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Dienstsiegel | Staat | Das Landessiegel wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie bei Beurkundungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet (vgl § 6 SHzVO). § 8 SHzG beschreibt die im Saarland vorhandenen Dienstsiegel und die führungsberechtigten Stellen. Nach § 8 Abs.5 führen die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und Mittelstädte sowie die Gemeinden bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht erfolgt.
Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von vom Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Formvorschrift weil dem Land für Formvorschriften keine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - ZBR_02,288 -91 = RS-KomR-Nr.01.012) Das Dienstsiegel steht in derartigen Fällen als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde iS des § 174 S.1 BGB gleich. (vgl BAG, U, 29.06.88, - 7_AZR_180/87- NVwZ_88,1165 -67 = KomR-Nr.88.004) | |
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