Lexikon A Rechtsbegriffe
A     B       C       D       E       F       G      H       I       J       K       L       M       N [ ]     [ » ] O       P       Q       R       S       T       U       V       W       X       Y       Z       #       [ ‹ ]
     
AblieferungspflichtiSd Beamtenrechts– Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten eines Beamten im öffentlichen Dienst nach § 6 Abs.4 BNV, § 9 Abs.2 NtVO (SL)

 
AbordnungiSd BeamtenrechtsZur vorübergehenden Beschäftigung kann der Be-amte ganz oder teilweise zu einer seinem Amt ent-sprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürf-nis besteht (§ 34 Abs.1 SBG). Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt (§ 34 Abs.2 SBG). Die Abordnung an eine Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Die Abordnung ist auch ohne Zustimmung des Beamten zu-lässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit dem-selben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt (§ 34 Abs.3 SBG).

Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beamten (§ 80 Abs.1 a) Nr.4 SPersVG) und der Angestellten (§ 80 Abs.1 b) Nr.6 SPersVG) bei der Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten mit.

Zur Rechtssprechung betreffen die Abordnung siehe SörS Nrn 04,116, 00.046, 96.126, 92.201, 90.024, 90,041, 90.107, 90,131, 86.042. 83.066, 82.050,
 
AkteiSd Datenschutzrechts – ist nach § 46 Abs.2 BDSG jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des § 46 Abs.1 BDSG unterfällt . Dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
 
AkteneinsichtiSd VwVfG – Die Behörde hat den Beteiligten gemäß Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einzelheiten regelt § 29 VwVfG.

 iSd VwGO – Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Details regelt (§ 100 VwGO).

 
AlimentationBegriff Das Alimentationsprinzip beinhaltet die Verpflichtung des eigenes Stichwort Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Dienstbezüge sind demnach keine Gegenleistung für Dienste, sondern das Korrelat für die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat. Das Alimentationsprinzip zählt zu den eigenes Stichwort hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentum und ist gemäß Art.33 Abs.5 GG verfassungsmäßig abgesichert.

 
Allgemeines PersönlichkeitsrechtBegriff – Aus den Art.1 und Art.2 GG hat die Rechtsprechung ein über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausgehendes allgemeines Persönlichkeitsrecht abgeleitet, das die Persönlichkeit eines Menschen umfassend schützt. Aus ihm wurde auch das eigenes StichwortRecht auf informationelles Selbstbestimmung abgeleitet.

 
AllgemeinverfügungBegriff – ist ein eigenes StichwortVerwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

 
AmtshilfeBegriff – Jede eigenes Stichwort Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (§ 4 Abs.1 VwVfG).

 
AngehörigeriSd VwVfG – Nach § 20 Abs.5 VwVfG sind Angehörige der Verlobte, der Ehegatte (A), Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Die Angehörigendefinition des VwVfG ist lückenhaft. Bei Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat man Vergessen den Lebenspartner als Angehöriger indie Aufzählung aufzunehmen. Diese Lücke muss durch eine Analogie zum Ehegatten geschlossen werden. Siehe zu dieser Problematik die Anmerkung Nr.4 zu § 20 VwVfG.

Nach § 20 Abs.1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine eigenes Stichwort Behörde nicht tätig werden wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist.

iSd KSVG Der Angehörigenbegriff des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, deckt sich mit demjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da § 27 Abs.5 KSVG auf die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist.

Nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2 KSVG darf ein für die Gemeinde ehrenamtlich Tätiger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil bringen kann.

iSd StGB – Siehe dazu § 11 Abs.1 Nr.1 StGB.

iSd AO – Siehe dazu § 15 Abs.1 AO.

iSd SGB-X – Siehe § 16 Abs.5 SGB-X.

 
AuflageBegriff Nebenbestimmung zu einem eigenes StichwortVerwaltungsakt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Verwaltungsakt mit einer Bestimmung versehen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (§ 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG).

 
Ausfertigungeiner Urkunde – Die Ausfertigung einer Urkunde vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). Sie wird mit Ausfertigung überschrieben und enthält den Ausfertigungsvermerk, Ort und Datum der Erteilung, Unterschrift und Dienstsiegel. Von der Ausfertigung zu unterscheiden ist die beglaubigte Abschrift. Ausgefertigt werden insbesondere gerichtliche Entscheidungen und notarielle Urkunden.

 eines Gesetzes – Die Ausfertigung eines Gesetzes ist als Teil des Gesetzgebungsverfahrens die urkundliche Festlegung durch Unterzeichnung des Gesetzestextes, nachdem das Gesetz von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist. Die Ausfertigung obliegt nach Art.82 Abs.1 GG dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den sachlich zuständigen Bundesminister. Nach der Saarländischen Verfassung (Art.102 S.1 SVerf) obliegt dem Ministerpräsident zusammen mit dem zuständigen Minister die Ausfertigung der Gesetzen. Sie sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

 einer Satzung – Die Ausfertigung einer eigenes StichwortGemeindesatzung obliegt im Saarland dem eigenes StichwortBürgermeister gemäß § 59 Abs.2 S.2 KSVG.

 


[ ] Lexikon – Rechtsbegriffe – A [ » ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2008
Lexikon Rechtsbegriffe (Lx-RB)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§