1985   (3)  
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85.061 Schwarzbau
 
  • OVG Saarl, U, 09.08.85, - 2_R_91/84 -

  • BRS_44_Nr.194 = SKZ_86,116/22 (L)

  • (SL) LBO_§_87, LBO_§_104

 

1) Wird ein zugelassenes Bauvorhaben an einem von den Plänen abweichenden Standort ausgeführt, ist es durch die erteilte Baugenehmigung nicht gedeckt.

 

2) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Vorbildwirkung illegaler Baumaßnahmen rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, die Baubehörde sei unter dem Gesichtspunkt der Verdichtung ihres Entscheidungsermessens auf Null zur Anordnung der Beseitigung eines Schwarzbaus verpflichtet.

 

3) Aus dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung beachtlichen Gebot zur Ermittlung und Abwägung aller verfügungsrelevanten Gesichtspunkte ergibt sich regelmäßig keine Verpflichtung der Baubehörde, über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betroffenen Anlage sowie der Erforderlichkeit ihres Abbruchs hinausgehende Ermessenserwägungen anzustellen.

 

4) Steht jedoch eine Beseitigungsanordnung im Widerspruch zu einem vorausgegangenen Tun der Behörde, das den Adressaten zu Dispositionen veranlaßt hat - hier: Genehmigung eines dem verfügungsbetroffenen Bauwerk nach Lage, Größe und Funktion rechtlich gleichstehenden Vorhabens auf dem Baugrundstück - muß dieser Aspekt als gegen ein Einschreiten sprechender Gesichtspunkt jedenfalls in die Ermessensentscheidung einbezogen und dargelegt werden, aus welchen Gründen ungeachtet dessen eine Duldung der Anlage nicht in Betracht kommt.

 

5) Das Fehlen notwendiger Darlegungen zur Ermessensausübung indiziert die Annahme eines Ermessensdefizits.

§§§


85.062 Erschließungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, B, 14.08.85, - 2_W_1332/85 -

  • SKZ_86,118/44 (L)

  • GKG_§_13, GKG_§_20 Abs.3

 

Begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, so beläuft sich der Streitwert regelmäßig auf ein Zehntel der Abgabe (Aufgabe der bisherigen Praxis des 3.Senats des erkennenden Gerichts).

§§§


85.063 Garage auf Anschüttung
 
  • OVG Saarl, B, 14.08.85, - 2_R_132/84 -

  • SKZ_86,116/23 (L)

  • (SL) (74) LBO_§_7 Abs.5

 

Soll eine ansonsten den Anforderungen an Grenzgaragen genügende Anlage auf einer Anschüttung errichtet werden, so ist die Einhaltung eines Bauwichs erforderlich, wenn beide Anlagen zusammen mehr als 3,50 m hoch sind.

§§§


85.064 Nutzungen-wiederkehrende
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.85, - 1_W_1319/85 -

  • SKZ_86,118/45 (L)

  • GKG_§_13; ZPO_§_9

 

1) Eine Bemessung des Streitwertes nach § 9 - 1.Altern - ZPO ( 12 1/2facher Jahresbetrag) kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von erfahrungsgemäß dauerndem Bestand in Rede stehen und das entsprechende Recht insgesamt Klagegegenstand ist.

 

2) In Verwaltungsstreitsachen mit vom Zeitablauf abhängigen wirtschaftlichen oder vermögenswerten Auswirkungen ist der Jahresbetrag dieser Auswirkungen grundsätzlich ein angemessener Bewertungsmaßstab.

§§§


85.065 Hausanschlüsse
 
  • OVG Saarl, U, 23.08.85, - 2_R_71/85 -

  • SKZ_86,113/10 (L) = SKZ_86,142 -143 = KStZ_86,55

  • KAG_§_2, KAG_§_10 Abs.1, KAG_§_12

 

1) Es ist nicht erforderlich, in einer Gebührensatzung die Ermächtigungsnorm anzugeben (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28.06.74, NJW_1974,2301 - insoweit nur Leitsatz -).

 

2) Der Kostenerstattungsanspruch bei Hausanschlüssen nach § 10 Abs.1 KAG in Verbindung mit der einschlägigen Ortssatzung ist auf den erforderlichen Aufwand beschränkt; bezüglich der Frage, was im Einzelfall erforderlich ist, besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfendes Ermessen der Gemeinde.

§§§


85.066 Unzuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 28.08.85, - 1_R_370/83 -

  • SKZ_86,117/32 (L)

  • GewO_§_35 Abs.1

 

Die dauernde und beharrliche Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen und die Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge sind geeignet, die Annahme der gewerblichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen (ständige Rechtspr).

§§§


85.067 Altersheim
 
  • OVG Saarl, B, 28.08.85, - 1_W_1346/84 -

  • SKZ_86,117/29 (L)

  • BSHG_§_3, BSHG_§_11 ff., BSHG_§_90

 

1) Die Überleitung eines Unterhaltungsanspruches auf den Sozialhilfeträger kann von dem Unterhaltsverpflichteten nur mit sozialhilferechtlichen Gründen angefochten werden; die Frage des Bestehens des Unterhaltsanspruches nach Grund und Höhe ist damit für die Anfechtung grundsätzlich unerheblich.

 

2) Hohes Alter und das damit verbundene Unvermögen zur eigenen Haushaltsführung rechtfertigen den Eintritt in ein Altersheim mit der Folge, daß der Sozialhilfeträger die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung übernimmt.

§§§


85.068 Anordnung-behördliche
 
  • OVG Saarl, B, 30.08.85, - 1_W_1404/85 -

  • SKZ_86,112/1(L)

  • BImSchG_§_6;

 

Die behördliche Anordnung der Abgabe von Erklärungen - hier zur Kontrolle der Einhaltung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - muß hinreichend klar und zumutbar erfüllbar sein.

§§§


85.069 Erledigungserklärung
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.85, - 1_W_1336/85 -

  • SKZ_86,117/36 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Daß der Antragsgegner einer Erledigungserklärung zur Hauptsache nur hilfsweise zustimmt, ist dann unschädlich, wenn sich der Vorbehalt nicht auf die primäre Weiterverfolgung seines Hauptantrages, sondern auf die Annahme bezieht, seine Zustimmung sei nicht erforderlich.

§§§


85.070 Zwangsgeldfestsetzung
 
  • OVG Saarl, U, 06.09.85, - 2_R_103/84 -

  • SKZ_86,118/43 (L)

  • SVwVG_§_20 Abs.2

 

Die aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld schon vor dessen Fälligkeit ist nicht nur zusammen mit der durchzusetzenden Grundverfügung, sondern auch im "isolierten" Vollstreckungsverfahren zulässig.

§§§


85.071 Vergnügungssteuersatz
 
  • OVG Saarl, B, 12.09.85, - 2_W_1433/85 -

  • SKZ_86,142 = SKZ_86,113/11(L)

  • VgnStG_§_2 Abs.1 Nr.2, VgnStG_§_15, VgnStG_§_17, GKG_§_20 Abs.3, VwGO_§_80

 

1) Hat die Gemeinde den Vergnügungssteuersatz nach der Neufassung des Vergnügungssteuergesetzes angehoben, so bewirkt eine darauf zurückzuführende Verdoppelung des Vergnügungssteuerbetrages im Einzelfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten (wie Beschluß des Senats vom 26.06.85 - 2_W_1327/85 -).

 

2) Daß zwischen den einzelnen Bundesländern Differenzen in der Gesetzgebung zur Vergnügungssteuer bestehen und diese Materie im Saarland von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt werden darf, ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich, wie die Tatsache, daß für andere Steuern abweichende Bemessungsgrundsätze gelten.

 

3) Es entspricht dem Wesen einer Pauschalsteuer, daß sie losgelöst von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles auf der Grundlage einer Schätzung erhoben wird.

 

4) In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu öffentlichen Abgaben ist der Streitwert auf ein Zehntel des geforderten Betrages festzusetzen.

§§§


85.072 Baueinstellung
 
  • OVG Saarl, B, 13.09.85, - 2_W_1419/85 -

  • SKZ_86,116/24 (L)

  • (SL) (74) LBO_§_103; VwGO_§_123

 

Ein gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung rechtswidriger Bauarbeiten steht dem Nachbarn, wenn er sich nur durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks beeinträchtigt fühlt, nur zu, solange dieses nicht im wesentlichen fertiggestellt ist; sind die entscheidenden baulichen Voraussetzungen für seine Benutzung bereits geschaffen, so kann er nur noch mit einem Antrag auf Erlaß eines Nutzungsverbots Erfolg haben.

§§§


85.073 Straßenreinigungskosten
 
  • OVG Saarl, U, 16.09.85, - 2_R_49/85 -

  • SKZ_86,113/12 (L)

  • KAG_§_6, KAG_§_12

 

1) Die Höhe des Gemeindeanteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung muß nicht zwingend in der Gebührensatzung ausgewiesen sein; es genügt, daß der im Allgemeininteresse aufgewendete Kostenanteil bei der Festlegung der Gebührensätze berücksichtigt wurde 11.84 - 3_W_1177/84 - SKZ_85,161/6 (L) ).

 

4) Ein Grundstück grenzt in aller Regel auch dann im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts an eine Straße an, wenn zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn ein über 15 m breiter Gehweg verläuft und dieser Gehweg durch eine 4,50 m breite Grünanlage geteilt wird.

§§§


85.074 Behördenantrag
 
  • OVG Saarl, B, 20.09.85, - 1_W_1385/85 -

  • SKZ_86,117/37 (L)

  • VwGO_§_42 Abs.1, VwGO_§_123

 

Die zulässige Geltendmachung eines Verpflichtungsbegehrens im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens setzt voraus, daß ein dem Verpflichtungsbegehren entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt ist.

§§§


85.075 Teichwirtschaft
 
  • OVG Saarl, U, 20.09.85, - 2_R_126/84 -

  • SKZ_86,114/16 (L)

  • BBauG_§_35; Saarl LBO_§_87, LBO_§_89

 

1) Die Anwendbarkeit der Außenbereichsbestimmungen setzt keine Identität von Bauherr und Betriebsinhaber voraus.

 

2) Nur eine berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft kommt als Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.

 

3) Ob die Haltung von Weidetieren eine Tätigkeit darstellen kann, "die aus Gründen der Landschaftspflege im Außenbereich ausgeübt werden "soll (VGH Bad-Württ, BRS_35/64, und OVG Rheinland-Pfalz, AS_16,68 ), erscheint zweifelhaft.

 

4) Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schafzucht als Landwirtschaftsbetrieb.

 

5) Die Zucht und Mast von Rindern derart, daß sie aufgrund eines Pensionsvertrages mit einem hauptberuflichen Landwirt auf dessen Weidefläche gehalten werden, stellt keine landwirtschaftliche Betätigung des Eigentümers dar.

 

6) Einem Stall fehlt jedenfalls dann die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion, wenn der Tierhalter an anderer Stelle des Außenbereichs eine den Mittelpunkt seiner Betriebsführung bildende Wohnparzelle erworben und ungeachtet des Gebots größtmöglicher Schonung der Landschaft sowie der verhältnismäßig leichten Versetzbarkeit der Stallung davon abgesehen hat, die Anlage auf diese Parzelle zu verlegen.

 

7) Die Vorschrift über die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit von Einfriedungen findet keine Anwendung, wenn lediglich ein Teil der umzäunten Fläche landwirtschaftlich genutzt wird und nicht unwesentliche Abschnitte des Grundstücks sonstigen Zwecken dient; ob sie unter landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur solche versteht, die einem Betrieb zugeordnet sind, bleibt offen.

 

8) Zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt ist nur eine solche Anlage, die durch die Zweckbestimmung als lediglich der zeitweiligen Aufnahme von Vieh dienender Raum äußerlich erkennbar geprägt ist; ob die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit solcher Bauten darüber hinaus voraussetzt, daß die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bleibt offen.

§§§


85.076 Gesellenstück
 
  • OVG Saarl, E, 26.09.85, - 1_R_233/84 -

  • GewArch_86,238 = EzB_PO-AP_Nr.5 = JURIS

  • HwO_§_38

 

Zur Frage des Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - hier: Bewertung eines Gesellenstücks durch den Prüfungsausschuß.

§§§


85.077 Bauschlosserei
 
  • OVG Saarl, B, 27.09.85, - 2_R_250/85 -

  • SKZ_86,115/17 (L)

  • BBauG_§_34; BauNVO_§_4

 

Eine Bauschlosserei ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.

§§§


85.078 Behindertenwohnheim
 
  • OVG Saarl, B, 03.10.85, - 1_W_29/85 -

  • SKZ_86,117/30 (L)

  • VwGO_§_40, VwGO_§_123; BSHG_3_39, BSHG_§_93

 

1) Der Streit zwischen einem privaten Heimträger und dem überörtlichen Sozialhilfeträger um Pflegesatzvereinbarungen für die Unterbringung sozialhilfeberechtigter Personen ist öffentlich-rechtlicher Natur.

 

2) Zur Notwendigkeit der einstweiligen Sicherstellung der Kosten für ausreichendes Personal im hauswirtschaftlichen Bereich (Küchen- und Wäschereibetrieb) eines Wohnheimes für Behinderte.

§§§


85.079 Gebäudeabstand
 
  • OVG Saarl, U, 04.10.85, - 2_R_354/83 -

  • AS_20,82 -84 = DÖV_86,442/98

  • BBauG_§_34; (SL) LBO_§_8 Abs.2; AbFlVO_§_2 Abs.1

 

Auch ein unter Verstoß gegen planungsrechtliche Bestimmungen genehmigtes, an sich also unzulässiges Bauwerk muß den erforderlichen Gebäudeabstand einhalten, dessen Maß sodann nicht an dem rechtswidrig zugelassenen Bestand, dh an der genehmigten Geschoßzahl, sondern daran auszurichten ist, was an der betreffenden Stelle bei Fortbestand der Genehmigung an - zulässigen - Geschossen zulässig wäre.

§§§


85.080 Außenbereichsvorhaben
 
  • OVG Saarl, U, 16.10.85, - 2_R_143/84 -

  • SKZ_86,115/18 (L) = BRS_44_Nr.57, 44/88 = AS_20,114 - 121 = UPR 86,159 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_35; LBO_§_92

 

1) Erstreckt sich ein Ortsteil an einem terassenförmig ansteigenden Hang entlang mehreren parallel zueinander verlaufenden Erschließungsstraßen von unterschiedlicher Länge, ist es in der Regel sachgerecht, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich für jede Geländestufe gesondert zu ermitteln.

 

2) Die Ausdehnung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich ist ohne entsprechende Bebauungsplanung in der Mehrzahl der Fälle mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.

 

3) Eine derartige Anschlußbebauung ist ausnahmsweise dann siedlungsstrukturell nicht zu mißbilligen, wenn sie zur Anbindung eines Siedlungssplitters an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil führt, sich eine solche Entwicklung nach den topographischen Gegebenheiten und der in der näheren Umgebung vorhandener Siedlungstruktur aufdrängt und im Flächennutzungsplan eine derartige Erweiterung der Ortslage vorgesehen ist.

 

LF 4) Ein Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt unter dem Gesichtspunkt unwirtschaftlicher Aufwendungen dann keine öffentlichen Belange, wenn diese Aufwendungen den Bauherrn treffen.

 

LF 5) Das Erfordernis, eine ausreichende Erschließung des Außenbereichsvorhabens müsse gesichert sein, ist erfüllt, wenn die notwendigen Anlagen bis zu dem Baugrundstück vorhanden sind und der Neubau hieran angeschlossen werden kann; die "innere" Erschließung der Baustelle interessiert insoweit nicht.

§§§


85.081 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 18.10.85, - 2_R_134/84 -

  • SKZ_86,116/25 (L)

  • (SL) LBO_§_104

 

Wird eine bauliche Anlage nach Erlaß einer Beseitigungsverfügung durch Umbau oder Vergrößerung abgeändert, so führt das zu einer automatischen Auswechslung des Verfügungsgegenstandes dergestalt, daß sich nunmehr die Anordnung auf das modifizierte Bauwerk erstreckt; etwas anderes gilt nur, wenn die Annahme des Fortbestandes der Verfügung mit diesem Inhalt dem erkennbaren Regelungswillen der Bauaufsichtsbehörde zuwiderläuft.

§§§


85.082 VA über 500,-- DM
 
  • OVG Saarl, B, 23.10.85, - 2_R_81/85 -

  • SKZ_86,117/38 (L)

  • EntlG_Art. 2_§_4 Abs.1; VwGO_§_131

 

Im Falle der Anfechtung eines Verwaltungsaktes betreffend eine Geldleistung von nicht mehr als 500,- DM bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung; allein eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts genügt regelmäßig nicht.

§§§


85.083 Fälligkeitsmitteilung
 
  • VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85 -

  • Nicht veröffentlicht

  • VwVfG_§_35; SVwVG_§_20 Abs.2; VwGO_§_187 Abs.3; AGVwGO_§_18

 

LB 1) Zur Abgrenzung einer Fälligkeitsmitteilung von einem feststellenden Verwaltungsakt.

 

LB 2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung.

* * *

T-85-03Zwangsgeld: Fälligkeitsmitteilung

S.5  

"... Da nämlich für die Vollstreckung von Zwangsgeldern deren wirksame Festsetzung nach dem SVwVG Voraussetzung ist, hat der Antragsgegner vorliegend bei der Zahlungsaufforderung vom 09.08.85 nicht lediglich eine unanfechtbare bloße "Fälligkeitsmitteilung" erlassen, sondern eine klarstellende Regelung des Inhalts, daß nach seiner Auffassung die Antragsstellerin gegen die Verpflichtung aus Ziffer I.4 der Anordnung vom 18.07.84 verstoßen habe und daher das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM insoweit verfallen sei. Diese Klarstellung hat den Zweck, der Antragsstellerin die - nach Ansicht des Antragsgegners - Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung offenkundig zu machen und ihr den Einwand, eine Zahlungspflicht läge nicht vor, jedenfalls im Verhältnis zum Antragsgegner abzuschneiden. Sie hat damit den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes ..."

Auszug aus VG Saarl B, 24.10.85, - 5_F_57/85 -, Orginalurteil,  5

 

Auszug aus VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85 -, Orginalurteil,  5

* * *

* * *

T-85-04Verwaltungsvollstreckung

S.5  

"Da es sich bei der Feststellung über das Wirksamwerden der Zwangsgeldfestsetzung gleichzeitig um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von §§ 187 Abs.3 VwGO und § 18 AGVwGO handelt ( vgl Kopp VwGO 5.Auflage § 187 Rdnr.8 ), haben dagegen erhobene Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; diese kann das Gericht gemäß § 18 S.2 AGVwGO in Verbindung mit § 80 Abs.5 VwGO anordnen."

Auszug aus VG Saarl B, 24.10.85, - 5_F_57/85 -, Orginalurteil,  5

* * *

§§§


85.084 Baugenehmigung-nachträgliche
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.85, - 2_W_1457/85 -

  • SKZ_86,119/46 (L)

  • GKG_§_13

 

Bei einer Klage auf nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung für eine vorhandene bauliche Anlage bemißt sich der Streitwert regelmäßig nach dem vollen Wert dieser Anlage, das heißt bei einem erst kürzlich fertiggestellten Bauwerk nach dem Herstellungsaufwand.

§§§


85.085 Technischer Oberlehrer
 
  • OVG Saarl, U, 30.10.85, - 3_R_150/82 -

  • AS_20,130 -140

  • 2.SBesAnpG; BBesO Vorbem Nrn.15 u.18; 1.BesVNG; GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.142; LV_Art.119 Abs.2 S.3

 

1) Das Amt des Technischen Oberlehrers an einer Sonderschule ist bundes(besoldungs-)rechtlich nicht geregelt. Für die besoldungsrechtliche Einstufung dieses Amtes gilt Nr.15 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen in der Fassung des 2.BesVNG (BGBl_75 I,1175); danach ist für die landesrechtliche Einstufung ein Vergleich mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 Und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung maßgeblich.

 

2) Das Schulrecht im Saarland unterscheidet ua zwischen Fachlehrern und Technischen Lehrern.

 

3) Dem Technischen (Ober-)Lehrer an einer Sonderschule ist kein Lehramt an einer Sonderschule im besoldungsrechtlichen Sinne übertragen.

 

4) Zum Analogieverbot und Verbot ergänzender Gesetzesauslegung.

 

5) Die Überleitungsrichtlinien der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen binden zwar die Landesgesetzgeber, (besoldungsrechtliche) Individualansprüche des Beamten können aber erst die in Ausführung der bundesrechtlichen Einstufungsanweisung erlassenen Landesgesetze begründen.

 

6) Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, wenn der Gesetzgeber bei einer Neuregelung der Beamtenbesoldung ein Amt für die Zukunft niedriger einstuft, ohne daß sich die Merkmale, nach denen das betreffende Amt zubeurteilen ist, verändert haben ( im Anschluß an BVerfGE 56,146; ZBR 85,128).

 

7) Die saarländische Verfassung schützt - anders als Art.33 Abs.5 GG - auch die "wohlerworbenen Rechte der Beamten".

 

8) Vor einer Änderung des Besoldungsgefüges - unter Wahrung seines Besitzstandes-, in seinem Vertrauen, an der Entwicklung einer bestimmten Besoldungsordnung in alle Zukunft teilzuhaben, oder in seiner Erwartung künftiger Besoldungserhöhungen ist ein Beamter auch nach saarländischem ( Verfassungs- und Beamten-) Recht nicht geschützt. Verfassungsrecht gebietet allerdings, daß bei einer Neubestimmung des Besoldungsgefüges und einer damit zusammenhängenden Neubewertung der Ämter eine dem Bediensteten aufgrund seiner persönlichen Eignung und fachlichen Leistung früher verliehene statusrechtliche Position berücksichtigt wird ( im Anschluß an BVerfGE 56,146 (164)).

 

9) Anknüpfungspunkt der Überleitung bzw Neueinstufung von Ämtern ist das Amt im statusrechtlichen Sinne.

 

10) Die Angabe der Amtsbezeichnung auf einer Kassenanweisung ist nicht Bestandteil einer statusregelnden Verfügung.

 

11) Aus der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen kann der Beamte keinen Anspruch auf höhere Besoldung herleiten (stRspr).

§§§


85.086 Wendehammer
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.85, - 2_N_8/83 -

  • AS_20,146 - 150 = UPR 86,200 = SKZ_86,115/19 (L)

  • BBauG_§_1 Abs.7 (BauGB_§_1 Abs.6)

 

Eine 9 m breite, in Wendeanlage mit einem Durchmesser von 21 m endende Stichstraße zur Erschließung eines neuen Wohngebietes ist regelmäßig nicht überdimensioniert, wobei im einzelnen zu berücksichtigen ist, daß möglichst nur solche Grundstücke für die Erschließungsanlage flächenmäßig in Anspruch genommen werden, für die der Plan auch eine Baumöglichkeit eröffnet, und außerdem die Bebauungsmöglichkeiten für die am Ende der Straße gelegenen Grundstücke auf das Vorhandensein der Wendeanlage besonders abzustimmen sind.

§§§


85.087 Teilnichtigerklärung
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.85, - 2_N_8/83 -

  • SKZ_86,118/39 (L) = AS_20,146 = UPR_86,200

  • VwGO_§_47

 

LF 1) Die Teilnichtigerklärung eines Bebauungsplans hinsichtlich eines quer durch weiträumig konzipierte Misch- und Wohngebiete verlaufenden Geländestreifens von 115 m Länge und 15 m Breite ist unzulässig.

 

LF 2) Ob ein Bebauungsplan allein bezüglich einer bestimmten Verkehrsfläche für nichtig erklärt werden darf oder ob diese Festsetzung mit dem entlang der Verkehrsfläche ausgewiesenen Baugebiet eine Einheit bildet, bleibt offen.

§§§


85.088 Straßenreinigungsgebühr
 
  • OVG Saarl, U, 08.11.85, - 2_R_64/85 -

  • SKZ_86,114/14 (L)

  • KAG_§_12 Abs.2; SStrG_§_2 Abs.2, SStrG_§_53; PrWRG_§_4a

 

1) Für die Überprüfung eines Abgabenbescheides - hier: Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr - ist nicht das im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung, sondern das bei Entstehen der Abgabenpflicht geltende Ortsrecht maßgeblich.

 

2) Der straßenreinigungsgebührenpflichtige Begriff der Straße ist dem Straßengesetz zu entnehmen.

 

3) Ein Grundstück grenzt auch dann im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts an eine Straße an, wenn sich zwischen Gehweg oder Fahrbahn und Grundstücksgrenze eine Straßenböschung anfindet.

 

4) Eine Böschung ist auch dann Teil der Straße, wenn sie im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche gekennzeichnet ist und eine Auslegung dieser Festsetzung ergibt, daß damit eine unselbständige Grünanlage gemeint ist.

 

5) Als Rechtfertigung für die Heranziehung eines angrenzenden Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren genügte nach früherem Recht, daß die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück gegeben war; ob dies auch noch heute gilt, bleibt offen.

 

6) Als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr wird nicht ein konkreter Erfolg im Sinne einer völlig sauberen Straße geschuldet; ausreichend sind vielmehr situationsangemessene Reinigungsbemühungen, wozu das Entfernen von Schmutz unter geparkten Autos nicht gehört.

§§§


85.089 Straßenreinigungsgebühren
 
  • OVG Saarl, U, 08.11.85, - 2_R_48/85 -

  • AS_20,423 - 431 = SKZ_86,118/40 (L)

  • VwGO_§_127, VwGO_§_131; EntlG_Art.2_§_4 Abs.1

 

1) Legen verschiedene Beteiligte Berufung gegen ein Urteil ein, so ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des Art.2 § 4 Abs.1 S.1 EntlG für jedes Rechtsmittel gesondert zu ermitteln.

 

2) Straßenreinigungsgebühren sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des Art.2 § 4 Abs.1 S.2 EntlG.

 

3) Ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens ein Bescheid, in dem Straßenreinigungsgebühren für lediglich 12 Monate festgesetzt sind, so betrifft die Berufung im Verständnis des Art.2 § 4 Abs.1 S.2 EntlG nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.

 

4) Allein aus dem Umstand, daß einem Urteil des Verwaltungsgerichts die Belehrung beigefügt ist, die Berufung sei gegeben, kann in aller Regel nicht geschlossen werden, die Berufung sei zugelassen worden.

 

5) Ein ein selbständiges Klagebegehren betreffender Teil eines Urteils kann nicht durch eine unselbständige Anschlußberufung angefochten werden.

§§§


85.090 Schlechterfüllung
 
  • OVG Saarl, U, 08.11.85, - 2_R_48/85 -

  • AS_20,423 -431 = SKZ_86,114/13 (L)

  • KAG_§_4, KAG_§_5; SStrG_§_53

 

1) Als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr werden - nur - der gegebenen Situation entsprechende Reinigungsbemühungen geschuldet.

 

2) Eine geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der von der Straßenreinigungsanstalt zu erbringenden Leistung führt nicht zur Minderung des Gebührenanspruchs.

 

3) Straßenreinigungsgebühren dürfen nach dem Frontmetermaßstab erhoben werden.

§§§


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