1985 (2) | ||
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85.031 | Sachbehandlung-unrichtige | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Getrennte Entscheidungen in gemeinschaftlich betriebenen und entscheidungsreif gewesenen, im übrigen auch in prozeßwirtschaftlicher Sicht eindeutig gleichgelagerten Sachen stellen eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des Kostenrechts dar; die entsprechenden gerichtlichen Mehrkosten sind nicht zu erheben. §§§ 85.032 | Einstellungsbeschluss | | | 1) Ein Einstellungsbeschluß nach § 92 Abs.2 VwGO hat nur deklaratorische Bedeutung. Begehrt der Kläger mit einer "Beschwerde" die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen worden, so hat das Verwaltungsgericht das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil zu entscheiden, ob das Verfahren beendet worden ist. | 2) Bringt das Verwaltungsgericht durch einen Nichtabhilfebeschluß nach § 148 VwGO zum Ausdruck, daß es an der Einstellung des Verfahrens festhält, so ist auf die Beschwerde hin der Einstellungsbeschluß einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht aufzuheben, ohne daß dabei über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung zu befinden ist. §§§ 85.033 | Zwangsversteigerung | | | Hat der Bauantragsteller das Eigentum an dem Baugrundstück im Wege der Zwangsversteigerung verloren und erklärt der Erwerber, an dem Vorhaben nicht interessiert zu sein, so besteht für den Bauantrag kein Sachbescheidungsinteresse mehr und ist die Genehmigungsklage ohne weiteres abzuweisen. §§§ 85.034 | Wiederaufnahmeantrag | | | Gegen einen im Verfahren betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergangenen Beschluß ist ein Wiederaufnahmeantrag unzulässig. §§§ 85.035 | Anbaustraße | | | 1) Die Satzungsbestimmung, eine Straße sei endgültig hergestellt, wenn sie "mit einer den Verkehrsbedürfnissen genügenden Befestigung ihrer Oberfläche versehen" ist, ist zu unbestimmt und daher nichtig; dagegen kann die Formulierung, Straßen seien endgültig hergestellt, wenn sie "Unterbau und Decke aufweisen und die Decke aus Asphalt, Beton, Pflasterverbundsteinen oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise besteht", nicht beanstandet werden. | 2) Die Verjährungsfrist für einen Erschließungsbeitragsanspruch beginnt erst, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Bundesbaugesetz das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abhängig macht; dazu gehören unter anderem eine wirksame Satzungsbestimmung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage und die Widmung der Verkehrsfläche. | 3) Eine Fahrbahnbreite von 7,60 m kann bei einer Anbaustraße ohne weiteres als beitragsfähig anerkannt werden; eine Breite bis 10 m kann allgemein als erforderlich angesehen werden. §§§ 85.036 | Erschließungsbeitragsbescheid | | | Erweist sich die Begründung eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides als fehlerhaft, so muß das Gericht von Amtswegen prüfen, ob der Bescheid mit fehlerfreier Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird - hier: "Auflösung" einer fehlerhaft gebildeten Erschließungseinheit und Berücksichtigung einer erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnung betreffend die Straßenentwässerung als Ausgleich für eine als nicht beitragsfähig erkannte Rechnung betreffend die Straßenerneuerung. §§§ 85.037 | Vorschule | | | Gegen die Heranziehung von Gemeinden zu den Personalkosten vorschulischer Einrichtungen bestehen Bedenken jedenfalls dann, wenn sie durch Verwaltungsakt erfolgt; klagt die Gemeinde gegen einen solchen Bescheid, ist deshalb auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. * * * T-85-02 | Zahlungsaufforderung | S.158 "Wird eine öffentlich-rechtliche Geldforderung festgesetzt, besteht zwar an der unverzüglichen Durchsetzung der Zahlungsaufforderung im Hinblick auf das finanzwirtschaftliche Erfordernis des pünklichen und kontinuierlichen Eingangs von Haushaltsmitteln regelmäßig ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit (vgl. dazu Beschluß vom 21.09.83 - 2_W_1695/83 - AS_18,242 = SKZ_84,177 = UPR_84,172 = DÖV_84,471). Entsprechend dem Rechtsgedanken der Bestimmung des § 80 Abs.4 S.3 VwGO ist dieser Gesichtspunkt jedoch dem Suspendierungsinteresse des Adressaten der Zahlungsaufforderung grundsätzlich dann unterzuordnen, wenn - wie hier - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen." Auszug aus OVG Saarl B, 28.05.85, - 2_W_1272/85 -, §§§ 85.038 | Überdachtes Schwimmbecken | | | 1) Hat der Betroffene einen Massivbau mit einem in den Boden eingelassenen Schwimmbecken errichtet, so erledigt sich eine die Beseitigung des "Schwimmbeckens mit Überdachung" wegen der Stellung der Anlage auf dem Grundstück fordernde Abrißverfügung weder ganz noch teilweise dadurch, daß das Becken ausgebaut und die Vertiefung verfüllt wird. | 2) Mit dem Erfordernis des Sicheinfügens nach der zu überbauenden Grundstücksfläche werden Anforderungen an die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück gestellt, worüber etwaige "faktische" Baubegrenzungen entscheiden, für deren Feststellung das Vorhandensein außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässiger untergeordneter Nebenanlagen unbeachtlich ist. | 3) Auf Wohnzwecken dienenden Anwesen gehören Garten- und Gerätehäuser in den üblichen, der Grundstücksgröße angemessenen Abmessungen zu den untergeordneten Nebenanlagen. §§§ 85.039 | Billigkeitserlass | | | 1) Der Anspruch, einen Erschließungsbeitrag wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, kann ausschließlich mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 12.09.84, BauR_84,626 = DVBl_85,126 = KStZ_85,51 = NVwZ_85,277; Aufgabe der Rechtsprechung des 3. Senats des OVG des Saarlandes). | 2) Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einem Erschließungsbeitragsbescheid mit Rücksicht auf einen Antrag auf Billigkeitserlaß ist nur zu gewähren, wenn die den Erlaß rechtfertigenden Umstände für die Gemeinde offensichtlich sind und ihr Entscheidungsermessen derart reduziert ist, daß allein die Gewährung des Erlasses der Rechtslage entspricht. §§§ 85.040 | Beurteilungsrichtlinie | | | Hat eine vorgesetzte Behörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, so kann eine nachgeordnete Behörde nicht ohne weiteres für ihren Bereich von den Richtlinien abweichen. §§§ 85.041 | Freiflächenbebauung | | | 1) Die Belange des Eigentümers eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens werden regelmäßig nur am Rande berührt, wenn eine in der Nachbarschaft ausgewiesene öffentliche Freifläche durch eine Änderung des Bebauungsplans für eine Bebauung im Rahmen des in jedem Bereich ansonsten Zugelassenen freigegeben wird, doch kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn dieser Freifläche eine besondere städtebauliche Bedeutung für ihre Umgebung zukommt oder sie dem betreffenden Wohnanwesen in einer besonderen Weise zugeordnet ist. | 2) Ist die Bebauung eines Wohnanwesens auf eine angrenzende Freifläche ausgerichtet und war dies durch den ursprünglichen Bebauungsplan vorgezeichnet, so erleidet der Eigentümer des Anwesens durch die Zulassung der Bebauung dieser Freifläche einen Nachteil, der ihn hinsichtlich des Änderungsplans zur Stellung eines Normenkontrollantrages berechtigt. §§§ 85.042 | Änderungsplan | | | 1) Wird durch einen Änderungsplan eine etwa 150 m2 große öffentliche Freifläche in einem allgemeinen Wohngebiet als bebaubar ausgewiesen, so sind die nachteiligen Auswirkungen für den Eigentümer eines von der gebietskonform zugelassenen Bebauung etwa 38 m entfernt auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Wohnhauses so geringfügig, daß sie bei der Planentscheidung von vornherein unberücksichtigt bleiben können. | 2) Ein Normenkontrollantrag gegen den Änderungsplan wird dann auch nicht dadurch zulässig, daß er durch das Einbringen von Grundstücken in eine freiwillige Umlegung zur Anlage der Freifläche beigetragen hat. §§§ 85.043 | Änderungsplan | | | 1) Meint die Gemeinde, mit der Änderung eines Bebauungsplans lediglich den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen, erlaubt sie damit aber tatsächlich die Errichtung auch sonstiger in einem allgemeinen Wohngebiet zulässiger Anlagen, so leidet der Änderungsplan an einem Abwägungsmangel. | 2) Führt ein Änderungsplan allenfalls zur Schaffung von zwei zusätzlichen Wohnungen, so kommt dem öffentlichen Interesse an der Behebung eines Mangels an Bauland und Wohnungen bei der Abwägung kein erhebliches Gewicht zu. §§§ 85.044 | Beseitigungsverfügung | | | Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde beim Einschreiten gegen ein im Außenbereich unzulässiges Gebäude vergleichbare Anlagen außerhalb des den Rahmen für die bodenrechtliche Prüfung dieses Objekts bildenden Landschaftsteils unberücksichtigt läßt und auch bezüglich der näheren Umgebung des Bauwerks trotz des Vorhandenseins einiger weiterer Bauten kein generelles Konzept für ihr Vorgehen entwickelt, wie es in Problemgebieten mit einer Vielzahl unzulässiger Außenbereichsvorhaben erforderlich sein kann. §§§ 85.045 | Urkundenaushändigung | | | 1) "Aushändigung" ( § 11 Abs.2 S.1 SBG ) ist Besitzverschaffung an der Ernennungsurkunde mit Willen der Ernennungsbehörde und Besitzbegründungswillen des Beamten. | 2) Solange sich die Urkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung ( im Anschluß an BVerwGE_55,212 (214)); der Behörde ist es unbenommen, bis zum Zeitpunkt der Aushändigung eine Ausfertigung der Ernennungsurkunde gegen eine andere auszutauschen. | 3) Durch Anordnung nach § 123 VwGO ist der Eintritt innerer Wirksamkeit einer bereits äußerlich wirksam gewordenen Beamtenernennung nicht zu verhindern. §§§ 85.046 | Unbestimmte Baugenehmigung | | | 1) Beseitigungsanordnungen können von der zuständigen Behörde auch mündlich abgeändert werden. | 2) Ist eine Baugenehmigung in einer nicht durch Auslegung behebbaren Weise unbestimmt und ist gleichwohl wegen der Rechtskraft eines entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Urteils von ihrer Gültigkeit auszugehen, so muß die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie der Urheber der Unklarheiten über den Umfang der Genehmigung ist, im Streit um die Beseitigung der betreffenden Anlage die dem Bauherrn günstigste Auslegung des Bauscheins gegen sich gelten lassen. | 3) Erweist sich die Beseitigungsverfügung hinsichtlich eines Teils der betroffenen Anlage als rechtswidrig, so ist sie regelmäßig insgesamt aufzuheben, es sei denn einem Dritten steht hinsichtlich des verbleibenden Teils ein Anspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 29.06.84 - 2_R_15/83 -, SKZ_85,162/9 (L) ). §§§ 85.047 | Wahlvorstandsmitglied | | | 1) VwGO § 80 ist auf den Rechtsschutz gegen Nicht-Verwaltungsakte auch nicht entsprechend anwendbar (Anschluß VGH Mannheim, 24.11.80, - 4_S_2054/80 -, ZBR_81,204 ). | 2) Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle derselben Behörde ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes ist Umsetzung, nicht Versetzung. | | 4) Der Wechsel eines Polizeivollzugsbeamten von einem Polizeirevier zu einem anderen innerhalb des Saarlandes ist keine Versetzung. | 5) Eine Umsetzung wird zum Verwaltungsakt nicht allein dadurch, daß sie mit einem dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Fehlverhalten begründet ist. | 6) Vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung gibt es nur auf der Grundlage von VwGO § 123. | 7) Zur Frage, inwieweit im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Rückgängigmachung einer Umsetzung angestrebt werden kann. | 8) Der Entfernungsschutz für Mitglieder des Vorstandes für die Wahl zum Personalrat (PersVG SL, §§ 24 Abs.1 S 3, 46 Abs.3) beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes. Er greift auch gegenüber einer als vorläufige Regelung iSd PersVG SL § 73 Abs.7 verfügten Umsetzung. | 9) Im Saarland bedarf jede Umsetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Personalratswahlen einer (besonderen) personalvertretungsrechtlichen Zustimmung; dieser kann nicht durch eine vorläufige Regelung iSd PersVG SL § 73 Abs.7 vorgegriffen werden. | 10) Der zur Unwirksamkeit führende Entfernungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder setzt auch ein, wenn das erforderliche (besondere) personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren zwar schon eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied noch nicht abgeschlossen war. | 11) Auf den Entfernungsschutz aus PersVG SL §§ 24 Abs.1 S 3, 46 Abs.3 kann sich auch der betroffene Beamte selbst berufen; er kann verlangen, daß die gegen diese Bestimmungen verstoßende Maßnahme zurückgenommen wird. §§§ 85.048 | Vollzugsanordnung | | | 1) Die Beschwerde eines Nachbarn gegen einen die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde - einen Bauschein für sofort vollziehbar zu erklären - aussprechenden Beschluß des Verwaltungsgerichts kann nur Erfolg haben, wenn Nachbarrechte verletzt sind. | 2) Aus der Grenzabstandsvorschrift kann der Nachbar nicht den Anspruch ableiten, ein Anbau müsse in Höhe und Tiefe dem vorhandenen Grenzgebäude entsprechen, vielmehr muß er auch einen schmäleren und/oder niedrigeren Anbau dulden. | 3) Die Vorschrift über die Baugestaltung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend; ob bei Doppelhäusern und Häusergruppen etwas anderes gilt, bleibt offen. | 4) Zur Frage der Verunstaltung durch unterschiedliche Dachformen. §§§ 85.049 | Vergnügungssteuersatz | | | Hat die Gemeinde den Vergnügungssteuersatz nach der Neufassung des Vergnügungssteuergesetzes angehoben, so bewirkt eine darauf zurückzuführende Verdoppelung des Vergnügungssteuerbetrages im Einzelfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten. §§§ 85.050 | Verein | | | 1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht als Naturschutzverband anerkannt werden. | 2) Ein Verein, der nur Personen, für die einmal ein Jahresjagdschein ausgestellt worden ist, als Mitglied aufnimmt, erfüllt nicht das "Jedermann-Erfordernis". §§§ 85.051 | Tierunterbringung | | | Werden erheblich vernachlässigte Tiere auf behördliche Anordnung hin anderweitig untergebracht, so kann der Kostenerstattungsanspruch gegen den Halter eingeschränkt sein, wenn es die Behörde unterläßt, in angemessener Frist die Abhilfemaßnahmen festzulegen, bei deren Erfüllung die Tiere dem Halter zurückgegeben werden können. Bei der Beurteilung der angemessenen Frist ist zu berücksichtigen, daß dem Halter eine Mitwirkung bei der Festlegung der Abhilfemaßnahmen obliegt. §§§ 85.052 | Bebauungsplanerfordernis | | | Ob für die Herstellung einer Erschließungsanlage die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich war, ist auf der Grundlage der Verhältnisse bei Beginn des Ausbaus zu entscheiden. §§§ 85.053 | Erschließungsanlage | | | 1) Werden mehrere eine Einheit bildende Erschließungsanlagen vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die erste Einzelanlage zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammengefaßt, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn alle Erschließungsanlagen in der Einheit endgültig hergestellt sind; frühestens dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. | 2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Bekanntmachung der beitragspflichtigen Grundstücke führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. | 3) Die Ausgestaltung des Artzuschlages in § 7 der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 16.12.75 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. | 4) Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Breite einer Anbaustraße ist zu berücksichtigen, daß die Bewältigung des üblichen Durchgangsverkehrs zur Erschließungsfunktion derartiger Straßen gehört. §§§ 85.054 | Blumenverkaufsstand | | | 1) Ein fahrbarer Blumenverkaufsstand mit einem ständigen Standplatz ist eine bauliche Anlage, die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unzulässig ist. | 2) Die Anordnung, einen solchen Verkaufsstand zu beseitigen, ist nicht "verbraucht", wenn der Verkaufswagen im Wege der Ersatzvornahme entfernt, anschließend aber vom Betreiber wieder an derselben Stelle abgestellt wird. §§§ 85.055 | Sperrstundenvorverlegung | | | Den durch Gaststättenlärm betroffenen Nachbarn steht grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf Vorverlegung der Sperrstunde, sondern nur der Anspruch auf ermessensgerechte behördliche Entscheidung über eine solche Abhilfemaßnahme zu. §§§ 85.056 | Pflegegeld | | | 1) Für die gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld ist der Sachstand im Zeitpunkt der letzten behördlichen Anspruchsbescheidung maßgeblich. | 2) Die Pflegegeldgewährung setzt eine unmittelbar auf die Person bezogene Hilfsbedürftigkeit voraus, die sich auf §§§ 85.057 | Gebührenanforderung | | | Die mit einer entsprechenden Gebührenanforderung verbundene behördliche Mitteilung, daß einem Genehmigungsantrag "stattgegeben werden kann", stellt noch nicht die Erteilung der Genehmigung dar, kann aber als Zusicherung gewertet werden, deren Verbindlichkeit allerdings bei Änderung der Rechtslage entfallen kann. §§§ 85.058 | Erschließungsbeitragsbescheid | | | 1) Das Widerspruchsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 SVwVfG. | 2) Das einen Erschließungsbeitragsbescheid betreffende Widerspruchsverfahren ist im Verständnis des § 2 Abs.2 Nr.1 SVwVfG nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen. | 3) Die Regelung des § 80 SVwVfG über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gilt auch in Erschließungsbeitragsbescheide betreffenden Widerspruchsverfahren. §§§ 85.059 | Grundstückserwerb | | | 1) Im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt kann auch sein, wer ein planbetroffenes Grundstück erst nach dem Inkrafttreten erworben hat (wie Beschluß des Senats vom 06.07.84 - 2_N_2/82 -, AS_19,157 = BRS_42_Nr.31 = NVwZ_85,354 = UPR_85,142 = NuR_85,198). | 2) Ob die Antragsbefugnis verwirkt werden kann, bleibt offen. §§§ 85.060 | Freifläche | | | 1) Der Eigentümer eines Wohnanwesens kann ein Interesse an der weiteren Freihaltung benachbarter Freiflächen von der Bebauung haben, das unter dem Gesichtspunkt der "Wohnbedürfnisse" Planungsrelevanz besitzt. (wie Beschluß des Senats vom 05.06.85 - 2_N_6/84 - ). | 2) Das Nichteinstellen an sich planungsrelevanter (Nachbar-)Belange in die Abwägung kann unschädlich sein, wenn der insoweit Betroffene die Planung ausdrücklich - etwa durch Unterzeichnung entsprechender Baupläne gebilligt hat. | 3) Die früher vorgesehene Zustimmung der Eigentümer davon betroffener Grundstücke zur Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren war von der Gemeinde einzuholen; die "private" Beschaffung entsprechender Unterschriften durch den an der Planänderung Interessierten genügte nicht. §§§ |
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