| OVG Saarl, U, 05.12.84, - 2_R_33/83 -
AS_19,277 -282 = SKZ_85,189 = SKZ_85,163/20 (L) = UPR_85,384 (L) BBauG_§_34 | Weist die nähere Umgebung des Baugrundstücks zwar an ihrem Rand Anwesen mit gewerblicher Nutzung - hier: Gärtnerei, gemeindlicher Bauhof, Wurstküche - auf, besteht sie ansonsten aber aus Wohnbebauung, so ist dort eine Schreinerei mit angeschlossenem Bauelementehandel bei Ausstattung mit den üblichen Maschinen regelmäßig auch dann unzulässig, wenn der Betreiber die insoweit gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen und Lärmschutzmaßnahmen ergreifen will. |
§§§
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84.092 | Planfeststellungsbeschluß |
| OVG Saarl, B, 07.12.84, - 2_W_1334/84 - SKZ_85,166/46 (L) GKG_§_13, GKG_§_20 Abs.3 | Richtet sich die Klage gegen einen auf den Verlust von Vermögenswerten abzielenden Planfeststellungsbeschluß, so ist der Streitwert regelmäßig auf ein Drittel der in Aussicht genommenen Vermögenseinbuße zu veranschlagen; begehrt der Betroffene insoweit vorläufigen Rechtsschutz, so ist dieser Betrag nochmals zu halbieren. |
§§§
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84.093 | Schreinerei |
| OVG Saarl, U, 14.12.84, - 2_R_351/83 - AS_19,282 -286 = SKZ_85,163/21 (L) BBauG_§_29, BauGB_§_34 | Will der Kläger einen Gewerbebetrieb errichten - hier: Schreinerei mit Bauelementehandel -, so kommt eine auf einzelne Betriebsteile - hier: Maschinenraum der Schreinerei - beschränkte Bebauungsgenehmigung grundsätzlich nicht in Betracht, weil es sich dabei ungeachtet des Bestimmungsrechts des Bauherrn nicht um ein selbständiges "Vorhaben" handelt. |
§§§
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84.094 | Einvernehmensversagung |
| OVG Saarl, U, 14.12.84, - 2_R_351/83 - AS_19,282 -286 = SKZ_85,165/39 (L) VwGO_§_113, VwGO_§_124, VwGO_§_127 | 1) Hat die Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben nicht erteilt und ist sie deswegen zu dem vom Bauherrn betriebenen Verwaltungsstreit beigeladen worden, so kann sie das dem Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung stattgebende Urteil mit der Berufung anfechten.
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| 2) In das betreffende Berufungsverfahren kann der Kläger einen sein Vorhaben modifizierenden Hilfsantrag nur im Wege der Anschlußberufung einführen. |
| 3) Hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag abgelehnt und bleibt die Verpflichtungsklage insoweit erfolglos, so darf das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid nicht im Zusammenhang mit der hilfsweise begehrten Verpflichtung zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung aufheben. |
§§§
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84.095 | Vorzeitige Zulassung |
| OVG Saarl, B, 17.12.84, - 2_W_1302/84 - AS_19,215 -217 = BRS_42_Nr.181 = SKZ_85,166/45 (L) GKG_§_13, GKG_§_16, GKG_§_20 Abs.3 | 1) Bei der Ermittlung des Streitwerts von Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist an die Bewertung der zugehörigen Hauptsache anzuknüpfen, wobei deren Streitwert die mögliche Obergrenze bildet.
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| 2) Soll ein Bauvorhaben (vorzeitig) zugelassen werden, so sind die Baukosten kein geeigneter Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung; ausschlaggebend ist vielmehr auf das Interesse des Bauherrn an der insoweit beabsichtigten Nutzung abzustellen und dieses regelmäßig mit einem Jahresbetrag der voraussichtlichen Erträge zu bewerten (wie Beschluß vom 04.12.81 - 2_W_4887/81 -, SKZ_82,50). |
§§§
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84.096 | Bauherrnbeschwerde |
| OVG Saarl, B, 19.12.84, - 2_W_1164/84 - SKZ_85,166/47 (L) GKG_§_13, GKG_§_14, GKG_§_20 Abs.3 | Ist auf Antrag eines Nachbarn die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bauscheins vom Verwaltungsgericht beseitigt worden, so ist der Streitwert der Beschwerde des beigeladenen Bauherrn gegen diese Entscheidung durch den Wert des Interesses des Nachbarn an der Verhinderung des sofortigen Baubeginns begrenzt; daß das mit der Beschwerde verfolgte Interesse des Bauherrn am sofortigen Baubeginn regelmäßig höher zu bewerten ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. |
§§§
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84.097 | Rücknahme des Bauscheins |
| OVG Saarl, B, 19.12.84, - 2_W_1304/84 - AS_19,223 -224 = BRS_42_Nr.215 = BauR_85,299 = SKZ_85,164/22 (L) = NVwZ_85,430 (SL) (75) LBO_§_102, LBO_§_103; VwGO_§_80 | Zunächst genehmigte Bauarbeiten dürfen nach Rücknahme des Bauscheins nur eingestellt werden, wenn der Rücknahmebescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.
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§§§
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84.098 | Unzuverlässigkeit |
| OVG Saarl, E, 21.12.84, - 1_W_1309/84 - UPR_85,247 -250 = ESBImSchG_§_20-3 = SKZ_85,161/2 (L) AltölG_§_3, BImSchG_§_20 Abs.3 S 1, BImSchG_§_5; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; VwVfG SL_§_28 | 1) Die Angemessenheit der Anhörungsfrist ist nach den Einzelfallumständen zu beurteilen. |
| 2) Ein Verstoß gegen die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten kann in einem genehmigungsüberschreitenden Anlagebetrieb gesehen werden (Abfallbeseitigung auf der sogenannten Altölschiene). |
| 3) Ein schwerwiegender und nachhaltiger Pflichtenverstoß der vorbezeichneten Art begründet die Annahme umweltschutzbezogener Unzuverlässigkeit. |
| 4) Die längere behördliche Duldung eines immissionsschutzwidrigen Anlagebetriebs ist nicht für die Frage der Unzuverlässigkeit, sondern die der Eingriffserforderlichkeit erheblich. |
| 5) Wirksamer Umweltschutz als öffentlicher Belang rechtfertigt in aller Regel den Sofortvollzug. |
| LF: Ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Pflichten rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn er schwerwiegend und nachhaltig stattfand und die Befürchtung
begründet, daß ein dem Immissionsschutz entsprechender künftiger Anlagenbetrieb durch den Geschäftsführer nicht gesichert ist. |
§§§
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84.099 | Anhörungsfrist |
| OVG Saarl, B, 21.12.84, - 1_W_1309/84 - SKZ_85,161/2 (L) = ESBImSchG_§_20-3 VwVfG_§_28 | Ob die vor Erlaß eines Verwaltungsakts gewährte Anhörungsfrist angemessen ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Hat der maßgebliche Tatsachenkomplex für den Betroffenen bereits seit längerem eine Aktualisierung erfahren und konnte ihn so der Eingriff nicht unvorbereitet treffen, kann eine knapp bemessene Anhörungsfrist ausreichen. |
§§§
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84.100 | Streitige Erledigung |
| OVG Saarl, B, 28.12.84, - 1_W_1343/84 - SKZ_85,165/40 (L) VwGO_§_154 ff., VwGO_§_161 Abs.2 | 1) Die Frage der Erledigung der Hauptsache ist unabhängig von lediglich kostenerheblichen Umständen zu beantworten. |
| 2) Bei streitiger Entscheidung über die Erledigungsfrage ist die Kostenentscheidung in jedem Fall nach den allgemeinen Regelungen (§§ 154 ff VwGO) und nicht nach § 161 Abs.2 VwGO zu treffen. |
§§§
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84.101 | Stundung-Verfahrenskosten |
| OVG Saarl, B, 28.12.84, - 1_W_1358/84 - SKZ_85,166/48 (L) VwGO_§_45 ff., VwGO_§_161 Abs.1 | 1) Auch bei einer Antragsrücknahme mangels Rechtswegzuständigkeit ist eine Kostenentscheidung zu treffen. |
| 2) Für ein Beschwerdebegehren auf Stundung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht gegeben. |
§§§
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84.102 | Sozialhilfe für Vergangenheit |
| OVG Saarl, B, 28.12.84, - 1_W_1279/84 - SKZ_85,164/29 (L) BSHG_§_11; VwGO_§_123 | Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum fehlt es regelmäßig an der gebotenen Dringlichkeit. |
§§§
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