennbar sind beziehungsweise wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die zu überprüfende Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. | 3) Einer minderjährigen Ausländerin, die zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern auf der Grundlage eines Anspruchs nach § 20 Abs.2 AuslG (AuslG 1990) eingereist ist, steht nach der Konzeption des Ausländergesetzes nach Eintritt der Volljährigkeit ein Bleiberecht nicht mehr auf der Grundlage von § 20 Abs.5 AuslG (AuslG 1990), der nur minderjährige ledige Kinder betrifft, sondern allein nach Maßgabe des § 21 Abs.3 und 4 AuslG (AuslG 1990) zu, wobei die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung (§ 26 AuslG (AuslG 1990) iVm § 24 AuslG (AuslG 1990)) noch nicht vorliegen. | 4) Ein regelmäßiger Anspruch auf ein Bleiberecht für einen unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, der mit einem aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis hier weilenden Ausländer verheiratet ist, besteht auch dann nicht ohne weiteres, wenn letzterer im Wege des Familiennachzuges in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Vielmehr kommt es in diesen Fällen auf den Grad der Eingliederung des Bleibeberechtigten an (vgl die Beschlüsse vom 30.09.1993 - _ W_33/93 - und vom 2 z3 4.06.1996 - 9_W_7/96). §§§
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