MeldDÜV  
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BS-Saar:

Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(Meldedaten-Übermittlungsverordnung)

(MeldDÜV)


vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

 

bearbeitet und verlinkt (132)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]     [ 2010 ]     [ 2007 ]

§§§




 Allgemeines

§_1   MeldDÜV
Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit derMeldebehörden

(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
2Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 16 des Meldegesetzes), so sind – soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist – Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.

§§§



§_1a   MeldDÜV (F)
Zuständigkeit der Vermittlungsstelle des Saarlandes (1)

(1) Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl.S.1782) ist die Vermittlungsstelle zuständig für die elektronische Datenübermittlung an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen gemäß § 31 des Meldegesetzes sowie für die elektronische Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte gemäß § 34 Abs.1 in Verbindung mit § 34a des Meldegesetzes.

(2) Zur Aufklärung von Fragen, die sich aus den Aufgaben gemäß Absatz 1 ergeben, und im Rahmen von Amtshilfeverfahren ist die Vermittlungsstelle berechtigt, unter den gleichen melderechtlichen Voraussetzungen Verfahren zum elektronischen Abruf zu nutzen, wie sie der anfragenden Stelle zugeordnet sind.

(3) Zur Erfüllung der der Vermittlungsstelle durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen von ihr alle Daten verarbeitet werden, die von den Meldebehörden übermittelt werden.

§§§



§_2   MeldDÜV (F)
Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder durch Bereithalten von Daten zum Abruf.
2Soweit die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die Übermittlung der Daten auch zulässig durch Übersenden von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Übersenden in papiergebundener Form.

(2) 1Automatisierte Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich über die Vermittlungsstelle.
2Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
3Dabei haben sie größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.

(3) 1Die automatisierte Datenübermittlung hat durch Datenübertragung zu erfolgen.
2Dabei kann durch technische Richtlinien festgelegt werden, dass bei der Datenübertragung der Standard OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt wird.

(4) 1OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Beschreibung desDatensatzes fürDatenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
2Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20.März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
3Der Standard OSCI-XMeld ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50735 Köln, und der DSMeld beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr.69,70565 Stuttgart, zu beziehen.
4Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str.1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
5Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden von der in Satz 1 bezeichneten Stelle vorgenommen.
6Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) 1Für Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen dürfen Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geschlecht, Tag der Geburt sowie gegenwärtige und frühere Anschriften (1) der betroffenen Person verwendet werden.
2Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen genügt eine phonetisch mögliche Schreibweise.

(6) (2) Die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten sind unter Angabe der Blatt-Nummer des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) bezeichnet, soweit nicht die zu übermittelnden Daten durch Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften benannt sind (3).

§§§



§_3   MeldDÜV (F)
Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden

(1) (1) 1(1) Abweichend von § 2 Abs.5 dürfen die in den §§ 17, 18, 19 und 21 Abs.2 genannten Sicherheitsbehörden zur näheren Bezeichnung einer Person bei der Abfrage ein Fragment des Vor- und/oder Familiennamens sowie früheren Namens angeben.
2Hierbei kann der Anfang und/oder das Ende des Fragments durch einen Platzhalter festgelegt werden.
3Die Mindestlänge des Fragments beträgt drei Buchstaben.
4Anstelle des Vor- und Familiennamens dürfen auch Namensteile verwendet werden.
5Sicherheitsbehörden dürfen für eine Abfrage die in § 3 Abs.1 und 2 Nr.11 und 13 des Meldegesetzes gespeicherten Daten verwenden.

(2) 1Abfragen von Sicherheitsbehörden dürfen melderegisterübergreifend und als Gruppenabfrage durchgeführt werden.
2Für eine Abfrage von Daten über eine Vielzahl namentlich nicht näher bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenabfrage) dürfen für die Zusammensetzung der Gruppe nur die in § 31 Abs.1 Satz 1 Meldegesetz genannten Daten zugrunde gelegt werden.
3Führt die Verwendung der für den Abruf zugelassenen Merkmale dazu, dass mehr als 100 Personen ermittelt werden, ist die Abfrage durch Eingabe weiterer Merkmale zu konkretisieren.

(3) 1Die Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, dürfen den Sicherheitsbehörden nur übermittelt werden, wenn die Identität einer Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder dieses zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben der Einwohnerinnen und Einwohner dient (2).
2Die Daten aller ehemals unter einer bestimmten Anschrift gemeldeten Einwohnerinnen und (3) Einwohner dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 übermittelt werden, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zurAbwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, bedeutsamer Vermögenswerte oder zur Verfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat erforderlich und der Bedeutung der Sache nach angemessen ist.
3...(4)

§§§



§_3a   MeldDÜV (F)
Hausauskunft in besonderen Fällen (1)

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Notfallrettung nach dem saarländischen Rettungsdienstgesetz und von Aufgaben des Brandschutzes, der technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach dem Gesetz über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland dürfen die Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, den für diese Aufgaben zuständigen Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich ist.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Mikrozensusgesetz dürfen die in § 42 bezeichneten Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, dem Statistischen Amt Saarland übermittelt werden.

§§§



§_4   MeldDÜV
Datensicherung

(1) Bei der Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung sind Datenschutz und Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 11 Abs.2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu gewährleisten.

(2) Bei der automatisierten Datenübermittlung haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden und über die Identität des Dritten, an den übermittelt wird, keine Zweifel bestehen.

(3) 1Erfolgt die Datenübermittlung durch das Bereithalten von Daten zum Abruf, so ist sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu berechtigten Bediensteten abgerufen werden können.
2Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der zum Abruf berechtigten Stelle erforderlich ist.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle.

(4) 1Werden Daten nicht automatisiert übermittelt, sind Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei dem Transport verhindern.
2Datenträger sind gesichert, schriftlich übermittelte Daten in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.
3Datenträger, die versandt werden, dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind.
4Vor der Rücksendung sind die Daten auf den Datenträgern vollständig zu löschen; hiervon kann abgesehen werden, wenn

  1. die Daten von der empfangenden Stelle selbst stammen,

  2. die Daten für die empfangende Stelle bestimmt waren,

  3. Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, mit einer Beschreibung der Mängel an die Meldebehörde zurückgesandt werden oder

  4. die Rückübermittlung der Daten aus sonstigen Gründen unumgänglich ist.

§§§



§_5   MeldDÜV (F)
Protokollierung

(1) 1Jede Datenabfrage ist zu protokollieren.
2Bei Abfragen zu einzelnen natürlichen Personen sind dabei die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, das Aktenzeichen der abrufberechtigten Stelle, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage sowie der Name der abgefragten Person festzuhalten.
3Bei Abfragen über Gruppen von namentlich nicht näher bezeichneten Personen (Gruppenabfragen) sind zusätzlich der Anlass der Abfrage, die Abfragekriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) 1Die Protokolldaten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet werden.
2Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausnahmsweise zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Betriebs der Vermittlungsstelle erforderlich ist oder der Nachweis der erbrachten Dienstleistung auf andere Weise nicht geführt werden kann.

(3) 1Für Zwecke einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Bediensteten der abfrageberechtigten Stellen dürfen die Protokolldaten nicht ausgewertet werden.
2Die Befugnis, Protokolldaten zur Überprüfung des Verdachts eines Datenschutzverstoßes oder zur Verfolgung einer Straftat auszuwerten, bleibt unberührt.

(4) 1Die Protokolldaten sind nach 24 Monaten zu löschen (1).
2Im Rahmen der Dienstaufsicht kann die Zulässigkeit der Abrufe in einem Stichprobenverfahren jederzeit überprüft werden.

§§§



 Regelmäßige Datenübermittlung 

§_6   MeldDÜV
Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium (1)

(1) Zum Zweck der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermitteln die Meldebehörden dem Landespolizeipräsidium (1) aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes folgende jeweils erforderliche Daten:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,
2. Vornamen

0301-0303,
3. Doktorgrad

0401,
4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,
5. Geschlecht

0701,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,
7. Staatsangehörigkeiten

1001,
8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,
9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,
10. Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7 des Meldegesetzes

1801,
11. Sterbetag und -ort

1901,1904.

(2) Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

§§§



§_7   MeldDÜV
Datenübermittlung an die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz übermitteln die Meldebehörden den hierfür zuständigen Behörden ausAnlass der Änderung des Namens, desWegzugs oder des Todes einer Person, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ist, unverzüglich folgende Daten:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901, 1904,

12. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

13. Tag der erstmaligen Erteilung der
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder
des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

§§§



§_8   MeldDÜV
Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermitteln die Meldebehörden der hierfür zuständigen Behörde aus Anlass der An- und Abmeldung, der Änderung des Wohnungsstatus oder der Änderung der Staatsangehörigkeit regelmäßig zum ersten des Folgemonats folgende Daten:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,
2. Vornamen

0301-0303,
3. Doktorgrad

0401,
4. Tag der Geburt

0601
5. Geschlecht

0701,
6. Staatsangehörigkeiten

1001,1003,
7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft

1101,
8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1223,
9. Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306
10. Familienstand

1401.

(2) Die Datenübermittlung aus Anlass der An- und Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus nach Absatz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.

§§§



§_9   MeldDÜV
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften aus Anlass der An- oder Abmeldung oder bei Ummeldung sowie bei Aufnahme in eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft folgende Daten ihrer Mitglieder:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0104,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. Staatsangehörigkeiten

1001,

7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft

1101,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, beschränkt auf die
Angabe, ob verheiratet oder nicht
oder eine Lebenspartnerschaft führend;
bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen
oder Lebenspartnern
zusätzlich Tag der Eheschließung
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

12. Sterbetag und -ort

1901,1904.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, sofern keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs.2 Satz 3 (f) vorliegt.

§§§



§_10   MeldDÜV
Datenübermittlung an die Grundschulen

1Zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 1. September eines Jahres folgende Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder:

1. Familiennamen mit Namensbestandteilen

0101-0102,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0302,

3. Tag der Geburt

0601,

4. Geschlecht

0701,

5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

6. Staatsangehörigkeiten

1001,

7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft

1101,

8. gegenwärtige Anschrift

1201-1212,

9. Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7 Nr.2 des Meldegesetzes

1801.

2Nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten sind bis zum 1. August des Folgejahres zu übermitteln.

§§§



§_11   MeldDÜV
Datenübermittlung an den Suchdienst

Zur Erfüllung der Aufgaben des Suchdienstes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, aus Anlass der Anmeldung von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten:

1. Familiennamen (jetziger und früherer
Name mit Namensbestandteilen

0101-0104,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0302,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. gegenwärtige Anschrift

1201-1212,

6. Anschrift am 1.September

1939 3991.

2Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörden und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

§§§



§_12   MeldDÜV
Datenübermittlung an die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Behörde

(1) Zur Feststellung des Fortbestands oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit aus Anlass der Vollendung des 18.Lebensjahres übermitteln die Meldebehörden der für den Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde von optionspflichtigen Personen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten der Personen, die im darauf folgenden Monat das 18.Lebensjahr vollenden werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,
1306-1309,

10. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401.

(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten der Personen, die im darauf folgenden das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Datum des Auszugs aus der Wohnung und Angabe des
ausländischen Staates, in den die Person verzogen ist

1306-1307,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401.

(3) Ist eine Person nach Absatz 1, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, aus dem Ausland zugezogen, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich folgende Daten:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

10. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401.

§§§



§_12a   MeldDÜV (F)
Datenübermittlung an die Ausländerbehörde (1)

1Zum Zweck des Datenabgleichs nach dem Aufenthaltsgesetz übermitteln die Meldebehörden regelmäßig zum 31. Dezember eines Jahres der Ausländerbehörde folgende Daten aller Ausländer:

  1.

Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)

0101-0104,
0201-0204 

  2.

Vornamen

0301-0303,

  3.

Tag, Ort und Staat der Geburt

0601-0603

  4.

Staatsangehörigkeiten

1001,

  5.

Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

  6.

Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309.

2Die Mitteilungspflicht der Meldebehörde nach § 72 Aufenthaltsverordnung bleibt hiervon unberührt.

§§§



§_13   MeldDÜV (F)
Datenübermittlung an das Epidemiologische Krebsregister Saarland zur Durchführung von Präventions- und Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen (1)

(1) (2) Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen zwischen 50 und 70 Jahren (Mammographie-Screening) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die Zentrale Stelle für das Mammographie- Screening regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten:

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0104,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. gegenwärtige Anschrift

1201-1212,

(2) (2) Zum Zweck der Durchführung anderer Krebsfrüherkennungsprogramme und weiterer Präventionsmaßnahmen übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die in der jeweils nach § 19 des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung zu erlassenden Verordnung benannten zuständigen Stelle regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0104,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gegenwärtige Anschrift

1201-1212.

§§§



§_14   MeldDÜV (F)
Datenübermittlung an die für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zuständige Zentrale Stelle

Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zuständige Zentrale Stelle wöchentlich, spätestens zum 5. Arbeitstag der jeweiligen Woche, folgende Daten aller Kinder von der Geburt bis zum Alter von fünf Jahren und acht Monaten: (1)

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)

0101-0102,
(f) 0203-0204,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

4. Geschlecht

0701,

5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

6. gegenwärtige Anschrift

1201-1212,

7. Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7 des Meldegesetzes

1801.

§§§



§_15   MeldDÜV
Datenübermittlung an die Jugendämter

Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Vernachlässigung Minderjähriger übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zum ersten eines Quartals folgende Daten aller im vorangegangenen Quartal geborener Kinder oder zugezogener Minderjähriger:

1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)

0101-0102,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

4. Geschlecht

0701,

5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

6. Staatsangehörigkeiten

1001,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801.

§§§



§_16   MeldDÜV
Datenübermittlung an die für Abfallentsorgung zuständigen Behörden

Zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung vonAbfallentsorgungsgebühren übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes folgende Daten:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801.

10. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



 Automatisiertes Abrufverfahren 

§_17   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Polizei (1)

Zur Erfüllung der der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, dürfen für die zuständigen Polizeibehörden (2) folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin
oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904,

16. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

17. Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

§§§



§_18   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften und Gerichte

(1) Zur Erfüllung der den Staatsanwaltschaften durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder
Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt,
Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904,

16. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

17. Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

(2) Zur Erfüllung der den Gerichten, den Gerichtsvollziehern , (1) der Landesjustizverwaltung und der Bundesjustizverwaltung (1) durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder
Lebenspartner (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904,

16. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

17. Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

§§§



§_19   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz

1Zur Erfüllung der dem Landesamt für Verfassungsschutz durch Gesetz übertragenen Aufgaben dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904,

16. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

17. Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

2Die Einschränkung in § 3 Abs.3 findet keine Anwendung (1).

§§§



§_20   MeldDÜV
Abrufverfahren für die zur Erfüllung der Aufgaben aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden

Zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_21   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Steuerverwaltung

(1) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

12. Sterbetag und -ort

1901,1904,

13.(1) Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke

2701,

14. (1) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal

2702.

(2) Zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904.

16. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

17. (2) Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke

2701,

18. (2) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal

2702,

19. (2) Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

(3) Zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz dürfen für die hierfür zuständige Finanzbehörde folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

10. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

11. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

12. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

13. Sterbetag und -ort

1901,1904,

14. (3) Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke

2701,

15. (3) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal

2702.

(4) (4) 1Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der in § 23 Abs.2 bezeichneten Aufgaben - die Daten nach Absatz 1 zum Abruf bereitgehalten werden.
2Soweit im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit Aufgaben der Strafverfolgung wahrgenommen werden, dürfen für die Bundeszollverwaltung die Daten nach Absatz 2 zum Abruf bereitgehalten werden.

§§§



§_22   MeldDÜV
Abrufverfahren für die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901,1904,

12. Tag der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

2601,

13. Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

2801.

§§§



§_23   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die zur Vollstreckung zuständigen Stellen

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Vollstreckung nach dem Saarländischen Vollstreckungsgesetz oder der Justizbeitreibungsverordnung dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901,1904.

(2) (1) Zum Zwecke der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland dürfen für die hierfür zuständigen Bundesbehörden die in Absatz 1 benannten Daten zum Abruf bereitgehalten werden.

§§§



§_24   MeldDÜV
Abrufverfahren für die zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_25   MeldDÜV
Abrufverfahren für den Landesbetrieb für Straßenbau

Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesbetrieb für Straßenbau durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diesen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

10. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_26   MeldDÜV
Abrufverfahren für die Jugendämter

Zur Erfüllung der den Jugendämtern durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

12. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_27   MeldDÜV
Abrufverfahren für gesetzliche Krankenkassen

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_28   MeldDÜV
Abrufverfahren für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_29   MeldDÜV
Abrufverfahren für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_30   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
und für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (1)

Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: (2)

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_31   MeldDÜV
Abrufverfahren für die Familienkassen

Zur Erfüllung der den Familienkassen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_32   MeldDÜV
Abrufverfahren für die zur Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_33   MeldDÜV
Abrufverfahren für die Sozialämter

Zur Erfüllung vonAufgaben, die den Sozialämtern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_34   MeldDÜV
Abrufverfahren für die Agenturen für Arbeit

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Agenturen für Arbeit oder anderen öffentlichen Stellen nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,,
1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und 1601-1605, Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

14. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_35   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für das Landesamt für Soziales (1) (f)

Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Soziales (1) durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

9. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1408,

10. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

11. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_36   MeldDÜV
Abrufverfahren für das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen

Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

9. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_37   MeldDÜV
Abrufverfahren für die zur Durchführung des Vereinsgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Vereinsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

9. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

10. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_38   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Standesämter (1)

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung dürfen für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0605,

5. Staatsangehörigkeiten

1001,

6. Anschriften (gegenwärtige)

1203,
1205-1206,

7. Familienstand

1401,

8. Ehepartnerin oder Ehepartner,
Lebenspartnerin oder 1505,
Lebenspartner 1517-1519,
(Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt)

1501-1503,
1505,
1517-1519,
1521.

§§§



§_39   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Ausländerbehörde (1)

Zur Erfüllung der der Ausländerbehörde durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften))

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1405-1406,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514, 1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_40   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens zuständigen Behörden (1)

Zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Staatsangehörigkeiten

1001,

8. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften))

1201-1231,

9. Tag des Ein- und Auszugs

1301,
1306-1309,

10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft

1401-1402,
1405-1406,
1408,

11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514, 1516-1532,

12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag)

1601-1605,

13. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises/Passes

1701-1709,

14. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

15. Sterbetag und -ort

1901,1904.

16. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401.

§§§



§_41   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Rettungsleitstelle des Saarlandes (1)

Zur Erfüllung der dem Rettungszweckverband durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für die Rettungsleitstelle des Saarlandes folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

4. Geschlecht

0701,

5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

6. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften))

1201-1231,

§§§



§_42   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für das Statistische Amt Saarland (1)

Zur Durchführung von Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung nach dem Mikrozensusgesetz dürfen für das Statistische Amt Saarland folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104,

2. Vornamen

0301-0302,

3. Tag der Geburt

0601,

4. Geschlecht

0701,

5. Staatsangehörigkeiten

1001,

6. Status der Wohnung

1213,

7. Familienstand

1401.

§§§



§_43   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für den Entsorgungsverband Saar (1)

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz dürfen für den Entsorgungsverband Saar folgende von den Kommunen nach § 8 Abs.5 S.1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu übermittelnden Daten über die Gebührenpflichtigen zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

0901-0916,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)

1201-1231,

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301, 1306-1309,

9. Familienstand

1401.

10. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)

1501-1514,
1516-1532,

11. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

12. Sterbetag und -ort

1901,1904.

§§§



§_44   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Handwerkskammer des Saarlandes (1)

Zur Erfüllung der der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und der Handwerkskammer des Saarlandes für Zwecke der Mitgliederverwaltung übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften))

1201-1231,

7. Sterbetag

1901.

§§§



§_45   MeldDÜV (F)
Abrufverfahren für die saarländischen Notare (1)

Abrufverfahren für die saarländischen Notare Zur Erfüllung der den Notaren nach § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1. Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen
(jeweils jetziger und früherer Name mit
Namensbestandteilen)

0101-0106,
0201-0204,

2. Vornamen

0301-0303,

3. Doktorgrad

0401,

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603,

5. Geschlecht

0701,

6. Staatsangehörigkeiten

1001,

7. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften))

1201-1231,

8. Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren

1801,

9. Sterbetag und -ort

1901, 1904.

§§§



 Übergangs- und Schlussvorschriften 

§_46   MeldDÜV (F)
Übergangsvorschrift (1)

(1) Für den Vollzug einer Rückmeldung sind die Meldebehörden des Saarlandes bis zum Zeitpunkt der technischen Umsetzung des elektronischen Rückmeldeverfahrens betreffend den vorausgefüllten Meldeschein befugt, Daten im Rahmen dieser Zweckbestimmung aus dem Melderegister anderer Meldebehörden abzurufen.

(2) Dieses Verfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Rückmeldeverfahrens.

§§§



§_47   MeldDÜV (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3a Abs.2 und § 42 am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§§§




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§§§



























  
(1)