PSkaVO | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 301-1-3
Verordnung
über die Noten- und Punkteskala
für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 03.12.81 (BGBl_I_81,1243
geändert durch Art.209 Abs.4 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
bearbeitet und verlinkt (261)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 16.August 1980 (BGBl.I S.1451) neu gefaßten § 5d Abs.1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung
| = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
| = 13 bis 15 Punkte |
voll befriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen
liegende Leistung
| = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
| = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
| = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
§§§
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: Prüfungsgesamtnote lautet auf
14,00 bis 18,00 |
| sehr gut |
11,50 bis 13,99 |
| gut |
9,00 bis 11,49 |
| voll befriedigend |
6,50 bis 8,99 |
| befriedigend |
4,00 bis 6,49 |
| ausreichend |
1,50 bis 3,99 |
| mangelhaft |
0 bis 1,49 |
| ungenügend. |
§§§
(1) 1Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfung anzuwenden, die nach dem 1.Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt.
2Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs.3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
PSkaVO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§