JAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr: 301-4
Gesetz Nr.1228
über die juristische Ausbildung
vom 06.06.88 (Amtsbl_88,865)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.01.04 (Amtsbl_04,78)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1843 zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
vom 12.11.14 (Amtsbl_I14,438)
bearbeitet und verlinkt (261)
von
H-G Schmolke
[ 2015 ] [ 2014 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Grundsatz |
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(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2) 1Das Universitätsstudium wird mit der erste juristischen Prüfung abgeschlossen (1).
2Die erste juristische Prüfung (2) soll feststellen, ob die Bewerberin/der Bewerber das Studienziel erreicht hat und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
3Die Bewerberin/der Bewerber soll zeigen, dass sie/er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden und die im Umgang mit modernen Informationstechnologien erforderlichen Schlüsselqualifikationen besitzt (7)
und über die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.
4Dazu gehören auch Kenntnisse der europarechtlichen und der internationalen Bezüge, der geschichtlichen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlagen und der wirtschaftlichen und politischen Bezüge dieser Fächer.
5Umfasst werden auch die Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethode der rechtsberatenden Praxis. (3)
(3) (4) Die erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.
(4) (5) 1Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt.
2Die Prüfung soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr/ihm deshalb nach ihren/seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, ihrem/seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer/seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann.
3Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist (6).
§§§
Prüfungsamt |
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(1) (1) Die Durchführung der staatlichen Pflichtprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung obliegt dem bei dem Ministerium der Justiz (3) (4) errichteten Landesprüfungsamt für Juristen.
(2) (2) Das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird vom Landesprüfungsamt erteilt, sofern die staatliche Pflichtfachprüfung dort abgelegt wurde.
§§§
(1) Das Landesprüfungsamt besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen/ Stellvertretern und Mitgliedern.
(2) aDie Präsidentin/der Präsident und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen;
bdie Präsidentin/der Präsident muss bei ihrer/seiner Berufung Richterin/
Richter oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit sein.
(3) Zu Mitgliedern des Landesprüfungsamtes können berufen werden:
die in der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes tätigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Beamten- und Angestelltenverhältnis, Privatdozentinnen/Privatdozenten und außerplanmäßigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, und Oberassistentinnen/Oberassistenten und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, (1)
Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare,
Verwaltungsbeamtinnen/Verwaltungsbeamte oder andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(4) 1aDie Präsidentin/der Präsident wird vom Ministerium der Justiz (3) (4) hauptamtlich oder nebenamtlich berufen;
1bdie Stellvertreterinnen/die Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten und die Mitglieder des Landesprüfungsamtes werden vom Ministerium der Justiz auf die Dauer von drei Jahren nebenamtlich - sofern die Teilnahme an Staatsprüfungen nicht zum Hauptamt gehört - berufen, und zwar die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter und Mitglieder, die der Dienstaufsicht eines anderen Ministeriums unterstehen, auf dessen Vorschlag, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr.1 auf Vorschlag der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes und die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer/Notarkammer. (2)
2Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
3Nach Ablauf der Frist verlängert sich der Auftrag bis zur Neubestellung, längstens jedoch um sechs Monate oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied erklärt, aus dem Amt ausscheiden zu wollen.
4Das Amt endet mit der Vollendung des 68.Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall das Ministerium der Justiz (3) (4) im Einverständnis mit der/dem Ausscheidenden etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung (1) werden Prüfungsausschüsse gebildet.
2Für jeden Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
3Die Prüfungsausschüsse setzen sich in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung (2) aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern zusammen.
(2) 1Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungsausschüsse ist die Präsidentin/der Präsident, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Landesprüfungsamtes.
2Die Beisitzerinnen/Beisitzer werden aus dem Kreis der Mitglieder des Landesprüfungsamtes bestimmt.
(3) 1Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen/Beisitzer der Prüfungsausschüsse.
2In der staatlichen Pflichtfachprüfung muss mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Landesprüfungsamtes gemäß § 3 Abs.3 Nr.1, in der zweiten juristischen Staatsprüfung sollen mindestens eine/einer der Beisitzerinnen/Beisitzer Richterin/Richter oder Beamtin/Beamter sein. (3)
(4) 1Die Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
2aDie Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt;
2bbei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§§§
1.jur-Prüfung (F) |
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(1) 1Die Bewerberin/der Bewerber muss ein ordnungsgemäßes Studium des Rechts von vier Jahren nachweisen. (1)
2Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Ptlichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (1)
3Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer deutschen Universität entfallen.
(2) 1Das ordnungsgemäße Studium nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem Pflichtfach- und einem Schwerpunktbereichsstudium. (2)
2Das Pflichtfachstudium gliedert sich in das Grundstudium (erstes Studienjahr), das Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr) und das Vertiefungs- und Wiederholungsstudium (viertes Studienjahr).
3Der Übergang von einem Studienjahr in das darauf folgende ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen in der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung (§ 36 Abs.1) über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Leistungskontrollen mit der Vergabe von Leistungspunkten) erfüllt sind.
4Zum Pflichtfachstudium gehören weiterhin Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Offentlichen Recht. (3)
5Ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht erbracht, so kann die Lehrveranstaltung wiederholt werden.
6Aufgrund besonderer Zulassung durch die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes kann an den Veranstaltungen des Wiederholungs- und Vertiefungsstudiums schon während
des Hauptstudiums teilgenommen werden.
(3) 1aÜber die Gleichwertigkeit von Studienleistungen, die für den Übergang nach Absatz 2 Satz 3 erforderlich sind und die an anderen Hochschulen erbracht wurden, entscheidet ein Ausschuss, der aus drei Professorinnen/Professoren der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht, die vom Fakultätsrat gewählt werden;
1bdie Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Abteilungsausschuss
der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
2Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.
3Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4Gegen die Entscheidung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt.
5Über den Widerspruch entscheidet die Dekanin/der Dekan der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.
(4) (4) 1Die Bewerherin/der Bewerber muss während des Studiums an Lehrveranstaltungen in allen Prüfungsfächern (§ 8 Abs.1), an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Kurs der englischen oder französischen Sprache und an einer Lehrveranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben.
2Über die Gleichwertigkeit einer anderweitig erworbenen Fremdsprachenkompetenz entscheidet die Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.
(5) 1Die Bewerberin/der Bewerber soll an Lehrveranstaltungen für Juristen aus der Politischen Wissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben.
2Die für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und
Kommunikationsfähigkeit werden im Rahmen des Studiums berücksichtigt. (5)
(6) Das Studium der Rechtswissenschaft einschließlich der ersten juristischen Prüfung (6) dauert in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).
§§§
(1) 1Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an der Universität des Saarlandes abgelegt.
2Die Universität führt die Schwerpunktbereichsprüfung selbstständig, in eigener Verantwortung und unter Abstimmung der universitären Prüfungstermine mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes (3) durch.
(2) 1Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunkthereich und die gegebenenfalls mit ihm zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.
2Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich mindestens auf 16 Semesterwochenstunden zu erstrecken.
3In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens drei Prüfungsleistungen zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit bestehen muss.
4Für die Bewertung gelten die Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.Dezember 1981 (BGBI.I S.1243) in der jeweils geltenden Fassung.
5Die Universität bildet aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ergibt.
6Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Abteilungsausschuss der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:
die Semesterwochenstunden, wobei die Anzahl 16 Stunden nicht unterschreiten soll,
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung.
die Voraussetzungen für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen sowie von bestandenen Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung (4).
die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung.
die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer der mündlichen Prüfung.
die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistungen.
die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen sowie von Verhinderung und Rücktritt,
2Die
Prüfungsordnung kann auch Regelungen dazu enthalten, dass eine nicht bestandene Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den in § 19 für die staatliche Pflichtfachprüfung geregelten Voraussetzungen als nicht unternommen gilt (Freiversuch) und dass für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Gebühr erhoben wird (5).
3Des Weiteren kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig abzulegen ist (5).
4Die Prüfungsordnung ist dem Ministerium der Justiz (2) (6) und der Staatskanzlei (7) anzuzeigen.
5Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei (8) können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Prüfungsordnung nicht gewährleistet, dass die Prüfung entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach § 36 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
6Nach Ablauf der Frist tritt die Prüfungsordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
§§§
(1) Die erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer deutschen Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.
(2) 1Das Zeugnis über die erste juristische Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Ptlichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließen.
2§ 6 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.
§§§
(1) (2) 1Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer.
a) die Grundstrukturen des Privatrechts,
b) der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht und das Sachenrecht,
c) die Grundzüge des Familien- und Erbrechts;
a) die Grundstrukturen des Strafrechts einschließlich kriminologischer Bezüge,
b) der Allgemeine und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches;
a) die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts mit Bezügen zur allgemeinen Staatslehre, zum europäischen Recht und zum Völkerrecht,
c) die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts,
d) aus dem besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts;
die Grundzüge des Verfahrensrechts einschließlich des Gerichtsverfassungsrechts.
(3) (3) Zu den Prüfungsfächern gehören auch die europarechtlichen und internationalen Bezüge und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete sowie die zugrunde liegenden rechtswissenschaftlichen Methoden.
§§§
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung (2) wird auf Antrag zugelassen, wer
ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5 Abs.1, 2 und 4) durch eine vom Juristischen Prüfungsamt an der Universität des Saarlandes ausgestellte Bescheinigung nachweist, in der zugleich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität des Saarlandes erfüllt sind oder die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen deutschen Universität bereits bestanden wurde; (3)
die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes studiert hat;
an je einer Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht erfolgreich (4) teilgenommen hat;
ordnungsgemäß eine praktische Studienzeit (§ 7) abgeleistet hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(3) 1Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes erkennt unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Leistungsnachweise einer inländischen Universität über ausländisches oder internationales Recht oder Leistungsnachweise einer ausländischen Universität als einem der drei Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr.3 entsprechend an, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.
2Für das Verfahren gilt § 5 Abs.3 entsprechend.
(4) Die Präsidentin/der Präsident des Prüfungsamtes setzt die Meldetermine fest, zu denen die Bewerberinnen/die Bewerber sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung (5) melden können.
(5) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
2Aus besonderem Grund kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr.2 und 4 Ausnahmen zulassen.
3Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat oder wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 20 Abs.3 nicht vorliegen.
(6) 1Bis zur Zulassung kann eine Bewerberin/ein Bewerber ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten.
2Ein Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung (2) besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs (3) Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.
2... (5)
§§§
(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, auf dem Gebiet der Prüfungsfächer (§ 8 Abs.1) an Einzelfragen sein Wissen, sein Verständnis und seine methodischen Kenntnisse schriftlich darzutun.
2aDie Aufgaben werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes, von einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einem
ihrer/seiner Stellvertreter oder von einem durch die Präsidentin/den Präsidenten zu bestimmenden Mitglied des Landesprüfungsamtes ausgewählt;
2bdie Präsidentin/der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Arbeiten anzufertigen sind.
(2) (1) Für die Aufsichtsarbeiten werden sechs Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 bis 6 bezeichneten Pflichtfächer gestellt.
(3) 1Die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern (Prüferpaar) bewertet.
2Alle Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit sind demselben Prüferpaar zuzuweisen.
3Sind mehr als 50 (4) Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Unabhängig von der Zahl der Prüflinge können entweder alle Bearbeitungen einer der Prüferinnen/einem der Prüfer ausschließlich als Erstprüferin/Erstprüfer und der/dem anderen Prüferin/Prüfer als Zweitprüferin/Zweitprüfer oder jeweils ein Teil der Bearbeitungen zunächst je
einer der Prüferinnen/einem der Prüfer als Erstprüferin/Erstprüfer und danach der/dem jeweils anderen als Zweitprüferin/Zweitprüfer zugewiesen werden.
4Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes teilt die Arbeiten zur Korrektur zu und trifft die näheren Bestimmungen über die Korrektur gemäß Satz 2 bis 4.
5Ist eine/ein für die Bewertung der Arbeiten bestimmte Prüferin/bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in
der Lage, die Bewertung der ihr/ihm zugeteilten Arbeiten durchzuführen, so wird sie/er durch eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer ersetzt.
(4) 1Die schriftlichen Arbeiten sind mit den Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.Dezember 1981 (BGBl.I S.1243) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
2Weichen die Bewertungen durch die Erstprüferin/den Erstprüfer und die Zweitprüferin/den Zweitprüfer um nicht mehr als drei (2) Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note.
3Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes
Mitglied des Landesprüfungsamtes im Rahmen der Vorschläge die Note fest.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung.
2Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sechs (1) geteilt wird.
(2) 1aBeträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei (2) Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen;
1ber hat die Prüfung nicht bestanden.
2Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt den
Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann.
§§§
(1) (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer (§ 8 Abs.1).
(2) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei (2) Prüfungsbereiche.
2Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
3Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
4Von den Beisitzerinnen/Beisitzern des Prüfungsausschusses muss eine/einer (3) während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.
(3) 1Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für jeden Prüfungsbereich gesondert, vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers mit den Notenstufen und Punktzahlen nach § 11 Abs.4 bewertet.
3Eine Beisitzerin/ein Beisitzer, die/der bei der Prüfung eines Prüfungsbereichs nicht ständig anwesend war, ist insoweit nicht stimmberechtigt.
4aDie Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt;
4bbei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers.
§§§
(1) 1Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest.
2Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl
für jede Aufsichtsarbeit mit 1,5
und für jede Einzelnote der mündlichen Prüfung mit 1,25
vervielfältigt und die Summe durch 12,75 (1) geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (2) vom 3.Dezember 1981 (BGBl.I S.1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 12 Abs.2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(5) (3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.
§§§
(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(2) 1Werden mehr als drei (1) Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2§ 12 Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) 1Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2§ 12 Abs.2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss
entscheidet.
§§§
(1) 1Hat ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, weniger als vier (1) Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
2Hat ein Prüfling mindestens vier (1) Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
3Den Zeitpunkt für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 und 2 bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
4aSteht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 mehr als drei (2) mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist der Prüfling von der Nachfertigung der Ersatzarbeiten ausgeschlossen;
4ber hat die Prüfung nicht bestanden.
5§ 12 Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Eine vom Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang zu einem von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.
(3) 1Eine Verhinderung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall der Verhinderung wegen Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss.
2Gibt der Prüfling eine Aufsichtsarbeit ab, so hat er eine Verhinderung
unmittelbar im Anschluss hieran beim Prüfungsamt geltend zu machen.
3Die Geltendmachung einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
4Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Bei Mängeln der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung, die die Chancengleichheit verletzen, kann die Präsidentin/ der Präsident des Landesprüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Prüflinge die Prüfung oder einzelne
Teile davon wiederholen.
2Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur binnen eines Jahres nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.
§§§
(1) 1Verstößt ein Prüfling bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so ist die Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten.
2In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
3Als Täuschungsversuch gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel 2 nach der Ausgabe der Aufsichtsarbeiten.
4Die Entscheidung trifft die Präsidentin/
der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(2) 1Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen.
2Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) 1aDie Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, getroffen werden;
1bin diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
2Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.
§§§
1Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung (1) findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt.
2Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.
§§§
1Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium des Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins (3) die staatliche Pflichtfachprüfung (2) (3) abgelegt, so gilt die Prüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).
2§ 16 bleibt unberührt.
3Zeiten, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen
Fakultät im Ausland nachweislich ausländisches Recht im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden (5) studiert hat oder in denen er aus wichtigem Grund durch die Universität beurlaubt war, bleiben bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 unberücksichtigt.
4Hat der Prüfling die Jahresabschlussprüfung am Centre Juridique Franco-Allemand mit Erfolg bestanden, bleiben zwei Semester bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 unberücksichtigt.
5Die Ablegung der Prüfung nach Satz 1 ist nur einmal möglich.
§§§
(1) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen.
2Die staatliche Pflichtfachprüfung (1) ist vollständig zu wiederholen.
(2) 1Der Prüfling kann frühestens wieder zu dem Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden, der von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss bestimmt wurde (§ 12 Abs.2 Satz 2, § 14 Abs.4 Satz 2, § 15 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 2, § 16 Abs.1 Satz 5).
2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident
des Landesprüfungsamtes.
(3) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung (2) vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen.
2aAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden;
2bAbsatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) ... (5)
§§§
(1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem in § 2 bezeichneten Prüfungsamt bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen.
2Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Meldetermin zur Wiederholungsprüfung anmelden.
3Die Bestimmung des Prüfungstermins zur Wiederholungsprüfung ist unwiderruflich.
4Die Wiederholungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin/der Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin/zum Rechtsreferendar ernannt oder wenn sie/er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen ist.
5Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch dann, wenn bereits sämtliche Aufsichtsarbeiten der Wiederholungsprüfung angefertigt sind.
6§ 20 Abs.1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2) 1Wer zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
2aDie Prüfung gilt dann als nicht abgelegt;
2bsie kann nicht wiederholt werden.
3aAls Verzicht gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung auch nur einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder wenn sie/er ohne genügende Entschuldigung auch nur eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;
3bals Verzicht gilt ferner, wenn die Bewerberin/der Bewerber die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.
(3) 1Die Bewerberin/der Bewerber entscheidet, welches Prüfungsergebnis sie/er gelten lassen will.
2aDie Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes schriftlich abzugeben;
2bwird innerhalb der Frist keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.
3Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn die Bewerberin/der Bewerber das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt.
4Ist die Bewerberin/der Bewerber zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung zugelassen worden, so beginnt die Wartezeit im Sinne des § 3 Abs.2 Nummer 2 des Gesetzes Nr.1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl.S.494), zuletzt geändert durch Art.4 Abs.20 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung mit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin/der Bewerber nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung oder nach ihrem/seinem Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 erstmals um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben hat.
(4) 1Für die Abnahme der Prüfung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes eine Gebühr.
2Sie beträgt 300,00 Euro.
3Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung fällig.
4Zur Wiederholungsprüfung wird zugelassen, wer die Zahlung der Gebühr nachweist.
5Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 19 bestanden wurde.
(5) Bei Verzicht auf die Wiederholungsprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist die bereits gezahlte Gebühr in voller Höhe zurückzuerstatten.
(6) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens während der schriftlichen Prüfung.
(7) Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel bei
Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach Beendigung der schriftlichen Prüfung, spätestens jedoch drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung.
(8) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S.629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S.475, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§§§
Vorbereitungsdienst |
---|
(1) Wer die erste juristische Prüfung (1) in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ aufgenommen.
(2) 1Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium der Justiz (2) (4).
2Es ist zugleich oberste Dienstbehörde.
(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen/Bewerbern zu versagen,
die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Strafe noch nicht getilgt worden ist,
bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie sich dem Vorbereitungsdienst als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen werden,
(3) die die zweite juristische Staatsprüfung im Saarland oder in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden haben.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen/Bewerbern versagt werden,
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, bei dem eine Entscheidung nach Absatz 3 Nr.1 zu erwarten ist,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen/Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
Tatsachen in der Person der Bewerberinnen/Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerberinnen/ Bewerber wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden,
die an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden würde,
für die ein Betreuer bestellt ist.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes Nr.1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23.April 1986 (Amtsbl.S.494) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs.
2Weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzahlung (1), vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt.
3Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1014), zuletzt
geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl.I S.1601) (9), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
4Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport (17) im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Justiz (16) und dem Ministerium der Finanzen und Europa (3) (18) durch Rechtsverordnung.
5Hierbei kann abweichend von Satz 3 bestimmt werden, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe
erfolgt.
6Der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet.
7Sie/er erhält Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl.S.1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes Beamtenversorgungsgesetzes (5).
8aDie Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1970 (Amtsbl.S.978), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S.28) (10), in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe, dass die Wartezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung nur drei Monate nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beträgt, (11) entsprechend anzuwenden;
8binsoweit werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wie Beamte auf Widerruf behandelt (12)
(2) 1Das Mutterschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl.I S.2318), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl.I S.2246) (13) (19) (f)
und „das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl.I S.2748), zuletzt geändert durch
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl.I S.254) (14), finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Bei dienstlich veranlassten Reisen erhält die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Reisekostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
(4) 1Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen.
2Die §§ 33 bis 37, 39 bis 40, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 57 bis 61, 65, 76, 81, 84 bis 92 und 94 des Saarländischen Beamtengesetzes sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (15) anwendbar (7), mit der Maßgabe, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 vH der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.
3Bei schuldhafter Verletzung der der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten sind die für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Saarländischen Disziplinarrechts (4) anwendbar (2).
(5) (8) Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie die §§ 116 bis 118 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
(6) Die Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.I S.547), geändert durch § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 15.August 1974 (BGBl.I S.1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Rechtspflege und der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut machen.
2Die Ausbildung in der Wahlstation dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung sowie dazu, der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit zu geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden.
2Sie/er hat an Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
(3) Die Gesamtausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars leitet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts.
§§§
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) (1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird ausgebildet:
(2)drei Monate bei der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen (Schöffengericht oder Strafrichter),
(3) fünf Monate bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz.
(4) sechs Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt I)“
vier Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II),
(3) (1) 1Die Ausbildung nach Absatz 2 Nr.2 (5) kann (7) bei einem Gericht der Arheitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr.3 bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit oder bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (6)
oder bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, stattfinden.
2aDie Ausbildung nach Absatz 2 Nr.5 kann (7) bei einer/einem ausländischen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt erfolgen;
2bsie kann ferner (8) bei einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder hei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(4) (1) Die Ausbildung in der Wahlstation soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rcchtsreferendars sachgerecht ergänzen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
§§§
(1) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie/er ihre/seine Entlassung beantragt.
2Sie/er kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie/er
durch ihre/seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt,
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
(2) (1) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes über die Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend.
§§§
2.jur-Prüfung |
---|
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten, welche im 18.Ausbildungsmonat angefertigt werden.(1)
2Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag (Kurzvortrag) und einem Prüfungsgespräch.
3aDer Aktenvortrag ist am Tag der mündlichen Prüfung unter Aufsicht vorzubereiten;
3bdie Vorbereitungszeit beträgt eineinhalb Stunden.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sollen der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, ihre/seine Fähigkeit
zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun.
2§ 11 Abs.1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) 1aDie Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst vermittelten Ergänzung und Vertiefung auf die in § 8 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 bis 6 bezeichneten Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (1);
1bdie Beschränkung auf die Grundzüge in den in § 8 Abs.2 Nr.6 genannten Rechtsgebieten entfällt.
2Außerdem erstreckt sie sich auf die Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes.
3§ 8 Abs.3 (2) gilt entsprechend.
(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern des Absatzes 2 auftreten oder lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§§§
(1) 1§ 11 Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung.
3Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sieben geteilt wird.
(2) 1aBeträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von
der mündlichen Prüfung ausgeschlossen;
1bsie/er hat die Prüfung nicht bestanden.
2Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes
entscheidet über die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird, insbesondere über die Dauer und Ausgestaltung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
3Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt hiervon unberührt.
§§§
(1) (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer des § 27 Abs.2, auf die Rechtsgebiete des § 8 Abs.2 Nr.2 und 3 sowie den sachlich zugehörigen Pflichtstoff gemäß § 27 Abs.2.
(2) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag.
2Dieser ist den Pflichtfächern zu entnehmen. (2)
3§ 27 Abs.3 und § 8 Abs.3 sind entsprechend anzuwenden. (2)
4Der Aktenvortrag soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar
Gelegenheit geben, in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohl durchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen.
(3) 1Das Prüfungsgespräch gliedert sich in drei (3) Prüfungsbereiche.
2Es erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer.
3Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden. (4)
4Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff auf die einzelnen Prüferinnen/Prüfer.
5Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Prüferinnen/Prüfer.
(4) 1Der Aktenvortrag und die Leistungen in dem Prüfungsgespräch, diese für den Prüfungsbereich eines jeden der drei (4) Prüferinnen/Prüfer gesondert, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsnote nach § 11 Abs.4 unter Angabe der erreichten Punktzahl bewertet.
2Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt. (5)
§§§
(1) 1Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest.
2Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl
für jede Aufsichtsarbeit und für den Aktenvortrag mit 1,5
sowie für jede Einzelnote des Prüfungsgesprächs mit 1 vervielfältigt
und die Summe durch 15 geteilt wird. (1)
(2) aDer Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat;
bhierbei sind auch die Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.Dezember 1981 (BGBl.I S.1243) in der jeweils geltendenFassung.
(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 28 Abs.2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
§§§
(1) Die §§ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
(2) 1aWerden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs.1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden;
1b§ 28 Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.
2Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars
in der Wahlstation bleibt unberührt.
3Im Fall des § 15 Abs.3 Satz 1 ist § 28 Abs.2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(3) 1Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
2Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
3Die nachzufertigenden Aufsichtsarbeiten sind in dem ersten Termin nach Beendigung der Wahlstation oder nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in dem nächstmöglichen (1) Termin, in dem die Aufsichtsarbeiten gefertigt werden, anzufertigen.
4Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II) und (2) in der Wahlstation bleibt unberührt.
(4) 1aSteht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der Anfertigung von Ersatzarbeiten nach Absatz 3 ausgeschlossen;
1bsie/er hat die Prüfung nicht bestanden.
2§ 28 Abs.2 Satz 2 ist anzuwenden.
§§§
(1) § 18 Abs.1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1aDie Entscheidungen nach Absatz 1 können auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zur/zum Richterin/Richter auf Lebenszeit oder
Beamtin/Beamter auf Lebenszeit (1) getroffen werden;
1bin diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
2Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
§§§
§ 18a gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen.
2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie/er die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss festgelegten Voraussetzungen
erfüllt hat (§ 28 Abs.2 Satz 2, § 30 Abs.4 Satz 2, § 31 Abs.2 Satz 1 und 3, Abs.4 Satz 2).
2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(3) 1Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen.
2aAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden;
2bAbsatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) ...(2)
§§§
(1) (3) 1§ 20a Abs.1 Satz 1, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
2Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin zur Wiederholungsprüfung anmelden.
3Die Bestimmung des Prüfungstermins ist unwiderruflich.
4§ 33 Abs.1 Satz 2 sowie Abs.2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2) (4) § 20a Abs.4 bis Abs.8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs.4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
(3) (5) § 35 bleibt unberührt.
(4) ...(6)
§§§
(1) 1Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird.
2§ 33 Abs.1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) 1Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung entscheidet das Ministerium der Justiz (1).
2Die Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§§§
(1) aWer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst;
ber ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin“/„Assessor“ zu führen.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
§§§
Schluss |
---|
(1) Das Ministerium der Justiz (2) (3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (f) (f) zur Ausführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:
die nähere Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten;
die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes, die Zulassung zur Prüfung und das Verfahren bei der Prüfung;
die nähere Bestimmung der Prüfungsgegenstände und die Bestimmung der Prüfungsbereiche sowie die Auswahl der zu den Prüfungsfächern gehörigen Teile der Rechtsgebiete des § 29 Abs.1;
die nähere Ausgestaltung der nach § 5 Abs.2 vorgesehenen Leistungskontrollen;
die nähere Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes;
die Voraussetzungen und den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
(2) 1Der Abteilungsausschuss der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Studienordnung, die Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Ausgestaltung der Gleichwertigkeitsanerkennung von Studienleistungen (§ 5 Abs.3) regelt, soweit dies nicht durch dieses Gesetz oder durch eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung erfolgt ist.
2Die Studienordnung ist dem Ministerium der Justiz (2) (3) und der Staatskanzlei (4) anzuzeigen.
3Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei (5) (7) können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium
entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
4Nach Ablauf der Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
5Die Studienordnung kann mit der Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 6 Abs.3) verbunden werden. (1)
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (1) (3).
(2) (4) 1Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben, sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 12. Dezember 2014 begonnen haben, sind die §§ 20 und 33a des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl.S.78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl.S.514), in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(3) (5) (f) § 20a gilt nicht für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben.
§§§
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§§§