1985 (1) | ||
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85.001 | Beurteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Der gerichtliche Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen besteht im Hinblick darauf, daß sie wegen ihres Gewichts für spätere Entscheidungen über das dienstliche Fortkommen des Beamten geeignet sind, in dessen rechtlich geschützte Interessen einzugreifen. | 2) Das Gewicht für spätere Entscheidungen über das dienstliche Fortkommen und damit das Interesse an der Änderung der Beurteilung kann dadurch entfallen, daß die "angefochtene" dienstliche Beurteilung durch eine zwischenzeitlich erfolgte Beförderungsentscheidung "überholt" ist. §§§ 85.002 | Regelbeurteilung | | | Bei der sich auf einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren beziehenden Regelbeurteilung eines Beamten darf ein Zeitraum von einem dreiviertel Jahr, in dem der Beamte mit höherwertigen Tätigkeiten befaßt war, nicht unberücksichtigt bleiben. Ein solches Ermittlungsdefizit macht die Beurteilung fehlerhaft. §§§ 85.003 | Betriebsuntersagung | | | Der Streitwert der Rechtsmittelinstanz richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer. Ist dies eine Behörde, so ist das von ihr vertretene öffentliche Interesse nicht abstrakt zu sehen und so immer mit dem Auffangwert von 4 000 DM zu erfassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichten - hier Bewertung des öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagung mit 50 000 DM -. §§§ 85.004 | Anschlußberufung | | | Ein in der ersten Instanz in vollem Umfang erfolgreicher Beteiligter kann - und muß - Anschlußberufung einlegen, wenn er in der Berufungsinstanz neue Anträge stellen will. Dies gilt auch, wenn das erstinstanzliche Begehren um einen Hilfsantrag ergänzt werden soll (stRspr vgl Urteil vom 06.09.76 - 3_R_88/75 und 3_R_63/76 ). §§§ 85.005 | Grab-Wiedererwerb | | | Die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 16.12.75 idF vom 16.02.82 gewährt keinen Rechtsanspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit. Gegen die einschlägigen Satzungsbestimmungen (§§ 11 Abs.3, 13 Abs.1, 25 Abs.1) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. §§§ 85.006 | Leistungsbescheid | | | 1) Wird ein für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakt einer Gemeinde - hier ein sozialhilferechtlicher Leistungsbescheid - im Widerspruchsverfahren aufgehoben und der Widerspruchsbescheid von der Gemeinde angefochten, so hat allein die Aufhebung des Verwaltungsakts dessen sofortige Vollziehbarkeit nicht beseitigt. | 2) Wird der umstrittene Verwaltungsakt durch Vollstreckungsmaßnahmen weiter vollzogen, so kann der Betroffene die Aufhebung dieser Maßnahmen beanspruchen; eine dahingehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts beinhaltet zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. §§§ 85.007 | Arbeitszeitermäßigung | | | Bei einer beamtenrechtlichen Klage mit dem Ziel der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 95 Abs.1 SBG bleibt die mit der Ermäßigung verbundene Einkommenseinbuße als Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht; der Streitwert beträgt in der Regel gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 GKG 4000 DM. §§§ 85.008 | Rauchschornsteine | | | Die Bestimmungen über die Anforderungen an Rauchschornsteine sind nachbarschützend (Fortsetzen der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 13.07.77 - 2_R_74/76 -, BRS_32_Nr.161, und Beschluß vom 04.04.84 - 2_W_35/84 -). §§§ 85.009 | Straßenausbau | | | Durch den Ausbau einer Straße können allenfalls Rechte der betreffenden Gemeinde verletzt werden, weswegen es nicht dem Ortsrat obliegt, dagegen vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. §§§ 85.010 | Vorverfahrenskosten | | | Sollen Kosten im Vorverfahren erstattet werden, so setzt das einen Sachzusammenhang zwischen den betreffenden Aufwendungen und diesem Verfahren voraus, an dem es fehlt, wenn jene Kosten - hier: Ausgaben für die Fertigung eines von der Behörde geforderten Bauantrags - bereits in Befolgung des mit dem Widerspruch bekämpften Verwaltungsaktes aufgewandt wurden. §§§ 85.011 | Bauvorhaben des Landes | | | Bei öffentlichen Bauvorhaben des Landes sind Nachbareinwendungen unmittelbar gegen das Land geltend zu machen. §§§ 85.012 | Bebauungsplanänderung | | | 1) Ist ein Bebauungsplan lediglich geändert oder ergänzt worden, so kann je nach den Umständen und der Interessenlage des Antragstellers die Planänderung allein oder der Ursprungsplan in der Gestalt des Änderungsplans zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden; wurde dagegen der vorausgegangene durch den nachfolgenden Bebauungsplan vollständig ersetzt, so ist er nicht mehr existent und ein ihn zur Überprüfung stellender Normenkontrollantrag daher unzulässig. (nur Leitsatz). ### ? | 2) Ob die Befugnis zur Einleitung eines Normenkonrollverfahrens verwirkt werden kann bleibt offen. | 3) Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren trotz weitgehender Verwirklichung des Bebauungsplans. | 4) Das Interesse des Eigentümers eines Wohnanwesens, von verstärkten Belästigungen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verschont zu bleiben, gehört regelmäßig zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans abwägungserheblichen Belangen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Urteile vom 04.12.81 - 2_N_12/80 -, AS_17,143 = SKZ_82,44 = BRS_38_Nr.48, und vom 02.12.83 - 2_N_3/83 -, AS_18,339 = SKZ_84,151 ). | 5) Die Aufstellung des Flächennutzungs- und eines Bebauungsplans erfolgt nur dann im sogenannten Parallelverfahren, wenn eine inhaltliche Abstimung zwischen beiden Plänen gewollt ist und die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß diese inhaltliche Abstimmung möglich ist (Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 03.10.84 - 4_N_4/84 -, BauR_85,64 ). | 6) Geht es dem Antragsteller der Sache nach nur um die planungsrechtlichen Festsetzungen in einem Teil des Plangebiets, so kommt gleichwohl eine dem Rechnung tragende Teilnichtigkeitserklärung des Bebauungsplans regelmäßig nicht in Betracht, wenn der festgestellte Mangel ihn insgesamt erfaßt; daß im Wege einer einstweiligen Anordnung sein Vollzug nur teilweise ausgesetzt wurde, ändert hieran nichts. §§§ 85.013 | B-Plan-Teilnichtigkeit | | | 1) Ist ein Bebauungsplan lediglich geändert oder ergänzt worden, so kann je nach den Umständen und der Interessenlage des Antragstellers die Planänderung allein oder der Ursprungsplan in der Gestalt des Änderungsplans zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden; wurde dagegen der vorausgegangene durch den nachfolgenden Bebauungsplan vollständig ersetzt, so ist er nicht mehr existent und ein ihm zur Überprüfung stellender Normenkontrollantrag daher unzulässig. | 2) Ob die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens verwirkt werden kann, bleibt offen. | 3) Geht es dem Antragsteller der Sache nach nur um die planerischen Festsetzungen in einem Teil des Plangebiets, so kommt gleichwohl eine dem Rechnung tragende Teilnichtigkeitserklärung des Bebauungsplans regelmäßig nicht in Betracht, wenn der festgestellte Mangel ihn insgesamt erfaßt; daß im Wege einer einstweiligen Anordnung sein Vollzug nur teilweise ausgesetzt wurde, ändert hieran nichts. §§§ 85.014 | Künsterhaus | | | Bei Prüfung der Frage, ob es nötig ist, einem Nachbarn einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, ist danach zu differenzieren, ob ein Neubau errichtet oder lediglich die Nutzung einer vorhandenen Anlage geändert wird - hier: Umwandlung eines Seminars für Kindergärtnerinnen in ein Künstlerhaus. §§§ 85.015 | Vereinbarung-außergerichtl | | | Haben die Beteiligten ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und liegt dem eine außergerichtliche Vereinbarung zugrunde, wonach sich der Antragsteller verpflichtet hat, das Rechtsmittel zurückzunehmen, so entspricht es der Billigkeit, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. §§§ 85.016 | Vorschule | | | LB 1) § 19 Abs.5 S.2 VorSchG regelt eine Rechtsfolge, ermächtigt aber weder ausdrücklich noch konkludent zum Erlaß eines Verwaltungsaktes. | * * * T-85-01 | Sofortvollzug: Begründungspflicht | S.100 "Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu überprüfen, ob tatsächlich ein öffentliches Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert. Daher kommt insbesondere auch eine Nachholung der Begründung nicht in Betracht. Entscheidend ist u.a., daß die Begründung auf den konkreten Fall abgestellt und nicht lediglich formelhaft erfolgt; u.U. reicht hierzu die Begründung des Verwaltungsaktes selbst aus (vgl hierzu den Beschluß der Kammer 3_F_15/82 vom 28.01.82 m.w.N.). ..." Auszug aus VG Saarl B, 15.03.85, - 3_F_45/85 -, §§§ 85.017 | Träger der Sozialhilfe | | | Die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe richtet sich nach dem sozialhilferechtlich erheblich tatsächlichen Aufenthalt des möglichen Hilfeempfängers; dieser Aufenthalt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu bestimmen, wobei eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende, also lediglich formale Wohnsitzangabe nicht ausschlaggebend ist. §§§ 85.018 | Gemeinnützige Arbeit | | | Die Heranziehung eines Hilfeempfängers zu einer zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeit ist rechtswidrig, wenn es sich um eine vollschichtige Arbeit handelt. §§§ 85.019 | Fachlehrgang II | | | 1) Die Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 26.01.78 (Amtsbl.S.94) - PolLVO - beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Bundesrecht. | 2) Der Fachlehrgang II für Polizeibeamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes kann nicht als Kommissarslehrgang anerkannt werden. §§§ 85.020 | Beseitigungsverfügung | | | Ist die Bauaufsichtsbehörde auf die Klage eines betroffenen Nachbarn hin zum Erlaß einer Beseitigungsverfügung verpflichtet worden, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß sie die betreffende Anordnung auch mit einer Zwangsmittelandrohung zu versehen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen hat. §§§ 85.021 | Abgabenbescheid | | | 1) Bei Verwaltungsakten der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist - entsprechend den bei drittbegünstigenden Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen - die staatliche Widerspruchsbehörde nicht befugt, trotz Verfristung des eingelegten Widerspruchs und trotz Fehlens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung materiell-rechtlich zu entscheiden, einer gleichwohl ergehenden Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde kommt für das gerichtliche Verfahren keine das Fristversäumnis heilende Wirkung zu. | 2) Ein gemeindlicher Abgabenbescheid bleibt sofort vollziehbar, auch wenn er im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde, die Gemeinde aber den Widerspruchsbescheid angefochten hat. | 3) Der in mündlich vorgetragener Widerspruch, über den lediglich ein Aktenvermerk angelegt wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. §§§ 85.022 | Baugenehmigung | | | Da im Baugenehmigungsverfahren der Baukörper und seine Nutzung als Einheit behandelt werden, kann grundsätzlich dem Antrag des Bauherrn auf Anordnung des Sofortvollzugs seiner Genehmigung nur entsprochen werden, wenn Bedenken gegen das Vorhaben weder in der einen noch in der anderen Richtung bestehen. §§§ 85.023 | Schulbeschaffung | | | Eine Verwaltungsanordnung des Bürgermeisters betreffend die Schulbeschaffung ist kein Verwaltungsakt und kein Rechtsverhältnis; der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsanordnung bzw ihres Nichtbestehens ist mithin nicht statthaft. §§§ 85.024 | Schule-Sachkostentragung | | | 1) Dem Schulträger ist hinsichtlich der Organisation der schulischen Sachkostentragung ein weiter Regelungsbereich eröffnet. | 2) Bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Bestellungen seitens der Schule muß der Schulträger die pädagogische Eigenverantwortung beachten. | 3) Schulleiter sind nicht kraft Gesetzes für die Verwendung der im Gemeindehaushalt ausgewiesenen schulbezogenen Mittel unmittelbar zuständig. §§§ 85.025 | Vollziehungsaussetzung | | | Die Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen einstweiligen Anordnung kann durch das Beschwerdegericht ausgesetzt werden. Die Entscheidung ist an den überschaubaren Erfolgsaussichten der Beschwerde und an einer Abwägung der Interessen auszurichten. §§§ 85.026 | Nebentätigkeit | | | 1) Anträge im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind nach dem erkennbaren Zweck so auszulegen, wie es der in der Sache in Betracht kommenden Rechtschutzmöglichkeit am besten entspricht. | 2) Aus Anlaß einer Nebentätigkeit von einem Beamten geforderte Nutzungsentgelte fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. §§§ 85.027 | Gehwegverbesserung | | | 1) Die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Unterbaus ist eine beitragsfähige Verbesserung eines Gehweges. | 2) Ein aktueller Reparaturbedarf stellt die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für eine Gehwegverbesserung nicht in Frage. §§§ 85.028 | Gehwegparken | | | Die Vorschriften über verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde - hier: Zulassung des Gehwegparkens - sind zwar nicht drittschützend, verleihen dem betroffenen Straßenanlieger jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. §§§ 85.029 | Stauraum vor Garage | | | 1) Es besteht keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der ein die Ausführung eines Bauvorhabens ausschließendes privates Recht geltend macht, deswegen die Baugenehmigung zu versagen oder deren sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Beschlüsse vom 04.04.73, BRS_27_Nr.132, und vom 21.07.82, SKZ_83,71/20 ). | 2) Die Regelung über den Stauraum vor Garagen ist nicht nachbarschützend. §§§ 85.030 | Verzögerte Mitwirkung | | |
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