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Beamter | Begriff | Der Beamte steht zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) (§ 2 Abs.1 BBG, § 2 SBG), das durch Aushändigung einer Urkunde begründet wird. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben, oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 4 BBG). Sie haben die Aufgabe im politischen Spannungsfeld für eine gesetztestreue Verwaltung zu sorgen (vgl BVerfGE_. Damit sie dieser Aufgabe gerecht werden können, sind sie vor Entlassungen besonders geschützt und können im Regelfall nur über ein Gerichtsurteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Befristung | Begriff |
Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Verwaltungsakt mit einer Bestimmung versehen werden, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt
(§ 36 Abs.2 Nr.1 VwVfG).
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Bedingung | Begriff |
Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Verwaltungsakt mit einer Bestimmung versehen werden,
nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (§ 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG).
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Behörde | Begriff |
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Vgl § 1 Abs.4 VwVfG, § 1 Abs.2 SVwVfG).
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Bekanntmachung | iSd KSVG | Wie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind zu erfolgen haben regelt die Bekanntmachungsverordnung (vgl zB § 12 Abs.4 S.1 KSVG)..
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Bekanntmachungsverordnung | iSd KSVG | Sie ist eine auf § 221 Abs.1 Nr.1 KSVG gestützte Verordnung. Sie regelt wie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind zu erfolgen haben. Nach § 1 BekVO kann die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung erfolgen. Nach § 2 haben die Gemeinden eine dieser Möglichkeiten durch Satzung festzulegen. § 5 BekVO enthält Vorgaben für die Herausgabe eines amtlichen Bekanntmachungsblattes der Gemeinde. Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen auch einen nichtamtlichen Teil, so ist dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen. (§ 5 Abs.2 BekVO). Veröffentlichungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde sind nur dann wirksam, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt den Anforderungen des § 5 der BekVO Rechnung trägt.
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Beteiligtenfähigkeit | Begriff | Fähigkeit an einem förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 11 SVwVfG) oder Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 61 VwGO) beteiligt zu sein. Beteiligte sind berechtigt Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vozunehmen. Im Saarland sind gemäß § 19 Abs.1 AGVwGO auch Behörden beteiligungsfähig.
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Betroffener | iSd Datenschutzes | Eine bestimmte oder bestimmbare Person, um deren personenbezogene Daten es geht (vgl § 3 Abs.1 BDSG).
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Bewerberverfahrensanspruch | Begriff | Durch Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 GG geschützter Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei Auswahlverfahren beim Zugang zu einem öffentlichen Amt.
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Bundeszwang | Begriff | Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. (vgl Art.37 GG)
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