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BGBl.III/FNA 2030-2-11
Verordnung
über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen,
Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
vom 18.08.65 (BGBl_I_65,902)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2837)
zuletzt geändert durch Art.15 Abs.22 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
bearbeitet und verlinkt (85)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Beamtinnen und Beamten zur Übernahme gesetzlich verpflichtet sind, es sei denn, dass sie sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben haben.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
§§§
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
1Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für
20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.
§§§
1Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im
Sinne des § 81 Abs.2 (1) des Soldatengesetzes und die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen
der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes
durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
2Das Gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der
von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen
sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum
Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben
und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen
eines dringenden öffentlichen Interesses.
3Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
§§§
1Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem
die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen
von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler,
Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer
Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder
der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder
Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder
Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2aDie oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen
im Urlaubsjahr bewilligen;
2bUrlaub in den Fällen der §§ 5
und 7 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im
Urlaubsjahr überschreitet.
2Verteilt sich die regelmäßige
Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in
der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der
Arbeitstage entsprechend.
3In Verwaltungen, in denen der
Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann
mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der
Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden.
4Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
1In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;
afür die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen
Bildungsveranstaltungen;
bwird die Veranstaltung
nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt,
muss die Förderungswürdigkeit von der zuständigen
obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein;
cdas Nähere regelt das Bundesministerium des Innern;
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden;
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt;
für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt;
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
an den Olympischen Spielen, sportlichen Weltund Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmerin oder Teilnehmer benannt worden ist,
an Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmerin oder Teilnehmer benannt worden ist,
für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gremium angehört.
2Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
§§§
1Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
2aDie oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen;
2bsie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
3Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.
4Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen
Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde
Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen.
5§ 6 Satz 3 und 4 (1) gilt entsprechend.
6Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar
nachgeordnete Behörden übertragen (2).
§§§
(1) aWerden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder (3) in einer
öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (1) entsandt,
ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter
Wegfall der Besoldung zu gewähren;
bdie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung (4) oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (2) Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
1Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im
Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter
Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten
bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse
liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende
Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.
2Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf
frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten
Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.
3Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1 zustehende
Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
§§§
(1) 1Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs.3 Satz 2
Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren
regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der
Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe
für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitstagen
im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden.
2Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen
Bedürfnissen abzustimmen.
3Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.
(2) Im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte erhalten für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs.1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.
§§§
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) 1aFür eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem
Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen
Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch
ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen
ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle
und den darin genannten Festlegungen
zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung gewährt;
1bDauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften.
2Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs.2 des Bundesversorgungsgesetzes
versorgungsärztlich verordneten Badekur.
3Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub
zu gewähren.
(3) 1aAus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen
Umfang gewährt werden;
1bin den nachstehenden Fällen
wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin (1) 1 Arbeitstag,
(2) Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,
Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage,
grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu 3 Arbeitstagen,
schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
(3) schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub
bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent
der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils
vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden (4).
3In den Fällen des Satzes 1 Nr.6 bis 8 wird Urlaub
nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht (4).
4In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte
der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten
regelmäßigen Arbeitszeit richtet (4).
5In den Fällen des Satzes 1 Nr.6 und 7 muss die Notwendigkeit
der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der
erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden (4).
6Für die im Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten
Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern eine von Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2 bis 5 (5) abweichende Regelung treffen.
7Für die bei den Postnachfolgeunternehmen (6) beschäftigten Beamtinnen
und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2 bis 5 (6) abweichende Regelung treffen.
8...(7)
§§§
(1) 1Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
2Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
3Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende
Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht
genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken,
kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei
Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer
von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende
Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden.
2Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilligen.
§§§
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 90 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes (1) unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.
§§§
(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
§§§
(1) 1Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen
des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 15 Abs.2 ausgesprochen wird.
2Zuwendungen, die von anderer
Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden,
sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 9 Abs.1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
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(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die in § 1 Abs.2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.
(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 13 Abs.2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.
(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.
§§§
Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend.
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