| OVG Saarl, B, 04.01.84, - 1_W_1818/83 -
SKZ_84,252/16 (L) VwGO_§_123; BSHG_§_2, BSHG_§_3, BSHG_§_12 | Die vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist in aller Regel nur möglich, soweit Leistungen ab der Antragstellung bei Gericht in Rede stehen, nicht aber für davor liegende Leistungszeiträume.
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§§§
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84.002 | Jugendhilfe |
| OVG Saarl, B, 04.01.84, - 1_W_1801/83 - SKZ_84,252/17 (L) BSHG_§_2, BSHG_§_39, BSHG_§_40, BSHG_§_72; JWG_§_6 | Auf Grund des Nachranges der Sozialhilfe geht die dem Jugendamt obliegende Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung der Verpflichtung der Sozialhilfeträger jedenfalls insoweit vor, als es sich um gleichartige Leistungen handelt; nur wenn die Beseitigung einer Behinderung durch entsprechende Heilmaßnahmen im Vordergrund steht, kommt eine Eingliederungshilfe in Betracht. |
§§§
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84.003 | Selbstbedienungsladen |
| OVG Saarl, U, 18.01.84, - 2_R_206/83 - BRS_42_Nr.67, BRS_42_Nr.168 = SKZ_84,251/6 (L) BBauG_§_34; (SL) (75) LBO_§_92 | 1) Auf Erteilung einer planungsrechtlichen "Bebauungsgenehmigung" besteht mangels eines Sachentscheidungsinteresses dann kein Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben nicht ausräumbare bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
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| 2) An der Nahtstelle zwischen einem gewerblich geprägten Bereich und einem Gebiet mit überwiegender Wohnnutzung fügt sich ein Selbstbedienungsladen mit einer Verkaufsfläche von 330 qm nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. |
§§§
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84.004 | Grenzänderungen |
| SVerfGH, U, 30.01.84, - Lv_1/83 - AS_19,133 = DVBl_84,325 -329 KSVG_§_14, KSVG_§_15 Abs.3; SVerf_Art.60, SVerf_Art.61, SVerf_Art.104 SVerf_Art.117, SVerf_Art.122 | Die allgemeine Ermächtigung an die Landesregierung in § 15 Abs.3 KSVG, Grenzänderungen gegen den Willen einer betroffenen Gemeinde durch Rechtsverordnung vorzunehmen, deckt jedenfalls dann, wenn es sich um die Abänderung gesetzlich festgelegter Gemeindegrenzen handelt, nur Grenzänderungen von geringer Bedeutung. Wesentliche Grenzänderungen muß der Gesetzgeber selbst oder durch eine spezielle Ermächtigung regeln, bei der Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt sind. |
§§§
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84.005 | Eignung + Sachkunde |
| VG Saarl, E, 31.01.84, - 5_K_107/82 - Rbeistand_84,47 -50 BRAGebOÄndG_§_5_Art.2 Abs.6, BRAGebOÄndG_§_5_Art.3 S 2; RBerG_Art.1_§_1 Abs.2 | JOS) Im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit und die verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ist eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangsvorschrift geboten. Es kommt darauf an, ob ein Antragsteller am 27.08.80 die für die Zulassung erforderliche Eignung und Sachkunde zumindest weitgehend erfüllt hatte. |
§§§
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84.006 | Zinsneufestsetzung 1981 |
| OVG Saarl, U, 23.02.84, - 1_R_412/83 - SKZ_84,253/19 (L) SL WoBauG_§_26 | Die Neufestsetzung erhöhter Zinsen im Sinne der Richtlinien vom 27.10.81 - Amtsbl.81,842 - ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. |
§§§
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84.007 | Geruchs-+ Geräuschimmissionen |
| OVG Saarl, B, 29.02.84, - 1_W_22/84 - SKZ_84,254/38 (L) GKG_§_5, GKG_§_13; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123 | 1) Wird die Abwehr von Geruchs- und Geräuschimmissionen von seiten eines benachbarten Betriebes in einem Verfahren gleichermaßen mit Anträgen sowohl nach § 80 Abs.5 VwGO (Vollziehungsaussetzung) als auch nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) verfolgt, so scheidet eine streitwertbezogene Zusammenrechnung der Antragswerte aus. |
| 2) Soll das Verfahren der Abwehr von Nutzungsbeeinträchtigungen durch Gerüche und Geräusche in überdurchschnittlichem Umfang dienen, kann ein über dem Auffangwert von 4 000 DM liegender Streitwert für die Hauptsache - hier 8 000 DM - sachangemessen sein. |
§§§
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84.008 | Streitigkeit bis 100 |
| OVG Saarl, B, 02.03.84, - 2_W_1854/83 - SKZ_85,20 = SKZ_84,253/20 (L) VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_146; SGebG_§_9a, SGebG_§_13 | 1) Der Ausschluß der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten bis 100 DM gilt nur bezüglich gerichtlicher Verfahren, nicht aber für Festsetzungen auf der Grundlage des Verwaltungskostenrechts (wie Beschluß des 3.Senats vom 01.02.82 - 3_W_2/82 -, AS_17,194 = SKZ_82,99 ).
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| 2) Erhebt die Widerspruchsbehörde für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen, so ist die Kostenanforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid ihrerseits weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. |
§§§
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84.009 | Bescheidungsklage |
| OVG Saarl, B, 07.03.84, - 1_W_1825/84 - SKZ_84,254/39 (L) GKG_§_13, GKG_§_25 Abs.2 | 1) Der Festsetzung des richtigen Streitwertes steht nicht entgegen, daß die die Kostenteilung aussprechende rechtskräftige Kostengrundentscheidung dem nicht entspricht, also unrichtig ist. |
| 2) Bei einer Bescheidungsklage ist in aller Regel ein Abschlag von dem Wert der entsprechenden Verpflichtungsklage geboten. |
§§§
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84.010 | Aufrechnung |
| OVG Saarl, U, 07.03.84, - 1_R_238/82 - SKZ_84,253/21(L) VwGO_§_40, VwGO_§_94, VwGO_§_173; ZPO_§_322 | 1) Im Verwaltungsrechtsstreit kann mit einer Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung, die nicht rechtskräftig festgestellt und die bestritten wird, nicht aufgerechnet werden.
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| 2) Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Forderung aus Amtspflichtverletzung ist nicht unbedingt geboten, wenn ein entsprechender Zivilprozeß noch nicht anhängig ist. |
§§§
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84.011 | Bauvorhaben |
| OVG Saarl, B, 09.03.84, - 2_W_1864/83 - SKZ_84,251/7 (L) (SL) (75) LBO_§_96 | Zwar bestimmt grundsätzlich der Bauherr, was sein Bauvorhaben ist, jedoch sind dieser Befugnis - etwa in technisch-konstruktiver Hinsicht - sowohl tatsächlich als auch - etwa durch das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise notwendigen Stellplätzen - rechtliche Grenzen gesetzt und darf, was bei unbefangener Betrachtung eine Einheit bildet, nicht beliebig und womöglich rechtsmißbräuchlich auseinandergerissen werden. |
§§§
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84.012 | Doppelhaus |
| OVG Saarl, B, 09.03.84, - 2_W_1864/83 - SKZ_84,253/22 (L) VwGO_§_66, VwGO_§_80 Abs.6 | Hat das Gericht in einem die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage wiederherstellenden Beschluß ein mit zwei Bauscheinen genehmigtes Vorhaben als Einheit behandelt - hier: Doppel- und Einzelhaus auf ursprünglich zusammengehörenden Parzellen mit gemeinsamer Zufahrt -, so kann der in jenem Verfahren beigeladene Bauherr die Abänderung dieses Beschlusses hinsichtlich eines Teils des Gesamtvorhabens - hier: des Einzelhauses - jedenfalls solange nicht verlangen, als auf die Ausnutzung des Bauscheins für den anderen Teil nicht rechtswirksam verzichtet wurde. |
§§§
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84.013 | Betriebshof |
| OVG Saarl, U, 09.03.84, - 2_R_175/82 - AS_19,25 -33 = BRS_42_Nr.227, BRS_42_Nr.150 = BauR_84,616 -618 = SKZ_85,18 -19 = SKZ_84,251/8 (L) u. SKZ_84,253/23 (L) = NVwZ_85,122 -123 = DÖV_85,247 -248 = JuS_85,648 -649 (SL) LBO_§_2 Abs.2, LBO_§_104 Abs.1 S.2; VwGO_§_124 Abs.2 | 1) Die Berufung ist dann ordnungsgemäß eingelegt worden, wenn die Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelführer beziehungsweise dessen Bevollmächtigten unterschrieben ist, das heißt ein hinreichend unterscheidungskräftiges, die Nachahmung erschwerendes und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnendes Signum trägt, dessen Schriftbild individuellen Charakters aufweist und erkennen läßt, das es sich um Schriftzeichen handelt, welche die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen. |
| 2) Wird ein Grundstück teils betoniert, teils aufgeschüttet und eingeebnet, um als Betriebshof einer Fuhrunternehmung zu dienen, so handelt es sich um die genehmigungspflichtige Herstellung einer baulichen Anlage. |
| 3) Schon das Fehlen der erforderlichen bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigt in aller Regel den Erlaß eines Nutzungsverbots (Aufgabe der durch Urteil vom 06.03.72 - 2_R_97/71 -, BRS_25_Nr.210, begründeten Senatsrechtsprechung); eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn die betreffende Nutzung erst nach ihrer Aufnahme unzulässig wurde und bestandsgeschützt ist oder den einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften
offensichtlich nicht zuwiderläuft. |
§§§
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84.014 | Prozeßkostenhilfe |
| OVG Saarl, B, 12.03.84, - 3_W_2/84 - AS_18,410 -412 = InfAuslR_84,157 -158 VwGO_§_146, VwGO_§_166; ZPO_§_127 Abs.2; AsylVfG_§_32 | Bei Klagen gegen Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz ist die Beschwerde gegen Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts weder ausgeschlossen noch eingeschränkt; dem Beschwerdegericht ist deshalb nicht im Hinblick auf die Rechtsmitteleinschränkung in § 32 AsylVfG verwehrt, die Erfolgsaussichten der Klage zu überprüfen. |
§§§
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84.015 | Leitungsgebundene Einrichtung |
| OVG Saarl, B, 13.03.84, - 3_W_1673/83 - AS_19,33 -45 = SKZ_84,125 -129 = SKZ_84,251/1 SL KAG_§_8 Abs.6 | § 8 Abs.6 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.04.78 (Amtsbl.78,406), wonach die Beitragspflicht zu Herstellungskosten mit der endgültigen Herstellung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entsteht, gilt mangels einer Sonderregelung auch für sogenannte leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen. |
§§§
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84.016 | Bundesfernstraße |
| OVG Saarl, U, 19.03.84, - 2_R_231/83 - SKZ_85,89 = SKZ_84,252/14 (L) VwGO_§_42; FStrG_§_1, FStrG_§_16 ff.; SStrG_§_38 ff. | 1) Zur Anfechtung eines die Entziehung landwirtschaftlicher Pachtgrundstücke ermöglichenden straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses kann der Pächter unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes sowohl wegen des Eingriffs in seine Vertragsrechte als auch wegen Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs berechtigt sein. |
| 2) Soll ein Straßenbauvoraben nach seiner bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgebenden Qualifikationsmerkmale erfüllen, so hat sich das Planfeststellungsverfahren nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu richten, auch wenn sich die Baumaßnahme im Aus- und Umbau einer Landstraße erschöpft; die Abwicklung des Planfeststellungsverfahrens nach den landesrechtlichen Vorschriften bedeutet in diesen Fällen einen die Aufhebbarkeit der Planfeststellungsentscheidung begründenden Verfahrensmangel. |
§§§
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84.017 | Leitungsgebundene Einrichtung |
| OVG Saarl, B, 21.03.84, - 3_W_18/84 - SKZ_84,129 -130 KAG_§_8 Abs.6 | § 8 Abs.6 des saarländischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.04.78 (Amtsbl.S.406), wonach die Beitragspflicht zu Herstellungskosten mit der endgültigen Herstellung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entsteht, gilt mangels einer Sonderregelung auch für sogenannte leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen ( wie Beschluß vom 13.03.84 - 3_W_1673/83 - AS_19,33 = SKZ_84,125 ). |
§§§
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84.018 | Prozeßvollmacht |
| OVG Saarl, B, 21.03.84, - 1_W_205/83 - SKZ_84,253/24 (L) VwGO_§_67, VwGO_§_173; ZPO_§_81, ZPO_§_83 Abs.2 | Für das gerichtliche Verfahren ist eine schriftlich erteilte Prozeßvollmacht so lange maßgeblich, bis deren Kündigung dem Gericht angezeigt wird. |
§§§
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84.019 | Kanalanschlußgebühr |
| OVG Saarl, B, 21.03.84, - 3_W_1791/83 - AS_19,46 -52 = SKZ_84,130 -132 = SKZ_84,251/2 (L) KAG_§_4, KAG_§_6; VwGO_§_80 Abs.5 | 1) Bis zum 31.12.1979 konnte der Anschluß an die öffentliche Kanalisation noch eine einmalige Anschlußgebühr (Kanalbaugebühr) auslösen. |
| 2) Die Kalkulation der Anschlußgebühr auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes des gesamten Kanalnetzes ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. |
| 3) Die Erhebung der Kanalanschlußgebühr hat zur Folge, daß die Gemeinde gehindert ist, denselben Gebührentatbestand bei der Kalkulation der laufenden Benutzungsgebühr nochmals zu berücksichtigen oder vor Ablauf des Abschreibungszeitraums von den zur einmaligen Kanalbaugebühr herangezogenen Grundstückseigentümern Beiträge für eine Erneuerung der Anlage zu erheben. |
| 4) Zum Kostendeckungsgrundsatz bei Benutzungsgebühren. |
§§§
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84.020 | Statusangelegenheiten |
| OVG Saarl, B, 22.03.84, - 3_W_34/84 - SKZ_84,255/40 (L) GKG_§_13 Abs.1 | In beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten bestimmt sich der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Einjahresbetrag der Bruttobezüge des Beamten (Endgrundgehalt unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Aufbesserungen und Außerachtlassung von Sonderzuwendungen), bei Klagen auf Beförderung nach der Differenz der Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe (st.Rspr des Senats). |
§§§
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84.021 | Grünfläche |
| OVG Saarl, B, 23.03.84, - 2_N_4/83 - BRS_42_Nr.32 + BRS_42_Nr.13 = SKZ_84,251/9 (L) + SKZ_84,253/26 (L) = BBauG_§_9 Abs.1 Nr.15 | Wird im Bebauungsplan eine Grünfläche ausgewiesen, so ist die beabsichtigte Nutzungsart zu konkretisieren und deutlich zu machen, ob es sich um öffentliches oder privates Grün handelt. |
§§§
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84.022 | Erbengemeinschaft |
| OVG Saarl, B, 23.03.84, - 2_N_4/83 - BRS_42_Nr.32 + BRS_42_Nr.13 = SKZ_84,251/9 (L) + SKZ_84,253/26 (L) = BBauG_§_9 Abs.1 Nr.15 | Trifft ein Bebauungsplan Festsetzungen für ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, so ist zur Einleitung des Normenkontrollverfahrens auch ein Miterbe allein befugt. |
§§§
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84.023 | Erledigungserklärung |
| OVG Saarl, B, 23.03.84, - 1_W_1771/83 - SKZ_84,253/25 (L) VwGO_§_154 Abs.1, VwGO_§_161 Abs.2 | In dem nach einseitiger Erledigungserklärung fortgesetzten und streitig entschiedenen Verfahren ist bei Feststellung der Erledigung die Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO zu treffen. |
§§§
|
84.024 | Staubemissionsmessungen |
| OVG Saarl, B, 26.03.84, - 1_W_3/84 - SKZ_84,254/31 (L) VwGO_§_80; BImSchG_§_20 Abs.1 | Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß festgelegte Staubemissionsgrenzwerte ganz erheblich überschritten sind, rechtfertigt grundsätzlich den Sofortvollzug einer darauf gegründeten Betriebsuntersagung, läßt aber Raum für einen kurzfristigen Anlagebetrieb zum Zweck neuer Staubemissionsmessungen (Beweismittelverschaffung). |
§§§
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84.025 | Rauchabfuhr |
| OVG Saarl, B, 04.04.84, - 2_W_35/84 - SKZ_84,252/10 (L) (SL) LBO_§_20 Abs.1, LBO_§_44 Abs.3, LBO_§_95 Abs.8 | Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Rauchabfuhr durch Schornsteine sind nachbarschützend und gewähren auch einem betroffenen Wohnungseigentümer entsprechende Rechte. |
§§§
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84.026 | Schornsteingenehmigung |
| OVG Saarl, B, 04.04.84, - 2_W_35/84 - SKZ_84,254/32 (L) VwGO_§_80 Abs.5 | Auch nach Fertigstellung einer baulichen Anlage - hier: Schornstein einer Feuerungsanlage - kann ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der dafür erteilten Genehmigung bestehen, wenn dagegen Widerspruch erhoben wurde und deshalb die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf. |
§§§
|
84.027 | Miterbe |
| OVG Saarl, U, 06.04.84, - 2_R_260/83 - SKZ_84,253/27 (L) VwGO_§_42; BGB_§_2038 Abs.1 | Eine Baugenehmigung, deren Ausnutzung sich auf das Grundstück einer Erbengemeinschaft auswirkt, kann von einem Miterben allein angefochten werden. |
§§§
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84.028 | Umwandlung Scheune |
| OVG Saarl, U, 06.04.84, - 2_R_260/83 - SKZ_84,252/11 (L) GG_Art.14; (SL) LBO_§_7, LBO_§_96; BGB_§_912 | 1) Wird eine Baugenehmigung angefochten, so sind der Überprüfung nur die genehmigten Pläne zugrundezulegen; auf eine davon abweichende Bauausführung kommt es nicht an. |
| 2) Allein das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung führt nicht dazu, daß der betroffene Grundstückseigentümer einen Überbau dulden muß; er kann deshalb eine solche Genehmigung auch nicht mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu Fall bringen, sondern muß sich dagegen notfalls zivilrechtlich zur Wehr setzen. |
| 3) Die Grenzabstandsvorschriften stehen einer Baumaßnahme im Bauwich nicht entgegen, wenn durch das Vorhaben die für die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes und dessen Berechnung maßgeblichen Merkmale unverändert bleiben hier: Umwandlung einer Scheune in Wohnraum ohne Ausweitung des vorhandenen Baukörpers - . |
§§§
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84.029 | Mindestraumthemperatur |
| VG Saarl, E, 10.04.84, - 5_K_84/82 - GewArch_84,292 -293 ArbStättV_§_6 Abs.1 S 1 | 1) Arbeitsstättenverordnung § 6 Abs.1 fordert nicht nur eine Raumtemperatur, bei der eine unmittelbare Gesundheitsgefahr ausgeschlossen ist; vielmehr muß die Raumtemperatur von den Arbeitnehmern als behaglich empfunden werden.
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| 2) Zur Konkretisierung der sich aus ArbStättV § 6 Abs.1 ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht die Arbeitsstätten-Richtlinie 6/1, 3 "Raumtemperaturen" des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als "antizipiertes" Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. |
| 3) Im Verkaufsraum einer Metzgerei ist nach ArbStättV § 6 Abs.1 auch unter Berücksichtigung von lebensmittelhygienischen Erfordernissen eine Raumtemperatur von mindestens +17 Grad geboten. |
§§§
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84.030 | Prüfungsteilnahme |
| OVG Saarl, B, 13.04.84, - 3_W_399/84 - SKZ_84,253/33 (L) VwGO_§_123 Abs.1 | Die Rechtswirkung einer einstweiligen Anordnung, durch die einem Antragsteller die Teilnahme an einer Prüfung ermöglicht wird, erschöpft sich in der Teilnahme; die Anordnung nimmt deshalb auch keine Hauptsachentscheidung vorweg.
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§§§
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