1984   (2)  
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84.031 Eheähnliche Gemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 13.04.84, - 1_W_23/84 -

  • SKZ_84,252/18 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_122 S.1

 

Die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 S.1 BSHG obliegt dem Träger der Sozialhilfe.

§§§


84.032 Aufschiebende Wirkung
 
  • OVG Saarl, B, 18.04.84, - 2_W_51/84 -

  • SKZ_84,253/28 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_146

 

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer zugleich Berufung in der Hauptsache eingelegt hat und das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Oberverwaltungsgericht daher unmittelbar über das Wiederherstellungsbegehren befinden könnte.

§§§


84.033 Wasserrechtliche Maßnahmen
 
  • OVG Saarl, B, 18.04.84, - 2_W_51/84 -

  • SKZ_84,252/15 (L)

  • VwGO_§_40, VwGO_§_80; SWG_§_115, SWG_§_116

 

1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines wasserrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsbescheides enthebt den Begünstigten nicht der Notwendigkeit, zur Herbeiführung der unverzüglichen Durchsetzbarkeit der Zahlungsverpflichtung eine zivilgerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung zu erwirken.

 

2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Entschädigung wegen wasserrechtlicher Maßnahmen sind die Zivilgerichte auch dann zuständig, wenn über das Vorliegen des Entschädigungsgrundes gestritten wird.

§§§


84.034 Erinnerung
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.84, - 1_W_358/84 -

  • SKZ_84,255/41 (L)

  • VwGO_§_151, VwGO_§_165

 

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bzw eine entsprechende Beschwerde ist im Regelfall als solche des Beteiligten selbst, und nicht seines Prozeßbevollmächtigten, zu werten.

§§§


84.035 Verhandlungsgebühr
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.84, - 1_W_67/84 -

  • SKZ_84,255/42 (L)

  • BRAGO_§_53

 

Der die anwaltliche Verhandlungsgebühr auslösende Tatbestand ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Anwalt in der mündlichen Verhandlung Anträge stellt, sondern auch dann, wenn er - nur - Ausführungen zur Sache macht.

§§§


84.036 Vor-+ Nachkommando
 
  • OVG Saarl, U, 02.05.84, - 3_R_150/81 -

  • AS_19,52 -56 = SKZ_84,228 -230 = SKZ_84,251/3 (L)

  • AbfG_§_3 Abs.1; AGAbfG_§_1 Abs.2, AGAbfG_§_7 Abs.5; AO_§_227; KAG_§_12 Abs.1 Nr.5

 

1) Die satzungsmäßige Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges für Grundstückseigentümer auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung verstößt nicht gegen § 3 Abs.1 AbfG.

 

2) Die satzungsmäßige Einrichtung eines Vor- und Nachkommandos bei der Abfallbeseitigung für Teile der Landeshauptstadt Saarbrücken ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

3) Bereits bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen ist das Vorliegen einer unbilligen Härte zu prüfen, wenn Gründe für einen Billigkeitserlaß vorgetragen sind oder sich nach den Umständen aufdrängen. Lehnt die Behörde zu Unrecht einen Erlaß aus Härtegründen ab, führt dies zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides.

§§§


84.037 Abfallbeseitigung
 
  • OVG Saarl, U, 02.05.84, - 3_R_26/81 -

  • SKZ_84,225 = SKZ_84,251 Nr.4 (L)

  • GG_Art.28 Abs.2; SVerf_Art.117; KSVG_§ 12 Abs.2, KSVG_§_21 Abs.1 S.2; AGAbfG_§_1 Abs.1 S.1

 

Der Entzug der Satzungshoheit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung aus der Alleinzuständigkeit der Gemeinden und die Übertragung der Satzungshoheit auf einen - landesweiten - kommunalen Zweckverband verstoßen nicht gegen Art.28 Abs.2 GG und Art.117 saarländische Verfassung.

§§§


84.038 Erschließungseinheit
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.84, - 3_W_1781/83 -

  • AS_19,149 -153 = SKZ_85,115 = KStZ_85,115 = ZKF 86,183 -184

  • BBauG_§_130 Abs.2

 

1) Der Wortlaut des Beitragsbescheides muß deutlich erkennen lassen, ob und wie eine Erschließungseinheit iS des § 130 Abs.2 BBauG gebildet worden ist ( im Anschluß an OVG Lüneburg, KStZ_78,195 ).

 

2) Zur Frage des Erfordernisses eines Gemeinderatsbeschlusses über die Einheitsbildung und seiner Nachholung im Vorverfahren ( offengelassen ).

 

3) Im Rahmen ihres Ermessens über die Bildung einer Erschließungseinheit muß die Gemeinde auch berücksichtigen, daß ein Teil der zusammmengefaßten Straßen auf Kosten einzelner Anlieger ( durch einen privaten Erschließungsträger ) bereits teilweise ausgebaut war. Die für eine rechtlich bedenkenfreie Beitragserhebung erforderliche ( Ermessens-) Entscheidung der Gemeinde kann nicht durch eine Eilentscheidung des Gerichts ersetzt werden.

§§§


84.039 Anordnungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 14.05.84, - 1_W_370/84 -

  • SKZ_84,254/34 (L)

  • VwGO_§_123

 

Anordnungsverfahren sind gegenüber gleichgelagerten Hauptsacheverfahren selbständig und werden durch die dort getroffenen, nicht rechtskräftigen Feststellungen nicht präjudiziert.

§§§


84.040 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 21.05.84, - 2_W_1162/84 -

  • SKZ_84,254/35 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Ist der Bauschein auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt worden, so müssen sich der Bauherr und die Behörde im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung an den Festsetzungen des Bebauungsplans festhalten lassen, solange keine durchgreifenden Anhaltspunkte für dessen Ungültigkeit vorliegen (wie Beschluß vom 28.11.77 - 2_W_140/77 -, SKZ_78,50/16 (L)).

 

2) Bei offensichtlich rechtswidriger Baugenehmigung scheidet grundsätzlich ein Anspruch des Bauherrn gegen die Behörde auf Anordnung seiner sofortigen Vollziehung aus (wie Beschluß vom 08.09.83 - 2_W_1672/83 -, SKZ_84,78 ).

§§§


84.041 Geländeoberfläche
 
  • OVG Saarl, B, 21.05.84, - 2_W_1162/84 -

  • SKZ_84,252/13 (L)

  • (SL) LBO_§_2 Abs.4, LBO_§_5

 

Die vom vorgegebenen Geländeverlauf abweichende Festlegung der Geländeoberfläche ist nur dort zulässig, wo für sie ein besonderes Bedürfnis etwa in Form der Notwendigkeit besteht, den Sicherheitserfordernissen oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung baulicher Anlagen zuwiderlaufende Zustände zu vermeiden beziehungsweise einen sinnvollen Bezugspunkt für die Berechnung der Geschoßzahl dann zu schaffen, wenn der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar oder völlig unregelmäßig ist (wie Beschluß vom 17.09.79 - 11_W_1.2047/79 -, BRS_35_Nr.99 = BauR_80,158 ).

§§§


84.042 Trinkwasserversorgung
 
  • OVG Saarl, U, 21.05.84, - 2_R_287/83 -

  • BRS_42/172 = SKZ_84,252/12 (L) = UPR_85,65 -67 = DÖV_85,166/36 (L)

  • VwGO_§_42; BBauG_§_34, BBauG_§_35

 

1) Eine Gemeinde ist befugt, einen Bauvorbescheid unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie mit der Begründung anzufechten, das zugelassene Vorhaben beeinträchtige die Trinkwasserversorgung.

 

2) Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und die planungsrechtlichen Vorschriften vermitteln der Gemeinde, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Außenbereich unterhält, nur dann ein Abwehrrecht gegen eine diese Anlage beeinträchtigende Baumaßnahme, wenn die Verwirklichung des Vorhabens den Bestand der Einrichtung gefährdet.

§§§


84.043 Änderungsplan
 
  • OVG Saarl, B, 22.05.84, - 2_Q_2/84 -

  • BRS_42/34 = SKZ_84,253/29 (L) = DÖV_85,74 -75

  • VwGO_§_47, VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

1) Ist die in einem Normenkontrollverfahren beanstandete Festsetzung in einem den ursprünglichen Bebauungsplan modifizierenden Änderungsplan enthalten, so ist Gegenstand der Gültigkeitsprüfung der ursprüngliche Plan in seiner durch die Änderung erreichten Gestalt.

 

2) Begehrt der Antragsteller im Normenkontrollverfahren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, so darf er dann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Nachteile des etwaigen Normvollzugs nach Maßgabe der §§ 80, 123 VwGO abzuwenden, wenn ihm eine solche Verweisung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht zumutbar ist (wie Beschluß vom 11.06.81 - 2_Q_4/81 -, BRS_38_Nr.55 ).

§§§


84.044 Prozeßvergleich
 
  • OVG Saarl, B, 28.05.84, - 2_W_355/84 -

  • SKZ_84,254/30 (L) = DÖV_85,208/47 (L)

  • VwGO_§_106, VwGO_§_154, VwGO_§_167

 

1) Trifft ein Prozeßvergleich Bestimmungen, die Rechte Dritter berühren, so ist er unwirksam, wenn dieser an der Vereinbarung nicht mitwirkt.

 

2) Ein durch unwirksamen Vergleich beendeter Verwaltungsrechtsstreit ist auf Antrag fortzusetzen.

 

3) Über die Kosten eines Vollstreckungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage allein der verwaltungsprozessualen Vorschriften zu befinden (wie Beschluß vom 08.01.82 - 2_W_1879/81 -, AS_17,187 = NVwZ_82,254 = DÖV_82,416 ).

§§§


84.045 Auslagenerstattung
 
  • SVerfGH, B, 29.05.84, - Lv_1/83 -

  • AS_19,143

  • SL VGHG_§_26 Abs.3

 

Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft hat bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen von besonderen Gründen einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen nach § 26 Abs.3 SL VGHG.

§§§


84.046 Erneute Vollzugsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 01.06.84, - 2_W_1172/84 -

  • AS_19,62 -64 = SKZ_85,91 = SKZ_84,254/36 (L) = DÖV_85,74 = NVwZ_85,920 -92

  • VwGO_§_80

 

Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit der Begründung wiederhergestellt, der Verwaltungsakt sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, so darf auch nach Behebung dieses Mangels im Widerspruchsverfahren weder die erlassende Behörde noch die Widerspruchsbehörde erneut die sofortige Vollziehung jenes Verwaltungaktes anordnen; sie sind vielmehr darauf verwiesen, beim Verwaltungsgericht die Änderung des Wiederherstellungsbeschlusses zu beantragen.

§§§


84.047 Bordellbetrieb
 
  • OVG Saarl, B, 06.06.84, - 1_W_17/84 -

  • SKZ_84,254/37 (L)

  • VwGO_§_123 Abs.1

 

Für das Anordnungsbegehren des Eigentümers eines benachbarten Hauses auf Schließung eines angenommenen Bordellbetriebes kann die der Vorwegnahme der Hauptsache entsprechende Dringlichkeit nicht anerkannt werden, wenn von dem Eigentümer allein die Beeinträchtigung des guten Rufs der Wohngegend geltend gemacht wird.

§§§


84.048 Zweite Lehramtsprüfung
 
  • OVG Saarl, U, 13.06.84, - 3_R_126/81 -

  • SKZ_84,251/5 (L)

  • BRRG_§_122 Abs.2; SBG_§_27 Abs.2

 

In anderen Bundesländern abgelegte Zweite Lehramtsprüfungen sind im Saarland anzuerkennen.

§§§


84.049 Baugenehmigung-nachträgliche
 
  • OVG Saarl, B, 18.06.84, - 2_W_1180/84 -

  • SKZ_84,255/44 (L)

  • GKG_§_13

 

Bei der Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ist der Streitwert an dem Interesse des Klägers an der Erhaltung der betreffenden Anlage auszurichten und daher in aller Regel ihrem Wert entspechend festzusetzen.

§§§


84.050 PKW-Einzelgarage
 
  • OVG Saarl, B, 18.06.84, - 2_W_1192/84 -

  • SKZ_84,255/43 (L)

  • GKG_§_13

 

Bei der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Pkw- Einzelgarage ist der Streitwert jedenfalls nicht höher als 2000 DM.

§§§


84.051 Bauplan-Unterzeichnung
 
  • OVG Saarl, U, 29.06.84, - 2_R_15/83 -

  • AS_19,153 -156 = BRS_42_Nr.216, BRS_42_Nr.203 = SKZ_85,162/9 (L)

  • (SL) (75) LBO_§_7, LBO_§_104

 

1) Verstößt eine bauliche Anlage gegen die Grenzabstandsvorschriften, so kann der betroffene Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten dagegen nur verlangen, soweit sie tatsächlich in den Bauwich hineinragt und er sie nicht nach Treu und Glauben - hier: Unterzeichnung der Baupläne - hinnehmen muß.

 

2) Hat das Verwaltungsgericht die bauaufsichtsbehördliche Verfügung, eine nur teilweise in den Bauwich hineinragende technisch- konstruktiv einheitliche bauliche Anlage insgesamt zu beseitigen, hinsichtlich der außerhalb des Bauwiches befindlichen Bauteile aufgehoben, so ist das verbliebene Teilbeseitigungsverlangen von den behördlichen Ermessenserwägungen regelmäßig nicht mehr gedeckt und daher auf die Berufung des Betroffenen ebenfalls aufzuheben.

§§§


84.052 Stellplatzpflicht
 
  • OVG Saarl, U, 02.07.84, - 2_R_299/83 -

  • SKZ_85,162/10 (L)

  • SL LBO_§_67 Abs.2 LBO_§_67 Abs.4

 

Die Regelung über die insoweit maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen bietet keine Rechtsgrundlage dafür, ein bereits zugelassenes Bauvorhaben nachträglich von der ursprünglichen Genehmigungsauflage abweichenden Anforderungen in bezug auf die Stellplatzpflicht zu unterwerfen; eine solche Maßnahme stellt sich als Teilwiderruf oder -rücknahme der Genehmigung dar und ist regelmäßig nur bei Beachtung der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz an Verwaltungsakte dieser Art zu stellenden Anforderungen zulässig.

§§§


84.053 VA-Widerruf
 
  • OVG Saarl, U, 02.07.84, - 2_R_299/83 -

  • SKZ_85,161/1 (L)

  • VwVfG_§_49

 

Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts setzt voraus, daß die Behörde die gegen die Maßnahme sprechenden Belange des Betroffenen ermittelt und in die Abwägung des Für und Wider der Regelung einbezieht.

§§§


84.054 Spielplatz
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.84, - 2_N_2/82 -

  • AS_19,157 - ### = SKZ_85,162/11 (L) + SKZ_85,165/34

  • BBauG_§_6, BBauG_§_10, BBauG_§_11

 

1) Gegen einen Bebauungsplan kann sich im Normenkontrollverfahren zulässigerweise auch wenden, wer das planbetroffene Grundstück erst nach Planerlaß erworben hat.

 

2) Die Ausweisung eines Spielplatzes neben einem Wohnanwesen stellt sich für dessen Eigentümer als ein die Zulassung des Normenkontrollantrags rechtfertigender Nachteil dar, wobei das Rechtsschutzbedürfnis durch die tatsächliche Schaffung der Anlage allein regelmäßig nicht entfällt.

 

3) Zur Zulässigkeit der Beschränkung des Normenkontrollverfahrens auf einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

4) Ein Bebauungsplan ist regelmäßig ungültig, wenn er so wie als Satzung beschlossen nicht genehmigt und so wie genehmigt nicht als Satzung beschlossen wurde (wie Urteil des Senats vom 04.12.81 - 2_N_12/80 -, AS_17,143 = SKZ_82,44 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 = UPR_82,265 ).

§§§


84.055 Niveauunterschied von 10 m
 
  • OVG Saarl, B, 09.07.84, - 3_W_61/84 -

  • SKZ_85,161/3 (L)

  • BBauG_§_131 Abs.1, BBauG_§_133 Abs.1

 

1) Das Vorhandensein eines Niveauunterschiedes von 10 m zwischen der Erschließungsanlage und dem angrenzenden Grundstück steht grundsätzlich nichts der Annahme entgegen, daß das Grundstück auch von dieser Erschließungsanlage erschlossen wird.

 

2) Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn aus der Festlegung von Bebauungsgrenzen im Bebauungsplan geschlossen werden kann, daß die Erschließungsanlage bezogen auf das solche topographischen Besonderheiten aufweisende Grundstück nicht zum Anbau bestimmt ist.

§§§


84.056 Flächennutzungsplanung
 
  • VG Saarl, VB, 10.07.84, - 3_K_114/81 -

  • SKZ_84,185 -198 = UPR_85,104

  • BBauG_§_147 Abs. 2, BBauG_§_2 Abs.1 S 1, BBauG_§_4 Abs.8; BVerfGG_§_80, BVerfGG §§ 80 ff; GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.31

 

1) Daß das Landesverfassungsgericht ein Landesgesetz durch Urteil für verfassungskonform (auch bundesrechtgemäß) erachtet hat, hindert das Verwaltungsgericht nicht daran, daß Gesetz gemäß Art.100 Abs.1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur (erneuten) Überprüfung vorzulegen.

 

2) § 2 Abs.1 S.1 BBauG ist zwingendes und unmittelbar geltendes Bundesrecht. Eine hiervon abweichende landesgesetzliche Regelung ist gemäß GG Art.31 unwirksam, wenn sie nicht durch eine bundesgesetzliche Ermächtigungsnorm für den Landesgesetzgeber zugelassen ist.

 

3) Grundlagen für eine von BBauG_§_2 Abs.1 S.1 abweichende landesgesetzliche Regelung sind BBauG_§_147 Abs.2 und BBauG_§_4 Abs.8.

 

4) Der Stadtverband Saarbrücken erfüllt weder die Voraussetzungen des BBauG_§_147 Abs.2 noch die des BBauG_§_4 Abs.8. Daher durfte ihm die Kompetenz zur Flächennutzungsplanung "an Stelle der stadtverbandsangehörigen Gemeinden" durch Landesgesetz nicht übertragen werden.

§§§


84.057 Anschlußbeiträge
 
  • VG Saarl, U, 17.07.84, - 5_K_264/83 -

  • SKZ_84,301 -303

  • KAG_§_8, KAG_§_10 Abs.1, KAG_§_10 Abs.2

 

1) Eine Gemeinde darf die Erstattung ihres Aufwandes für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an Entsorgungsanlagen in der tatsächlichen Höhe nach § 10 Abs.1 KAG erst fordern, wenn für das betreffende Grundstück auch ein Hausanschluß hergestellt ist oder der Anschlußzwang eingreift.

 

2) Eine Gemeinde darf zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse an Entsorgungsanlagen Anschlußbeiträge nach § 10 Abs.2, 8 KAG erheben, wenn die öffentliche Einrichtung endgültig hergestellt oder die Teilmaßnahme beendet ist, auch wenn für das betreffende Grundstück noch kein Hausanschluß hergestellt ist und der Anschlußzwang nicht eingreift.

 

3) Anschlußbeiträge dürfen nicht nach dem tatsächlichen Aufwand für die Herstellung des einzelnen Grundstücksanschlusses an Entsorgungsanlagen, sondern müssen nach einem in einer Satzung abstrakt festgelegten, vorteilsbezogenen Maßstab erhoben werden.

 

4) Es ist unzulässig, die Kostenerstattungsregelung des § 10 Abs.1 KAG und der §§ 10 Abs.2, 8 KAG derart zu verknüpfen, daß der Anspruch mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses entstehen und sich in seiner Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand richten soll; eine solche satzungsmäßige Bestimmung ist nichtig.

§§§


84.058 Schwerbehinderter
 
  • OVG Saarl, B, 18.07.84, - 3_W_62/84 -

  • SKZ_85,161/7 (L)

  • SBG_§_9

 

Bei der Besetzung freier Stellen sind Schwerbehinderte, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Dienstposten tätig sind, auf Grund des Erlasses über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland vom 05.09.74 ( GMBl_74,573 ) nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerber. Daran fehlt es, wenn ein solcher sonstiger Bewerber besser beurteilt worden ist.

§§§


84.059 Beigeladenenkosten
 
  • OVG Saarl, B, 25.07.84, - 2_W_1225/84 -

  • AS_19,168 -170

  • VwGO_§_162 Abs.3

 

Nimmt der Nachbar seine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zurück, so sind die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn, der zur Klage keinen Antrag gestellt hat, jedenfalls dann nicht für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Bauschein erkennbar rechtswidrig war; daß die Klage mangels Verletzung von Nachbarrechten hätte abgewiesen werden müssen, ist in diesem Falle belanglos.

§§§


84.060 Beschaffung von Wohnraum
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.84, - 1_W_1219/84 -

  • SKZ_85,164/24 (L)

  • RegelsatzVO_§_3

 

Im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht kein Rechtsanspruch auf die Beschaffung von Wohnraum durch den Träger der Sozialhilfe.

§§§


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§§§