1984   (3)  
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84.061 Zufahrtshindernis
 
  • OVG Saarl, B, 07.08.84, - 3_W_1159/84 -

  • SKZ_85,161/4 (L)

  • BBauG_§_131 Abs.1, BBauG_§_133 Abs.1

 

Für ein Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs.1 BBauG genügt nicht die - für § 131 Abs.1 BBauG ausreichende - Möglichkeit, daß ein der Zufahrt entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis in absehbarer Zeit ausgeräumt werden kann; das Hindernis muß vielmehr ausgeräumt sein (im Anschluß an BVerwG Buchholz_406.11_§_131_Nr.53 ).

§§§


84.062 Lebensmittelpunkt
 
  • OVG Saarl, B, 09.08.84, - 1_W_1200/84 -

  • SKZ_85,164/25 (L)

  • BSHG_§_3 Abs.1 S.2 u. Abs.2, BSHG_§_11, BSHG_§_12, BSHG_§_22; RegelsatzVO_§_3

 

Die Aufforderung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger, zum Zweck geringerer Mietkosten den Aufenthalt in einer bestimmten anderen Gemeinde beizubehalten bzw nach dort umzuziehen, liegt jedenfalls dann außerhalb dessen, was im Sinne des § 3 Abs.1 S.2 RegelsatzVO zumutbar verlangt oder was der Hilfegestaltung im Sinne des § 3 Abs.2 BSHG zugeordnet werden könnte, wenn dadurch der Bereich des frei wählbaren Lebensmittelpunktes des Hilfeempfängers wesentlich berührt wird. Diesem verbleibt mithin der Anspruch auf Leistung für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

§§§


84.063 Ausländer
 
  • OVG Saarl, B, 27.08.84, - 1_W_1227/84 -

  • SKZ_85,164/26 (L)

  • BSHG_§_120

 

Für die Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an einen Ausländer ist es im Ergebnis nicht von Erheblichkeit, ob dieser zu Unrecht als Asylsuchender auftritt.

§§§


84.064 Großflächiger Frischmarkt
 
  • OVG Saarl, U, 06.09.84, - 2_R_223/82 -

  • SKZ_85,64 -71 = SKZ_85,162/12 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_173 Abs,3; BauNVO_§_11 Abs.3; SBauG_§_139; RVG_§_34

 

1) Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgestellte örtliche Bauvorschriften, die ein Nebeneinander von Wohnbauten und gewerblichen Anlagen bis hin zum Industriebetrieb und eine entsprechende "Durchsetzung" der einzelnen Baugebiete zulassen, gelten nicht als übergeleitete Bebauungspläne weiter, weil derartige Festsetzungen als Ergebnis einer den Anforderungen des Bundesbaugesetzes genügenden Abwägung nicht vorstellbar sind.

 

2) Die Vorschriften der Bauordnung der Stadt Saarbrücken aus dem Jahre 1914 und die zugehörigen "Zonenpläne" sind daher nicht mehr anwendbar; sie wären zudem inzwischen durch Fristablauf ungültig geworden.

 

3) Bei der Prüfung, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind die diesbezüglichen Regelungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sich diese nähere Umgebung keinem der dort genannten Baugebiete zuordnen läßt.

 

4) Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche "um" 1500 qm sind stets "großflächig" und im unbeplanten Innenbereich unzulässig, sofern sie negative Auswirkungen der in der Baunutzungsverordnung genannten Art auf ihre nähere Umgebung zeitigen.

 

5) Zu den Auswirkungen eines 1502 qm großen "Frischmarktes" mit 90 Kraftfahrzeugeinstellplätzen auf den Verkehr und gegenüberliegende Wohnbebauung.

§§§


84.065 Bewerberauswahl
 
  • OVG Saarl, U, 12.09.84, - 3_R_273/81 -

  • AS_19,270 -274

  • BBG_§_23, BBG_§_28 Abs.1 S.2; BLV_§_12 Abs.2

 

1) Die Bewerberauswahl ist bezüglich der Eignungsfeststellung stets (auch) eine Prognoseentscheidung, bei der nicht ein rein äußerer Vergleich des Notenbildes über die bessere Eignung eines Bewerbers entscheidet.

 

2) Die Eignungsfeststellung ist immer auch eine Gewichtung der Beurteilung des Bewerbers in deren Teilmerkmalen und besteht in einem dem Beurteilungsvorgang wesensverwandten, in demselben Sinne wie dieser der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Akt wertender Erkenntnis.

 

3) Die Deutsche Bundesbahn hat sich durch ihre Laufbahnvorschriften nicht gehindert, sich unter ansonsten gleich geigneten Bewerbern für denjenigen zu entscheiden, der aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einschlägige Erfahrung verfügt.

§§§


84.066 Feldscheune
 
  • OVG Saarl, U, 13.09.84, - 2_R_398/83 -

  • AS_19,170 -174 = BRS_42_Nr.82 = SKZ_85,117 -119 = SKZ_85,162/13 (L) = NuR_85,198 = RdL_85,34

  • BBauG_§_29, BBauG_§_35; LBO_§_89 Nr.15, LBO_§_104; VwGO_§_114

 

1) Wird die Standfestigkeit einer Feldscheune allein durch in den Boden eingelassene Holzpfosten gewährleistet, die zugleich das Dach tragen und zum Befestigen der Wände dienen, so ist die Anlage nicht "fest" gegründet.

 

2) Werden von einer ererbten Hofstelle aus ein Omnibusunternehmen betrieben und daneben 9,5 ha Eigenland dergestalt bewirtschaftet, daß dort neben Obst und Getreide in erster Linie Heu für den Verkauf an Dritte erzeugt und damit eine Jahreseinnahme von 7000 bis 8000 DM erzielt wird, so handelt es sich insoweit um einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Nebenerwerbsstelle, dem eine mit einem Kostenaufwand von 7000 DM im Außenbereich errichtete Feldscheune dient, die wegen ihrer zentralen Lage innerhalb der verstreuten Ländereien die Heulagerung und -abholung erleichtert.

 

3) Eine von der Bauaufsichtsbehörde allein unter Hinweis auf die vermeintliche Verletzung der Vorschriften über das Bauen im Außenbereich erlassene Beseitigungsanordnung kann vom Gericht regelmäßig nicht im Hinblick auf sonstige Gesetzesverstöße aufrechterhalten werden (wie Urteil des Senats vom 26.03.81 - 2_R_57/80 -).

§§§


84.067 Tennisübungswand
 
  • OVG Saarl, U, 14.09.84, - 2_R_248/83 -

  • AS_19,174 -179 = BRS_42_Nr.70, BRS_42_Nr.153 = SKZ_85,186 = SKZ_85,163/14 (L) = NVwZ_85,770 -771 = UPR_85,179

  • BBauG_§_34; (SL) (75) LBO_§_2 Abs.2, LBO_§_87, LBO_§_89; VDI:2058

 

1) Eine aus einer Anschlagmauer, einer asphaltierten Spielfläche und einem Ballfangzaun bestehende Tennisübungswand ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage.

 

2) Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Tenninsübungswand auf einem neben Wohnhäusern gelegenen Tennisclubgelände.

 

3) Weder die VDI-Richtlinie 2058 noch die TA-Lärm enthält eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Störwirkung des mit dem Beispielen einer Tennisübungswand verbundenen Lärms.

§§§


84.068 Verhandlungsgebühr
 
  • OVG Saarl, B, 17.09.84, - 1_W_1276/84 -

  • SKZ_85,166/44 (L)

  • BRAGO_§_31

 

Tritt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter nur im Rahmen der Beweisaufnahme auf und wird dabei mit ihm auch nicht die Sache erörtert, so besteht kein Anspruch auf eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr.

§§§


84.069 Kosten für Haarpflege
 
  • OVG Saarl, B, 03.10.84, - 1_W_1283/84 -

  • SKZ_85,164/27 (L)

  • BSHG_§_12; RegelsatzVO_§_1

 

Die Kosten für Haarpflege sind durch die Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt.

§§§


84.070 Examenspsychose
 
  • OVG Saarl, U, 04.10.84, - 1_R_310/83 -

  • SKZ_85,164/31 (L)

  • Allgemeine Prüfungsgrundsätze

 

1) Eine besondere zur Prüfungszeit gegebene wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings (Prüfungsunfähigkeit) stellt einen Prüfungsmangel dar. Dieser kann ausnahmsweise dann nachträglich geltend gemacht und berücksichtigt werden, wenn der Prüfling trotz der Prüfungsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden an der Prüfung teilgenommen hat.

 

2) Eine bloße Examenspsychose führt nicht zu einem Prüfungsmangel (Einzelfallabgrenzung).

§§§


84.071 Unbefestigte Stellplätze
 
  • OVG Saarl, B, 11.10.84, - 2_W_1260/84 -

  • SKZ_85,163/15 (L)

  • (SL) LBO_§_2 Abs.2, LBO_§_82, LBO_§_103; VwGO_§_80

 

1) Der durch eine Grundstücksnutzung betroffene Nachbar kann in der Regel nur dann die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer die Nutzung untersagenden Verfügung verlangen, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und ihm ein Anspruch gegen die Behörde auf ein der Maßnahme entsprechendes Tätigwerden zusteht oder wenn die Nutzungsemissionen derart schwerwiegend sind, daß ihm ein Hinausschieben des Vollzugs der Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsachverfahrens nicht zugemutet werden kann.

 

2) Für die Anordnung, ein Grundstück zur Sicherung eines Nutzungsverbots abzusperren, besteht keine Rechtsgrundlage.

 

3) Ob unbefestigte Stellplätze bauliche Anlagen darstellen, bleibt offen.

§§§


84.072 Alkoholismus
 
  • OVG Saarl, B, 16.10.84, - 3_W_1175/84 -

  • SKZ_85,161/8 (L)

  • BBG_§_31

 

1) Tatsachen und Verhaltensweisen eines Beamten, die dem Dienstherrn bei einer Beförderungsentscheidung bekannt waren, scheiden als Entlassungsgrund aus; solche Umstände dürfen allenfalls unterstützend für eine auf einem anderen Sachverhalt beruhende Entlassung herangezogen werden.

 

2) Bei selbstverschuldetem chronischem Alkoholismus eines Beamten im Rangierdienst der Bundesbahn, liegt der Sofortvollzug der Entlassung regelmäßig im überwiegenden öffentlichen Interesse.

§§§


84.073 Vollziehungsaussetzung
 
  • OVG Saarl, B, 17.10.84, - 1_W_1275/84 -

  • SKZ_85,166/41 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

Im Rahmen des Vollziehungsaussetzungsverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO ist bei besonders erheblicher Bedeutung der Sache eine schon nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten.

§§§


84.074 Wasserleitung-Zwangsrecht
 
  • OVG Saarl, U, 26.10.84, - 2_R_361/83 -

  • AS_19,184 -188 = SKZ_85,164/23 (L) = DÖV_86,112

  • SWG_§_93

 

1) Hat die Gemeinde eine Wasserleitung auf Grund eines Gestattungsvertrags mit dem Grundstückseigentümer verlegt und entfällt später ihr dadurch begründetes Nutzungsrecht, so kommt der Tatsache des Vorhandenseins der Leitung bei der Entscheidung über die Erteilung eines entsprechenden Zwangsrechts keine Bedeutung zu.

 

2) Ein Zwangsrecht kann auch für Teilstücke einer Wasserleitung erteilt werden, jedoch muß gegebenenfalls der betreffende Abschnitt so bemessen sein, daß sich aus ihm heraus die maßgeblichen Beziehungen beurteilen lassen.

§§§


84.075 Zweifamilienhaus
 
  • OVG Saarl, B, 29.10.84, - 2_W_1301/84 -

  • SKZ_85,163/16 (L)

  • BBauG_§_34

 

Für die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich dem Nutzungsmaß nach zulässig ist, muß nicht auf die Verwendungsangabe des Bauherrn - hier: Zweifamilienhaus-, sondern auf objektive Bemessungskriterien wie Grundfläche, Geschoßzahl und Geschoßfläche abgestellt werden.

§§§


84.076 Geschäftslage der Kammer
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.84, - 1_W_1317/84 -

  • SKZ_85,165/36 (L)

  • VwGO_§_146

 

Unterrichtet der Kammervorsitzende einen Kläger über die Geschäftslage der Kammer und die danach noch nicht mögliche Entscheidung über die Klage, so liegt darin keine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung. Nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen kann unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Rechtsschutzverweigerung ein Beschwerderecht begründet sein.

§§§


84.077 Verfügungsschreiben
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.84, - 1_W_1326/84 -

  • SKZ_85,165/37 (L)

  • VwGO_§_146

 

Das Verfügungsschreiben eines Kammervorsitzenden ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. In bezug auf ein solches Schreiben besteht auch kein förmlicher Berichtigungsanspruch (hier betreffend die Beklagtenangabe).

§§§


84.078 Mobilheim
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.84, - 2_R_84/84 -

  • SKZ_85,163/17 (L)

  • (SL) LBO_§_2 Abs.2

 

Ein mit Rädern versehenes und transportables, aber zu längerem Verbleib an ein und derselben Stelle bestimmtes "Mobilheim" stellt eine bauliche Anlage dar.

§§§


84.079 Beratungstelle
 
  • OVG Saarl, U, 07.11.84, - 2_R_273/83 -

  • SKZ_85,163/18 (L)

  • BBauG_§_34; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13

 

1) Dringen Verkehrsgeräusche zu einem faktisch reinen Wohngebiet herüber, so verändert das nicht den Gebietscharakter, sondern vermindert lediglich die "Empfindlichkeit" dieser Umgebung gegenüber weiteren Lärmimmissionen.

 

2) Im reinen Wohngebiet ist eine psychotherapeutische Beratungsstelle unzulässig, wenn sie ein ganzes Gebäude einnimmt.

§§§


84.080 Vorwegnahme der Hauptsache
 
  • OVG Saarl, B, 07.11.84, - 1_W_1311/84 -

  • SKZ_85,166/42 (L)

  • VwGO_§_123

 

Nur bei ansonsten unzumutbaren eigenen Nachteilen kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache (hier Einstellung eines Kraftwerkbetriebes) beansprucht werden. Solche eigenen Nachteile lassen sich nicht mit ganz allgemeinen Hinweisen (hier "Waldsterben" "Umweltbelastung im Saartal" "Krebsatlas" und "Wertminderungen für Grundvermögen") darlegen.

§§§


84.081 Wasserrechtliche Entschädigung
 
  • OVG Saarl, U, 09.11.84, - 2_R_59/84 -

  • SKZ_85,165/38 (L)

  • VwGO_§_41

 

1) Verneint das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs, hat es auf Antrag des Klägers die Sache unabhängig davon an das zuständige Gericht zu verweisen, ob der Beklagte im Verfahren vor diesem Gericht passivlegitimiert ist oder nicht.

 

2) Streitigkeiten über wasserrechtliche Entschädigungsforderungen sind auch dann vor den Zivilgerichten auszutragen, wenn sie nicht nur die Höhe, sondern auch den Grund des Anspruchs betreffen und die Entschädigungsleistung durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist.

§§§


84.082 Wirtschaftliche Einheit
 
  • OVG Saarl, B, 14.11.84, - 3_W_350/84 -

  • SKZ_85,161/5 (L)

  • BBauG_§_133 Abs.1

 

Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken ist ua Voraussetzung, daß die Eigentümer der fraglichen Grundstücke identisch sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein - kleines - Grundstück Eheleuten gemeinsam, das andere Grundstück der Ehefrau allein gehört.

§§§


84.083 Fremdenpaß
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.84, - 3_W_1287/84 -

  • SKZ_85,165/33 (L)

  • AuslG_§_4; AsylVfG_§_19, AsyllVfG_§_20

 

Es besteht in der Regel kein Anlaß, Asylbewerbern, deren Aufenthalt gemäß §§ 19, 20 AsylVfG im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet ist, einen Fremdenpaß auszustellen.

§§§


84.084 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, U, 19.11.84, - 2_R_140/83 -

  • AS_19,192 -197 = SKZ_85,163/19 (L) = NJW 85,2439 -2440

  • (SL) LBO_§_7 Abs.5, LBO_§_6 Abs.9; VwVfG_§_24

 

1) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Grenzgaragen sind der Entscheidung über einen entsprechenden Bauantrag jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn die objektiven Gegebenheiten die Nutzung der Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen.

 

2) Daß in einem seinerseits auf der Grenze stehenden Wohnhaus bereits eine Kellergarage vorhanden ist, steht der Zulassung einer demselben Zweck dienenden selbständigen Grenzanlage nicht entgegen.

 

3) Erfüllt eine Garage die für ihre Zulassung an der Grenze erforderlichen Voraussetzungen, so genügt sie hinsichtlich der durch die Grenzabstandsbestimmungen geschützten Belange ohne weiteres den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots.

 

4) Die von einer Einzelgarage üblicherweise ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen sind als unvermeidbare Auswirkungen menschlichen Zusammenlebens von dem betroffenen Nachbarn regelmäßig hinzunehmen.

§§§


84.085 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, U, 19.11.84, - 2_R_340/83 -

  • AS_19,192 -197 = SKZ_85,163/19 (L) = NJW 85,2439 -2440

  • SL LBO_§_7 Abs.5, LBO_§_6 Abs.9; VwVfG_§_24

 

1) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Grenzgaragen sind der Entscheidung über einen entsprechenden Bauantrag jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn die objektiven Gegebenheiten die Nutzung der Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen.

 

2) Daß in einem seinerseits auf der Grenze stehenden Wohnhaus bereits eine Kellergarage vorhanden ist, steht der Zulassung einer demselben Zweck dienenden selbständigen Grenzanlage nicht entgegen.

 

3) Erfüllt eine Garage die für ihre Zulassung an der Grenze erforderlichen Voraussetzungen, so genügt sie hinsichtlich der durch die Grenzabstandsbestimmungen geschützten Belange ohne weiteres den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots.

 

4) Die von einer Einzelgarage üblicherweise ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen sind als unvermeidbare Auswirkungen menschlichen Zusammenlebens von dem betroffenen Nachbarn regelmäßig hinzunehmen.

§§§


84.086 Vorstandsmitglied
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.84, - 1_W_1285/84 -

  • SKZ_85,165/32 (L)

  • SSpG_§_14

 

1) Den Vorschriften des saarländischen Sparkassengesetzes über die Berufung von Vorstandsmitgliedern läßt sich nicht entnehmen, daß diese Regelungen auch dazu bestimmt sind, dem Schutz der Individualinteressen der Bewerber zu dienen.

 

2) Der Gewährsträgerin der Sparkasse hingegen steht ein eigenständiges Recht zur Wahrung ihrer Interessen zu.

§§§


84.087 Grundstück-mehrere Straßen
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.84, - 3_W_1176/84 -

  • SKZ_85,161/6 (L)

  • SStrG_§_53 Abs.3; KAG_§_2, KAG_§_6

 

1) Der Gemeindeanteil an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung muß nicht zwingend dem Umfang und der Höhe nach in der Reinigungs- und Gebührensatzung ausgewiesen sein. Es genügt auch, wenn der im Allgemeininteresse aufgewendete Kostenanteil bei der Festsetzung der durch Gebühren zu deckenden Kosten abgesetzt wird.

 

2) Eine Vergünstigung für Grundstücke, die an mehrere zu reinigende Straßen angrenzen, ist unbedenklich, wenn die durch die Vergünstigung ausfallenden Gebühren von der Gemeinde getragen und nicht auf die anderen gebührenpflichtigen Grundstücke umgelegt werden.

§§§


84.088 Warmwasserbereitung
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.84, - 1_W_1297/84 -

  • SKZ_85,164/28 (L)

  • BSHG_§_22; RegelsatzVO_§_1 Abs.1

 

Die laufenden Kosten für Kochfeuerung, Beleuchtung und Betrieb elektrischer Geräte sowie Warmwasserbereitung werden von den Regelsätzen der Sozialhilfe mitumfaßt.

§§§


84.089 Verplombung-Maschinen
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.84, - 1_W_1321/84 -

  • SKZ_85,164/30 (L)

  • GewO_§_35 Abs.5

 

Kommt ein Gewerbetreibender der für sofort vollziehbar erklärten Gewerbeuntersagung nicht nach, so stellt die Stillegung (Verplombung) der zur Gewerbeausübung dienenden Maschinen eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 35 Abs.5 GewO dar (hier für einen Bäckerei- und Konditoreibetrieb).

§§§


84.090 Beseitigungsfrist
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.84, - 2_R_332/83 -

  • SKZ_85,166/43 (L)

  • SVwVG_§_19 Abs.1

 

Die Notwendigkeit, für die betroffene Anlage Ersatzraum anzumieten, läßt die Frist zur teilweisen Beseitigung eines Wohnhauses von sechs Wochen ab Eintritt der Bestandskraft der Abrißverfügung nicht unangemessen erscheinen.

§§§


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§§§