MeldDÜV | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BS-Saar:
Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761
zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
bearbeitet und verlinkt (132)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2007 ] |
§§§
Allgemeines |
---|
(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
2Darüber hinausgehende Regelungen durch
Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 16 des Meldegesetzes), so sind – soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist – Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.
§§§
(1) Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl.S.1782) ist die Vermittlungsstelle zuständig für die elektronische Datenübermittlung an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen gemäß § 31 des Meldegesetzes sowie für die elektronische Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte gemäß § 34 Abs.1 in Verbindung mit § 34a des Meldegesetzes.
(2) Zur Aufklärung von Fragen, die sich aus den Aufgaben gemäß Absatz 1 ergeben, und im Rahmen von Amtshilfeverfahren ist die Vermittlungsstelle berechtigt, unter den gleichen melderechtlichen Voraussetzungen Verfahren zum elektronischen Abruf zu nutzen, wie sie der anfragenden Stelle zugeordnet sind.
(3) Zur Erfüllung der der Vermittlungsstelle durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen von ihr alle Daten verarbeitet werden, die von den Meldebehörden übermittelt werden.
§§§
(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder
durch Bereithalten von Daten zum Abruf.
2Soweit die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die Übermittlung der Daten auch zulässig durch Übersenden von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Übersenden in papiergebundener Form.
(2) 1Automatisierte Datenübermittlungen erfolgen
grundsätzlich über die Vermittlungsstelle.
2Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
3Dabei haben sie größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.
(3) 1Die automatisierte Datenübermittlung hat durch Datenübertragung zu erfolgen.
2Dabei kann durch technische Richtlinien festgelegt werden, dass bei der Datenübertragung der Standard OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt wird.
(4) 1OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen –
Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Beschreibung desDatensatzes fürDatenübermittlungen
im Bereich des Meldewesens.
2Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20.März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
3Der Standard OSCI-XMeld ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50735 Köln, und der DSMeld
beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr.69,70565 Stuttgart, zu beziehen.
4Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str.1,
56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
5Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden
von der in Satz 1 bezeichneten Stelle vorgenommen.
6Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(5) 1Für Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen dürfen Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geschlecht,
Tag der Geburt sowie gegenwärtige und frühere Anschriften (1)
der betroffenen Person verwendet werden.
2Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen genügt eine phonetisch mögliche Schreibweise.
(6) (2) Die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten sind unter Angabe der Blatt-Nummer des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) bezeichnet, soweit nicht die zu übermittelnden Daten durch Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften benannt sind (3).
§§§
(1) (1) 1(1) Abweichend von § 2 Abs.5 dürfen die in den §§ 17, 18, 19 und 21 Abs.2 genannten Sicherheitsbehörden zur näheren Bezeichnung einer Person bei der Abfrage ein Fragment des Vor- und/oder Familiennamens sowie früheren Namens angeben.
2Hierbei kann der Anfang und/oder das Ende des Fragments durch einen Platzhalter festgelegt werden.
3Die Mindestlänge des Fragments beträgt drei Buchstaben.
4Anstelle des Vor- und Familiennamens dürfen auch Namensteile verwendet werden.
5Sicherheitsbehörden dürfen für eine Abfrage die in § 3 Abs.1 und 2 Nr.11 und 13 des Meldegesetzes gespeicherten Daten verwenden.
(2) 1Abfragen von Sicherheitsbehörden dürfen melderegisterübergreifend
und als Gruppenabfrage durchgeführt werden.
2Für eine Abfrage von Daten über eine Vielzahl namentlich nicht näher bezeichneter Einwohnerinnen
und Einwohner (Gruppenabfrage) dürfen für die Zusammensetzung der Gruppe nur die in § 31 Abs.1 Satz 1 Meldegesetz genannten Daten zugrunde gelegt werden.
3Führt die Verwendung der für den Abruf zugelassenen Merkmale dazu, dass mehr als 100 Personen ermittelt werden, ist die Abfrage durch Eingabe weiterer Merkmale zu konkretisieren.
(3) 1Die Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, dürfen den Sicherheitsbehörden nur übermittelt werden, wenn die Identität einer Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder dieses zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben der Einwohnerinnen und Einwohner dient (2).
2Die Daten aller ehemals unter einer bestimmten Anschrift gemeldeten Einwohnerinnen und (3) Einwohner
dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 übermittelt werden, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall
zurAbwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, bedeutsamer Vermögenswerte oder
zur Verfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat erforderlich und der Bedeutung der Sache nach
angemessen ist.
3...(4)
§§§
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Notfallrettung nach dem saarländischen Rettungsdienstgesetz und von Aufgaben des Brandschutzes, der technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach dem Gesetz über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland dürfen die Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, den für diese Aufgaben zuständigen Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich ist.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Mikrozensusgesetz dürfen die in § 42 bezeichneten Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, dem Statistischen Amt Saarland übermittelt werden.
§§§
(1) Bei der Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung sind Datenschutz und Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 11 Abs.2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu gewährleisten.
(2) Bei der automatisierten Datenübermittlung haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden und über die Identität des Dritten, an den übermittelt wird, keine Zweifel bestehen.
(3) 1Erfolgt die Datenübermittlung durch das Bereithalten
von Daten zum Abruf, so ist sicherzustellen,
dass Daten nur von hierzu berechtigten Bediensteten
abgerufen werden können.
2Ein Abruf ist nur zulässig,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der zum Abruf
berechtigten Stelle erforderlich ist.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle.
(4) 1Werden Daten nicht automatisiert übermittelt, sind
Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei
dem Transport verhindern.
2Datenträger sind gesichert, schriftlich übermittelte Daten in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.
3Datenträger, die versandt werden, dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind.
4Vor der Rücksendung sind die Daten auf den Datenträgern vollständig zu löschen; hiervon kann abgesehen werden, wenn
§§§
(1) 1Jede Datenabfrage ist zu protokollieren.
2Bei Abfragen zu einzelnen natürlichen Personen sind dabei die
abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden
Person, das Aktenzeichen der abrufberechtigten Stelle,
die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage sowie
der Name der abgefragten Person festzuhalten.
3Bei Abfragen über Gruppen von namentlich nicht näher
bezeichneten Personen (Gruppenabfragen) sind zusätzlich
der Anlass der Abfrage, die Abfragekriterien und
die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) 1Die Protokolldaten dürfen grundsätzlich nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet werden.
2Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausnahmsweise zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Betriebs der Vermittlungsstelle erforderlich ist oder
der Nachweis der erbrachten Dienstleistung auf andere
Weise nicht geführt werden kann.
(3) 1Für Zwecke einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle
der Bediensteten der abfrageberechtigten Stellen
dürfen die Protokolldaten nicht ausgewertet werden.
2Die Befugnis, Protokolldaten zur Überprüfung des Verdachts
eines Datenschutzverstoßes oder zur Verfolgung
einer Straftat auszuwerten, bleibt unberührt.
(4) 1Die Protokolldaten sind nach 24 Monaten zu löschen (1).
2Im Rahmen der Dienstaufsicht kann die Zulässigkeit der Abrufe in einem Stichprobenverfahren jederzeit überprüft werden.
§§§
Regelmäßige Datenübermittlung |
---|
(1) Zum Zweck der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermitteln die Meldebehörden dem Landespolizeipräsidium (1) aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes folgende jeweils erforderliche Daten:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, 0201-0204, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, 1306-1309, |
10. |
Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7 des Meldegesetzes
| 1801, |
11. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904. |
(2) Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen.
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz übermitteln die Meldebehörden den hierfür zuständigen Behörden ausAnlass der Änderung des Namens, desWegzugs oder des Todes einer Person, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ist, unverzüglich folgende Daten:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren
| 1801, |
11. |
Sterbetag und -ort
| 1901, 1904, |
12. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
13. |
Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
§§§
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermitteln die Meldebehörden der hierfür zuständigen Behörde aus Anlass der An- und Abmeldung, der Änderung des Wohnungsstatus oder der Änderung der Staatsangehörigkeit regelmäßig zum ersten des Folgemonats folgende Daten:
(2) Die Datenübermittlung aus Anlass der An- und Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus nach Absatz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.
§§§
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften aus Anlass der An- oder Abmeldung oder bei Ummeldung sowie bei Aufnahme in eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft folgende Daten ihrer Mitglieder:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, sofern keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs.2 Satz 3 (f) vorliegt.
§§§
1Zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 1. September eines Jahres folgende Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder:
1. |
Familiennamen mit Namensbestandteilen
| 0101-0102, |
2. |
Vornamen
| 0301-0302, |
3. |
Tag der Geburt
| 0601, |
4. |
Geschlecht
| 0701, |
5. |
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
6. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
7. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft
| 1101, |
8. |
gegenwärtige Anschrift
| 1201-1212, |
9. |
Auskunftssperren nach § 34 Abs.5 und 7 Nr.2 des Meldegesetzes
| 1801. |
2Nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten sind bis zum 1. August des Folgejahres zu übermitteln.
§§§
Zur Erfüllung der Aufgaben des Suchdienstes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 1, 80336 München, aus Anlass der Anmeldung von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten:
2Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörden und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.
§§§
(1) Zur Feststellung des Fortbestands oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit aus Anlass der Vollendung des 18.Lebensjahres übermitteln die Meldebehörden der für den Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde von optionspflichtigen Personen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten der Personen, die im darauf folgenden Monat das 18.Lebensjahr vollenden werden:
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten der Personen, die im darauf folgenden das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann:
(3) Ist eine Person nach Absatz 1, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, aus dem Ausland zugezogen, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich folgende Daten:
§§§
1Zum Zweck des Datenabgleichs nach dem Aufenthaltsgesetz übermitteln die Meldebehörden regelmäßig zum 31. Dezember eines Jahres der Ausländerbehörde folgende Daten aller Ausländer:
Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0104, 0201-0204 | |
Vornamen
| 0301-0303, | |
Tag, Ort und Staat der Geburt
| 0601-0603 | |
Staatsangehörigkeiten | 1001, | |
Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) | 1201-1231, | |
Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306-1309. |
2Die Mitteilungspflicht der Meldebehörde nach § 72 Aufenthaltsverordnung bleibt hiervon unberührt.
§§§
(1) (2) Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen zwischen 50 und 70 Jahren (Mammographie-Screening) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die Zentrale Stelle für das Mammographie- Screening regelmäßig zum ersten eines Monats folgende Daten:
(2) (2) Zum Zweck der Durchführung anderer Krebsfrüherkennungsprogramme und weiterer Präventionsmaßnahmen übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die in der jeweils nach § 19 des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung zu erlassenden Verordnung benannten zuständigen Stelle regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:
§§§
Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zuständige Zentrale Stelle wöchentlich, spätestens zum 5. Arbeitstag der jeweiligen Woche, folgende Daten aller Kinder von der Geburt bis zum Alter von fünf Jahren und acht Monaten: (1)
1. |
Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
| 0101-0102, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
4. |
Geschlecht
| 0701, |
5. |
gesetzliche Vertreterin und/oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
6. |
gegenwärtige Anschrift
| 1201-1212, |
7. |
Auskunftssperren nach § 34 Abs.5
und 7 des Meldegesetzes
| 1801. |
§§§
Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Vernachlässigung Minderjähriger übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zum ersten eines Quartals folgende Daten aller im vorangegangenen Quartal geborener Kinder oder zugezogener Minderjähriger:
§§§
Zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung vonAbfallentsorgungsgebühren übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes folgende Daten:
§§§
Automatisiertes Abrufverfahren |
---|
Zur Erfüllung der der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, dürfen für die zuständigen Polizeibehörden (2) folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
11. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
12. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
13. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701-1709, |
14. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
15. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
16. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
17. |
Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
§§§
(1) Zur Erfüllung der den Staatsanwaltschaften durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
11. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
12. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
13. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701-1709, |
14. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
15. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
16. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
17. |
Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
(2) Zur Erfüllung der den Gerichten, den Gerichtsvollziehern , (1) der Landesjustizverwaltung und der Bundesjustizverwaltung (1) durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
11. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
12. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
13. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701-1709, |
14. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
15. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
16. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
17. |
Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
§§§
1Zur Erfüllung der dem Landesamt für Verfassungsschutz durch Gesetz übertragenen Aufgaben dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
11. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
12. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
13. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701-1709, |
14. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
15. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
16. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
17. | Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
2Die Einschränkung in § 3 Abs.3 findet keine Anwendung (1).
§§§
Zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
(1) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten
oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft
| 1401-1402, |
11. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
12. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
13. | (1)
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke
| 2701, |
14. |
(1) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal
| 2702. |
(2) Zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
11. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
12. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
13. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701-1709, |
14. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
15. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904. |
16. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
17. |
(2) Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke
| 2701, |
18. |
(2) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal
| 2702, |
19. |
(2) Tag der erstmaligen Erteilung der
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
(3) Zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz dürfen für die hierfür zuständige Finanzbehörde folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401-1402, |
10. |
Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) | 1501-1514, |
11. |
Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) | 1601-1605, |
12. |
Übermittlungssperren und/oder Auskunftssperren
| 1801, |
13. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
14. |
(3) Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke
| 2701, |
15. |
(3) Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal
| 2702. |
(4) (4) 1Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der in § 23 Abs.2 bezeichneten Aufgaben - die Daten nach Absatz 1 zum Abruf bereitgehalten werden.
2Soweit im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit Aufgaben der Strafverfolgung wahrgenommen werden, dürfen für die Bundeszollverwaltung die Daten nach Absatz 2 zum Abruf bereitgehalten werden.
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen, Lebenspartnerschaftsnamen (jeweils jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101-0106, |
2. |
Vornamen
| 0301-0303, |
3. |
Doktorgrad
| 0401, |
4. |
Tag und Ort der Geburt
| 0601-0603, |
5. |
Geschlecht
| 0701, |
6. |
gesetzliche Vertreterin oder
gesetzlicher Vertreter
| 0901-0916, |
7. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
8. |
Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
| 1201-1231, |
9. |
Tag des Ein- und Auszugs
| 1301, |
10. |
Übermittlungssperren und/oder
Auskunftssperren
| 1801, |
11. |
Sterbetag und -ort
| 1901,1904, |
12. |
Tag der erstmaligen Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis
| 2601, |
13. |
Tag der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | 2801. |
§§§
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Vollstreckung nach dem Saarländischen Vollstreckungsgesetz oder der Justizbeitreibungsverordnung dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) (1) Zum Zwecke der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland dürfen für die hierfür zuständigen Bundesbehörden die in Absatz 1 benannten Daten zum Abruf bereitgehalten werden.
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesbetrieb für Straßenbau durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diesen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung der den Jugendämtern durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: (2)
§§§
Zur Erfüllung der den Familienkassen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung vonAufgaben, die den Sozialämtern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Agenturen für Arbeit oder anderen öffentlichen Stellen nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Soziales (1) durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Vereinsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung dürfen für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung der der Ausländerbehörde durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung der dem Rettungszweckverband durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für die Rettungsleitstelle des Saarlandes folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Durchführung von Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung nach dem Mikrozensusgesetz dürfen für das Statistische Amt Saarland folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. |
Familiennamen
| 0101-0104, |
2. |
Vornamen
| 0301-0302, |
3. |
Tag der Geburt
| 0601, |
4. |
Geschlecht
| 0701, |
5. |
Staatsangehörigkeiten
| 1001, |
6. |
Status der Wohnung
| 1213, |
7. |
Familienstand | 1401. |
§§§
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz dürfen für den Entsorgungsverband Saar folgende von den Kommunen nach § 8 Abs.5 S.1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu übermittelnden Daten über die Gebührenpflichtigen zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Zur Erfüllung der der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und der Handwerkskammer des Saarlandes für Zwecke der Mitgliederverwaltung übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Abrufverfahren für die saarländischen Notare Zur Erfüllung der den Notaren nach § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) Für den Vollzug einer Rückmeldung sind die Meldebehörden des Saarlandes bis zum Zeitpunkt der technischen Umsetzung des elektronischen Rückmeldeverfahrens betreffend den vorausgefüllten Meldeschein befugt, Daten im Rahmen dieser Zweckbestimmung aus dem Melderegister anderer Meldebehörden abzurufen.
(2) Dieses Verfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Rückmeldeverfahrens.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3a Abs.2 und § 42 am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§